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   EuGH, 06.03.2018 - C-284/16   

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https://dejure.org/2018,4213
EuGH, 06.03.2018 - C-284/16 (https://dejure.org/2018,4213)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2018 - C-284/16 (https://dejure.org/2018,4213)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2018 - C-284/16 (https://dejure.org/2018,4213)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Europäischer Gerichtshof

    Achmea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bilaterales Investitionsschutzabkommen, das 1991 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossen wurde und zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen ...

  • Betriebs-Berater

    Schiedsklausel in Investitionsschutzabkommen verstößt gegen EU-Recht

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 18; AEUV Art. 267; AEUV Art. 344
    Verstoß gegen EU-Recht durch Schiedsklausel in Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten

  • ams-rae.de

    Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 18 ; AEUV Art. 267 ; AEUV Art. 344
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bilaterales Investitionsschutzabkommen, das 1991 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossen wurde und zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Schiedsklausel in unionsinternem Investitionsschutzabkommen unzulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedsgerichte sind keine Gerichte eines Mitgliedsstaats!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen ("Achmea")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei enthaltene Schiedsklausel ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Achmea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bilaterales Investitionsschutzabkommen, das 1991 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossen wurde und zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen ...

  • faz.net (Pressebericht, 08.03.2018)

    Europäischer Gerichtshof entmachtet Schiedsgerichte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schiedsklausel im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

  • versr.de (Kurzinformation)

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei enthaltene Schiedsklausel ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar

  • spiegel.de (Pressemeldung, 06.03.2018)

    Handelsstreit zwischen Staaten: Private Schiedsgerichte unzulässig

  • taz.de (Pressebericht, 06.03.2018)

    Lieber keine Paralleljustiz

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 06.03.2018)

    Schiedsgerichte: Wer das Sagen hat

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Über Schiedsverfahren entschieden

Besprechungen u.ä. (6)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach dem Achmea Urteil des EuGH - Haben Intra-EU Schiedsverfahren noch eine Zukunft?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Todesstoß für autonome Investitionsschutzgerichte

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zu Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen: Du sollst keine andere Gerichtsbarkeit neben mir haben

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Mitgliedstaaten kündigen Abkommen: Ist der Investitionsschutz in der EU am Ende?

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Autonomie "über alles"

  • derenergieblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schiedsgerichte, der EuGH und die Vattenfall-Klage in Sachen Atomausstieg

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1663
  • ZIP 2018, 945
  • NVwZ 2018, 723
  • EuZW 2018, 239
  • NZBau 2018, 421
  • SchiedsVZ 2018, 186
  • VersR 2018, 630
  • DVBl 2018, 573
  • NZG 2018, 1120
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
    Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Merkmale haben zu einem strukturierten Netz von miteinander verflochtenen Grundätzen, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 165 bis 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In eben diesem Zusammenhang obliegt es den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 168 und 173 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union erhalten bleiben, haben die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ist es gemäß Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 68, und 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 175, sowie Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 33).

    Insbesondere besteht das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74 und 76, sowie 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182 und 183).

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
    In diesem Rahmen ist es gemäß Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 68, und 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 175, sowie Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 33).

    Aus der Zugehörigkeit eines von den Mitgliedstaaten geschaffenen Gerichts zum Gerichtssystem der Union folgt nämlich, dass seine Entscheidungen geeigneten Mechanismen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts unterliegen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74 und 76, sowie 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182 und 183).

  • EuGH, 14.06.2011 - C-196/09

    Miles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats"

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
    Zwar hat der Gerichtshof befunden, dass nichts dagegen spricht, dass ein mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht wie der Benelux-Gerichtshof dem Gerichtshof ebenso wie die Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, EU:C:1997:517, Rn. 21, und vom 14. Juni 2011, Miles u. a., C-196/09, EU:C:2011:388, Rn. 40).

