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   EuGH, 20.01.2021 - C-301/19 P   

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https://dejure.org/2021,324
EuGH, 20.01.2021 - C-301/19 P (https://dejure.org/2021,324)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2021 - C-301/19 P (https://dejure.org/2021,324)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - C-301/19 P (https://dejure.org/2021,324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Printeos

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Geldbußen - Nichtigerklärung - Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße - Art. 266 AEUV - Verzugszinsen - Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Geldbußen - Nichtigerklärung - Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße - Art. 266 AEUV - Verzugszinsen - Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.02.2015 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
    In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht führte Printeos in Beantwortung mündlicher Fragen des Gerichts zum einen aus, sie wolle nicht mehr Art. 266 Abs. 1 AEUV als maßgebliche Rechtsgrundlage im Sinne eines selbständigen Rechtsbehelfs für ihren ersten Klageantrag aufrechterhalten, und bestätigte zum anderen, dass der dort verwendete Ausdruck "Ausgleichszinsen" als "Verzugszinsen" im Sinne von Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), zu verstehen sei.

    In diesem Kontext hat das Gericht unter Verweis u. a. auf das Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 29 und 30), in Rn. 56 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in der Rechtsprechung, wenn ein Beschluss, mit dem eine Geldbuße verhängt werde, oder ein Beschluss, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge angeordnet werde, für nichtig erklärt werde, das Recht des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den Stand, in dem er sich vor diesem Beschluss befunden habe, anerkannt worden sei, was insbesondere bedeute, dass der aufgrund des für nichtig erklärten Beschlusses rechtsgrundlos gezahlte Hauptbetrag zurückgezahlt werde und Verzugszinsen gezahlt würden.

    Wie aus Rn. 32 des angefochtenen Urteils hervorgeht, bestätigte Printeos jedoch in Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass der in ihrer Klageschrift verwendete Begriff "Ausgleichszinsen" als "Verzugszinsen" im Sinne des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30), zu verstehen sei.

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass mit der Pflicht, Verzugszinsen zu zahlen, die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, seine Pflicht, diesen Geldbetrag so schnell wie möglich zu zahlen, zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30).

    Sie gehört damit zu den Rechtsstreitigkeiten über die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 266 Abs. 2 und Art. 340 AEUV (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 37).

    In Anbetracht dieses Art. 90, der nach dem Sachverhalt erlassen worden sei, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), ergangen sei, seien die Erkenntnisse aus diesem Urteil nuanciert zu betrachten.

    Das Gericht habe Verzugszinsen und Ausgleichszinsen miteinander verwechselt, wie Rn. 56 des angefochtenen Urteils zeige, und habe in Rn. 32 dieses Urteils Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), missverstanden.

    Was insbesondere die Nichtigerklärung einer Handlung durch den Unionsrichter betrifft, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV darstellt, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83" Rn. 30).

    Dem Vorbringen der Kommission, ihre Pflicht zur Erstattung der vorläufig gezahlten Geldbuße sei erst zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem diese Geldbuße aufgehoben worden sei, entstanden, so dass Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der Geldbuße berechnet würden, keine Veranlassung, "das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen", im Sinne von Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), darstellen könnten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

    Aus dem Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 54 und 76), gehe jedoch hervor, dass die Kapitalisierung von Zinsen nicht gerechtfertigt sei.

    Zudem hat der Gerichtshof - entgegen dem Vorbringen der Kommission - in den Rn. 54 und 76 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83), die Kapitalisierung der von einem Unionsorgan zu zahlenden Zinsen nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass in der Rechtssache, in dem dieses Urteil ergangen ist, kein besonderer Umstand vorlag, der eine solche Kapitalisierung rechtfertigte.

    Im vorliegenden Fall ist jedoch zum einen festzustellen, dass die Pflicht der Kommission, den Betrag der von Printeos vorläufig gezahlten Geldbuße zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus Art. 266 AEUV und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 31 und 71), folgt.

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:81), mit dem das Gericht der Klage der Printeos SA teilweise stattgegeben hat und die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, verurteilt hat, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), den Schaden zu ersetzen, der dieser Gesellschaft durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184 592, 95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen sind, und angeordnet hat, dass für diese Entschädigung ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes (im Folgenden: Refinanzierungszinssatz der EZB) zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte zu zahlen sind.

