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   EuGH, 16.10.2019 - C-270/18   

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https://dejure.org/2019,33782
EuGH, 16.10.2019 - C-270/18 (https://dejure.org/2019,33782)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2019 - C-270/18 (https://dejure.org/2019,33782)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - C-270/18 (https://dejure.org/2019,33782)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    UPM France

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 - Steuerbefreiung für kleine Stromerzeuger, sofern der erzeugte elektrische Strom besteuert wird - Fehlen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 - Steuerbefreiung für kleine Stromerzeuger, sofern der erzeugte elektrische Strom besteuert wird - Fehlen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 96/2003evsf Art 21 Abs 5 UAbs 3
    Stromerzeuger, Energieerzeugnisse, elektrischer Strom, Frankreich, Befreiung von Steuer, Mindestbesteuerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    UPM France

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-270/18
    Dieses Gericht führt aus, der von UPM geltend gemachte Rechtsmittelgrund werde auf das Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union (C-31/17, EU:C:2018:168), gestützt, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen sei, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene obligatorische Befreiung auf bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse anwendbar sei, die im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet würden.

    Insoweit ergibt sich aus den mit der Richtlinie verfolgten Zielen, dass sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, das ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 u. a. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor fördern soll, insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29, und vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 34).

    Zu diesem Zweck hat sich der Unionsgesetzgeber speziell in Bezug auf die Stromerzeugung, wie insbesondere aus Seite 5 der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. 1997, C 139, S. 14) hervorgeht, dafür entschieden, den Mitgliedstaaten in Art. 1 der Richtlinie 2003/96 die Besteuerung des erzeugten Stroms vorzuschreiben, wobei die für die dessen Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse dementsprechend von der Besteuerung auszunehmen sind, um eine doppelte Besteuerung von elektrischem Strom zu vermeiden (Urteile vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 30, und vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 35).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, hat der Unionsgesetzgeber, wenn er es den Mitgliedstaaten ermöglichen wollte, von dem durch die Richtlinie 2003/96 eingeführten System der obligatorischen Befreiung abzuweichen, dies ausdrücklich vorgesehen, und zwar in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie, wonach es den Mitgliedstaaten frei steht, bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, und in Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten, die den von kleinen Stromerzeugern erzeugten Strom von der Steuer befreien, die zu dessen Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse besteuern müssen (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 27).

    Somit ergibt sich aus der Systematik der Richtlinie 2003/96, dass mit Ausnahme dieser beiden Sonderfälle die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie vorgesehene obligatorische Befreiung bei der Stromerzeugung verwendeter Energieerzeugnisse für die Mitgliedstaaten unbedingt gilt (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 28).

  • EuGH, 27.06.2018 - C-90/17

    Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-270/18
    Insoweit ergibt sich aus den mit der Richtlinie verfolgten Zielen, dass sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, das ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 u. a. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor fördern soll, insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29, und vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 34).

    Zu diesem Zweck hat sich der Unionsgesetzgeber speziell in Bezug auf die Stromerzeugung, wie insbesondere aus Seite 5 der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. 1997, C 139, S. 14) hervorgeht, dafür entschieden, den Mitgliedstaaten in Art. 1 der Richtlinie 2003/96 die Besteuerung des erzeugten Stroms vorzuschreiben, wobei die für die dessen Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse dementsprechend von der Besteuerung auszunehmen sind, um eine doppelte Besteuerung von elektrischem Strom zu vermeiden (Urteile vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 30, und vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 35).

    Die für die Mitgliedstaaten nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 bestehende Möglichkeit, den von kleinen Stromerzeugern zur eigenen Verwendung erzeugten elektrischen Strom von der Steuer zu befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern, ist somit eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung des Endverbrauchs von elektrischem Strom (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 36).

    Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 37 des Urteils vom 27. Juni 2018, Turbogás, (C-90/17, EU:C:2018:498), entschieden hat, bezieht sich der die kleinen Stromerzeuger betreffende Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 nur auf die Modalitäten, nach denen elektrischer Strom dem durch die Richtlinie eingeführten harmonisierten System der Besteuerung unterstellt wird, um insbesondere die unter diesen besonderen Umständen mit der Besteuerung verbundenen Verwaltungskosten zu vermeiden.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, handelte es sich bei Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 nur um eine Anwendungsmodalität des Systems der harmonisierten Besteuerung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 37).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-270/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-103/17

    Messer France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-270/18
    Somit stellte die Beachtung der Mindeststeuersätze nach der Richtlinie 2003/96 bis zu diesem Zeitpunkt die einzige Verpflichtung der Französischen Republik im Rahmen der Unionsvorschriften über die Strombesteuerung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 23).

    Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 31 des Urteils vom 25. Juli 2018, Messer France (C-103/17, EU:C:2018:587), ausgeführt hat, hatte die Französische Republik für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum keine Änderung ihres Systems der Besteuerung von elektrischem Strom in Form der Schaffung einer solchen Verbrauchsteuer vorgenommen.

  • EuGH, 07.12.2006 - C-240/05

    Eurodental - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-270/18
    Die von der französischen Regierung angeführte Übergangsregelung in Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ist eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 54, und vom 27. Februar 2019, Griechenland/Kommission, C-670/17 P, EU:C:2019:145, Rn. 52).
  • EuGH, 27.02.2019 - C-670/17

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-270/18
    Die von der französischen Regierung angeführte Übergangsregelung in Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/96 ist eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 54, und vom 27. Februar 2019, Griechenland/Kommission, C-670/17 P, EU:C:2019:145, Rn. 52).
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