    Während nämlich zum einen dieser die Aufgabe hat, die einheitliche Anwendung der den drei Beneluxstaaten gemeinsamen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, und zum anderen das Verfahren vor ihm ein Zwischenstreit in den vor den nationalen Gerichten anhängigen Verfahren ist, nach dessen Abschluss die endgültige Auslegung der den Beneluxstaaten gemeinsamen Rechtsvorschriften feststeht, weist das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Schiedsgericht keine derartigen Verbindungen mit den Gerichtssystemen der Mitgliedstaaten auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2011, Miles u. a., C 196/09, EU:C:2011:388, Rn. 41).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
    In diesem Rahmen ist es gemäß Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 68, und 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 175, sowie Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 33).

    Während Letzteres nämlich auf der Parteiautonomie beruht, leitet sich Ersteres aus einem Vertrag her, in dem Mitgliedstaaten übereingekommen sind, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34), Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können.

  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
    Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 30).

    Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
    Insoweit hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754), ergangen ist, die Einstufung des fraglichen Gerichts als "Gericht eines Mitgliedstaats" daraus hergeleitet, dass es insgesamt ein in der portugiesischen Verfassung selbst vorgesehener Teil des Systems der gerichtlichen Streitentscheidung in Steuerangelegenheiten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C-377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74 und 76, sowie 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182 und 183).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
    Für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft werden können und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 35, 36 und 40, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 34 bis 39).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
    Für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft werden können und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 35, 36 und 40, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 34 bis 39).
  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
    Zwar hat der Gerichtshof befunden, dass nichts dagegen spricht, dass ein mehreren Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht wie der Benelux-Gerichtshof dem Gerichtshof ebenso wie die Gerichte der einzelnen Mitgliedstaaten Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, EU:C:1997:517, Rn. 21, und vom 14. Juni 2011, Miles u. a., C-196/09, EU:C:2011:388, Rn. 40).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

    Schließlich sollte die vorliegende Rechtssache den Gerichtshof gemäß meiner Analyse dazu veranlassen, sich zu einer wichtigen Problematik zu äußern, nämlich zur Vereinbarkeit des durch den ECV geschaffenen Streitbeilegungsmechanismus mit dem Unionsrecht in der Linie, die der Gerichtshof im Urteil Achmea(4) vorgezeichnet hat.

    Im Urteil Achmea(25) hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Rückgriff auf ein Schiedsverfahren, das auf der Grundlage eines zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen Vertrags zum Schutz und zur Förderung von Investitionen eingerichtet wurde, in der Unionsrechtsordnung nicht gestattet ist.

    Der ECV ist dem im Urteil Achmea untersuchten bilateralen Investitionsschutzabkommen (im Folgenden: BIT) jedoch nicht völlig gleichzusetzen und weist gewisse Besonderheiten auf, die es zu berücksichtigen gilt, um eine umfassende Antwort auf die Frage geben zu können, ob der von ihm geschaffene Streitbeilegungsmechanismus mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Zum anderen ist im Urteil Achmea zwar nicht auf die allgemeinere Frage eingegangen worden, ob die materiellen Bestimmungen der Verträge zum Schutz und zur Förderung von Investitionen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wenn sie für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten sollen.

    Die Rechtssache, in der das Urteil Achmea ergangen ist, dürfte diese Debatten wiedergespiegelt haben und veranschaulicht - falls nötig - die konfliktreichen Beziehungen zwischen dem Unionsrecht und dem Recht der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit(29).

    1) Urteil Achmea.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Achmea(30) entschieden hat, sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.

    In diesem Sinne hat er im Urteil Achmea zwischen einem Streitbeilegungsmechanismus in einem Abkommen zwischen zwei Mitgliedstaaten und der Handelsschiedsgerichtsbarkeit unterschieden, welche gerade als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen worden ist, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen der Kontrolle von Schiedssprüchen durch die nationalen Gerichte geprüft werden und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung sein können(39).

    Genau auf diesen Aspekt der in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten vorgesehenen Schiedsmechanismen in Investitionsstreitigkeiten stellt der Gerichtshof im Urteil Achmea ab: Es ist nämlich nicht zulässig, wenn die Mitgliedstaaten dem Gerichtssystem der Union über eine internationale Verpflichtung systematisch eine Reihe von Streitigkeiten entziehen können, die sich auf die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beziehen.

