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   EuGH, 22.01.2019 - C-193/17   

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https://dejure.org/2019,564
EuGH, 22.01.2019 - C-193/17 (https://dejure.org/2019,564)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2019 - C-193/17 (https://dejure.org/2019,564)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - C-193/17 (https://dejure.org/2019,564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cresco Investigation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion - Nationale Regelung, nach der ...

  • doev.de PDF

    Cresco Investigation - Diskriminierung aus Gründen der Religion bei der Festsetzung von Feiertagen

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Feiertagszuschlag nur für Christen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion - Nationale Regelung, nach der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für diejenigen Arbeitnehmer, die bestimmten Kirchen angehören, stellt eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Feiertag in Österreich: Karfreitag ist für alle da

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bezahlte Feiertage allein für Mitglieder bestimmter Kirchen ist diskriminierend

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Feiertage gelten für alle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag nur für evangelische Arbeitnehmer

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Feiertage gelten für alle

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Feiertage gelten für alle

  • derstandard.at (Pressebericht, 22.01.2019)

    Recht auf Karfreitag-Feiertag steht allen Arbeitnehmern zu

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Feiertag ist für alle da

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Feiertag ist für alle da

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Karfreitagsregelung für alle österreichischen Arbeitnehmer

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung wegen nationaler Feiertags-Regelung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewährung bezahlter Feiertage allein für Mitglieder bestimmter Kirchen stellt unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar - Recht auf Feiertag am Karfreitag muss allen Arbeitnehmern zustehen

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Zusatzfeiertag nur bei Kirchenzugehörigkeit ist diskriminierend

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Cresco Investigation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung, die einer begrenzten Gruppe von Arbeitnehmern bestimmte Rechte gewährt - Vergleichbarkeit - Unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion - Rechtfertigung - Positive und ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1060
  • EuZW 2019, 242
  • NZA 2019, 297
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 22.01.2019 - C-193/17
    Die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Erklärung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 macht aber deutlich, dass der Unionsgesetzgeber sie beim Erlass dieser Richtlinie berücksichtigt haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 57, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48).

    Zum anderen bringt zwar Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48).

    Als Zweites ist gleichwohl daran zu erinnern, dass es den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und unter Anwendung der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 63).

    Für den Fall, dass dem vorlegenden Gericht, wie es der Vorlageentscheidung zu entnehmen sein scheint, eine solche richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sein sollte, ist als Drittes darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/78 den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, nicht selbst aufstellt, sondern in diesem Bereich, wie aus ihrem Titel und ihrem Art. 1 hervorgeht, lediglich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung verschiedener Formen der Diskriminierung - darunter die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - schaffen soll (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 67).

    Dieses in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot verleiht schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).

    21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den einzelnen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77).

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

    Auszug aus EuGH, 22.01.2019 - C-193/17
    Die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Erklärung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 macht aber deutlich, dass der Unionsgesetzgeber sie beim Erlass dieser Richtlinie berücksichtigt haben muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 57, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48).

    Zum anderen bringt zwar Art. 17 AEUV die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 58, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 48).

    Als Zweites ist gleichwohl daran zu erinnern, dass es den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und unter Anwendung der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 71, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 63).

    Für den Fall, dass dem vorlegenden Gericht, wie es der Vorlageentscheidung zu entnehmen sein scheint, eine solche richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sein sollte, ist als Drittes darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/78 den Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat, nicht selbst aufstellt, sondern in diesem Bereich, wie aus ihrem Titel und ihrem Art. 1 hervorgeht, lediglich einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung verschiedener Formen der Diskriminierung - darunter die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - schaffen soll (Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75, und vom 11. September 2018, IR, C-68/17, EU:C:2018:696, Rn. 67).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuGH, 22.01.2019 - C-193/17
    Die benachteiligten Personen müssen also in die gleiche Lage versetzt werden wie die Personen, denen der betreffende Vorteil zugutekommt (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung obliegt ihm unabhängig davon, ob das innerstaatliche Recht Bestimmungen enthält, die ihm eine entsprechende Befugnis zuweisen (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Lösung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn es ein gültiges Bezugssystem gibt (Urteil vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 22.01.2019 - C-193/17
    Er hat beschlossen, dass in bestimmten, in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 aufgeführten Fällen die in dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze für Maßnahmen, die Ungleichbehandlungen wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe enthalten, nicht gelten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Maßnahmen zum Erreichen der oben genannten Ziele notwendig sind (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 55).

