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   EuGH, 27.09.2017 - C-24/16, C-25/16   

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https://dejure.org/2017,36060
EuGH, 27.09.2017 - C-24/16, C-25/16 (https://dejure.org/2017,36060)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2017 - C-24/16, C-25/16 (https://dejure.org/2017,36060)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2017 - C-24/16, C-25/16 (https://dejure.org/2017,36060)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nintendo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82, 83, 88 und 89 - Verletzungsklage - Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Begriff "Zitierung" - Verordnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht/Verfahrensrecht: Nintendo/BigBen Interactive u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Nintendo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82, 83, 88 und 89 - Verletzungsklage - Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Begriff "Zitierung" - Verordnung ...

  • juve.de (Kurzinformation)

    Designrecht: Nintendo erringt Teilsieg

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1120
  • GRUR Int. 2018, 62
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-488/10

    Celaya Emparanza y Galdos Internacional - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 19

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
    Zum anderen kann mit dieser Auslegung das mit der Verordnung Nr. 6/2002 verfolgte Ziel eines wirksamen Schutzes der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der gesamten Union gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Celaya Emparanza y Galdos International, C-488/10, EU:C:2012:88, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat zudem bereits entschieden, dass mit der Verordnung das Ziel eines wirksamen Schutzes der Gemeinschaftsgeschmacksmuster verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Celaya Emparanza y Galdos International, C-488/10, EU:C:2012:88, Rn. 44).

  • EuGH, 12.04.2011 - C-235/09

    Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
    Zur räumlichen Reichweite der Anordnungen über die von der Klägerin der Ausgangsverfahren gegen die Beklagten der Ausgangsverfahren beantragten Sanktionen und Maßnahmen ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die räumliche Reichweite eines Verbots von Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, im Sinne von Art. 98 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. 1994, L 349, S. 83) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 40/94) sowohl durch die räumliche Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts begrenzt wird als auch durch die räumliche Reichweite des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer verletzten oder verletzt zu werden drohenden Gemeinschaftsmarke, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 40/94 ergibt (Urteil vom 12. April 2011, DHL Express France, C-235/09, EU:C:2011:238, Rn. 33).

    Erstens ist zur räumlichen Reichweite der dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch die Verordnung Nr. 6/2002 verliehenen Rechte festzustellen, dass sie sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken, in dem die Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen einheitlichen Schutz genießen und Wirkung entfalten (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2011, DHL Express France, C-235/09, EU:C:2011:238, Rn. 39).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
    Was erstens die Voraussetzung der Vereinbarkeit der Wiedergabe zum Zweck der Zitierung mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs angeht, hat der Gerichtshof den Begriff "anständige Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" im Sinne u. a. von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) bereits dahin ausgelegt, dass er der Pflicht entspricht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (Urteil vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, EU:C:2005:177, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Wiedergabe von geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmustern zum Zweck der Zitierung oder für Lehrzwecke ist daher nicht im Sinne dieser Vorschrift mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, wenn sie in einer Weise erfolgt, die den Eindruck erweckt, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Inhaber der Rechte aus den Geschmacksmustern besteht oder wenn der Dritte, der sich im Kontext des Vertriebs von Waren, die zusammen mit den den Geschmacksmustern entsprechenden Waren verwendet werden, auf die in dieser Vorschrift vorgesehene Beschränkung berufen möchte, die Rechte des Inhabers des Geschmacksmusters aus Art. 19 der Verordnung Nr. 6/2002 verletzt oder dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, EU:C:2005:177, Rn. 42, 43, 45, 47 und 48).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
    Folglich werden sie nicht autonom durch die Verordnung Nr. 6/2002 geregelt, sondern fallen unter das einschlägige nationale Recht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C-479/12, EU:C:2014:75, Rn. 52 bis 54).

    Zwar gehören die Sanktionen und Maßnahmen, die in den Ausgangsverfahren den Beklagten auferlegt werden sollen und die Gegenstand der dritten Frage sind, zu den unter Art. 88 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 6/2002 fallenden Sanktionen und Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C-479/12, EU:C:2014:75, Rn. 52 bis 54).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
    Etwaige abweichende Entscheidungen können folglich nicht als einander widersprechend qualifiziert werden (Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 30 bis 32).