    Mit dem Urteil Achmea sind daher die Fragen rund um die Beziehungen zwischen dem Unionsrecht und den in BTI zwischen zwei Mitgliedstaaten enthaltenen Streitbeilegungsmechanismen beantwortet worden.

    Das Urteil Achmea regelt jedoch nicht alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und dem Unionsrecht.

    Der ECV ist, obwohl er einen Streitbeilegungsmechanismus vorsieht, der dem im Urteil Achmea in Rede stehenden insoweit vergleichbar ist, als er den Rückgriff auf ein Schiedsverfahren erlaubt, seinerseits ein multilateraler Vertrag, dessen Parteien die Union und die Mitgliedstaaten sind.

    Daher ist festzustellen, ob die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Achmea für die Vereinbarkeit des in Art. 26 ECV vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus gelten kann.

    Die ungarische, die finnische und die schwedische Regierung haben in der mündlichen Verhandlung ihrerseits die Auffassung vertreten, dass die im Urteil Achmea entwickelte Lösung nicht auf den durch Art. 26 ECV geschaffenen Streitbeilegungsmechanismus angewandt werden könne.

    Meiner Meinung nach führt der in Art. 26 ECV vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus, soweit er den Rückgriff auf ein Schiedsverfahren erlaubt, zweifellos zu einem Ergebnis, das mit dem im Urteil Achmea in Rede stehenden und als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehenen Streitbeilegungsmechanismus vergleichbar ist.

    Erstens ermöglicht es Art. 26 ECV wie der im Urteil Achmea in Rede stehende Streitbeilegungsmechanismus, Streitigkeiten, die sich auf die Auslegung des Unionsrechts beziehen könnten, einem Investitionsschiedsgericht vorzulegen.

    Entgegen dem Vorbringen der schwedischen und der finnischen Regierung sowie den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Achmea(52) zufolge ist das Unionsrecht angesichts seines Wesens und seiner Merkmale jedoch sowohl als Teil des in jedem Mitgliedstaat geltenden Rechts als auch als einem internationalen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten entsprungen anzusehen.

    Folglich beeinträchtigt Art. 26 ECV, soweit er den Rückgriff auf ein Schiedsverfahren erlaubt, wie der im Urteil Achmea als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehene Streitbeilegungsmechanismus nach meinem Dafürhalten die Autonomie des Unionsrechts und ist deshalb ebenfalls mit dem Unionsrecht unvereinbar.

    Es trifft zu, dass die Union - anders als bei einem BIT wie dem im Urteil Achmea genannten - selbst Partei des ECV und somit an diesen gebunden ist.

    Daher wirkt sich das Gutachten 1/17 (CETA EU-Kanada)(64) nicht auf die im Licht der im Urteil Achmea entwickelten Grundsätze durchgeführte Analyse des in Art. 26 ECV vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus, soweit er den Rückgriff auf ein Schiedsverfahren gestattet, aus, da dieses Abkommen die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regelt.

    Auch wenn das Urteil Achmea diese Frage nicht geregelt hat, hat es gewisse Zweifel daran aufkommen lassen, ob die materiellen Bestimmungen der Verträge zur Förderung und zum Schutz von Investitionen im Allgemeinen und des ECV im Besonderen innerhalb der Union angewandt werden können(66).

    4 Urteil vom 6. März 2018 (C-284/16, im Folgenden: Urteil Achmea, EU:C:2018:158).

    31 Urteil Achmea, Rn. 32. Vgl. auch Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 201 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Urteil Achmea, Rn. 33.

    33 Urteil Achmea, Rn. 33.

    34 Urteil Achmea, Rn. 34. Vgl. auch Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 168 und 173 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Urteil Achmea, Rn. 35. Vgl. auch Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Urteil Achmea, Rn. 37. Vgl. auch Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Urteil Achmea, Rn. 39 bis 42.

