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   EuGH, 30.11.2021 - C-3/20   

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https://dejure.org/2021,48145
EuGH, 30.11.2021 - C-3/20 (https://dejure.org/2021,48145)
EuGH, Entscheidung vom 30.11.2021 - C-3/20 (https://dejure.org/2021,48145)
EuGH, Entscheidung vom 30. November 2021 - C-3/20 (https://dejure.org/2021,48145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    LR Ģenerālprokuratura

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Mitglied eines Organs der Europäischen Zentralbank - Präsident einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats - Befreiung von der Strafgerichtsbarkeit - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union; Mitglied eines Organs der Europäischen Zentralbank; Präsident einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats; Befreiung von der Strafgerichtsbarkeit; Anklage im ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Vorrechte und Befreiungen - Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, derentwegen sie ermittelt, von diesem offenkundig nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen wurden, so kann das gegen diesen ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zentralbankpräsidenten nicht gegen Korruptionsverfolgung immun

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 90
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
    Außerdem haben die der Union durch dieses Protokoll eingeräumten Vorrechte und Befreiungen insofern funktionalen Charakter, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Union verhindert werden soll, was insbesondere impliziert, dass die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union gewährten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen ausschließlich im Interesse der Union gewährt werden (Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 19 und 20, sowie Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ (C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 47).

    Es ist sogar möglich, dass es über die für die Feststellung der Zuwiderhandlung erforderlichen Unterlagen verfügt (Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315).

    Zum anderen ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, dass die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, indem sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Union verhindert (Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 19), ausschließlich darauf abzielt, den Schutz der Interessen der Union zu gewährleisten und daher nicht dem entgegenstehen kann, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten wahrnehmen, wenn es nicht um diese Interessen geht.

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes Unionsorgan verpflichtet ist, Strafverfolgungsmaßnahmen eines nationalen Gerichts aktiv zu unterstützen, indem es diesem Unterlagen übermittelt und seinen Beamten und sonstigen Bediensteten die Genehmigung erteilt, als Zeugen in dem nationalen Verfahren auszusagen, wobei diese Organe verpflichtet bleiben, bei der Anwendung des genannten Protokolls die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, insbesondere mit den Gerichten, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 21 und 22).

    Dieser funktionale und demnach begrenzte Charakter der Vorrechte und Befreiungen der Union, auf den der Gerichtshof bereits hingewiesen hat (Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 20), ist umso mehr geboten, als die Effektivität der u. a. strafrechtlichen Verfolgung in den Mitgliedstaaten selbst unmittelbar zu den Interessen der Union gehören kann, insbesondere was den Schutz ihrer finanziellen Interessen anbelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 27 bis 29, vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 53 bis 55, und vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 212 bis 214).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

    Auszug aus EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
    Mit Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland (C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139), erklärte der Gerichtshof auf von AB und von der EZB erhobene Klagen die Entscheidung des KNAB vom 19. Februar 2018 für nichtig, soweit damit AB untersagt worden war, sein Amt als Präsident der Zentralbank Lettlands auszuüben.

    Art. 130 AEUV und Art. 7 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB sehen nämlich vor, dass die Präsidenten der nationalen Zentralbanken zur Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge übertragenen Aufgaben Weisungen, insbesondere von den nationalen Behörden, weder einholen noch entgegennehmen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 72).

    Zum einen werden sie als nationale Behörden von den Mitgliedstaaten ernannt und gegebenenfalls abberufen (Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 72).

    Die Position eines Präsidenten einer nationalen Zentralbank, der zwar nationale Behörde ist, aber im Rahmen des ESZB handelt und, wenn er Präsident einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats ist, dessen Währung der Euro ist, einen Sitz im wichtigsten Leitungsorgan der EZB hat, ist jedoch durch eine funktionale Doppelstellung gekennzeichnet, die in einem hybriden Status zum Ausdruck kommt (Urteil vom 26. Februar 2019, Rimsevics und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 70).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ

    Auszug aus EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
    Außerdem haben die der Union durch dieses Protokoll eingeräumten Vorrechte und Befreiungen insofern funktionalen Charakter, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Union verhindert werden soll, was insbesondere impliziert, dass die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union gewährten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen ausschließlich im Interesse der Union gewährt werden (Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 19 und 20, sowie Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ (C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 47).

    Schließlich kann der beschuldigte Beamte oder sonstige Bedienstete der Union beim Gerichtshof gegen die Entscheidung des Unionsorgans, dem er angehört, seine Befreiung von der Gerichtsbarkeit aufzuheben, gemäß Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 des Beamtenstatuts Klage erheben, da diese Entscheidung eine ihn beschwerende Maßnahme darstellt (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C-831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 48).

  • EuGH, 11.07.1968 - 5/68

    Sayag u.a. / Leduc u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union nur für die Handlungen von der Gerichtsbarkeit befreit sind, die sie "in amtlicher Eigenschaft", d. h. im Rahmen der Aufgaben der Union vorgenommen haben (Urteil vom 11. Juli 1968, Sayag und Leduc, 5/68, EU:C:1968:42, S. 600).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass von diesem Begriff nur Handlungen erfasst werden, die ihrer Rechtsnatur nach als Teilnahme desjenigen, der die Befreiung geltend macht, an der Erfüllung der Aufgaben des Organs anzusehen sind, dem er angehört (Urteil vom 11. Juli 1968, Sayag und Leduc, 5/68, EU:C:1968:42, S. 602).