    - andernfalls bei der Entscheidung in der Sache ihrem Schadensersatzantrag stattzugeben und die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 184 592, 95 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage in der Rechtssache T-201/17, also dem 31. März 2017, bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Zinsen zu verurteilen;.

    Printeos beantragt daher, ihr auf den Betrag von 184 592, 95 Euro Verzugszinsen in Höhe des Refinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache T-201/17, d. h. ab dem 31. März 2017, zuzusprechen.

    Da Printeos im vorliegenden Fall einen Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten gestellt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die Printeos im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-201/17 und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T - 201/17, EU:T:2019:81), wird aufgehoben.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T - 201/17 und im Rechtsmittelverfahren die Kosten, die der Printeos SA in diesen beiden Verfahren entstanden sind.

  • EuG, 13.12.2016 - T-95/15

    Printeos u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:81), mit dem das Gericht der Klage der Printeos SA teilweise stattgegeben hat und die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, verurteilt hat, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), den Schaden zu ersetzen, der dieser Gesellschaft durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184 592, 95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen sind, und angeordnet hat, dass für diese Entschädigung ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes (im Folgenden: Refinanzierungszinssatz der EZB) zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte zu zahlen sind.

    Mit Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), erklärte das Gericht Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Beschlusses von 2014 für nichtig.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht der Klage von Printeos teilweise stattgegeben und die Union, vertreten durch die Kommission, verurteilt, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), den Schaden zu ersetzen, der Printeos durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184 592, 95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen waren.

    In den Rn. 60 bis 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Nichtzahlung von Verzugszinsen an Printeos durch die Kommission und die Durchführung von Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 eine Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), darstellten, die den sich aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebenden Anforderungen entspricht.

    Das Gericht hat daher in Rn. 67 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in der Auslegung durch die Rechtsprechung verpflichtet gewesen sei, als Maßnahme zur Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), Printeos nicht nur den Hauptbetrag der Geldbuße zurückzuzahlen, sondern auch Verzugszinsen zu zahlen.

    Um Printeos Zinsen zuzusprechen, die es als "Verzugszinsen" eingestuft hat, hat sich das Gericht nur auf die von Printeos in der Klageschrift vorgetragenen Tatsachen gestützt, nämlich die vorläufige Zahlung der in Rede stehenden Geldbuße, die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), und die Pflicht der Kommission, zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils die vorläufig gezahlte Geldbuße zurückzuerstatten.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art.

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
    Die vorstehenden Erwägungen werden nicht durch das von der Kommission in ihren Schriftsätzen angeführte Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672), in Frage gestellt.

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus Rn. 54 des Urteils vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672), ergibt, in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, einen Beschluss über die Erstattung des vom Unionsrichter aufgehobenen Teils der Geldbuße an das betreffende Unternehmen, zuzüglich Verzugszinsen, erlassen hatte, deren Höhe von diesem Unternehmen nicht beanstandet worden war.

    Diese Frage hat der Gerichtshof verneint (Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 64).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-463/17

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
    Nach Ansicht der Kommission, die sich insoweit u. a. auf das Urteil vom 7. Juni 2018, 0ri Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C-463/17 P, EU:C:2018:411, Rn. 18), stützt, hat das Gericht, indem es gestattet habe, dass Printeos die geforderten Zinsen umqualifiziere, unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Kommission eine verbotene Änderung des Gegenstands des Rechtsstreits zugelassen und damit ultra petita entschieden.

    Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Gericht die in Rn. 18 des Urteils vom 7. Juni 2018, 0ri Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C-463/17 P, EU:C:2018:411), angeführte Pflicht, die verschiedenen Anträge und Klagegründe des Klägers so zu prüfen, wie sie in dessen Schriftsätzen formuliert sind, ohne dabei ihren Gegenstand und ihre Substanz zu verändern, sehr wohl beachtet hat.

    Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich daher von denen der Rechtssache, in der das von der Kommission angeführte Urteil vom 7. Juni 2018, 0ri Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C-463/17 P, EU:C:2018:411), ergangen ist.