    Auch der Wortlaut dieser Bestimmung führt zu einem solchen Ansatz (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2018 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2019 - C-193/17
    Die Mitgliedstaaten sind zwar nämlich nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78 verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufzuheben, doch schreibt ihnen diese Vorschrift nicht den Erlass bestimmter Maßnahmen im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit, unter den verschiedenen zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeigneten Lösungen die ihrer Ansicht nach dafür am besten geeignete zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer, C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 und 30).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2019 - C-193/17
    So kann eine Richtlinie nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um die Anwendung einer gegen die Richtlinie verstoßenden mitgliedstaatlichen Regelung auszuschließen (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 44).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus EuGH, 22.01.2019 - C-193/17
    Eine Ausdehnung der Möglichkeit, sich auf nicht oder nicht richtig umgesetzte Richtlinien zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten liefe nämlich darauf hinaus, der Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung Verpflichtungen zulasten der Einzelnen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.03.2002 - C-476/99

    Lommers

    Auszug aus EuGH, 22.01.2019 - C-193/17
    Außerdem ist bei der Festlegung der Reichweite von Ausnahmen von einem Individualrecht wie dem Recht auf Gleichbehandlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wonach Ausnahmen nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist, und der Grundsatz der Gleichbehandlung so weit wie möglich mit den Erfordernissen des so angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2002, Lommers, C-476/99, EU:C:2002:183, Rn. 39).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-104/09

    Abhängig beschäftigte Väter haben unabhängig vom beruflichen Status der Mutter

    Auszug aus EuGH, 22.01.2019 - C-193/17
    7 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 hat den bestimmten und begrenzten Zweck, Maßnahmen zuzulassen, die zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber im sozialen Leben etwa bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. September 2010, Roca Álvarez, C-104/09, EU:C:2010:561, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus EuGH, 22.01.2019 - C-193/17
    Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist insoweit anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Licht des Gegenstands und des Ziels der nationalen Regelung, in der die fragliche Unterscheidung begründet liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 89, und vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42).
  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • EuGH, 14.03.2017 - C-188/15

    Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • EuGH, 19.07.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

  • EuGH, 26.06.2018 - C-451/16

    MB () und pension de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs findet eine solche Auslegung des nationalen Rechts ihre Grenze in einem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des nationalen Gesetzgebers (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - C-193/17, NZA 2019, 297 Rn. 74 mwN).
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, "Pupino", Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, "Adeneler", Slg. 2006, I-6057 Rn. 110; Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, "Impact", Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, "Dominguez", NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer]- C-193/17, "Cresco Investigation", NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; Senatsurteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der

    Würde die Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten ausgedehnt, liefe das darauf hinaus, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zu Lasten des Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl ihr dies nur dort gestattet ist, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - C-193/17, EuZW 2019, 242, juris Rn. 72 - Cresco Investigation; Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 42 - Smith; Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01, NJW 2004, 3547, juris Rn. 108 - Pfeiffer u.a.; Urteil vom 14. Juli 1994 - C-91/92, NJW 1994, 2473, juris Rn. 24 - Faccini Dori).

    Eine Richtlinie kann demgemäß grundsätzlich auch nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt werden, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verstößt, auszuschließen (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - C-193/17, EuZW 2019, 242, juris Rn. 73 - Cresco Investigation; Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 44 - Smith; Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, WRP 2014, 418, juris Rn. 48 - OSA).

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