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   EuGH, 04.07.2023 - C-252/21   

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https://dejure.org/2023,15379
EuGH, 04.07.2023 - C-252/21 (https://dejure.org/2023,15379)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2023 - C-252/21 (https://dejure.org/2023,15379)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - C-252/21 (https://dejure.org/2023,15379)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Meta Platforms u.a.

  • Europäischer Gerichtshof

    Meta Platforms u.a. (Conditions générales d'utilisation d'un réseau social)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Soziale Online-Netzwerke - Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Betreiber eines solchen Netzwerks - Missbrauch durch die in ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnung (EU) 2016/679; Soziale Online-Netzwerke; Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Betreiber eines solchen Netzwerks; Missbrauch durch die in den ...

  • Betriebs-Berater

    Meta Platforms u. a. -Nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob beherrschende Stellung missbraucht wird, Verstoß gegen DSGVO feststellen

  • doev.de PDF

    Meta Platforms Inc. u. a. - Berechtigung nationaler Wettbewerbsbehörden zur Feststellung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Soziale Online-Netzwerke - Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Betreiber eines solchen Netzwerks - Missbrauch durch die in ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht/Kartellrecht: Meta Platforms Ireland

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung missbraucht wird, einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Meta

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Meta / Facebook - Bundeskartellamt darf im Rahmen des Missbrauchsverfahrens auch DSGVO-Verstöße feststellen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenschutz - und die Kartellbehörden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verarbeitung von Nutzerdaten: Wettbewerbsaufsicht über Facebook gestärkt

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Missbrauchsaufsicht über Marktbeherrschung: Nationale Wettbewerbsbehörde kann DSGVO-Verstoß feststellen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Missbrauchsaufsicht über Marktbeherrschung: Nationale Wettbewerbsbehörde kann DSGVO-Verstoß feststellen

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Missbrauchsaufsicht über Marktbeherrschung: Nationale Wettbewerbsbehörde kann DSGVO-Verstoß feststellen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bundeskartellamt darf DSGVO-Verstöße von Meta prüfen

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Ungültige DSGVO-Einwilligung - Wechsel auf andere Rechtsgrundlage möglich?

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2997
  • NVwZ 2023, 1565
  • GRUR 2023, 1131
  • EuZW 2023, 950
  • NZA 2023, 1523
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind Verarbeitungen personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 55 Abs. 1 DSGVO jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist (Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist das in den Art. 64 und 65 DSGVO geregelte Kohärenzverfahren vorgesehen, wie in Art. 63 der Verordnung klargestellt wird (Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C-645/19, EU:C:2021:483, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Außerdem braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn festgestellt werden kann, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Gründe erforderlich ist, nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 71).
  • EuGH, 11.12.2019 - C-708/18

    Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ie?†emumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Gemäß ständiger Rechtsprechung müssen sich die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Verwaltungsbehörden, nach diesem Grundsatz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich u. a. aus den Rechtsakten der Unionsorgane ergeben, sowie alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 59, sowie vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 156).
  • EuGH - C-15/21 (anhängig)

    Sea Watch

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Gemäß ständiger Rechtsprechung müssen sich die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Verwaltungsbehörden, nach diesem Grundsatz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich u. a. aus den Rechtsakten der Unionsorgane ergeben, sowie alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 59, sowie vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 156).
  • EuGH, 17.09.2014 - C-3/13

    Baltic Agro - Vorabentscheidungsersuchen - Antidumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Zudem ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO, da er eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vorsieht, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2014, Baltic Agro, C-3/13, EU:C:2014:2227, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Juni 2019, Weil, C-361/18, EU:C:2019:473, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

    Auszug aus EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
    Wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, muss eine Wettbewerbsbehörde beim Erlass einer solchen Entscheidung anhand aller besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen, ob das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung die Aufrechterhaltung des auf dem Markt bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von Mitteln behindert, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

  • EuGH, 06.06.2019 - C-361/18

    Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO muss generell - und damit auch im Zivilprozess - nach dem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankerten Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen können, dass er die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten hat (im Anschluss an EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 95, 152, 154).

    Die Verarbeitung auch der Mobilfunktelefonnummer eines Nutzers im Rahmen einer Such- und Kontaktimportfunktion durch das soziale Netzwerk Facebook kann nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Vertragszweckerfüllung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 98 ff.).

