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   EuGH, 17.11.2022 - C-304/21   

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https://dejure.org/2022,32289
EuGH, 17.11.2022 - C-304/21 (https://dejure.org/2022,32289)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2022 - C-304/21 (https://dejure.org/2022,32289)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2022 - C-304/21 (https://dejure.org/2022,32289)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministero dell'Interno (Limite d'âge pour le recrutement des commissaires de police)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters ...

  • doev.de PDF

    VT - Altersgrenze von 30 Jahren für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für Stellen als Polizeikommissar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters und die Höchstaltersgrenze für die ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.11.2016 - C-258/15

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-304/21
    In den anwendbaren nationalen Bestimmungen seien nämlich Einsatzaufgaben mit Vollzugscharakter, die als solche eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung erforderten, die mit der von einem einfachen Beamten einer nationalen Polizei verlangten Eignung im Sinne des Urteils vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873) vergleichbar sei, nicht als wesentlich vorgesehen.

    Bei Polizeikommissaren gebe es keine Anforderungen an eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung wie die, die Gegenstand der Rechtssache gewesen seien, in der das Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873), ergangen sei.

    Eine derartige Regelung ist demnach als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im öffentlichen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 30, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 25).

    Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie stellt klar, dass eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Situation befindet (Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 28).

    Folglich begründet die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, wie alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, übereinstimmend dargelegt haben, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 33, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 30).

    Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Natur dieser Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37, 39 und 40, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 34 und 35).

    Demzufolge kann das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten, um Aufgaben der Polizei wie die Gewährleistung des Schutzes von Personen und Sachen, der freien Ausübung der Rechte und Freiheiten einer jeden Person und der Sicherheit der Bürger zu erfüllen, als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 für die Ausübung des Polizistenberufs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 36).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellt (Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 44, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 38).

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 41, 48 und 50) im Wesentlichen entschieden, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass eine Regelung, die die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für Bewerber um Stellen als Beamter der Eingangsstufe einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, vorsieht, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Ziels erforderlich ist.

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 44 und 47), in Anbetracht der ihm vorgelegten präzisen Daten, wonach eine massive Überalterung des Personals der betreffenden Polizei vorhersehbar war, entschieden, dass zur Wiederherstellung einer zufriedenstellenden Alterspyramide das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten nicht nur statisch bei den Prüfungen des Personalauswahlverfahrens beurteilt werden musste, sondern dynamisch, indem auch die Dienstjahre, die der Beamte nach seiner Einstellung absolviert, berücksichtigt werden.

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Ungleichbehandlung, die durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung eingeführt wurde, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sein kann, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nur dann zu prüfen ist, wenn diese Ungleichbehandlung nicht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 49).

    Dies gilt insbesondere, wenn das vorlegende Gericht nach der Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte bestätigt, dass die Aufgaben von Polizeikommissaren im Wesentlichen keine körperlich anspruchsvollen Aufgaben umfassen, die Polizeikommissare, die in einem höheren Alter eingestellt wurden, nicht über einen hinreichend langen Zeitraum ausüben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 43, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 46).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-304/21
    Des Weiteren sei auch ein Vergleich der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache vorzunehmen, in der das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), ergangen sei.

    Eine derartige Regelung ist demnach als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im öffentlichen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 30, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 25).

    Folglich begründet die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, wie alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, übereinstimmend dargelegt haben, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 33, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 30).

    Die Natur dieser Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37, 39 und 40, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 34 und 35).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellt (Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 44, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 38).

    Darüber hinaus ist Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, eng auszulegen (Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen hat der Gerichtshof im Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 54 und 57), entschieden, dass mit einer nationalen Regelung, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegte, ein unverhältnismäßiges Erfordernis aufgestellt wurde.

    Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Altersgrenze, die durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung eingeführt wurde, könnte, soweit davon ausgegangen werden kann, dass sie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand besteht, die im Ausgangsverfahren fragliche Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern sie im Sinne dieser Bestimmung "objektiv und angemessen ... und im Rahmen des nationalen Rechts ... gerechtfertigt" ist (vgl. in diesem Sinne Urteil 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 64 und 65).

    Demzufolge kann eine nationale Regelung, wonach für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Polizeikommissaren eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren gilt, grundsätzlich nicht als erforderlich angesehen werden, um für die betreffenden Kommissare gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 72).

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-304/21
    In ähnlicher Weise ist der Gerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 41 bis 44), zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Maßnahme, mit der die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst auf 30 Jahre festgelegt wurde, angemessen war.

    Dies gilt insbesondere, wenn das vorlegende Gericht nach der Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte bestätigt, dass die Aufgaben von Polizeikommissaren im Wesentlichen keine körperlich anspruchsvollen Aufgaben umfassen, die Polizeikommissare, die in einem höheren Alter eingestellt wurden, nicht über einen hinreichend langen Zeitraum ausüben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 43, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 46).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-304/21
    Des Weiteren sind die Ziele, die als "legitim" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sozialpolitische Ziele (Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-795/19

    Die estnische Regelung, nach der es absolut unmöglich ist, einen

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-304/21
    Eine Regelung ist nämlich nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 15. Juli 2021, Tartu Vangla, C-795/19, EU:C:2021:606, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-914/19

    Ministero della Giustizia (Notaires) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-304/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot jeglicher Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Art. 21 der Charta verankert ist und durch die Richtlinie 2000/78 im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert wurde (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C-914/19, EU:C:2021:430, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-650/21

    Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich - Vorlage zur

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot jeglicher Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Art. 21 der Charta verankert ist und durch die Richtlinie 2000/78 im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert wurde (Urteil vom 17. November 2022, Ministero dell'Interno [Altersgrenze für die Einstellung von Polizeikommissaren], C-304/21, EU:C:2022:897, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-518/22

    AP Assistenzprofis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    18 Vgl. u. a. Urteil vom 17. November 2022, Ministero dell'Interno (Altersgrenze für die Einstellung von Polizeikommissaren) (C-304/21, EU:C:2022:897, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Vgl. u. a. Urteil vom 17. November 2022, Ministero dell'Interno (Altersgrenze für die Einstellung von Polizeikommissaren) (C-304/21, EU:C:2022:897, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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