  • EuG, 10.01.2017 - T-577/14

    Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
    Das Gericht hat in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Printeos ab Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission Verzugszinsen zum Refinanzierungszinssatz der EZB zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte zuzusprechen sind, und dafür das Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1, Rn. 178 und 179), angeführt.

    Es ist somit festzustellen, dass das Gericht für die Zurückweisung des in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Antrags von Printeos außer dem Verweis auf die Rn. 178 und 179 des Urteils vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1), keine Begründung angeführt hat.

    Wie aus dessen Rn. 171 bis 173 hervorgeht, betrifft das Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1), jedoch einen anderen Fall als den hier vorliegenden, da in diesem Urteil Ausgleichszinsen ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage gewährt worden waren und deshalb die Gewährung von Verzugszinsen für denselben Zeitraum nicht gerechtfertigt war.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass sich aus dem Unionsrecht eine Pflicht zur Rückerstattung mit Zinsen ergibt, wenn Beträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 26).
  • EuGH, 18.01.2017 - C-365/15

    Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn Beträge gemäß einem Unionsrechtsakt erhoben wurden, der vom Unionsrichter für ungültig oder nichtig erklärt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen kann, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht anzunehmen, wenn das Unionsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 44, und vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 47).
  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-301/19
    Obgleich der Richter nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, deren Sache es ist, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, kann er nämlich nicht verpflichtet sein, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt haben, da er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P et C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 19.01.2022 - T-610/19

    Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8

    Am 2. Oktober 2019 hat die Kommission beantragt, das Verfahren gemäß Art. 69 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache, in der mittlerweile das Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), ergangen ist, auszusetzen.

    Am 25. Februar 2021 sind die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung gebeten worden, zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Schlussfolgerungen sich für die vorliegende Rechtssache aus dem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), ergeben.

    Viertens ist die Kommission der Ansicht, mit dem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), werde die Verpflichtung der Kommission eingeführt, eine neue Art von Zinsen zu zahlen, die der Gerichtshof ebenfalls als "Verzugszinsen" bezeichne.

    Das Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), müsse somit in dem Sinne verstanden werden, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, nicht darauf abziele, eine verspätete Rückzahlung der Geldbuße zu sanktionieren.

    Fünftens geht die Kommission davon aus, dass die im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), aufgestellten Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.

    In der Ausgangssituation des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), habe das Gericht zuvor den Teil ihres Beschlusses, mit dem eine Geldbuße gegen die Printeos SA verhängt worden sei, aufgrund eines Begründungsmangels zur Gänze aufgehoben.

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn Beträge gemäß einem Unionsrechtsakt vereinnahmt wurden, der vom Unionsrichter für ungültig oder nichtig erklärt worden ist (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in dem Fall, dass der Unionsrichter eine Handlung für nichtig erklärt hat, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, stellt die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30, und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 55).

    Es trifft auch zu, dass die Pflicht, Verzugszinsen zu zahlen, nur dann in Betracht kommt, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist (Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 55).

    Zum anderen stellt die Pflicht, im Fall der Nichtigerklärung eines Beschlusses, der die vorläufige Zahlung eines Betrags wie einer wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße beinhaltet, den gezahlten Betrag zuzüglich Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags berechnet werden, zu erstatten, einen Anreiz für das betreffende Organ dar, beim Erlass solcher Beschlüsse, die für den Einzelnen die Pflicht beinhalten können, sofort beträchtliche Summen zu bezahlen, besondere Vorsicht walten zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 85 und 86).

    Im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), ist der Gerichtshof also davon ausgegangen, dass mit der Gewährung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der Geldbuße nicht das Ziel verfolgt wird, die Kommission zu veranlassen, "das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen".

    Was das auf Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 (siehe oben, Rn. 80) gestützte Vorbringen der Kommission anbelangt, so ergibt sich aus diesem Artikel nicht, dass die Kommission, wenn sie verpflichtet ist, den Betrag einer vorläufig eingenommenen Geldbuße zu erstatten, in jedem Fall von der Pflicht befreit ist, auf diesen Betrag Verzugszinsen zu zahlen (Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 73).

