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   EuGH, 30.01.2020 - C-307/18   

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https://dejure.org/2020,763
EuGH, 30.01.2020 - C-307/18 (https://dejure.org/2020,763)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2020 - C-307/18 (https://dejure.org/2020,763)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - C-307/18 (https://dejure.org/2020,763)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generics (UK) u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Pharmazeutische Erzeugnisse - Schranken für den Eintritt in den Generikamarkt, die durch Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenspatente errichtet werden, die der Hersteller des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Generikahersteller gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstößt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht durch Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits zwischen Inhaber eines Arzneimittelpatents und Generikahersteller

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kann ein Vergleich zwischen dem Inhaber eines Arzneimittelpatents und einem Generikahersteller gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Generics (UK) u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Pharmazeutische Erzeugnisse - Schranken für den Eintritt in den Generikamarkt, die durch Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenspatente errichtet werden, die der Hersteller des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Generics (UK) u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Dabei sind zum einen die spezifischen Regelungen des Arzneimittelsektors zu berücksichtigen, wenn es wie im Ausgangsverfahren um den Pharmasektor geht, auf dessen Besonderheiten hinsichtlich der Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union der Gerichtshof bereits hingewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 65 und 80), und insbesondere um die Öffnung des Markts für ein Arzneimittel, das einen seit Kurzem gemeinfreien Wirkstoff enthält, für Generikahersteller, auf deren Auswirkungen auf die Preise das vorlegende Gericht hingewiesen hat.

    Dazu gehört u. a. Art. 6 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. 2007, L 324, S. 121, berichtigt in ABl. 2009, L 87, S. 174) geänderten Fassung, nach dem ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat erst dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. 2009, L 87, S. 109) geänderten Fassung erteilt wurde (Urteil vom 23. Januar 2018, Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 53).

    Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78 und 79).

    Es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden (Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Umstand, dass Arzneimittel unrechtmäßig hergestellt oder verkauft werden, grundsätzlich daran hindert, sie als substituierbar oder austauschbar anzusehen (Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 52).

    Diese Richtlinie und diese Verordnung haben beide den Schutz der Gesundheit der Patienten und der öffentlichen Gesundheit zum Ziel (Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 81 und 82).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Nach ständiger Rechtsprechung kann dieselbe Praxis zu einer Zuwiderhandlung sowohl gegen Art. 101 AEUV als auch gegen Art. 102 AEUV führen, auch wenn mit diesen beiden Bestimmungen jeweils verschiedene Ziele verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 116, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 33).

    Danach kann die Vertragsstrategie eines Originalpräparateherstellers, der auf einem Markt eine beherrschende Stellung innehat, wegen der einzelnen Vereinbarungen nicht nur nach Art. 101 AEUV, sondern wegen des zusätzlichen Eingriffs in die Wettbewerbsstruktur eines Marktes, auf dem der Wettbewerb durch die beherrschende Stellung, die der Originalpräparatehersteller dort innehat, bereits geschwächt ist, auch nach Art. 102 AEUV geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 120).

    Insoweit ist zu beachten, dass es sich beim Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).

    Dies wird bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der es sich bei dem Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff handelt (vgl. Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, EU:C:2015:477), so dass auch Rechtfertigungen eines solchen Verhaltens objektiv zu beurteilen sind.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Zum anderen sind die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere die sich auf ein oder mehrere Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs beziehenden Patente der Originalpräparatehersteller in vollem Umfang zu berücksichtigen, für die nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt in ABl. 2004, L 195, S. 16) und nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Schutzniveau besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, EU:C:2015:477, Rn. 57).