    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass in Fällen, in denen beklagte Gesellschaften, die demselben Konzern angehören, in Einklang mit einer gemeinsamen Geschäftspolitik, die eine der Gesellschaften allein ausgearbeitet hat, in derselben oder in ähnlicher Weise gehandelt haben, die gleiche Sachlage gegeben ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 34).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-433/16

    Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über die in deren Art. 81 genannten Klagen und Widerklagen entscheiden, nach Art. 82 der Verordnung aus den darin unmittelbar vorgesehenen Vorschriften ergibt - vorbehaltlich der Vorschriften der Verordnung sowie der anzuwendenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, wobei Verweise auf das Übereinkommen nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 als Verweise auf diese Verordnung gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Bayerische Motoren Werke, C-433/16, EU:C:2017:550, Rn. 39).

    Diese Zuständigkeitsvorschriften haben im Verhältnis zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 den Charakter einer lex specialis (Urteil vom 13. Juli 2017, Bayerische Motoren Werke, C-433/16, EU:C:2017:550, Rn. 39).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
    Im Übrigen ist die Feststellung einer solchen Verletzung in den Ausgangsverfahren nicht rein hypothetischer Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 24).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-632/15

    Popescu

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 35).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
    Da das internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, hinsichtlich der Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen einschließlich der Verpflichtungen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums durch den Erlass der Verordnung Nr. 864/2007 vereinheitlicht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 37), ist die Verweisung, soweit sie das internationale Privatrecht betrifft, als Verweisung auf die Vorschriften dieser Verordnung zu verstehen.
  • EuGH, 10.12.2015 - C-350/14

    Lazar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 27.09.2017 - C-24/16
    Aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt aber, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschrift gefunden werden muss, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, und vom 10. Dezember 2015, Lazar, C-350/14, EU:C:2015:802, Rn. 21).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

  • EuGH, 17.11.2011 - C-412/10

    Homawoo - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 164/16

    Parfummarken - Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung:

    Dies ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. September 2017 (C-24/16, juris - Nintendo/BigBen).

    Wegen der inhaltlichen Übereinstimmungen der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung mit denjenigen über die Gemeinschaftsmarke und die Unionsmarke ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf das Markenrecht übertragbar (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 Rn. 53 f., juris - Nintendo/BigBen und Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 1. März 2017 - C-24/16 Rn. 33, juris).

    (2) Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten richtet, unter Verletzung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke Waren zum Kauf an, die auf dem Bildschirm betrachtet und über die Internetseite bestellt werden können, fällt ein solches Verhalten zwar unter den Begriff "Benutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aF (zu Art. 19 Abs. 1 GGV: EuGH, Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 Rn. 107, juris - Nintendo/BigBen).

    Der Ort des schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist in einem derartigen Fall allerdings nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann, sondern der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist (zu Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007: EuGH, Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 Rn. 108, juris - Nintendo/BigBen).

    Bei der Bestimmung des schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in mehreren Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern eine Gesamtwürdigung des Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 Rn. 103, juris - Nintendo/BigBen).

    Insoweit gelten die Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der sprachlich ähnlich wie Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gefassten Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) entsprechend (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 1. März 2017 - C-24/16 Rn. 56-66, juris).

    Die Begründung, dass das angerufene Gericht das anwendbare Recht anhand eines einheitlichen Anknüpfungskriteriums - des Orts, an dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, auf die mehrere einem Beklagten vorgeworfene Handlungen zurückgehen - leicht zu bestimmen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 Rn. 104, juris - Nintendo/BigBen), gilt gleichermaßen für die Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

    Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dies in Italien geschehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 Rn. 108, juris - Nintendo/BigBen).

    Es ist nicht zweifelhaft, dass die Erwägungen im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. September 2017 (C-24/16, juris - Nintendo/BigBen) für die Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 heranzuziehen sind.

