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   EuGH - C-197/16   

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EuGH - C-197/16 (https://dejure.org/9999,77203)
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat der Gerichtshof auch entschieden, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen (Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Möglichkeit zur Legalisierung darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder nicht anzuwenden, und bleibt somit die Ausnahme (Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unionsrecht verbietet aber nicht, dass während oder sogar nach der Durchführung des Projekts zu seiner Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die eine solche Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder nicht anzuwenden, und zum anderen, dass die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieses Projekts umfasst, sondern auch die seit der Durchführung dieses Projekts eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 43, sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn 30).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Die Kommission stützt ihr Vorbringen auch auf die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 30), die bestätigten, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssten, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden könne.

    Irland macht geltend, dass sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall daher von denjenigen in den Rechtssachen unterscheide, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien, auf die die Kommission Bezug nehme.

    Eine solche vorherige Prüfung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    Demgegenüber enthält die Richtlinie 85/337 keine Bestimmungen dazu, welche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung zur vorherigen Prüfung zu ziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 34).

    Diese Verpflichtung richtet sich an jede Stelle des betreffenden Mitgliedstaats und insbesondere an die nationalen Behörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 64, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

    Was die Möglichkeit angeht, dieses Unterbleiben im Nachhinein zu heilen, steht die Richtlinie 85/337 nationalen Vorschriften nicht entgegen, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen; eine solche Möglichkeit darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder sie nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibt (Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 37 und 38).

    Eine im Rahmen eines solchen Legalisierungsverfahrens nach dem Bau und der Inbetriebnahme einer Anlage vorgenommene Prüfung kann sich nicht auf die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage beschränken, sondern muss auch die seit ihrer Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 41).

    Demgegenüber steht die Richtlinie 85/337 einer nationalen Regelung entgegen, die es den nationalen Behörden, sogar unabhängig von dem Nachweis außergewöhnlicher Umstände, erlaubt, eine Genehmigung zur Legalisierung zu erteilen, die die gleichen Wirkungen hat wie die, die eine vorherige, nach einer gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61, vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C-348/15, EU:C:2016:882, Rn. 37, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 39).

    Jedenfalls unterscheide sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache aus dem in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Grund von denen, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien.

    Nach der in Rn. 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verlangt das Unionsrecht im Fall der Verletzung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung von den Mitgliedstaaten, zumindest die sich daraus ergebenden rechtswidrigen Folgen zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    In den verbundenen Rechtssachen C-196/16 und C-197/16.

    Comune di Loro Piceno (C-197/16),.

    Aldo Alessandrini (C-197/16).

    VBIO2 Società Agricola Srl (C-197/16),.

    Azienda Sanitaria Unica Regionale - Marche (ASUR Marche) (C-197/16),.

    ASUR Marche - Area Vasta 3 (C-197/16),.

    Comune di Colmurano (C-197/16),.

    Comune di Loro Piceno (C-197/16),.

    In den Rechtssachen C-196/16 und C-197/16 hat das Tribunale amministrativo regionale per le Marche (Regionales Verwaltungsgericht Marken) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Sollte es zutreffen, dass die Durchführung des Windfarmprojekts noch nicht begonnen hat, wäre es aber jedenfalls wohl nicht erforderlich, die Wirkungen der Genehmigung vom 30. November 2016 während der Dauer der durch den Erlass und das Rundschreiben von 2006 vorgeschriebenen Umweltprüfung aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 43, sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

    In der Gegenerwiderung macht Irland geltend, ihm dürfe keine Sanktion auferlegt werden, da die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), auf die sich die Kommission stütze, einen Bruch mit der früheren Rechtsprechung kennzeichneten.

    Vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    Vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35), und entsprechend, zur Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30), Urteil vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103, Rn. 42, 43 und 46).

    14 Vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12), und Urteil vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), in dem die Frage spezifisch die Maßnahmen betraf, die im Fall einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung eines Anlagenprojekts nach seiner Errichtung zu erlassen waren (vgl. den Wortlaut der Vorlagefrage in Rn. 27 des Urteils).

    15 Vgl. Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 65), und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

    Vgl. Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58), vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 33, im Folgenden: Urteil Comune die Corridonia u. a.), vom 31. Mai 2018, Kommission/Polen (C-526/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:356, Rn. 75), und vom 12. November 2019, Kommission/Irland (Windfarm von Derrybrien) (C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 73).
  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

    Ihre Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und 38, vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54).
  • EuGH, 31.10.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Ihre Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und 38, vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zwei Anlagen für die Erzeugung von Strom aus Biogas durch die anaerobe Zersetzung von Biomasse mit einer Nennleistung von jeweils 999 kW elektrischer Leistung, die von der VBio1 Società Agricola S.r.l. (im Folgenden: VBio1) in der Gemeinde Corridonia (Rechtssache C-196/16) und von der VBio2 Società Agricola S.r.l. (im Folgenden: VBio2) in der Gemeinde Loro Piceno (Rechtssache C-197/16) errichtet wurden.
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