    Insbesondere die Ausübung eines ausschließlichen Rechts aus einem Recht des geistigen Eigentums, wie der Abschluss von Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über ein Patent zwischen dem Inhaber des Patents und Unternehmen, denen vorgeworfen wird, das Patent zu verletzen, gehört zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass die Ausübung eines solchen Rechts, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeübt wird, für sich genommen keinen Missbrauch dieser Stellung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, EU:C:2015:477, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit rechtfertigt der bloße Wunsch eines marktbeherrschenden Herstellers von Originalpräparaten, seine eigenen geschäftlichen Interessen insbesondere durch die Verteidigung seiner Patente zu wahren und sich vor dem Wettbewerb durch Generika zu schützen, nicht den Rückgriff auf Praktiken, die mit Leistungswettbewerb nichts zu tun haben (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, EU:C:2015:477, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wird bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der es sich bei dem Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung um einen objektiven Begriff handelt (vgl. Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, Huawei Technologies, C-170/13, EU:C:2015:477), so dass auch Rechtfertigungen eines solchen Verhaltens objektiv zu beurteilen sind.

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt nämlich eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass ein Verhalten nur dann als missbräuchlich eingestuft werden kann, wenn es geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64 und 66, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138), was unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände dieses Verhaltens zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68).

    Daraus folgt, dass die Beurteilung der Rechtfertigung eines Verhaltens, das unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen könnte, insbesondere eine Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis voraussetzt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140), die wiederum eine objektive Analyse der Auswirkungen des Verhaltens auf den Markt erfordert.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Insoweit ist zu beachten, dass es sich beim Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, und vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).

    Aus diesem Grund und weil es nicht Sache des beherrschenden Unternehmens ist, zu bestimmen, wie viele konkurrenzfähige Wettbewerber mit ihm konkurrieren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 42), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vereinbarung GSK/IVAX zusammen mit den Vereinbarungen GSK/Alpharma bzw. GSK/GUK zu kumulativen Wirkungen paralleler wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen geführt hat, die geeignet waren, die beherrschende Stellung von GSK zu verstärken, und dass die Strategie dieses Originalpräparateherstellers mithin missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV war, was zu beurteilen jedoch allein Sache des vorlegenden Gerichts ist.

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für die Anwendung von Art. 102 AEUV zwar nicht der Nachweis einer wettbewerbswidrigen Absicht des Unternehmens in beherrschender Stellung erforderlich ist, der Nachweis einer solchen Absicht, auch wenn er für sich genommen nicht ausreicht, aber einen tatsächlichen Umstand darstellt, der bei der Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 20, 21 und 24).

  • EuGH, 27.09.1988 - 65/86

    Bayer / Süllhöfer

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    101 Abs. 1 AEUV differenziert bei der Untersagung bestimmter "Vereinbarungen" zwischen Unternehmen also nicht zwischen Vereinbarungen, die zur Beendigung eines Rechtsstreits geschlossen werden, und Vereinbarungen, mit denen andere Zwecke verfolgt werden (Urteil vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke, 65/86, EU:C:1988:448, Rn. 15).

    Vergleiche, mit denen ein Generikahersteller, der in den Markt eintreten will, die Gültigkeit eines Patents des Herstellers eines Originalpräparats zumindest zeitweilig anerkennt und sich deshalb verpflichtet, das Patent nicht anzufechten und nicht in den Markt einzutreten, können daher eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke, 65/86, EU:C:1988:448, Rn. 16).

    Auch eine Nichtangriffsabrede kann den Wettbewerb aufgrund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem sie steht, im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beschränken (Urteil vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke, 65/86, EU:C:1988:448, Rn. 16).

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Der relevante Markt ist als Erstes in sachlicher Hinsicht und als Zweites in räumlicher Hinsicht abzugrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 10 und 11).

    Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann einem Unternehmen, das sich in dieser Stellung befindet, aber nicht das Recht nehmen, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese angegriffen werden, noch, in vernünftigem Maße, die Möglichkeit, so vorzugehen, wie es dies zum Schutz dieser Interessen für richtig hält (Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 189).

    Jedoch ist ein derartiges Verhalten nicht zulässig, wenn es gerade auf eine Verstärkung der beherrschenden Stellung und deren Missbrauch abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 189), etwa dann, wenn es dazu dient, nachweislichen potenziellen Wettbewerbern den tatsächlichen Zugang zu einem Markt wie dem für ein Arzneimittel mit einem gemeinfreien Wirkstoff zu verwehren.

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Dies würde dem Kartellrecht der Union zuwiderlaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 394).

