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   EuGH - C-247/13   

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EuGH - C-247/13 (https://dejure.org/9999,46733)
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Die Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), den Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herrn Reznicek (Rechtssache C-247/13) sowie den Herren Kickler und Wöhlk und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13) einerseits und der Hellenischen Republik andererseits, in denen eine Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder Schadensersatz begehrt wird.

    Insbesondere hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand der Rechtssachen C-226/13 und C-247/13 sind, das Bundesamt für Justiz um Zustellung der betreffenden Klagen an die Beklagte gemäß dem in der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Verfahren ersucht.

    Dieses hat das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unerledigt zurückgesandt.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende, in den drei Rechtssachen gleich lautende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Nach Ansicht der Europäischen Kommission sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unzulässig.

    Außerdem ist nicht offensichtlich, dass die Beseitigung der in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel hinsichtlich der Qualifizierung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten als Zivil- oder Handelssachen für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten unerheblich ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13

    Fahnenbrock - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken -

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Herr Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), die Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herr Reznicek (Rechtssache C-247/13), die Herren Kickler und Wöhlk sowie die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13), gegen den griechischen Staat wegen Schadensersatz und Vertragserfüllung führen.

    Insbesondere äußerte das Bundesamt für Justiz in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, die Klagen als Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung anzusehen, und machte eine Fortführung des Zustellverfahrens davon abhängig, dass das Landgericht Wiesbaden (Deutschland) zunächst über die Natur des Rechtsstreits entscheidet.

    Dieses sandte das Zustellungsersuchen jedoch unter Hinweis auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 unerledigt zurück.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Wiesbaden in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in allen drei Rechtssachen gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2013 sind die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Die Europäische Kommission macht in erster Linie geltend, die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 seien unzulässig, da der tatsächliche Hintergrund - insbesondere die Modalitäten des Umtauschangebots und die Umstände, unter denen der Umtausch erfolgt sei - unzureichend beschrieben werde.

    Im vorliegenden Fall enthalten die Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 aber hinreichende sachliche und rechtliche Hinweise für den Gerichtshof und nennen die Gründe, die das Landgericht Wiesbaden veranlasst haben, eine Vorlagefrage zu stellen, wobei die Verbindung zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung gebeten wird, und den Ausgangsrechtsstreitigkeiten klar dargelegt wird.

    Die Übertragung der auf dieses Urteil zurückgehenden Rechtsprechung auf die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 könnte dazu führen, dass sich der Gerichtshof mit der Begründung für unzuständig erklärt, dass das vor Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke angerufene vorlegende Gericht reine Verwaltungstätigkeiten ausübt, ohne in diesem Stadium mit Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien über Zustellungsmodalitäten befasst zu sein.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 gestellten Fragen, die die Form betreffen, in der die Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke an die Beklagte zu erfolgen hat, um Vorfragen, deren Klärung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlich ist.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 tragen vor, die Ausgangsrechtsstreitigkeiten seien rein privatrechtlicher Natur, da der griechische Staat nicht in Anspruch genommen werde, weil er hoheitlich gehandelt habe, sondern weil er ihr Eigentumsrecht durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt habe.

  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, da sie den Anwendungsbereich dieser Verordnungen auf "Zivil- und Handelssachen" beschränken, aber weder den Inhalt noch die Tragweite dieses Begriffs definieren, der - wie der Gerichtshof entschieden hat - als autonomer Begriff anzusehen ist, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35, und vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 33).
  • OLG Schleswig, 04.12.2014 - 5 U 89/14

    Staatenimmunität; Internationale Gerichtsbarkeit; Schuldenschnitt; hoheitliches

    Dass der Staat durch das einseitige nachträgliche Einfügen der Umschuldungsklausel in das Privatrechtsverhältnis mit Befugnissen, die ein privates Rechtssubjekt nicht hat, eingegriffen hat, sieht auch die Europäische Kommission ausweislich ihrer von dem Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 19. August 2013 betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren zur Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, Ablösung der Verordnung 1348/2000, (Europäische Zustellverordnung, EuZVO) und damit zur Frage des Vorliegens einer Zivil- oder Handelssache gemäß Art. 267 AEUV so (in den Sachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13, Bl. 137 ff d.A., dort Rn. 42 ff, Bl. 146 ff. d.A.; Die Kommission führt aus, dass eine einseitige Abänderung der Vertragsbedingungen in einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten nicht möglich wäre und weist darauf hin, dass in Fällen eines Eingriffs in eine zwischen Privatrechtssubjekten geschlossene Rechtsbeziehung nach einem Urteil des EuGH in der Sache Baten vom 14. November 2002 (C-271/00, Slg. 2002, I-10489, Rn. 36), eine öffentliche Stelle nicht mehr zivilrechtlich (sondern hoheitlich) handele.

    Die Frage ist allerdings nicht eindeutig zu beantworten, weil dem Europäischen Gerichtshof zu der Parallelfrage der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, zur Aufhebung der Verordnung 1348/2000, (Europäische Zustellverordnung, EuZVO) ein Vorabentscheidungsersuchen (u.a.) des Landgerichts Wiesbaden vorliegt, welches noch nicht entschieden ist (in den Sachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13, Vorabentscheidungsersuchen des LG Wiesbaden vom 18. April 2013 - 2 O 236/12, veröffentlicht in [...], zum 15. Oktober 2014 vom EuGH terminiert, Schlussanträge am 09. Dezember 2014, Verkündungsdatum offen, s. Internetseite des EuGH).

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

    Zur Untermauerung dieser Ausführungen haben die Kläger auf die Rn. 55 und 56 der als Anlage A.8 beigefügten Stellungnahme der Kommission vom 19. August 2013 verwiesen, die beim Gerichtshof in den Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 eingereicht wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

    26 Urteile vom 17. Februar 2011, Werynski (C-283/09, EU:C:2011:85), vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission (C-511/11 P, EU:C:2013:386), sowie vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383).
  • LG Neuruppin, 16.04.2014 - 5 O 25/14

    Möglichkeit der Zustellung der Klage nach den im internationalen Rechtsverkehr

    Die Aussetzung endet desgleichen, wenn der EuGH zuvor eines der parallel von dem Landgericht Wiesbaden eingereichten Vorabentscheidungsersuchen in Rs. C-245/13 (P. ./. Hellenische Republik) oder Rs. C-247/13 (R. ./. Hellenische Republik) entscheidet.
  • AG Lennestadt, 11.01.2021 - 3 C 232/20
    Der Begriff der Zivil- und Handelssache ist unter Berücksichtigung der Ziele und der Systematik der EuGVVO sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze auszulegen, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben (EuGH, Urteil vom 14.10.1976, LTU Lufttransportunternehmen GmbH & Co. KG/Eurocontrol, 29/76, ECLI:EU:C:1976:137; EuGH, Urteil vom 11.06.2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13 und C-247/13, EU:C:2015:383, Rn. 35).
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