    38 Urteil Achmea, Rn. 43 bis 56.

    39 Urteil Achmea Rn. 45 und 55.

    42 Urteil Achmea, Rn. 58.

    43 Urteil Achmea, Rn. 59.

    54 Urteil Achmea, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    55 Urteil Achmea, Rn. 58.

    57 Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 183) und Urteil Achmea, Rn. 57.

    67 Für ein Beispiel möglicher Überschneidungen zwischen einem Vertrag zum Schutz und zur Förderung von Investitionen zwischen zwei Mitgliedstaaten und dem Unionsrecht vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Achmea (C-284/16, EU:C:2017:699).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten nicht die Möglichkeit vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 61).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 62).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Solche Merkmale haben zu einem strukturierten Netz miteinander verflochtener Grundätze, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16 wie folgt entschieden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 - Achmea):.

    Das Schlüsselelement dieses Gerichtssystems sei das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleiste (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 32, 35, 37 - Achmea).

    Als Teil des Rechts der Antragstellerin habe das Schiedsgericht nach Art. 8 Abs. 6 BIT gegebenenfalls das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit, auszulegen oder sogar anzuwenden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 39 bis 42 - Achmea), sei aber kein zur Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV berechtigtes Gericht (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 43 bis 49 - Achmea).

    § 1059 Abs. 2 ZPO sehe indes nur eine beschränkte Überprüfung vor, die sich unter anderem auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem anwendbaren Recht und auf die Frage beziehe, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs die öffentliche Ordnung wahre (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 50 bis 53 - Achmea).

    Die Erwägungen, die eine lediglich beschränkte Überprüfung von Schiedssprüchen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch mitgliedstaatliche Gerichte rechtfertigten, ließen sich deshalb nicht auf das Schiedsverfahren gemäß Art. 8 BIT übertragen (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 54 f. - Achmea).

    Art. 8 BIT sei geeignet, neben dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten die durch Art. 267 AEUV gewährleistete Autonomie des Unionsrechts in Frage zu stellen, und sei daher mit der unionsrechtlichen Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unvereinbar (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 57 und 58 - Achmea).

    Der Gerichtshof hat den Verstoß gegen Unionsrecht darin erkannt, dass ein Investor einer der Vertragsparteien im Fall einer Streitigkeit über Investitionen im Gebiet der anderen Vertragspartei gegen diese ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 60 - Achmea).

    bb) Für den Gerichtshof der Europäischen Union ist zunächst maßgeblich, dass das Schiedsgericht im Streitfall kein Teil des in den Niederlanden und in der Slowakei bestehenden Gerichtssystems ist und nicht als Gericht "eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden kann (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 45 f., 49 - Achmea).

    Eine gerichtliche Überprüfung könne nur erfolgen, soweit das nationale Recht sie gestatte; § 1059 Abs. 2 ZPO sehe nur eine beschränkte Überprüfung vor (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 50 bis 53 - Achmea).

    Soweit der Gerichtshof im Bereich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit eine beschränkte Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen für ausreichend erachtet habe, ließen sich diese Überlegungen auf Schiedsverfahren nach Art. 8 BIT nicht übertragen (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 54 f. - Achmea).

    Die vom Gerichtshof anerkannten Grundsätze für eine wirksame Vereinbarung von Schiedsverfahren der Handelsschiedsgerichtsbarkeit könnten deshalb nicht auf Schiedsverfahren gemäß Art. 8 BIT übertragen werden (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 55 - Achmea).

    Der Umstand, dass die Kommission die beim Beitritt der neuen Mitgliedstaaten bestehenden BIT unbeanstandet gelassen hat (vgl. Schlussantrag von Generalanwalt Wathelet in EuGH - C-284/16 Rn. 40 bis 43 - Achmea), konnte keinen der Antragstellerin zurechenbaren Vertrauenstatbestand für die Antragsgegnerin schaffen.

    Entgegen der Anregung der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 14. September und vom 29. Oktober 2018 kommt für den Senat nicht in Betracht, dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 - C-284/16 nach Art. 100 Abs. 1 GG oder Abs. 2 GG vorzulegen, um sie für unanwendbar erklären zu lassen.

    Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2018 (SchiedsVZ 2018, 186 - Achmea) nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die als Bestandteil des Bundesrechts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG Gegenstand einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sein könnte.

    Die Kommission begründet in ihrem in Rn. 84 jener Entscheidung wiedergegebenen Vortrag die Bedeutung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-284/16 (SchiedsVZ 2018, 186 - Achmea) für das Verfahren Vattenfall mit der Autonomie der Rechtsordnung der Union.

    Die Bundesregierung hat laut Rn. 10 im Verfahren "Vattenfall" ausgeführt, das ICSID-Schiedsgericht entscheide den Streit in Übereinstimmung mit dem Energie-Chartavertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts, wozu auch das Unionsrecht und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-284/16 (SchiedsVZ 2018, 186 - Achmea) zählten.

    Das Urteil des Gerichtshofs ist von der Auffassung getragen, im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung der gemeinsamen Werte der Union (Art. 2 EUV) und der Beachtung des Unionsrechts (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 Rn. 34 - Achmea) könne die Antragsgegnerin als Investorin effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakei erhalten.

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Soweit der EuGH dabei auf die sogenannte implied-powers-Lehre zurückgreift (vgl. EuGH, Urteil vom 29. November 1956, Fédération Charbonnière de Belgique/Hohe Behörde, C-8/55, Slg. 1955, I-302 ; Urteil vom 15. Juli 1960, Regierung der Italienischen Republik/Hohe Behörde, C-20/59, Slg. 1960, I-687 ; Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat, C-22/70, Slg. 1971, I-264 ; Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Rat, C-45/86, Slg. 1987, I-1517 ; Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7907 ; Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9128 ; Urteil vom 6. März 2018, Slowakische Republik/Achmea BV, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34; Gutachten 2/94 vom 28. März 1996, EMRK-Beitritt, Slg. 1996, I-1783 ; Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EMRK-Beitritt, EU:C:2014:2454, Rn. 173), lässt sich auf diese Weise die Inanspruchnahme von Vollzugsaufgaben nur in engen Grenzen rechtfertigen, nämlich dann, wenn die Regelung über die Einrichtung der Agentur mit Blick auf den gesamten Rechtsakt als Annex erscheint und ihre Errichtung für die Anwendung der zu erlassenden Regelung notwendig ist.
  • EuGH, 21.03.2019 - C-266/17

    Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und BVR Busverkehr Rheinland - Vorlage zur

    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, ist es Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte, die den Einzelnen aus diesem Recht erwachsen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

    Das Unionsrecht ist aber Bestandteil des in jedem Mitgliedstaat geltenden Rechts (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 41).

    Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Merkmale haben zu einem strukturierten Netz von miteinander verflochtenen Grundätzen, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist in diesem System insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vorgesehen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten soll dieses Verfahren, das das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems ist, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Zugehörigkeit eines von den Mitgliedstaaten geschaffenen Gerichts zum Gerichtssystem der Union folgt nämlich, dass seine Entscheidungen geeigneten Mechanismen zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts unterliegen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings stellt ein Ad-hoc -Schiedsgericht wie das in Art. 26 Abs. 6 VEC genannte ebenso wie das Schiedsgericht, um das es in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 45), zugrunde liegenden Rechtssache ging, keinen Bestandteil des Gerichtssystems eines Mitgliedstaats - hier der Französischen Republik - dar.

    In Anbetracht dieses Merkmals eines solchen Schiedsgerichts kann dieses jedenfalls nicht als Gericht "eines Mitgliedstaats" im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden und ist folglich nicht befugt, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 46 und 49).

    Für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft werden können und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein können (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher lassen sich die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Überlegungen zur Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht auf ein Schiedsverfahren wie das in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c VEC vorgesehene übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 55).