    Sie steht in keiner Weise im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der das Unionsrecht keine "Rule of reason" kennt, wonach bei der Einstufung einer Vereinbarung als Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV die wettbewerbsfördernden Aspekte der Vereinbarung gegen die wettbewerbswidrigen abzuwägen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 et 58/64, EU:C:1966:41, S. 390 und 391).

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Insoweit ist festzustellen, dass die Abgrenzung des relevanten Marktes im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV grundsätzlich eine Voraussetzung für die Beurteilung des möglichen Bestehens einer beherrschenden Stellung des betreffenden Unternehmens ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 32).

    Dies ist der Fall, wenn die betreffenden Generikahersteller in der Lage sind, kurzfristig so stark auf dem relevanten Markt aufzutreten, dass sie ein ernst zu nehmendes Gegengewicht zu dem bereits auf dem Markt vertretenen Originalpräparatehersteller bilden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 34).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Auszug aus EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
    Hierbei ist der konkrete Rahmen zu berücksichtigen, in den sich die Absprache einfügt, nämlich der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Absprache nach Art. 101 AEUV ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 161).

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 08.06.1982 - 258/78

    Nungesser / Kommission

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

    21 Am 6. Februar 2020 hat die Generalanwältin den Parteien des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung eine Frage zur schriftlichen Beantwortung (im Folgenden: Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020) übermittelt, mit der sie diese aufgefordert hat, zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), auf die in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten Rechtsmittelgründe betreffend das Bestehen eines potenziellen Wettbewerbs zwischen Lundbeck und den Generikaherstellern und die Einstufung der von Lundbeck mit den Generikaherstellern geschlossenen Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkungen" Stellung zu nehmen.

    52 Insoweit ist festzustellen, dass das Verhalten von Unternehmen nur dann unter das generelle Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, also eine Absprache, vorliegt und diese den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts spürbar einschränkt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 31).

    53 Letzteres setzt bei Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf derselben Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, voraus, dass die Absprache zwischen Unternehmen erfolgt, die tatsächliche oder zumindest potenzielle Wettbewerber sind (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 32).

    54 Um zu beurteilen, ob ein auf einem Markt nicht vertretenes Unternehmen mit einem oder mehreren anderen dort bereits vertretenen Unternehmen in einem Verhältnis des potenziellen Wettbewerbs steht, muss festgestellt werden, ob für das nicht auf dem Markt vertretene Unternehmen reale und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten und mit dem oder den auf dem Markt vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Bei Vereinbarungen wie den streitigen, die bewirken, dass mehrere Unternehmen vorübergehend vom Markt ferngehalten werden, ist im Hinblick auf die Struktur und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Marktes zu prüfen, ob für diese Unternehmen ohne die Vereinbarungen reale und konkrete Möglichkeiten bestanden hätten, in den Markt einzutreten und mit den dort vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 37 und 39).

    56 Sind solche Vereinbarungen im Kontext der Öffnung des Markts für ein Arzneimittel, das einen seit Kurzem gemeinfreien Wirkstoff enthält, für Generikahersteller geschlossen worden, ist unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen des Arzneimittelsektors und der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der sich auf ein oder mehrere Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs beziehenden Patente der Originalpräparatehersteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 40 und 41) zu prüfen, ob der Generikahersteller nachweislich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und dem nicht unüberwindliche Marktzutrittsschranken entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 58).

    Zweitens ist zu prüfen, ob der Eintritt des Generikaherstellers in den Markt nicht auf unüberwindliche Marktzutrittsschranken stößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43 und 45).

    Die Feststellung, dass der Generikahersteller und der Hersteller des Originalpräparats potenzielle Wettbewerber sind, kann durch weitere Elemente bestätigt werden, etwa den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihnen zu einem Zeitpunkt, als der Generikahersteller nicht auf dem betreffenden Markt vertreten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54 bis 56).

    58 Speziell zu der Beurteilung der Frage, ob unüberwindliche Marktzutrittsschranken bestehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs trotz der für das Patent streitenden Vermutung der Gültigkeit für sich genommen keine unüberwindliche Schranke darstellt, da die Vermutung der Gültigkeit des Patents im Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nichts über den Ausgang eines Rechtsstreits über die Gültigkeit des Patents besagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46 bis 51).

