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   EuGH - C-228/14   

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EuGH - C-228/14 (https://dejure.org/9999,50881)
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Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    DHL Hub Leipzig

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 204 Abs 1 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 204 Abs 1 Buchst a, UStG § ... 1 Abs 1 Nr 4, UStG § 21, ZK Art 236, EWGV 2913/92 Art 236, EGRL 112/2006 Art 71 Abs 1 UAbs 2, EGRL 112/2006 Art 30, EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d
    Einfuhrumsatzsteuer, Nichtgemeinschaftsware, Zolllager

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)

  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Infolgedessen ist in der Rechtssache C-226/14 die Sechste Richtlinie und in der Rechtssache C-228/14 die Mehrwertsteuerrichtlinie anzuwenden.

    Rechtssache C-228/14.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 sind die Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur Frage in der Rechtssache C-228/14.

    Mit seiner Frage in der Rechtssache C-228/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 des Zollkodex eine Zollschuld entstanden ist, die Einfuhrmehrwertsteuer als nicht gesetzlich geschuldet gilt, wenn als Schuldner derjenige in Anspruch genommen wird, dem die verletzte Pflicht oblag, ohne dass er über die Waren verfügungsberechtigt war.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache C-228/14 die Mehrwertsteuerrichtlinie Anwendung findet.

    Nach alledem ist auf die in der Rechtssache C-228/14 gestellte Frage zu antworten, dass Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keinen Mehrwertsteuerschuldner gibt, da für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, sofern sie noch den in Art. 61 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Zollverfahren unterliegen, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 des Zollkodex entstanden ist.

  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Hierzu weist das vorlegende Gericht auf Rn. 65 des Urteils vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), hin, die den Begriff der "Gefahr" des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf der Union betrifft.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (Urteile vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65, sowie vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes

    B - Rechtssache C-228/14.

    Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-226/14 ist am 8. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen, das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-228/14 am 12. Mai 2014.

    Mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat der Gerichtshof die Beteiligten aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung ihre etwaige Auffassung zur zweiten und zur dritten Frage in der Rechtssache C-226/14 und zur Frage in der Rechtssache C-228/14 zu äußern.

    Zur Frage in der Rechtssache C-228/14 macht Eurogate geltend, dass Einfuhrumsatzsteuer nicht geschuldet sei, wenn Nichtgemeinschaftsware wie im vorliegenden Fall unter zollamtlicher Überwachung aus einem Versandverfahren wieder ausgeführt worden sei.

    Hinsichtlich der Frage in der Rechtssache C-228/14 sei zunächst zu klären, ob die Verfehlungen nicht eine Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verpflichteten darstellten und ob die relevanten Förmlichkeiten nachträglich erfüllt worden seien.

    Hinsichtlich der Rechtssache C-228/14 hält die Kommission ihre Ausführungen zur ersten Frage in der Rechtssache C-226/14 für insgesamt mutatis mutandis übertragbar.

    B - Rechtssache C-228/14.

    Die Vorlagefrage in der Rechtssache C-228/14 betrifft ebenfalls die Entstehung einer Einfuhrzollschuld nach Art. 204 des Zollkodex.

  • EuGH, 01.10.2015 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Eröffnung des mündlichen Verfahrens - Mündliche

    In den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14.

    Hauptzollamt Braunschweig (C-228/14).

    Die Antwort auf diese Fragen ist möglicherweise für die Beantwortung der Frage in der Rechtssache C-228/14 von Bedeutung.

    In den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 wird das mündliche Verfahren eröffnet.

    Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten werden aufgefordert, ihre etwaige Auffassung zur zweiten und zur dritten Frage in der Rechtssache C-226/14 und zur Frage in der Rechtssache C-228/14 zu äußern.

  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Insoweit verweist der vorlegende Senat auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 12. Januar 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 (Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, EU:C:2016:1), die den analytischen Rahmen, innerhalb dessen auch die hier gestellte Vorlagefrage beantwortet werden sollte, treffend charakterisieren.

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

    Allerdings könnte sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405) sowie Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579) auch eine andere Lesart ableiten lassen.

