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   EuGH, 26.03.2020 - C-215/18   

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EuGH, 26.03.2020 - C-215/18 (https://dejure.org/2020,5760)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2020 - C-215/18 (https://dejure.org/2020,5760)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - C-215/18 (https://dejure.org/2020,5760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Primera Air Scandinavia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Art. 15 ...

  • IWW

    Fluggastrechte

  • RA Kotz

    Flugverspätung - Klage kann vor dem Gericht des Abflugortes erhoben werden

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verordnung (EG) Nr. 44/2001 / Ausgleichsanspruch / Flug als Bestandteil einer Pauschalreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag - Art. 15 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichsleistung wegen großer Flugverspätung vor dem Gericht des Abflugortes erheben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastentschädigung: Wo man abfliegt, darf man auch klagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EU-Ausgleichszahlung: bei Buchung über ein Reisebüro ist die Klage am Abflugort ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausgleichsleistung wegen großer Flugverspätung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Flugbuchung über Reisebüro - Ausgleichsleistung vom Luftfahrtunternehmen wegen großer Flugverspätung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Örtliche Zuständigkeit bei Flugverspätungs-Entschädigungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abflugort ist auch der Klage- bzw. Gerichtsort

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Fluggastentschädigung: Klagen, wo man abfliegt

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 552
  • EuZW 2020, 632
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-215/18
    Nach dieser Bestimmung wird zudem dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 62).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich beruht die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel für Verträge und Ansprüche aus einem Vertrag auf der Grundlage der Klage und nicht auf der Identität der Parteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtungen finden ihren Ursprung in dem Pauschalreisevertrag, den der Fluggast mit dem Reisebüro geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 63).

    Durch diese Besonderheit ändert sich nämlich weder die vertragliche Natur der rechtlichen Verpflichtungen, auf die sich der Fluggast beruft, noch die Grundlage der Klage, weshalb die Klage vor dem einen oder dem anderen Gericht des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtungen erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 68 und 69, sowie Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-215/18
    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung beruht jedoch auf besonderen Umständen, unter denen der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbar miteinander verbundener Weise an zwei Vertragspartner gebunden war (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33).

  • EuGH, 13.02.2020 - C-606/19

    Flightright - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-215/18
    Zweitens geht aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004 hervor, dass dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 34).

    Durch diese Besonderheit ändert sich nämlich weder die vertragliche Natur der rechtlichen Verpflichtungen, auf die sich der Fluggast beruft, noch die Grundlage der Klage, weshalb die Klage vor dem einen oder dem anderen Gericht des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtungen erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 68 und 69, sowie Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-215/18
    Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in dieser Bestimmung kann somit nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind die Vorschriften dieses Abschnitts 4 notwendigerweise eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-163/18

    Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung ihrer

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-215/18
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass sich dem eindeutigen Wortlaut dieses Art. 8 Abs. 2 entnehmen lässt, dass bereits das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus der Richtlinie 90/314 ausreicht, um auszuschließen, dass ein Fluggast, dessen Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, die Erstattung seiner Flugscheinkosten nach der Verordnung Nr. 261/2004 von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen kann (Urteil vom 10. Juli 2019, Aegean Airlines, C-163/18, EU:C:2019:585, Rn. 31).

    Die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004, auf deren Grundlage der im Ausgangsverfahren klagende Fluggast eine Ausgleichszahlung begehrt, enthalten jedoch keine der in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung für die Erstattung der Flugscheinkosten vorgesehenen Ausnahme - um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 10. Juli 2019, Aegean Airlines (C-163/18, EU:C:2019:585), ergangen ist - entsprechende Ausnahme.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-215/18
    Außerdem hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Begriff "anderer Vertragspartner" in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch den Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Maletic, C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-215/18
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner gelten, was notwendigerweise den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-215/18
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt (Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-821/21

    Club La Costa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen in den Art. 17 bis 19 der Brüssel-Ia-Verordnung dem Verbraucher die Befugnis einräumen, seine Klage nach seiner Wahl entweder vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dessen Hoheitsgebiet der andere Vertragspartner seinen Wohnsitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 54).

    Da diese Vorschriften eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 7 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthalten, sind sie notwendigerweise eng auszulegen und darf diese Auslegung nicht über die in den Zuständigkeitsregeln vorgesehenen Fälle hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2019, Kerr, C-25/18, EU:C:2019:376, Rn. 22, sowie vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist für die Anwendung der Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Sinne der Art. 17 bis 19 der Brüssel-Ia-Verordnung entscheidend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner des streitigen Vertrags sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 58).

