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   EuGH, 24.02.2022 - C-257/20   

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https://dejure.org/2022,3277
EuGH, 24.02.2022 - C-257/20 (https://dejure.org/2022,3277)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-257/20 (https://dejure.org/2022,3277)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-257/20 (https://dejure.org/2022,3277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    "Viva Telecom Bulgaria"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Quellenbesteuerung der fiktiven Zinsen eines zinslosen Darlehens, das einer gebietsansässigen Gesellschaft von ihrer gebietsfremden Muttergesellschaft gewährt wird - Richtlinie 2003/49/EG - Zinszahlungen zwischen verbundenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Quellenbesteuerung der fiktiven Zinsen eines zinslosen Darlehens, das einer gebietsansässigen Gesellschaft von ihrer gebietsfremden Muttergesellschaft gewährt wird - Richtlinie 2003/49/EG - Zinszahlungen zwischen verbundenen ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 5 Abs 4 ; AEUV Art ... 12 Buchst b ; EUGrdRCh Art 47 ; AEUV Art 49 ; AEUV Art 63 Abs 1 ; AEUV Art 63 Abs 2 ; EGRL 49/2003 Art 4 Abs 1 Buchst d ; EGRL 96/2011 Art 5 ; EGRL 96/2011 Art 1 Abs 1 Buchst b ; EGRL 96/2011 Art 1 Abs 3 ; EGRL 7/2008 Art 3 Abs 1 Buchst h ; EGRL 7/2008 Art 3 Abs 1 Buchst i ; EGRL 7/2008 Art 3 Abs 1 Buchst j ; EGRL 7/2008 Art 5 Abs 1 Buchst a ; EGRL 7/2008 Art 5 Abs 1 Buchst b ; EGRL 7/2008 Art 7 Abs 1 ; EGRL 7/2008 Art 8

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 5 Abs 4, AEUV Art ... 12 Buchst b, EUGrdRCh Art 47, AEUV Art 49, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 63 Abs 2, EGRL 49/2003 Art 4 Abs 1 Buchst d, EGRL 7/2008 Art 3 Abs 1 Buchst h, EGRL 7/2008 Art 3 Abs 1 Buchst i, EGRL 7/2008 Art 3 Abs 1 Buchst j, EGRL 7/2008 Art 5 Abs 1 Buchst a, EGRL 7/2008 Art 5 Abs 1 Buchst b, EURL 96/2011 Art 5, EGRL 7/2008 Art 7 Abs 1, EURL 96/2011 Art 1 Abs 1 Buchst b, EGRL 7/2008 Art 8, EURL 96/2011 Art 1 Abs 3
    Zinszahlungen, Gewinnausschüttungen, Darlehen, Quellensteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 625
  • NZG 2022, 1260
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
    Wie den Erwägungsgründen 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/49 zu entnehmen ist, soll die Richtlinie 2003/49 Doppelbesteuerungen bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten beseitigen und gewährleisten, dass diese Zahlungen einmal in einem einzigen Mitgliedstaat besteuert werden; das geeignetste Mittel, um die steuerliche Gleichbehandlung innerstaatlicher und grenzübergreifender Finanzbeziehungen zu gewährleisten, besteht darin, die Steuern bei diesen Zahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem diese Einkünfte anfallen, zu beseitigen (Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/49, wie er in deren Art. 1 Abs. 1 umschrieben ist, erstreckt sich demnach auf die Befreiung von in einem Mitgliedstaat angefallenen Einkünften in Form von Zinsen und Lizenzgebühren, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte ist, die zu einem Unternehmen eines Mitgliedstaats gehört (Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    2 Buchst. a der Richtlinie 2003/49 definiert Zinsen jedoch als "Einkünfte aus Forderungen jeder Art", so dass Zinsen als Einkünfte aus solchen Forderungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur beim Nutzungsberechtigten anfallen können (Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist der Begriff "Nutzungsberechtigter" im Sinne der Richtlinie 2003/49 dahin zu verstehen, dass damit eine Einheit gemeint ist, die wirtschaftlich betrachtet tatsächlicher Nutznießer der an sie gezahlten Zinsen ist und somit frei über deren Verwendung bestimmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 88, 89 und 122).

    Der Begriff ist also nicht in einem technischen Sinne zu verstehen (Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 92).

