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   EuGH, 22.06.2023 - C-258/22   

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https://dejure.org/2023,14208
EuGH, 22.06.2023 - C-258/22 (https://dejure.org/2023,14208)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2023 - C-258/22 (https://dejure.org/2023,14208)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - C-258/22 (https://dejure.org/2023,14208)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    H Lebensversicherung

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Gewerbesteuer - Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Steuer - Ermittlungsmodalitäten - Dividenden aus Beteiligungen an inländischen und an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger ...

  • Betriebs-Berater

    Dividenden aus Beteiligungen an inländischen und an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 %

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Gewerbesteuer - Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Steuer - Ermittlungsmodalitäten - Dividenden aus Beteiligungen an inländischen und an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger ...

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuer: Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2023, 863
  • NZG 2023, 1481
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-258/22
    Des Weiteren weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass er nicht mehr an seiner im Urteil vom 6. März 2013 vertretenen und in Rn. 24 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Auffassung festhalte, wonach ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens mit dem Sachverhalt vergleichbar sei, der Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in dem das Urteil vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage (C-377/07, EU:C:2009:29), ergangen sei.

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage (C-377/07, EU:C:2009:29), ergangen ist.

    Mit jenem Urteil hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass sich inländische Gesellschaften mit im Wert gesunkenen Anteilen an ausländischen Gesellschaften aufgrund der Anwendung - für den Veranlagungszeitraum 2001 - zweier unterschiedlicher Körperschaftsteuerregelungen auf Dividenden, die von inländischen Gesellschaften ausgeschüttet worden waren, und auf Dividenden, die von ausländischen Gesellschaften ausgeschüttet worden waren, in diesem Veranlagungszeitraum in einer ungünstigeren Lage befanden als diejenigen, die solche Anteile an inländischen Gesellschaften hielten, denn eine inländische Gesellschaft konnte von ihren zu versteuernden Einkünften die Gewinnminderungen, die auf eine Teilwertabschreibung der Anteile an inländischen Gesellschaften zurückgingen, abziehen; demgegenüber konnte sie solche Gewinnminderungen von ihren zu versteuernden Einkünften nicht abziehen, wenn sie aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften herrührten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage, C-377/07, EU:C:2009:29, Rn. 25 und 26).

    Schließlich trifft es zwar zu, dass die nationalen Maßnahmen, die als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, nicht nur Maßnahmen umfassen, die geeignet sind, den Erwerb von Anteilen in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften zu verhindern oder zu beschränken, sondern auch Maßnahmen, die davon abhalten können, solche Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zu behalten (Urteil vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage, C-377/07, EU:C:2009:29, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-258/22
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen u. a. Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in einem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten, Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs dar (Urteil vom 16. Juni 2022, ACC Silicones, C-572/20, EU:C:2022:469, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

    Auszug aus EuGH, 22.06.2023 - C-258/22
    Zu den nationalen Maßnahmen, die als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, gehören u. a. Maßnahmen, mit denen eine Ungleichbehandlung geschaffen wird, die, wenn sie dazu führt, dass Einkünfte, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, gegenüber Einkünften aus dem ersten Mitgliedstaat ungünstiger behandelt werden, geeignet ist, eine solche Person davon abzuhalten, ihr Kapital in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.10.2023 - I R 23/23

    Unionsrechtmäßigkeit der Fondsbesteuerung nach dem InvStG 2004

    aa) Die dem Senat als vorlegendem Gericht vom EuGH aufgegebene Kohärenzprüfung (EuGH-Urteil L Fund vom 27.04.2023 - C-537/20, EU:C:2023:339, IStR 2023, 355, Rz 71; zum Gesichtspunkt der Kohärenz z.B. auch Senatsbeschluss vom 23.11.2021 - I R 5/18, BFHE 275, 219 und das dazu ergangene EuGH-Urteil H Lebensversicherung vom 22.06.2023 - C-258/22, EU:C:2023:506) hat nicht zur Folge, dass die vom EuGH festgestellte Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen und nicht gebietsansässigen Fonds gerechtfertigt wäre (insoweit zweifelnd Brandis/Heuermann/Mann, § 11 InvStG 2004 Rz 18).
  • BFH - I R 36/23 (anhängig)

    Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Gewinnanteil, Beteiligung, Ausland,

    Der EuGH hat mit Urteil H Lebensversicherung vom 22.06.2023 - C-258/22 (EU:C:2023:506) über das Vorabentscheidungsersuchen vom 23.11.2021 - I R 5/18 entschieden.
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