    Eine unterschiedliche Auslegung dieser Vorschriften würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Rechtsstreitigkeiten zuwiderlaufen, in denen die Komplexität und die Vielzahl von Orten, an denen die Wirkungen des mit der Verletzungshandlung in Zusammenhang stehenden Schadens auftreten können, mehr Rechtssicherheit verlangen (Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 1. März 2017 - C-24/16 Rn. 55-61, 64, juris).

    Deshalb ist die Bestimmung des Ortes, an dem die Verletzungshandlung stattgefunden hat, auf ein einheitliches Ereignis zurückzuführen (Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 1. März 2017 - C-24/16 Rn. 58, juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf diese Schlussanträge Bezug genommen und in Übereinstimmung hiermit den Ort, an dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht, auf die mehrere einem Beklagten vorgeworfene Handlungen zurückgehen, als einheitliches Anknüpfungskriterium bestimmt (Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 Rn. 99, 103 f., juris - Nintendo/BigBen).

    Das Verfahren war nicht entsprechend dem Antrag der Beklagten im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in Sachen "Nintendo/BigBen" (C-24/16) auszusetzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Gerichtliche

    Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (Deutschland) in einem kürzlich ergangenen Urteil(11) entschieden habe, dass die vom Gerichtshof im Urteil Nintendo(12) vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007(13) auf Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 übertragbar sei.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Bundesregierung sind der Ansicht, dass die erste Frage zu bejahen sei, während die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission, die sich für die Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 im Licht der Urteile Nintendo(14) und Wintersteiger(15)aussprechen, der Ansicht sind, dass die Ausrichtung auf Händler und Verbraucher in einem Mitgliedstaat durch Werbung und das Anbieten zum Verkauf über eine Website allein nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 rechtfertige.

    Sodann werde ich im Licht dieser allgemeinen Überlegungen die Frage beantworten, ob es angebracht ist, dem Urteil Nintendo(16) bei der Auslegung dieser Vorschrift zu folgen.

    Urteile Nintendo und Wintersteiger.

    Was die Bestimmung des Ortes der Verletzungshandlung im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 unter Umständen wie denjenigen der vorliegenden Rechtssache betrifft, so schlagen die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission vor, der Schlussfolgerung des Gerichtshofs im Urteil Nintendo(27) in Bezug auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 zu folgen.

    Zur Erinnerung: Im Urteil Nintendo(29) stellte der Gerichtshof fest, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 dahin gehend auszulegen sei, dass unter dem Begriff des "Staates ..., in dem die Verletzung begangen wurde" der Staat zu verstehen sei, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten sei.

    Daher würde eine Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 im Sinne der Urteile Nintendo(34) und Wintersteiger(35) meiner Ansicht nach die praktische Wirksamkeit aller in Art. 97 dieser Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften beeinträchtigen.

    Ich bin für das Argument der Kläger des Ausgangsverfahrens und der deutschen Regierung empfänglich, wonach in der Regel der Ort der ursprünglichen einer Verletzung zugrunde liegenden Handlung im Sinne der Urteile Nintendo(36) und Wintersteiger(37)mit dem Wohnsitz des Urhebers dieser Verletzung zusammenfällt.

    12 Urteil vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724).

    14 Urteil vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724).

    16 Urteil vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724).

    27 Urteil vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724).

    29 Urteil vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 98).

    30 Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 108).

    34 Urteil vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724).

    36 Urteil vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724).

    43 Urteil vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724).

    47 Urteil vom 27. September 2017 (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass der Bundesgerichtshof (Deutschland) in seinem Urteil "Parfummarken" (I ZR 164/16) vom 9. November 2017 entschieden habe, dass die im Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), vorgenommene Auslegung des in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") (ABl. 2007, L 199, S. 40) enthaltenen Begriffs "Recht des Staates ..., in dem die Verletzung begangen wurde" auf Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 übertragbar sei.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Urteil herausgearbeitete Auslegung nicht durch die Auslegung entkräftet wird, die sich aus dem Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), ergibt und auf die sich das vorlegende Gericht in dem in Rn. 31 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Zusammenhang bezogen hat.