    59 Für sich genommen steht ein solches Patent der Einstufung des Generikaherstellers als "potenzieller Wettbewerber" des Herstellers des Originalpräparats nicht entgegen, sofern der Generikahersteller tatsächlich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und, wie seine Maßnahmen zeigen, bereit ist, das Patent anzufechten und sich beim Eintritt in den Markt einer Verletzungsklage des Patentinhabers auszusetzen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46).

    60 Im Übrigen hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Wettbewerbsbehörde nicht zu prüfen hat, wie stark das Patent ist oder wie wahrscheinlich es ist, dass in einem Rechtsstreit zwischen dem Patentinhaber und einem Generikahersteller festgestellt wird, dass das Patent gültig ist und verletzt worden ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50).

    66 Zu den Beweisen dafür, dass Lundbeck und die Generikahersteller zumindest potenzielle Wettbewerber waren, ist bereits oben in Rn. 57 festgestellt worden, dass bei Vereinbarungen wie den streitigen bei der Beurteilung der Frage, ob der Hersteller des Originalpräparats und der Generikahersteller potenzielle Wettbewerber sind, auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die gütliche Beilegung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreits über die Verfahrenspatente abzustellen ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Vereinbarung zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem keine der Parteien der Vereinbarung Gewissheit darüber hat, ob das Verfahrenspatent des Herstellers des Originalpräparats gültig ist und ob das Generikum, das der Generikahersteller auf den Markt bringen will, Patente verletzt (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 52).

    Das Vorliegen potenziellen Wettbewerbs kann aber durch weitere Elemente bestätigt werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54), auch durch subjektive Elemente (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 42), solange diese für die vorgenommene Beurteilung nicht entscheidend sind.

    76 Dies gilt insbesondere für Einschätzung der Gefahr der vom Generikahersteller für seine geschäftlichen Interessen ausgehenden Gefahren durch den Hersteller des Originalpräparats, die, da sie dessen Marktverhalten bestimmt, für die Beurteilung der Frage, ob die beiden Hersteller potenzielle Wettbewerber sind, relevant ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 42 und 57).

    Ferner hat das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass der überzeugendste Gesichtspunkt darin liege, dass Lundbeck Vereinbarungen mit den Generikaherstellern geschlossen habe, um deren Markteintritt zu verzögern, worauf der Gerichtshof bereits im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), hingewiesen hat.

    85 In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass im Arzneimittelsektor ein potenzieller Wettbewerb weit vor Ablauf eines Patents für den Wirkstoff des Originalpräparats stattfinden kann, da die Generikahersteller bei Ablauf des Patents bereit sein wollen, in den Markt einzutreten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 51).

    In den Rn. 171 bis 179, 230, 231, 246, 249, 269, 290 und 312 bis 326 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im vorliegenden Fall für die einzelnen Generikahersteller jeweils festgestellt, dass solche Schritte unternommen wurden und dass sie genügten, um auf Lundbeck Wettbewerbsdruck auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 134).

    88 Ferner ist festzustellen, dass die Feststellung, dass Lundbeck und sie potenzielle Wettbewerber gewesen seien, bei den einzelnen Generikaherstellern jeweils auf ein Bündel übereinstimmender Indizien gestützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 44).

    So hat das Gericht nicht nur die jeweiligen realen und konkreten Möglichkeiten der einzelnen Generikahersteller, die Genehmigungen für das Inverkehrbringen oder vergleichbare Zulassungen zu erhalten, sondern auch, wie sich aus Rn. 181 des angefochtenen Urteils ergibt, eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, mit denen der spezifischen Situation jedes einzelnen Generikaherstellers zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen Rechnung getragen wurde, sowie den Umstand, dass Lundbeck mit Generikaherstellern, die noch nicht auf dem Markt vertreten waren, Vereinbarungen geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 55 bis 57).

