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   EuGH, 04.03.2020 - C-183/18   

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https://dejure.org/2020,3652
EuGH, 04.03.2020 - C-183/18 (https://dejure.org/2020,3652)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2020 - C-183/18 (https://dejure.org/2020,3652)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2020 - C-183/18 (https://dejure.org/2020,3652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank BGŻ BNP Paribas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts â€" Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen â€" Rahmenbeschluss 2005/214/JI â€" Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 690
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57).

    Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht ist, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung unangewandt zu lassen, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen kann eine Bestimmung des Unionsrechts, die keine unmittelbare Wirkung hat, als solche im Rahmen eines dem Unionsrecht unterliegenden Rechtsstreits nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung einer ihr entgegenstehenden Bestimmung des nationalen Rechts auszuschließen (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 62).

    Daher ist ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewandt zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 68).

    Da der Rahmenbeschluss nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert wurde, ergibt sich aus Art. 9 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, dass seine Wirkungen weiterhin dem EU-Vertrag unterliegen und dass er daher keine unmittelbare Wirkung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 69 und 70).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt auch, dass die Rahmenbeschlüsse zwar keine unmittelbare Wirkung haben können, ihr zwingender Charakter für die nationalen Behörden aber gleichwohl eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung ihres innerstaatlichen Rechts ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse zur Folge hat (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Behörden müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um die volle Wirksamkeit des betreffenden Rahmenbeschlusses zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihm verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 73 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein nationales Gericht nicht davon ausgehen darf, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen kann, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist oder von den zuständigen nationalen Behörden auf diese Weise angewandt wird (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. dem Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski (C-579/15, EU:C:2017:503), ergebe, dass die Rahmenbeschlüsse zwar keine unmittelbare Wirkung hätten, die nationalen Behörden und insbesondere die nationalen Gerichte, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entschieden, das nationale Recht jedoch im Einklang mit ihren Bestimmungen auslegen müssten, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen.

    Der Grundsatz der konformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen, die darauf beruhen, dass zum einen eine Festlegung oder Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64, sowie vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32) und zum anderen eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem nicht möglich ist (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann jedoch auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten Erklärungen Hinweise geben, die geeignet sind, dem nationalen Gericht die Entscheidung zu ermöglichen (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-60/12

    Baláz

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31).

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
    Der Grundsatz der konformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen, die darauf beruhen, dass zum einen eine Festlegung oder Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64, sowie vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32) und zum anderen eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem nicht möglich ist (Urteil vom 29. Juni 2017, Pop?‚awski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2019 - C-97/18

    ET

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 10. Januar 2019, ET, C-97/18, EU:C:2019:7, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 04.03.2020 - C-183/18
    Der Rahmenbeschluss, dessen Verbindlichkeit von der Rechtsprechung hervorgehoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 33 und 34), verpflichtet die Mitgliedstaaten daher, eine solche Geldstrafe oder Geldbuße unabhängig davon zu vollstrecken, ob die nationalen Rechtsvorschriften den Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen kennen.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57, und vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 60).

    Diese Gerichte müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der in Rede stehenden primärrechtlichen Bestimmung auslegen, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihr verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 73 und 77, und vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 66).

    Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110, sowie vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20

    LU (Recouvrement d'amendes de circulation routière) - Vorlage zur

    7 Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 44).

    8 Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 44).

    10 Vgl. Art. 1 und 6 sowie Erwägungsgründe 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214 sowie Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 C-183/18, EU:C:2020:153.

    50 Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 54).

    51 Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 55).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss 2005/214 soll nämlich, ohne eine Harmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb dieser Staaten sicherstellen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 49).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2005/214 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Kommt der EuGH hingegen zum Ergebnis, dass die Fragen zu bejahen sind und das Unionsrecht der geschilderten Auslegung des RDG entgegensteht, so wäre, da aus Sicht der Kammer eine unionsrechtskonforme Auslegung als contra legem zum nationalen Recht ausscheidet (vgl. in diesem Sinne die Urteile des EuGH vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110, sowie vom 4. März 2020, Bank BGɣ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 67 und insbesondere EuGH, Urteil vom 06.10.2021, Sumal, C-882/19, ECLI:EU:C:2021:800, Rn. 72), das RDG vorliegend unangewendet zu lassen, weshalb die Abtretungen insoweit als wirksam anzusehen wären.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-136/20

    Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und

    Dieser Rahmenbeschluss soll somit, ohne eine Harmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb dieser Staaten sicherstellen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 49).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ebenso kann der Umstand, dass nur natürliche Personen mit einer solchen Sanktion belegt werden können, auf Schwachstellen der betreffenden Rechtsvorschriften hindeuten (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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