    In den Rn. 108 und 111 des Urteils vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), hat der Gerichtshof die in der Verordnung Nr. 864/2007 enthaltene Wendung "Recht des Staates, in dem [das geltend gemachte Recht geistigen Eigentums] beeinträchtigt wurde" dahin ausgelegt, dass sie das Recht des Staates betrifft, in dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht, wobei diese ursprüngliche Handlung im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs diejenige ist, mit der der Prozess der Einstellung des Verkaufsangebots ins Internet ausgelöst wird.

    Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 betrifft dagegen nicht die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit, sondern die Frage, wie in Fällen außervertraglicher Schuldverhältnisse aus einer Verletzung unionsweit einheitlicher Rechte des geistigen Eigentums bei Fragen, die nicht unter den einschlägigen Unionsrechtsakt fallen, das anwendbare Recht zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 91).

    Um in einem solchen Fall zu vermeiden, dass das angerufene Gericht Vorschriften mehrerer Rechtsordnungen anwenden muss, ist eine der Verletzungshandlungen, nämlich die ursprüngliche Verletzungshandlung, als die Handlung zu ermitteln, die das auf den Rechtsstreit anzuwendende Recht bestimmt (Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 103 und 104).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 20/17

    Davidoff Hot Water IV

    Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-VO ist dahin auszulegen, dass darunter der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, also der Staat, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde (EuGH, Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 und C-25/16 Rn. 98 - Nintendo/BigBen).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    16 Vgl. u. a. Urteile vom 1. März 2012, González Alonso (C-166/11, EU:C:2012:119, Rn. 26 und 27), sowie vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 73 und 74).
  • EuGH, 10.03.2022 - C-519/20

    Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik -

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 72).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 61/18

    Schadensersatzpflicht bei Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke im

    Bei der Verpflichtung zum Ersatz des durch Verletzungshandlungen entstandenen Schadens, zur Erteilung von Auskünften über diese Handlungen zwecks Bestimmung des Schadens, zur Vernichtung und zum Rückruf der beanstandeten Waren sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten handelt es sich nicht um von Art. 102 UMV aF oder Art. 130 UMV nF erfasste Sanktionen (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 104, mwN - World of Warcraft II; zu Art. 89 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-479/12, GRUR 2014, 368 Rn. 53 = WRP 2014, 821 - Gautzsch Großhandel/MBM Joseph Duna; Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16, GRUR 2017, 1120 Rn. 47, 89 = WRP 2017, 1457 - Nintendo/BigBen).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska

    Es war der Auffassung, dass im Ausgangsrechtsstreit die vom Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), aufgestellten Grundsätze Anwendung fänden.

    Außerdem sei das Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), nicht auf ihre Situation übertragbar, da zwischen ihnen einerseits und Beverage City & Lifestyle und MJ andererseits keine relevante Verbindung bestehe.

    Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), ergangen sei, betreffe aber im vorliegenden Fall die zwischen Beverage City Polska und Beverage City & Lifestyle bestehende Lieferbeziehung nicht den Ankerbeklagten.

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verschiedenheit von Rechtsgrundlagen im nationalen Recht für Klagen im Hinblick auf diesen Schutz ist dabei ohne Belang für die Beurteilung der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 46 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2022 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), auf den vorliegenden Fall italienisches Recht anwendbar sein.

    Falls die Frage 1 verneint wird: Kann der "ursprüngliche Verletzungsort" im Sinne des Urteils vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), zur Bestimmung des auf Folgeansprüche anwendbaren Rechts nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 auch in dem Mitgliedstaat liegen, in dem Verbraucher sitzen, an die sich eine Internetwerbung richtet, und in dem geschmacksmusterverletzende Gegenstände in Verkehr gebracht werden im Sinne des Art. 19 der Verordnung Nr. 6/2002, soweit nur das Angebot und das Inverkehrbringen in diesem Mitgliedstaat angegriffen werden, und zwar auch dann, wenn die dem Angebot und dem Inverkehrbringen zugrunde liegenden Internetangebote in einem anderen Mitgliedstaat in Gang gesetzt wurden?.

