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   EuGH, 25.11.2021 - C-25/20   

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https://dejure.org/2021,47499
EuGH, 25.11.2021 - C-25/20 (https://dejure.org/2021,47499)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2021 - C-25/20 (https://dejure.org/2021,47499)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2021 - C-25/20 (https://dejure.org/2021,47499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ALPINE BAU

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 28 - Art. 32 Abs. 2 - Frist für die Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren - Anmeldung von Forderungen in einem in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 28 - Art. 32 Abs. 2 - Frist für die Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren - Anmeldung von Forderungen in einem in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 2652
  • NZI 2022, 40
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-25/20
    Gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung kann dies während des Aussetzungszeitraums nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder der Schuldner mit dessen Zustimmung vorschlagen (Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 61).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit das für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht bei der Anwendung dieser Bestimmungen die Ziele des Hauptinsolvenzverfahrens zu berücksichtigen und der Systematik der Verordnung Nr. 1346/2000 Rechnung zu tragen hat, die, wie insbesondere aus ihrem 20. Erwägungsgrund hervorgeht, darauf abzielt, durch eine zwingende, den Vorrang des Hauptinsolvenzverfahrens gewährleistende Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu schaffen (Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 62).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-212/15

    ENEFI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-25/20
    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass, um diesen Bestimmungen nicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, die Folgen einer Missachtung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung über die Anmeldung von Forderungen, insbesondere die Folgen einer Versäumung der Anmeldefrist, ebenfalls anhand dieses Rechts zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Verordnung Nr. 1346/2000 die Fristen für die Anmeldung von Forderungen in den in ihren Anwendungsbereich fallenden Insolvenzverfahren nicht harmonisiert, ist es folglich nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache jedes Mitgliedstaats, diese Fristen festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die betreffenden Regelungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.06.2018 - C-250/17

    Tarragó da Silveira - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-25/20
    Die Verordnung Nr. 1346/2000 beruht nämlich auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger, der mutatis mutandis jedem Insolvenzverfahren zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C-250/17, EU:C:2018:398, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-673/18

    Santen

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-25/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung bestimmter Aspekte des Unionsrechts beschränkt hat, dies den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung aber nicht daran hindert, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (Urteil vom 9. Juli 2020, Santen, C-673/18, EU:C:2020:531, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-444/07

    Der Gerichtshof stellt die Tragweite der Rechtsvorschriften über die Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-25/20
    Wie aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, gilt diese Kollisionsnorm sowohl für das Hauptinsolvenzverfahren als auch für Sekundärinsolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, MG Probud Gdynia, C-444/07, EU:C:2010:24, Rn. 25).
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