    Sind die in Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 genannten "aufgelaufenen" Zinsen niedriger als die geschuldeten Verzugszinsen oder sind gar keine Zinsen aufgelaufen, weil der Ertrag des investierten Kapitals negativ war, muss die Kommission, um ihrer Pflicht aus Art. 266 AEUV nachzukommen, dem Betreffenden die Differenz zwischen dem Betrag der etwaig "aufgelaufenen Zinsen" im Sinne von Art. 90 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung und dem der Verzugszinsen zahlen, die für den Zeitraum ab der Zahlung des in Rede stehenden Betrags bis zu seiner Erstattung geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 75 und 76).

    Da im vorliegenden Fall feststeht, dass mit der Investition des Betrags der von der Klägerin in Durchführung des Beschlusses von 2014 gezahlten Geldbuße durch die Kommission keine Zinsen erwirtschaftet wurden, war die Kommission im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), somit verpflichtet, der Klägerin den für rechtsgrundlos befundenen Teil der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zurückzuzahlen, ohne dass Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 dem entgegenstünde (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 77).

    2 Abs. 4 des Beschlusses von 2014 betrifft jedoch nicht die Voraussetzungen, unter denen die Kommission im Fall der Nichtigerklärung dieses Beschlusses und der Herabsetzung der darin vorgesehenen Geldbuße den Betrag der vom betreffenden Unternehmen vorläufig gezahlten Geldbuße erstatten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 92).

    Im Übrigen ergibt sich im Fall der Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbuße verhängt wird, und im Fall der Herabsetzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Geldbuße die Pflicht der Kommission, den gesamten Betrag der vorläufig gezahlten Geldbuße bzw. einen Teil davon zuzüglich Verzugszinsen für den Zeitraum ab der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Erstattung zurückzuzahlen, unmittelbar aus Art. 266 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 94).

    Daraus folgt, dass die Kommission nicht über die Befugnis verfügt, mit einer Einzelfallentscheidung die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sie im Fall der Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Geldbuße verhängt wurde, und im Fall der Herabsetzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Geldbuße, die vorläufig gezahlt wurde, Verzugszinsen zahlen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 95).

    Zum Vorbringen der Kommission, dass die seit der Zahlung der Geldbuße geschuldeten Zinsen als Ausgleichszinsen einzustufen seien, ist hervorzuheben, dass mit der Kategorie der Ausgleichszinsen der Ablauf der Zeit bis zur gerichtlichen Bewertung des Schadens unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden soll (vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Konstellation geschuldeten Zinsen sind Verzugszinsen, und es kann im vorliegenden Fall nicht um die Zahlung von Ausgleichszinsen gehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 78 und 79).

    Schließlich ergibt sich aus den obigen Rn. 71 bis 95, dass die Kommission infolge des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), nach gefestigter Rechtsprechung verpflichtet war, der Klägerin den ohne Rechtsgrund vorläufig gezahlten Teilbetrag der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, und hinsichtlich der Opportunität, Verzugszinsen zu zahlen, über kein Ermessen verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 104).

    Im Übrigen sei, falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass die im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall anwendbar seien, analog zu Art. 83 Abs. 4 der Delegierten Verordnung derjenige Verzugszinssatz anwendbar, der dem EZB-Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten entspreche.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zwischen dem Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Art. 266 Abs. 1 AEUV und dem Schaden, der im Verlust der Verzugszinsen auf den der Klägerin zu Unrecht vorenthaltenen Betrag in der Zeit vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 besteht, ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang existiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 105).

    Anhand des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), sei es nicht möglich, den in der vorliegenden Rechtssache anwendbaren Verzugszinssatz zu bestimmen.

    Im Übrigen könne Rn. 81 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), dahin verstanden werden, dass der in Art. 83 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Zinssatz, d. h. der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte Zinssatz zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten, mutatis mutandis im vorliegenden Fall angewandt werden könne.

    Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich daraus, dass die Kommission den Zinssatz gemäß Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 anzuwenden hat, in dem der Zinssatz für die bei Ablauf der Frist nicht beglichenen Schulden festgelegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 81).