  • EuGH, 21.10.2008 - C-200/07

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DIE IMMUNITÄT DER

    Auszug aus EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Immunität der Mitglieder des Parlaments dahin definiert ist, dass sie das Ermittlungsverfahren einschließt und daher nicht auf die Phase des gerichtlichen Verfahrens beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2008, Marra, C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:579, Rn. 27, und vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, EU:C:2020:725, Rn. 39).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen sowohl die einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union unabhängig von den in den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffen eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der fraglichen Vorschrift und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 9. September 2021, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Folgeantrag auf internationalen Schutz], C-18/20, EU:C:2021:710, Rn. 32).
  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
    Dieser funktionale und demnach begrenzte Charakter der Vorrechte und Befreiungen der Union, auf den der Gerichtshof bereits hingewiesen hat (Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 20), ist umso mehr geboten, als die Effektivität der u. a. strafrechtlichen Verfolgung in den Mitgliedstaaten selbst unmittelbar zu den Interessen der Union gehören kann, insbesondere was den Schutz ihrer finanziellen Interessen anbelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 27 bis 29, vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 53 bis 55, und vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 212 bis 214).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-316/19

    Die Republik Slowenien hat mit der einseitigen Beschlagnahme von Dokumenten, die

    Auszug aus EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
    In jedem Fall kann die Einhaltung der Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen und Art. 4 Abs. 3 EUV durch ein Vertragsverletzungsverfahren durchgesetzt werden (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien [Archive der EZB], C-316/19, EU:C:2020:1030).
  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

    Auszug aus EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
    Dieser funktionale und demnach begrenzte Charakter der Vorrechte und Befreiungen der Union, auf den der Gerichtshof bereits hingewiesen hat (Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C-2/88-IMM, EU:C:1990:315, Rn. 20), ist umso mehr geboten, als die Effektivität der u. a. strafrechtlichen Verfolgung in den Mitgliedstaaten selbst unmittelbar zu den Interessen der Union gehören kann, insbesondere was den Schutz ihrer finanziellen Interessen anbelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 27 bis 29, vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 53 bis 55, und vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 212 bis 214).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-12/19

    Troszczynski / Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Mitglied des

    Auszug aus EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Immunität der Mitglieder des Parlaments dahin definiert ist, dass sie das Ermittlungsverfahren einschließt und daher nicht auf die Phase des gerichtlichen Verfahrens beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2008, Marra, C-200/07 und C-201/07, EU:C:2008:579, Rn. 27, und vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, EU:C:2020:725, Rn. 39).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

  • EuGH, 28.04.2022 - C-531/20

    NovaText - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

    Der Begriff "Prozesskosten ..., soweit sie zumutbar und angemessen sind," in dieser Vorschrift muss aber, da sie für die Ermittlung seines Sinns und seiner Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der fraglichen Vorschrift und der mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele gefunden werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Düsseldorf, 29.01.2015 - 6 K 7040/12

    Der Bund muss für die Kampfmittelräumung entlang des Rhein-Ruhr-Express zahlen

    des Innenministers NRW vom 13. März 1963 - V III C 3/20.37.02 (Ziffer 1).
  • EuG, 05.07.2023 - T-272/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament

    Zunächst ist zu bemerken, dass die der Union durch das Protokoll Nr. 7 eingeräumten Vorrechte und Befreiungen insofern funktionalen Charakter haben, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Union verhindert werden soll, was insbesondere impliziert, dass diese Vorrechte und Befreiungen ausschließlich im Interesse der Union gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. März 2012, Gollnisch/Parlament, C-569/11 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:199, Rn. 29, und Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.12.2022 - T-330/19

    PNB Banka/ EZB

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 11 Buchst. a des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehene Befreiung von der Gerichtsbarkeit nicht zur Anwendung kommt, wenn die Person, der diese Befreiung zusteht, in einem Strafverfahren der Begehung von Handlungen beschuldigt wird, die nicht im Rahmen der Aufgaben vorgenommen wurden, die sie für ein Organ der Europäischen Union wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 97).

    Er hat klargestellt, dass Bestechungshandlungen zwangsläufig aus dem Bereich der Amtstätigkeit eines Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union und aus dem Bereich der Amtstätigkeit eines Präsidenten einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, der einen Sitz in einem Organ der EZB hat, fallen (Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 67).

  • EGMR, 10.11.2022 - 56425/18

    RIMSEVICS v. LATVIA

    On 30 November 2021 the CJEU, in a preliminary ruling following a request from the first-instance court (case C-3/20, EU:C:2021:969) (see paragraph 24 above), held as follows (references omitted):.

    (e) the preliminary ruling of the CJEU in November 2021 in relation to the extent of and limits to the immunity enjoyed by a governor of a central bank of a (Euro) Member State (Case C-3/20 Criminal Proceedings against AB and Others, EU:C:2021:969); and.

  • EuGH, 02.06.2022 - C-112/21

    Classic Coach Company

    Zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, wobei der Wortlaut der fraglichen Bestimmung, der Kontext, in dem sie verwendet wird, sowie die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

    En outre, la Cour a également été saisie dans ce contexte (arrêts du 26 février 2019, Rim?.evics et BCE/Lettonie, C-202/18 et C-238/18, EU:C:2019:139, et du 30 novembre 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-501/20

    DFON

    Insbesondere ergibt sich aus Art. 11 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nur für die Handlungen von der Gerichtsbarkeit befreit sind, die sie "in amtlicher Eigenschaft", d. h. im Rahmen der Aufgaben der Union, vorgenommen haben (Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-404/21

    INPS und Repubblica italiana

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Abs. 3 des in der ersten Vorlagefrage genannten Art. 4 EUV der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten verankert ist, wonach die Mitgliedstaaten die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2021, LR Ä¢eneralprokurat?«ra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 95).
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