  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54; Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    Insoweit verweist der vorlegende Senat auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 12. Januar 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 (Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, EU:C:2016:1), die den analytischen Rahmen, innerhalb dessen auch die hier gestellte Vorlagefrage beantwortet werden sollte, treffend charakterisieren.

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    39 Vgl. z. B. Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. z. B. Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65).

    47 Urteil Dansk Transport og Logistik, Rn. 94. Vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65).

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

    In der Entscheidung Federal Express führte er aus, dass neben der Zollschuld nur dann eine Mehrwertsteuer entstehen kann, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit der Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. im 44 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, C-226/14 und C-228/14, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, C-571/15, Wallenborn Transports, Rn. 54; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26. August 2019, 4 K 64/17, juris, Rn. 27).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-368/21

    Hauptzollamt Hamburg (Lieu de naissance de la TVA - II) - Vorlage zur

    Die Einfuhrmehrwertsteuer wäre daher grundsätzlich in diesem Mitgliedstaat entstanden, es sei denn, das Fahrzeug sei, ziehe man die Erwägungen in den Urteilen vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65), vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54), sowie vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44), heran, als in Deutschland "zum Verbrauch bestimmt" einzustufen.
  • FG Sachsen, 21.01.2022 - 4 K 101/18

    Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer nach Zollvorschriften

    Eine sinngemäße Anwendung des Zollrechts auf den Steuertatbestand und den Steueranspruch der Einfuhrumsatzsteuer sei seit dem Urteil des EuGH vom 02.06.2016 C-226/14 (Eurogate) und C-228/14 (DHL) ausgeschlossen.

    a) Zwar kommt nach neuerer Rechtsprechung des EuGH in Einzelfällen eine Durchbrechung des grundsätzlich bestehenden Gleichklangs von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer in Betracht (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 10.07.2019 C-26/18 - Federal Express; EuGH-Urteil vom 02.06.2016 C-226/14 und C-228/14 - M und N, Rn. 65; aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung z.B. FG Hamburg, Urteil vom 19.11.2019 4 K 250/16, juris; vgl. außerdem die Rechtsprechungs- und Literaturübersichten bei Bunjes a.a.O., § 21 Rn. 5; Jatzke, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, UZK, Art. 87 Rn. 9 ff.; Deimel, in: Dorsch, Zollrecht, Art. 87 Rn. 6 ff.; Thaler, ZfZ 2021, 168 ff.; Bender, UR 2019, 641 ff.).

    d) Entgegen klägerischer Auffassung ist nach der in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen M und N (Urteil vom 02.06.2016 C-226/14 und C-228/14) auch nicht die grundsätzliche Anwendung des Zollrechts auf die Einfuhrumsatzsteuer ausgeschlossen.

  • FG München, 20.10.2016 - 14 K 1770/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung, Fiskalvertreter, Zollanmeldung, Steuerfreiheit,

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 11 K 2256/17

    Vorschriftswidriges Verbringen eines drittländischen Kraftfahrzeugs in das

  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 113/15

    Zollschuldrecht, Einfuhrumsatzsteuer: Anwendbarkeit von Art. 204 ZK auf die

  • EuGH, 12.05.2022 - C-714/20

    U.I. (Représentant en douane indirect)

  • FG München, 09.03.2017 - 14 K 2434/16

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 - 11 K 1133/19

    Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus dem Drittland ins

  • FG Düsseldorf, 11.12.2019 - 4 K 473/19

    Zuständigkeit für die Festsetzung der Mehrwertsteuer: Entsprechende Anwendung des

  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 250/16

    Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur bei Eingang der Ware in den

  • FG Hamburg, 29.04.2020 - 4 V 27/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung und Erlöschen von Zoll und

  • FG Hessen, 11.07.2017 - 7 K 433/15

    Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und § 2 Abs. 3 EF-VO sind nicht dahin gehend zu

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 11 K 2900/21

    Einfuhr aus der Schweiz eines dort zugelassenen, auf einem PKW-Anhänger

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 2649/16

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - 1 K 1065/16

    Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 408/17

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorabentscheidungsverfahren - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 116/15

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im

  • FG Hessen, 26.07.2022 - 7 V 85/22

    Einfuhrabgaben bei kurzem Aufenthalt im öffentlichen Bereich eines Flughafens im

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