    Viertens trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in Rn. 81 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), nicht die genauen Bestimmungen von Art. 83 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 angegeben hat, auf die er Bezug nahm.

    Jedoch hat der Gerichtshof in diesem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), den Rechtsstreit endgültig entschieden, nachdem er Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), mit der Begründung aufgehoben hatte, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Antrag von Printeos auf Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum ab dem 31. März 2017 zurückgewiesen habe.

    Auf diesem Wege ist der Gerichtshof in Rn. 129 des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), zu der Entscheidung gelangt, dass Printeos entsprechend Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zuzusprechen seien.

    Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, dass die Kommission nach Verkündung des Urteils vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), beschlossen hätte, der Klägerin für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen zu zahlen.

  • EuGH, 27.10.2023 - C-138/23

    British Airways / Kommission

    - des intérêts qu'elle qualifie de moratoires au sens de l'arrêt du 20 janvier 2021, Commission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, point 68), d'un montant de 21 074 456, 27 euros, calculés sur le montant de l'amende dont elle s'était acquittée à titre provisoire auprès de la Commission au mois de février 2011, au taux d'intérêt appliqué par la Banque centrale européenne (BCE) à ses opérations de refinancement au 1 er novembre 2010, majoré de 3, 5 points, pour la période comprise entre la date à laquelle elle s'était acquittée de ce montant et la date à laquelle la Commission a procédé à son remboursement, majoré du rendement garanti, et.

    La requérante estime que le Tribunal a commis une erreur de droit en concluant à l'absence de voie de recours autonome, sur le fondement de l'article 266 TFUE, aux fins de réclamer des intérêts qu'elle qualifie de moratoires au sens de l'arrêt du 20 janvier 2021, Commission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, point 68).

    La requérante cite, notamment, les arrêts du 12 février 2015, Commission/IPK International (C-336/13 P, EU:C:2015:83, point 29), du 20 janvier 2021, Commission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, points 66 à 68), et du 19 janvier 2022, Deutsche Telekom/Commission (T-610/19, EU:T:2022:15).

    S'agissant, en particulier, de l'annulation, par le juge de l'Union, d'un acte ayant impliqué le versement d'une somme à l'Union, la Cour a jugé que le versement d'intérêts moratoires constitue une mesure que comporte l'exécution de l'arrêt annulant cet acte, au sens de l'article 266, premier alinéa, TFUE, en ce qu'il vise à indemniser forfaitairement la privation de jouissance d'une créance et à inciter le débiteur à exécuter, dans les plus brefs délais, cet arrêt (arrêt du 20 janvier 2021, Commission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, points 66 à 68 et jurisprudence citée).

    Quatrièmement, la Cour a jugé, à propos d'une omission de verser des intérêts en exécution d'un arrêt annulant une décision de la Commission que, lorsqu'une institution de l'Union ne dispose que d'une marge d'appréciation considérablement réduite, voire inexistante, la simple infraction au droit de l'Union peut suffire à établir l'existence d'une violation suffisamment caractérisée de ce droit, susceptible d'engager la responsabilité non contractuelle de l'Union, et que la Commission, à la suite de l'annulation d'une décision relative à l'application de l'article 101 TFUE, était tenue, en vertu de la jurisprudence, de rembourser le montant de l'amende payée à titre provisoire assorti d'intérêts et ne disposait d'aucune marge d'appréciation quant à l'opportunité de verser de tels intérêts (voir, en ce sens, arrêt du 20 janvier 2021, Commission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, points 102 à 104).

    La Cour a également jugé que, s'agissant, en particulier, de l'annulation, par le juge de l'Union, d'un acte ayant impliqué le versement d'une somme à l'Union, le versement d'intérêts moratoires constitue une mesure d'exécution de l'arrêt annulant cet acte, au sens de l'article 266, premier alinéa, TFUE, en ce qu'il vise à indemniser forfaitairement la privation de jouissance d'une créance et à inciter le débiteur à exécuter, dans les plus brefs délais, cet arrêt (arrêts du 12 février 2015, Commission/IPK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, point 30, et du 20 janvier 2021, Commission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, point 68).

