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   EuGH, 08.03.2022 - C-205/20   

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https://dejure.org/2022,4347
EuGH, 08.03.2022 - C-205/20 (https://dejure.org/2022,4347)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2022 - C-205/20 (https://dejure.org/2022,4347)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2022 - C-205/20 (https://dejure.org/2022,4347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Richtlinie 2014/67/EU - Art. 20 - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Unmittelbare Wirkung - Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass die Sanktionen für die Verletzung von administrativen Verpflichtungen verhältnismäßig sind

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entsendung von Arbeitnehmern in der EU - und die Bemessung von Bußgeldern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entsendung von Arbeitnehmern und Sanktionsregelungen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europarecht und Kinderpornografie: Deutsche Gerichte müssen verschärfte Mindeststrafen ignorieren

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 606
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-645/18

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
    In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), entschied der Gerichtshof, dass Art. 20 der Richtlinie 2014/67 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht,.

    Ist das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 festgelegte und in den Beschlüssen vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), ausgelegte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall anzuwendenden innerstaatlichen Straftatbestände um die in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), festgelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit ergänzen, ohne dass eine neue innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

    Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht im Hinblick auf den Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), meint, dass der österreichische Gesetzgeber das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nach Art. 20 der Richtlinie 2014/67 mit dem Erlass der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Regelung unzulänglich umgesetzt habe.

    Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 32 bis 41 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), hervor, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zwar zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele geeignet ist, aber infolge des Zusammenspiels ihrer verschiedenen Merkmale, insbesondere der nach oben unbegrenzten Kumulierung von Geldstrafen, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.

    Wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat nämlich der Gerichtshof zwar entschieden, dass bestimmte Modalitäten für die Festsetzung der Höhe der Geldstrafen nach dem LSD-BG nicht mit Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vereinbar sind; er hat jedoch nicht den in eben dieser Bestimmung aufgestellten Grundsatz in Frage gestellt, wonach Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu ahnden sind, und in Rn. 32 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmann Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), betont, dass die in Rede stehende nationale Regelung zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgen Ziele geeignet ist.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 2. September 2021, X [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen (Urteil vom 2. September 2021, X [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C-930/19, EU:C:2021:657, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 252).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
    Erstens verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit unter anderem, dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, folgt unter anderem, dass das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
    Es wäre aber mit dem zwingenden Charakter, den Art. 288 AEUV der Richtlinie verleiht, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass ein solches Verbot von den Betroffenen geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit müssen die Mitgliedstaaten dieses Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nach Art. 20 der Richtlinie jedenfalls umsetzen, und der Umstand, dass sie in diesem Rahmen über einen Gestaltungsspielraum verfügen, schließt für sich genommen nicht aus, dass gerichtlich überprüft werden kann, ob der betreffende Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Bestimmung die diesem Spielraum gesetzten Grenzen überschritten hat (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59, und vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 45).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung im Anschluss an diesen Beschluss nicht geändert habe, und stellt sich insbesondere angesichts der Erwägungen im Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810), sowie in Anbetracht des Bestehens von Divergenzen zwischen den österreichischen Gerichten in Bezug auf die Art und Weise, wie die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs anzuwenden sei, die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die fragliche Regelung unangewendet bleiben könne.

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das in Art. 20 der Richtlinie vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen im Gegensatz zu dem in Rn. 56 des Urteils vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810), Ausgeführten unbedingt und hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen geltend gemacht und von den nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden angewandt werden zu können.

  • EuGH - C-141/19 (anhängig)

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
    Ist das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 festgelegte und in den Beschlüssen vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), ausgelegte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall anzuwendenden innerstaatlichen Straftatbestände um die in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), festgelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit ergänzen, ohne dass eine neue innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-140/19

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
    Ist das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 festgelegte und in den Beschlüssen vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), ausgelegte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall anzuwendenden innerstaatlichen Straftatbestände um die in den Beschlüssen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103), festgelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit ergänzen, ohne dass eine neue innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
    Außerdem ist es zwar mit dem Rückwirkungsverbot von Strafvorschriften, das dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen innewohnt, insbesondere unvereinbar, dass ein Richter in einem Strafverfahren die Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derer, gegen die sich das Verfahren richtet, verschärfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch läuft es dem Rückwirkungsverbot nicht zuwider, dass über Letztere mildere Strafen verhängt werden.
  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
    Insbesondere wenn ein Mitgliedstaat sein Ermessen durch den Erlass einer nationalen Regelung überschreitet, die bei Verstößen gegen die gemäß der Richtlinie 2014/67 erlassenen nationalen Bestimmungen unverhältnismäßige Sanktionen vorsieht, muss sich die betroffene Person gegenüber einer solchen Regelung unmittelbar auf das in Art. 20 dieser Richtlinie aufgestellte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen berufen können (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 61, und vom 28. November 2013, MDDP, C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 51).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