    Daher ist festzustellen, dass die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, schon wegen des Ziels, das mit ihr verfolgt wird, überwiegend unter den freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV) fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der bei einer gebietsfremden Gesellschaft Zinsen, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft erhält, über den von dieser vorgenommenen Quellensteuerabzug ohne Möglichkeit eines Abzugs von unmittelbar mit dem in Rede stehenden Darlehen zusammenhängenden Ausgaben wie Zinsaufwendungen besteuert werden, während einer gebietsansässigen Gesellschaft, die Zinsen von einer gebietsansässigen Gesellschaft erhält, eine solche Möglichkeit zugestanden wird, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt (Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann nicht angenommen werden, dass die unterschiedliche Behandlung bei der Besteuerung der fiktiven Zinsen eines zinslosen Darlehens je nachdem, ob das Darlehen von einer gebietsansässigen oder einer gebietsfremden Gesellschaft gewährt wird, lediglich darin bestünde, dass unterschiedliche Besteuerungstechniken angewandt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 164 und 165, und vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 71 bis 73).

  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
    Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen geben die tatsächlichen Gegebenheiten des Ausgangsrechtsstreits, in dem die Gesellschaft, die das Darlehen gewährt hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt alleiniger Anteilseigner der Gesellschaft war, der das Darlehen gewährt wurde, für die Frage, von welcher der betreffenden Grundfreiheiten die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird, nichts her (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-393/19

    Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
    Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts (Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Abs. 1 der Charta bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof also nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen (Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
    Eine solche unterschiedliche Behandlung ist daher geeignet, den gebietsansässigen Gesellschaften einen Vorteil zu verschaffen, da sich daraus zumindest ein Liquiditätsvorteil gegenüber den gebietsfremden Gesellschaften ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 28 bis 34).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen aber derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 47).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Verfahren des Steuerabzugs an der Quelle ein legitimes und geeignetes Mittel darstellt, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte eines außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Steuerpflichtigen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 68).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Beantwortung einer Vorlagefrage nicht zuständig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 31).

    Als Erstes ist zu Art. 5 Abs. 4 EUV aber festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich diese Vorschrift auf Maßnahmen der Unionsorgane bezieht: Sie bestimmt, dass die Maßnahmen der Union nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen (Unterabs. 1) und dass die Organe der Union, wenn sie in Ausübung einer Zuständigkeit tätig werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden haben (Unterabs. 2) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 33).

    Als Zweites ist zu Art. 12 Buchst. b EUV festzustellen, dass der Gerichtshof ferner entschieden hat, dass diese Vorschrift, nach der die nationalen Parlamente unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität zur guten Arbeitsweise der Union beitragen, die nationalen Parlamente ermächtigt, bei der Ausübung einer Zuständigkeit durch die Unionsorgane für die Beachtung dieses Grundsatzes sowie für eine gute Arbeitsweise der Union zu sorgen, und somit nicht die nationalen Rechtsvorschriften, sondern die Entwürfe von Gesetzgebungsakten der Union betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 34).

  • EuGH, 18.01.2001 - C-113/99

    P.P. Handelsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
    Der Gerichtshof hat aber bereits klargestellt, dass sich die in der Richtlinie vorgesehene Harmonisierung nicht auf die direkten Steuern erstreckt, die wie die Steuer auf das Einkommen der Gesellschaften grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, unter Beachtung des Unionsrechts (Urteile vom 26. September 1996, Frederiksen, C-287/94, EU:C:1996:354, Rn. 21, und vom 18. Januar 2001, P. P. Handelsgesellschaft, C-113/99, EU:C:2001:32, Rn. 24).

    Die Steuer entspricht daher einer direkten Steuer auf das Einkommen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Januar 2001, P. P. Handelsgesellschaft, C-113/99, EU:C:2001:32, Rn. 26, und vom 10. März 2005, 0ptiver u. a., C-22/03, EU:C:2005:143, Rn. 33).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
    Zwar hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762), festgestellt, dass in dem betreffenden Fall eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften, die in der Anwendung unterschiedlicher Besteuerungstechniken je nach dem Sitz des Steuerpflichtigen bestand, Sachverhalte betraf, die objektiv nicht miteinander vergleichbar waren, so dass diese unterschiedliche Behandlung, die den gebietsansässigen Empfängern auch nicht unbedingt einen Vorteil verschaffte, u. a. keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center, C-282/07, EU:C:2008:762, Rn. 41 und 49 bis 51; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 70).