    Für die Verarbeitung der Mobilfunktelefonnummer eines Nutzers durch das soziale Netzwerk Facebook im Rahmen einer Such- und Kontaktimportfunktion ist eine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO erforderlich, die - wie hier - bei unzulässiger Voreinstellung ("opt-out") und unzureichender sowie intransparenter Information über die konkrete Funktionsweise der Such- und Kontaktimportfunktion nicht vorliegen kann (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 f. und EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f.).

    Die Beklagte betreibt - wie es auch im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend den nachfolgenden Ausführungen des EuGH unstreitig gewesen ist ( EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 26-28) - in der Europäischen Union das soziale Online-Netzwerk Facebook und bietet u. a. über www.facebook.com Dienste an, die für private Nutzer kostenlos sind.

    Insbesondere aber trägt die Beklagte nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO als Verantwortliche die Beweislast dafür, dass die Daten unter anderem für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (so EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 95) .

    Der Betrieb eines sozialen Netzwerkes durch Sammlung / Speicherung jedenfalls des Namens und Geschlechts von Mitgliedern und die automatisierte Vernetzung der Mitglieder sowie deren Beschickung mit individualisierter Werbung fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSGVO; die Tätigkeit unterfällt - was die Beklagte aber auch schon nicht in Anspruch nimmt - keinem Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 4 DSGVO oder der Öffnungsklausel nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO (vgl. konkret zur Beklagten EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 27; EuGH Urt. v. 5.6.2018 - C-210/16, NJW 2018, 2537 Rn. 30; siehe zu einer Internetsuchmaschine auch BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 13 f.) .

    Die Beklagte ist unzweifelhaft Verantwortliche der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (vgl. konkret zur Beklagten EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 86 ff.; EuGH Urt. v. 28.4.2022 - C-319/20, NJW 2022, 1740 Rn. 34; EuGH Urt. v. 5.6.2018 - C-210/16, NJW 2018, 2537 Rn. 30; siehe auch BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 13) .

    Er muss damit also generell - und entgegen dem Ansatz der Beklagten auch im Zivilprozess - nach dem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankerten Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen können, dass er die in Abs. 1 dieses Artikels festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten einhält (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 95, 152, 154; EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-60/22, BeckRS 2023, 8967 Rn. 53; EuGH Urt. v. 24.2.2022 - C-175/20, BeckRS 2022, 2616 Rn. 77, siehe auch Rn. 78; EuGH Urt. v. 24.2.2024 - C-175/20, EuZW 2022, 527 Rn. 77 f., 81; vgl. zu Art. 32, 24 DSGVO speziell auch GA Pitruzzella Schlussanträge v. 27.4.2023 - C-340/21, BeckRS 2023, 8707 Rn. 45-53; siehe auch BVerwG Urt. v. 1.3.2022 - 6 C 7 /20, BVerwGE 175, 76 Rn. 49 f.) .

    Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 98) .

    Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 99) .

    Dabei ist im Fall eines Vertrages, der mehrere Dienstleistungen oder mehrere eigenständige Elemente einer Dienstleistung umfasst, die unabhängig voneinander erbracht werden können, die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO für jede dieser Dienstleistungen gesondert zu beurteilen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 100 m. w. N.) .

    Wenn auch der Kontext, zu dem sich der EuGH zur Auslegung der geforderten Erforderlichkeit für die Vertragserfüllung geäußert hat, ein anderer war, so besteht jedoch keinerlei Zweifel daran, dass diese Aussagen des EuGH allgemeingültig sind (vgl. explizit EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 98) .

    Zwar sind mehrere Dienstleistungen oder mehrere eigenständige Elemente einer Dienstleistung, die unabhängig voneinander erbracht werden können, im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO für jede dieser Dienstleistungen gesondert zu beurteilen (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 100 m. w. N.) .

    Aus Rechtsgründen sah sich der Senat deshalb gehalten, eine mögliche Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO in den Blick zu nehmen; denn Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21 GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 90 m. w. N.; EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 34) .

    Die dort genannten Möglichkeiten einer Rechtfertigung bestehen dabei grundsätzlich alternativ nebeneinander (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 92 m. w. N.).

    (aa) Verarbeitungen personenbezogener Daten sind nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 106 m. w. N.) .

    Entscheidend hierfür ist, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 108 m. w. N.) .

    Zudem ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 109) .