  • EuGH, 27.01.2022 - C-788/19

    Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2010 - C-340/08

    M u.a. - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

  • EuGH, 14.01.2021 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht eine solche Auslegung für unmöglich halten sollte, ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls aus eigener Entscheidungsbefugnis jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 95).
  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Folglich wäre das nationale Gericht in dem oben in Rn. 76 genannten Fall verpflichtet, im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das den Zugang zur Justiz umfasst, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus Art. 47 der Charta in Verbindung mit Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und daher Art. 30 § 4 des Arbeitsgesetzbuchs so weit unangewendet zu lassen, als es erforderlich ist, um für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen der Charta zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 57).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Erstens kann sich der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 103, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann eine Bestimmung einer Richtlinie auch dann, wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, als unbedingt und genau angesehen werden, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist (Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wenn ein Mitgliedstaat sein Ermessen durch den Erlass einer Regelung überschreitet, die nicht gewährleistet, dass die zuständige nationale Behörde den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie gegebenenfalls dessen familiäre Bindungen und das Wohl seines Kindes in gebührender Weise berücksichtigt, muss sich dieser Drittstaatsangehörige gegenüber einer solchen Regelung unmittelbar auf Art. 5 der Richtlinie berufen können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 30).

    Allerdings hat die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 47, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-582/22

    Die Länderbahn u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr -

    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37).

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    Kann keine Auslegung im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts vorgenommen werden, ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-348/22

    Die Konzessionen für die Nutzung der italienischen Strände dürfen nicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 103, vom 17. September 1996, Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., C-246/94 bis C-249/94, EU:C:1996:329, Rn. 18 und 19, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 17).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Unionsvorschrift zum einen unbedingt ist, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten - außer des Rechtsakts, mit dem sie in nationales Recht umgesetzt wird - bedarf, und sie zum anderen hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 1968, Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe, 28/67, EU:C:1968:17, S. 226, vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 52, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass eine Bestimmung einer Richtlinie auch dann, wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, als unbedingt und genau angesehen werden kann, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

    24 Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Unmittelbare Wirkung) (C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Unmittelbare Wirkung) (C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 18).

    26 Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Unmittelbare Wirkung) (C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Erforderlichenfalls verweise ich bezüglich eines Rechtsstreits zwischen einem Einzelnen und einem Mitgliedstaat in einer reichhaltigen Rechtsprechung jedoch beispielsweise auf das Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Unmittelbare Wirkung) (C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 35 bis 37 und 39).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, zu beachten, wenn sie einen Unionsrechtsakt wie die Richtlinie 2004/38 umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 31).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Eine Bestimmung ist als hinreichend genau anzusehen, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 17 und 18).

    Eine Bestimmung einer Richtlinie kann auch dann, wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, als unbedingt und genau angesehen werden, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 19).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-277/22

    Global NRG

    Außerdem kann eine Bestimmung einer Richtlinie auch dann, wenn diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, als unbedingt und genau angesehen werden, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dennoch wird den Mitgliedstaaten durch diesen Art. 41 Abs. 17, der die Einrichtung solcher Mechanismen vorschreibt, unmissverständlich eine bestimmte Verpflichtung auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und somit unbedingt und hinreichend genau eine Beschwerdegarantie zugunsten der betroffenen Parteien vorschreibt (vgl. entsprechend Urteile vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 22 bis 29, und vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa], C-348/22, EU:C:2023:301, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 19.10.2023 - C-655/21

    Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann

  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die

  • VG Düsseldorf, 22.11.2023 - 7 K 193/22

    Ausländer hat Anspruch auf nachträgliche Befristung eines ursprünglich

  • EuGH, 30.11.2023 - C-270/22

    Ministero dell'Istruzione und INPS

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • EuGH, 07.09.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle)

  • EuGH, 21.09.2023 - C-47/22

    Apotheke B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel und kosmetische Mittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-356/21

    Generalanwältin Capeta: Der Abschluss eines Vertrags mit einem Selbständigen darf

  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

  • EuG, 07.09.2022 - T-486/21

    OE/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU -

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