    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 94), verfügen im vorliegenden Fall gebietsansässige Gesellschaften, die ein zinsloses Darlehen gewähren, aber anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762), ergangen ist, gegenüber gebietsfremden Gesellschaften, die ein solches Darlehen gewähren, insoweit über einen Liquiditätsvorteil, als sie unmittelbar mit dem Darlehen zusammenhängende Ausgaben zu einem anderen Zeitpunkt abziehen können.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
    Was die zum Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer erfolgende Bestimmung der Ausgaben angeht, die unmittelbar mit einer Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde insoweit in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann nicht angenommen werden, dass die unterschiedliche Behandlung bei der Besteuerung der fiktiven Zinsen eines zinslosen Darlehens je nachdem, ob das Darlehen von einer gebietsansässigen oder einer gebietsfremden Gesellschaft gewährt wird, lediglich darin bestünde, dass unterschiedliche Besteuerungstechniken angewandt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 164 und 165, und vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 71 bis 73).

  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
    Was als Erstes das Vorliegen einer Beschränkung angeht, ist festzustellen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV nach einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als Beschränkungen des Kapitalverkehrs Maßnahmen verbietet, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dasselbe gilt für die Notwendigkeit, eine effiziente Einziehung der Steuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 38 die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-257/20
    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen unterscheiden dürfen, sofern diese Unterscheidung weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt (Urteil vom 18. März 2021, Autoridade Tributária e Aduaneira [Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien], C-388/19, EU:C:2021:212, Rn. 34).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Autoridade Tributária e Aduaneira [Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien], C-388/19, EU:C:2021:212, Rn. 35).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-287/94

    Frederiksen

  • EuGH, 17.09.2002 - C-392/00

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben

  • EuGH, 02.04.2020 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 08.03.2017 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 22.04.2015 - C-357/13

    Drukarnia Multipress - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie

  • EuGH, 19.10.2017 - C-573/16

    Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Ansammlung von

  • EuGH, 10.03.2005 - C-22/03

    Optiver u.a.

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

  • EuGH, 06.12.2018 - C-305/17

    Die Mitgliedstaaten dürfen keine Abgabe auf die Ausfuhr von in ihrem

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

  • EuGH, 14.10.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • EuGH, 22.12.2022 - C-392/21

    Inspectoratul General pentru Imigrari (Brillenerwerb durch Arbeitnehmer)

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit solchen Fragen, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.02.2023 - C-688/21

    Verfahren zur genetischen Veränderung: Der Gerichtshof konkretisiert den Status

    Zum anderen ist es einem nationalen Gericht keineswegs untersagt, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung nach Auffassung einer der Parteien des Ausgangsverfahrens keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 64 und 65, sowie vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 42).
  • EuGH, 19.01.2023 - C-147/21

    Der in der Union durch die Verordnung über Biozidprodukte erreichte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene vollständig harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen (Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-655/21

    Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann

    Insoweit ist es ständige Rechtsprechung, dass die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta als solche keine entsprechende Zuständigkeit begründen können (Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

    39 Urteile vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria (C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 23), und vom 19. Januar 2023, CIHEF u. a. (C-147/21, EU:C:2023:31, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-147/21

    CIHEF u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria (C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-432/22

    PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    9 Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria (C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 123).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-825/21

    Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2023 - C-310/23

    Groupama Asigurari

    D'autre part, il n'est nullement interdit à une juridiction nationale de poser à la Cour des questions préjudicielles dont, selon l'opinion de l'une des parties au principal, la réponse ne laisse place à aucun doute raisonnable (voir, en ce sens, arrêts du 1 er décembre 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, points 64 et 65, ainsi que du 24 février 2022, Viva Telecom Bulgaria, C-257/20, EU:C:2022:125, point 42).
  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem kann ein Vorabentscheidungsersuchen nicht allein deshalb als unzulässig verworfen werden, weil sich die Antwort auf die Vorlagefragen nach Ansicht einer der Parteien des Ausgangsverfahrens bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C-257/20, EU:C:2022:125, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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