    Aus Rechtsgründen ( iura novit curia ) sah sich der Senat ebenfalls gleichwohl gehalten, sich mit der Frage einer wirksam erteilten Einwilligung zu befassen; denn auch wenn die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b bis lit. f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe nicht greifen, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten infolge einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig sein (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 93 f.) .

    (aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke freiwillig in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt hat (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 f.; EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f.) .

    Hierauf ist allein abzustellen, da die Beklagte zu Änderungen ihrer allgemeinen Nutzungsbedingungen nach dem 19.04.2018, etwa zum 31.07.2019 (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 32) , die noch Relevanz haben könnten, nichts vorgetragen hat.

  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 112).

    Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind, wie in Rn. 80 des vorliegenden Urteils dargelegt, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).

    Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rigas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann

    Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 DSGVO geht eindeutig hervor, dass die Beweislast dafür, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit dieser Daten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Art. 32 DSGVO gewährleistet, dem für die betreffende Verarbeitung Verantwortlichen obliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 52 und 53, und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 95).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Erstens ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO, da er eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vorsieht, zwar eng auszulegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 76).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23

    Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers

    Außerdem muss die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen tatsächlich erforderlich sein, diese Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen und die Verarbeitung muss innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = RIW 2023, 516 Rn. 138 = NJW 2023, 2997 - Meta Platforms).

    Ist die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, braucht daher nicht geprüft zu werden, ob sie auch von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DS-GVO erfasst wäre (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 71- Vyriausioji tarnybines etikos komisija; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 94- Meta Platforms).

    Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO erforderlich ist, ist zudem in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 96- Meta Platforms).

    Dasselbe gilt für die erforderliche Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - M.I.C.M.; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 110- Meta Platforms; BVerfGE 152, 216 Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II).

  • BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23

    Kommanditist hat keinen Anspruch auf Löschung von Wohnort und Geburtsdatum aus

    Außerdem muss die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen tatsächlich erforderlich sein, diese Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen und die Verarbeitung muss innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = RIW 2023, 516 Rn. 138 = NJW 2023, 2997 - Meta Platforms).

    Ist die Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, braucht daher nicht geprüft zu werden, ob sie auch von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DS-GVO erfasst wäre (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-184/20, ECLI:EU:C:2022:601 = RIW 2023, 49 Rn. 71 - Vyriausioji tarnybines etikos komisija; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 94 - Meta Platforms).

    Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO erforderlich ist, ist zudem in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 96 - Meta Platforms).

    Dasselbe gilt für die erforderliche Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492 = GRUR 2021, 1067 Rn. 111 - M.I.C.M.; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 = NJW 2023, 2997 = RIW 2023, 516 Rn. 110 - Meta Platforms; BVerfGE 152, 216 Rn. 137 ff. - Recht auf Vergessen II).

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 1510/22

    Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs,

    Der Verantwortliche muss dies auch im zivilprozessualen Verfahren im Rahmen der Rechenschaftspflicht nachweisen können (vgl. EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 95, 152, 154; EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-60/22, BeckRS 2023, 8967 Rn. 53; EuGH Urt. v. 24.2.2022 - C-175/20, BeckRS 2022, 2616 Rn. 77 f.; EuGH Urt. v. 24.2.2024 - C-175/20, EuZW 2022, 527 Rn. 77 f., 81; auch BVerwG Urt. v. 1.3.2022 - 6 C 7 /20, BVerwGE 175, 76 Rn. 49 f.; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 -, Rn. 5 87 f., juris).

    Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 98 f.).

    Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 106).

    Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke freiwillig in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt hat (EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 f.; EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f., OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 -, Rn. 113, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-757/22

    Meta Platforms Ireland (Action représentative) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    21 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 91).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 92).

    Zur Informationspflicht des Verantwortlichen vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 95).

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

    Aus dem Urteil des EuGH vom 04.07.2023, C-252/21, Rn. 95) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Stuttgart, 02.02.2024 - 2 U 63/22

    Direktwerbung kein Datenschutzverstoß

    Zwar sollen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 ­ C-252/21, Rn. 108).
  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 21/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenscraping-Vorfall

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 184/22

    Bemessung des immateriellen Schadens im Zusammenhang mit einem sog.

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
  • EuGH, 11.01.2024 - C-111/22

    Hamers/ Cedefop

  • LG Freiburg, 20.09.2023 - 8 O 50/23
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.08.2023 - 1 LZ 906/20
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