    Diese Art. 17 bis 19 nehmen ausdrücklich Bezug auf den "Vertrag, den ... der Verbraucher ... geschlossen hat", auf den "Vertragspartner des Verbrauchers", auf den "anderen Vertragspartner" des Verbrauchervertrags sowie auf die Gerichtsstandsvereinbarungen "zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 59).

    Diese Bezugnahmen sprechen für eine Auslegung, nach der für die Anwendung der Art. 17 bis 19 dieser Verordnung eine Klage eines Verbrauchers nur gegen dessen Vertragspartner gerichtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 60).

    Daher gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner, was zwangsläufig den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Auslegung, wonach die in den Art. 17 bis 19 der Brüssel-Ia-Verordnung aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen auch anwendbar sind, wenn zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich Tätigen kein Vertrag besteht, ist nicht mit dem im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung dargelegten Ziel vereinbar, ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit bei der Begründung der Zuständigkeit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 62).

    Die Möglichkeit des Verbrauchers, den beruflich oder gewerblich Tätigen vor dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, wird durch das Erfordernis, dass zwischen ihnen ein Vertrag geschlossen worden sein muss, ausgeglichen, aus dem sich für den Beklagten die genannte Vorhersehbarkeit ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 63).

    Außerdem hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass der Begriff "anderer Vertragspartner" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er auch den im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässigen Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher einen Vertrag geschlossen hat (Urteil vom 14. November 2013, Maletic, C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32), doch beruhte diese Auslegung auf besonderen Umständen, bei denen der Verbraucher von vornherein untrennbar an zwei Vertragspartner vertraglich gebunden war (Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BayObLG, 22.07.2021 - 102 AR 51/21

    Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 26. März 2020, Az. C-215/18) sei die Fluggastrechteverordnung anwendbar, wenn ein Reisender seinen Flug mit einer ausländischen Airline über ein Reisebüro und nicht direkt bei dieser gebucht habe.

    aa) Der Sache nach macht der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) nicht, jedenfalls nicht nur, einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 295/91; künftig: Fluggastrechte-VO), insbesondere nicht ausschließlich einen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Pauschalreise aufgewendeten Flugscheinkosten wegen Nichtbeförderung nach Art. 8 Abs. 2 der Fluggastrechte-VO geltend, für den eine Haftung sowohl des Luftfahrtunternehmens als auch des Reiseveranstalters in Streitgenossenschaft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von vorneherein ausscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 26. März 2020, C-215/18, NJW-RR 2020, 552 - Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S Rn. 32 f.; Urt. v. 10. Juli 2019, C-163/18, NJW-RR 2019, 940 - Aegean Airlines - zur RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen).

    Geklärt ist weiter, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen keine Anwendung finden auf eine Klage des Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichsleistungen nach der FluggastrechteVO, wenn der vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flug in einem mit einem Dritten (Reiseveranstalter) geschlossenen Pauschalreisevertrag vorgesehen war (EuGH NJW-RR 2020, 552 Rn. 53 ff. - Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S).

    Im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr auf der Grundlage eines zwischen dem Fluggast und dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrags ist anerkannt, dass sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch derjenige der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs als Erfüllungsorte anzusehen sind, an denen diejenigen Dienstleistungen hauptsächlich erbracht werden, die Gegenstand des Beförderungsvertrags sind (vgl. BGHZ 188, 85 Rn. 35 zu § 29 ZPO unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 9. Juli 2009, C-204/08, RRa 2009, 234 - Rehder/Air Baltic Rn. 43; auch EuGH NJW-RR 2020, 552 - Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S Rn. 39 ff. zu Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO; BGH, Urt. v. 12. Mai 2020, X ZR 10/19, RRa 2020, 223 Rn. 27 ff. zu Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO; AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss vom 7. September 2006, 5 C 184/06, IPrax 2008, 426 [427] jeweils zu Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO).

    Der Verbrauchergerichtsstand ist grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn die Parteien des Rechtsstreits selbst "Vertragspartner" sind (EuGH NJW-RR 2020, 552 - Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S Rn. 61 - 65; Urt. v. 25. Januar 2018, C498/16 NJW 2018, 1003 - Schrems/Facebook Rn. 45).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits für Klagen des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-VO entschieden, dass der Anwendungsbereich der Art. 15 bis 17 der Brüssel-I-VO nicht eröffnet ist, wenn das Luftfahrtunternehmen in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht (EuGH NJW-RR 2020, 552 - Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S Leitsatz 3 und Rn. 53, 64 f.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederum für Klagen des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-VO entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen, das keinen Beförderungsvertrag mit dem Fluggast geschlossen, sondern einen in einem Pauschalreisevertrag vorgesehenen Flug durchgeführt hat, eine gegenüber einer anderen Partei freiwillig eingegangene Verpflichtung erfüllt, auf die sich die Klage des Fluggastes stütze; die Klage auf Ausgleichsleistung falle daher unter den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO, selbst wenn zwischen diesen Parteien kein Vertrag geschlossen wurde und der vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flug in einem mit einem Dritten geschlossenen Pauschalreisevertrag, der auch eine Unterbringung einschloss, vorgesehen war (EuGH NJW-RR 2020, 552 - Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S Leitsatz 2 und Rn. 39, 45 - 52).