    Unter Berücksichtigung der in den Rn. 48 bis 59 des vorliegenden Urteils erörterten Merkmale des Schiedsgerichts ist festzustellen, dass, wenn die Bestimmungen von Art. 26 VEC, nach denen die Beilegung einer Streitigkeit einem Schiedsgericht aufgetragen werden kann, auf eine Streitigkeit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat Anwendung finden könnten, dies bedeuten würde, dass mit dem Abschluss des VEC die Union und die an diesem Vertrag beteiligten Mitgliedstaaten einen Mechanismus geschaffen hätten, der es ausschließen kann, dass über eine solche Streitigkeit, obwohl sie die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts betreffen könnte, in einer Weise entschieden wird, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 56).

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Möglichkeit wäre nämlich - wie der Gerichtshof in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58), zugrunde liegenden Rechtssache entschieden und der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat - geeignet, die Erhaltung der Autonomie und des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts, die insbesondere durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet wird, in Frage zu stellen.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass eine Bestimmung wie Art. 26 VEC trotz des multilateralen Charakters der internationalen Übereinkunft, zu der sie gehört, in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei der Vertragsparteien in einer Weise regeln soll, die der Bestimmung des bilateralen Investitionsschutzabkommens entspricht, um das es in der dem Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58), zugrunde liegenden Rechtssache ging.

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Verträge, um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union erhalten bleiben, ein Gerichtssystem geschaffen haben, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere besteht das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die Kohärenz und die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

    2 Urteil vom 6. März 2018 (C-284/16, EU:C:2018:158).

    9 Urteil vom 6. März 2018 (C-284/16, EU:C:2018:158).

    10 Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 60).

    11 Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35 bis 37), mit weiteren Nachweisen.

    12 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (MOX-Plant) (C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123), und vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 32).

    15 Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 55).

    26 Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 45).

    28 Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490, Rn. 34 und 35), 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 184 und 223 bis 231) und 1/17 (CETA EU-Kanada) vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341, Rn. 123 bis 126) sowie Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 40 bis 42).

    29 Spanien weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Zuständigkeit Art. 344 AEUV im Widerspruch zu dem späteren Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), ausgelegt hat [Partial Award PL Holdings S.à.r.l. v. Republic of Poland (V 2014/163, Rn. 314 und 315)].

    Siehe auch Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 35), und vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 54).

    35 Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 55).

    Siehe auch Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 34 und 58).

    42 Urteile vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 33), und vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 45).

    48 Urteil vom 27. Februar 1962, Kommission/Italien (10/61, EU:C:1962:2, Rn. 22), vom 27. September 1988, Matteucci (235/87, EU:C:1988:460, Rn. 21 und 22), und vom 20. Mai 2003, Ravil (C-469/00, EU:C:2003:295, Rn. 37), sowie in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 58).

  • EuGH, 26.10.2021 - C-109/20

    Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • BGH, 12.10.2023 - I ZB 12/23

    Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der

  • BGH, 17.11.2021 - I ZB 16/21

    Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung

  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

  • OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 26 SchH 2/20

    Unvereinbarkeit einer in einem bilateralen Investitionsabkommen enthaltenen

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21

    Generalanwalt Rantos schlägt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

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  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

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    Feststellung der Unzulässigkeit von Schiedsverfahren Investitionsschutz auf Basis

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20

    ˮGrossmaniaˮ

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 14/21

    Parallelverfahren zu OLG Köln 19 SchH 15/21 v. 01.09.2022

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • OLG Frankfurt, 03.03.2022 - 26 Sch 2/21

    Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs über Unwirksamkeit einer außerordentlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-798/18

    Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a. -

  • EuGH, 19.09.2018 - C-327/18

    Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-852/19

    Gavanozov II

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 11.11.2021 - C-852/19

    Gavanozov II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • OLG Frankfurt, 25.02.2021 - 26 Sch 16/19

    Einwand der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Zuweisung an Schiedsgericht

  • EuG, 18.06.2019 - T-624/15

    European Food u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Schiedsspruch eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 11.12.2019 - C-332/18

    Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

  • EuG, 08.02.2023 - T-295/20

    Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-556/17

    Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

  • EuGH, 16.06.2022 - Gutachten 1/20

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • OLG Frankfurt, 26.08.2021 - 26 Sch 17/20

    Treuwidrige Berufung auf Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorabentscheidungsersuchen - Steuern - Mehrwertsteuer - Sechste

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