    Elle rappelle avoir adressé la lettre du 13 avril 2021 à la Commission à la lumière de l'arrêt du 20 janvier 2021, Commission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Kommission mit Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, im Folgenden: Urteil Printeos), zurück.

    73 Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 54).

    81 Cano Gámiz, P., "The EC's obligation to pay default interest following Printeos and Deutsche Telekom ", European Competition Law Review , 2022, Bd. 43(10), S. 480-484; Buytaert, T., "Obligation for EU institutions to pay default interest on repaid fines: Case C-301/19 P Printeos ", Journal of European Competition Law & Practice , 2022, Bd. 13(5), S. 353.

    84 Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 84 und 85).

    86 Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 86).

    92 Die Inflationsrate ist in der Regel positiv, kann aber auch bei null liegen (wie im Fall des Referenzzeitraums im Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39) und ausnahmsweise sogar negativ sein.

  • BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht

    Dass sich aus Art. 266 Abs. 1, beziehungsweise Art. 266 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 340 AEUV, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen ableitet (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Februar 2015, 1PK International, C-336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30 f., 71 sowie Rn. 37; vom 20. Januar 2021, Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 68, 94, 122, 124 sowie Rn. 56), wenn Beträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, ein allgemeiner, auch bei der Auslegung des deutschen Staatshaftungsrechts zu berücksichtigender Grundsatz ergäbe, ist nicht erkennbar.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die

    42 Dyson stützt ihre Ansicht u. a. auf die Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine (C-472/00 P, EU:C:2003:399), vom 16. Oktober 2008, Synthon (EU:C:2008:565), vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256, insbesondere Rn. 57), vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C-45/15 P, EU:C:2017:402), und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39).

    60 Vgl. z. B. Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 166 bis 173), vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 57), vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 103 bis 106), vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C-650/19 P, EU:C:2021:879), vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T-178/98, EU:T:2000:240, Rn. 57, 76 und 82) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C-472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 28 bis 32), vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T-384/11, EU:T:2014:986, Rn. 59 bis 69) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C-45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 32 bis 42), vom 14. Dezember 2018, East West Consulting/Kommission (T-298/16, EU:T:2018:967, Rn. 146 bis 153), vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T-610/19, EU:T:2022:15, Rn. 112 und 113) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C-221/22 P), und vom 23. Februar 2022, United Parcel Service/Kommission (T-834/17, EU:T:2022:84, Rn. 104 bis 123) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C-297/22 P).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

    21 Zu diesem Grundsatz vgl. z. B. Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 54).
  • EuG, 28.02.2024 - T-667/21

    BAWAG PSK/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute

    Es ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass - obgleich die Unionsgerichte in dem von den Parteien abgegrenzten Rahmen des Rechtsstreits nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden haben - sie nicht verpflichtet sein können, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt haben, da sie ihre Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müssten (vgl. Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 58).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-831/21

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    Allerdings kann der Richter, obgleich er nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, deren Sache es ist, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, nach dem Grundsatz ne ultra petita nicht verpflichtet sein, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt haben, da er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 58).
  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Nur wenn das Unionsorgan lediglich über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht anzunehmen (vgl. Urteile vom 20 Januar 2021, Kommission/Printeos, C-301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2019, Dehousse/Gerichtshof der Europäischen Union, T-433/17, EU:T:2019:632, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-766/21

    Parlament/ Axa Assurances Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Art. 272 AEUV -

    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C-301/19 P, EU:C:2021:39), das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückgewiesen, dem Anschlussrechtsmittel jedoch stattgegeben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

  • EuGH, 28.10.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-449/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Unternehmenszusammenschluss, der

  • EuG, 07.12.2022 - T-487/21

    Neoperl/ EUIPO (Représentation d´un insert sanitaire cylindrique) - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-675/20

    Brown/ Kommission und Rat - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-351/20

    Dragnea/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-620/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Haushaltsordnung - Schutz der finanziellen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-884/19

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Zurückverweisung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-363/22

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche

  • EuGH, 21.12.2021 - C-586/20

    P. Krücken Organic/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-831/21

    Fachverband Spielhallen und LM/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

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