  • BGH, 12.05.2020 - XI ZR 371/18

    Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007;

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 - C-419/11, Ceská spo?™itelna, RIW 2013, 292 Rn. 30, vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 23, vom 23. Dezember 2015 - C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 24 und vom 26. März 2020 - C-215/18, Primera Air Scandinavia, juris Rn. 56).

    Dafür spricht nach Ansicht des Senats, dass Art. 15 Abs. 1 LugÜ II eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 LugÜ II als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 LugÜ II für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält und deshalb eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 - C-419/11, Ceská spo?™itelna, RIW 2013, 292 Rn. 26 mwN, vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 28, vom 23. Dezember 2015 - C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 32 und vom 26. März 2020 - C-215/18, Primera Air Scandinavia, juris Rn. 55).

    Für eine solche zusätzliche Voraussetzung spricht nach Ansicht des Senats (ebenso Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, Art. 18 EuGVVO nF Rn. 4; Staudinger, jM 2014, 229, 233; Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl. 2016, Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 17) das - im 11. Erwägungsgrund der EuGVVO aF und im 15. Erwägungsgrund der EuGVVO nF allgemein genannte - Ziel, die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 29, vom 23. Dezember 2015 - C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 39 und vom 26. März 2020 - C-215/18, Primera Air Scandinavia, juris Rn. 62).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-11/23

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    Insoweit könnten die Urteile vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 63), und vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 49), darauf hindeuten, dass es sich um ein vertragliches Recht handele.

    In Anbetracht des Wortlauts dieser Bestimmungen und nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört das Recht auf eine standardisierte und pauschal berechnete Ausgleichszahlung zulasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu den wesentlichen Rechten, die den Fluggästen durch die Verordnung Nr. 261/2004 verliehen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 37).

    Ferner ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004, dass sich der Fluggast eines annullierten oder verspäteten Flugs gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auf diese Verordnung berufen kann, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 27 bis 29).

    Diese Auslegung ist im Übrigen keineswegs unvereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach Klagen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch nach der Verordnung Nr. 261/2004 einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 63 bis 65, sowie vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 49).

    In einem Fall, wie er im Ausgangsverfahren vorliegt, hat die auf Ausgleichszahlung gerichtete Klage des Fluggasts bzw. eines Unternehmens, an das der Fluggast seine Ausgleichsforderung abgetreten hat, gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen ihren Ausgangspunkt zwar notwendigerweise in einem Vertrag, sei es mit diesem Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Dienstleister (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 50 bis 52); jedoch ergibt sich der Ausgleichsanspruch, den dieser Fluggast bzw. dieses Unternehmen als Zessionar im Rahmen der Klage insbesondere im Fall der Annullierung eines Flugs geltend machen kann, selbst unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004, wie aus den Rn. 28 und 32 des vorliegenden Urteils hervorgeht.

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    Die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Lugano-Übk II setzt grundsätzlich voraus, dass die Parteien des Rechtsstreits selbst Vertragspartner sind (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-498/16, NJW 2018, 1003 Rn. 45 - Schrems/Facebook; Urteil vom 26. März 2020 - C-215/18, NJW-RR 2020, 552 Rn. 61-65 - Králová/Primera Air Scandinavia).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    50 Urteile vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 61), vom 4. Oktober 2018, Feniks (C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 48), und vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 44).
  • EuGH, 30.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese Voraussetzungen müssen nach der Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer von ihnen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia, C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 371/18

    Fallen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags unter die Kategorie

    Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c LugÜ II gehören (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 - C-419/11, Ceská sporitelna, RIW 2013, 292 Rn. 30, vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 23, vom 23. Dezember 2015 - C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 24 und vom 26. März 2020 - C-215/18, Primera Air Scandinavia, NJW-RR 2020, 552 Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    24 Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 29), vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 46), sowie vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 62 und 63).

    26 Urteile vom 14. November 2013, Maletic und Maletic (C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33), vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 64), und vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-146/20

    Corendon Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    11 Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 48 und 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • AG Erfurt, 23.12.2020 - 4 C 1495/20

    Aktivlegitimation für Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO

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