    Insoweit ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fallkonstellation von der zu unterscheiden, die dem Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), zugrunde lag und die, wie der Gerichtshof in Rn. 103 jenes Urteils ausgeführt hat, dadurch gekennzeichnet war, dass im Rahmen einer einzigen Klage demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen wurden.

    Die Auslegung des Gerichtshofs in jenem Urteil, der zufolge unter den dort geschilderten Umständen die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 enthaltene Wendung "Recht des Staates ..., in dem die [fragliche Rechts-]Verletzung begangen wurde" das Recht desjenigen Staates bezeichnet, in dem die ursprüngliche Verletzungshandlung begangen worden ist (Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 111), vermag zu gewährleisten, dass auf alle Folgeanträge einer nach Art. 82 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 6/2002 erhobenen Verletzungsklage nur ein einziges Recht anwendbar ist, wobei eine solche Klage dem angerufenen Gericht gemäß Art. 83 Abs. 1 dieser Verordnung erlaubt, über in jedem Mitgliedstaat begangene Handlungen zu entscheiden.

  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 1/19

    Front kit II - Entstehung eines nicht eingetragenen

    Es fehlt zudem an Feststellungen, die die Ermittlung des nach Art. 88 Abs. 2 GGV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Rom-II-Verordnung auf die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz anwendbaren Rechts erlauben (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-479/12, GRUR 2014, 368 [juris Rn. 54] = WRP 2014, 821 - H. Gautzsch Großhandel; Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 und C-25/16, GRUR 2017, 1120 [juris Rn. 103] = WRP 2017, 1457 - Nintendo; Urteil vom 3. März 2022 - C-421/20, GRUR 2022, 569 [juris Rn. 48] = WRP 2022, 586 - Acacia).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-123/20

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 225/13
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 226/13
  • OLG Köln, 18.01.2019 - 6 U 61/18

    Schinken aus Parma - Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19

    Constantin Film Verleih - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2020 - 20 U 73/15
  • OLG Frankfurt, 15.03.2018 - 6 U 143/16

    Markenrecht: Auswirkungen einer nur teilweise rechtserhaltenden Benutzung auf die

  • OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18

    Markenrechtsverletzung: Verantwortlichkeit des Betreibers einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-673/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff "Ehegatte" im

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 70/23
  • OLG Köln, 16.03.2018 - 6 U 168/17

    Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für eine ovale Kunststoffwanne

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2019 - 20 U 98/17

    Behauptete Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters; Nichtigerklärung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

  • LG Frankfurt/Main, 03.08.2018 - 6 O 258/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-123/20

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • LG Frankfurt/Main, 16.01.2019 - 6 O 57/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2019 - C-129/18

    SM (Enfant placé sous kafala algérienne) - Vorabentscheidungsersuchen - Recht der

  • OLG Frankfurt, 12.03.2021 - 6 U 17/20

    Verwechselungsgefahr zwischen Marke für E-Zigaretten und Zeichen für Sisha-Tabak

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG München, 18.02.2021 - 29 U 853/20

    Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes bei einem Angebot von Obst und Gemüse über

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2022 - 20 U 135/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-13/17

    Fédération des entreprises de la beauté

  • OLG Frankfurt, 20.09.2018 - 6 U 248/16

    Rechtserhaltende Nutzung einer Marke

  • LG Düsseldorf, 14.12.2018 - 14c O 59/18
  • EuG, 22.03.2023 - T-617/21

    B&Bartoni/ EUIPO - Hypertherm (Électrode à insérer dans une torche)

  • LG Hamburg, 17.01.2019 - 327 O 132/18

    Gemeinschaftsmarkenverletzung: Verwechslungsgefahr bei Vertrieb von Absatzschuhen

  • LG Hamburg, 12.07.2018 - 327 O 153/17

    Gemeinschaftsmarkenverletzung: Annexansprüche des Markeninhabers; Erstattung von

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