    In ihrer Antwort auf die Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020 hat Lundbeck geltend gemacht, dass dieser Rechtsfehler durch die Bedeutung bestätigt werde, die der Gerichtshof der Prüfung des "kontrafaktorischen Szenarios" in Rn. 37 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), beigemessen habe.

    107 Schließlich hat Lundbeck im Rahmen ihrer Antwort auf die Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020 geltend gemacht, dass die streitigen Vereinbarungen nicht als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnten, da sie im Gegensatz zu denen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), ergangen sei, hinsichtlich der betreffenden Patente keine Nichtangriffsklauseln enthielten.

    Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    113 Zu vergleichbaren Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs, die der Hersteller des Originalpräparats mit mehreren Generikaherstellern geschlossen hatte und die bewirkten, dass der Markteintritt von Generika verzögert wurde, während der Hersteller des Originalpräparats dafür Werte monetärer oder nicht monetärer Art auf die Generikahersteller übertrug, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Vereinbarungen nicht generell als "bezweckte Beschränkungen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden können (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85).

    114 Eine solche Vereinbarung ist jedoch als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs einzustufen, wenn ihre Prüfung ergibt, dass sich die vereinbarten Wertübertragungen allein durch das geschäftliche Interesse erklären lassen, das sowohl der Patentinhaber als auch das Unternehmen, dem vorgeworfen wird, das Patent zu verletzen, an der Vermeidung von Leistungswettbewerb haben, da Vereinbarungen, mit denen sich Wettbewerber bewusst für eine praktische Zusammenarbeit entscheiden anstatt sich auf einen mit Risiken verbundenen Wettbewerb einzulassen, ganz offensichtlich eine "bezweckte Beschränkung" darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 83 und 87).

    115 Hierzu ist im Einzelfall zu bestimmen, ob der positive Nettosaldo der vom Hersteller des Originalpräparats auf den Generikahersteller übertragenen Werte hoch genug ist, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu veranlassen, vom Eintritt in den Markt abzusehen und mit dem Hersteller des Originalpräparats nicht in Leistungswettbewerb zu treten, wobei er nicht unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 93 und 94).

    121 Auch wenn der Abschluss eines Vergleichs mit einem Unternehmen, dem vorgeworfen wird, ein Patent zu verletzen, der nicht über den Schutzbereich und die Restlaufzeit des Patents hinausgeht, eine Ausprägung des Rechts des geistigen Eigentums des Inhabers des Patents darstellt und dieses Recht Letzteren insbesondere dazu berechtigt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen, gewährt das Patent seinem Inhaber nicht das Recht, Verträge abzuschließen, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 97).

    Abgesehen davon beruht dieses Vorbringen auf der zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen nicht erwiesenen Annahme, dass die Gültigkeit der neuen Verfahrenspatente von Lundbeck nicht in Frage gestellt werden könne und dass diese von den Generikaherstellern verletzt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    126 Was zum anderen das Argument betrifft, die streitigen Vereinbarungen stellten eine Reaktion auf den Umstand dar, dass der Schaden, den der Hersteller des Originalpräparats beim rechtswidrigen Markteintritt eines Generikums ersetzt verlangen könne, oft weit unter demjenigen liege, der ihm entstanden sei, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 378 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist festzustellen, dass es Aufgabe der Behörden und nicht privater Unternehmen ist, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    131 Für die Einstufung einer bestimmten Vereinbarung als "bezweckte Beschränkung" kommt es allein auf die Wesensmerkmale der Vereinbarung an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85), aus denen auf eine etwaige besondere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu schließen ist, gegebenenfalls nach eingehender Prüfung der Vereinbarung, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs.

    133 Viertens schließlich kann Lundbeck auch nicht darin gefolgt werden, dass die streitigen Vereinbarungen deshalb nicht als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnten, weil sie anders als die Vereinbarungen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), ergangen sei, keinen Nichtangriffsklauseln enthielten und weil in diesem Urteil aufgezeigt worden sei, wie wichtig es sei, bei der Prüfung der Frage, ob Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkung" einzustufen seien, die wettbewerbsfördernden Wirkungen der betreffenden Vereinbarungen zu berücksichtigen.

    136 Diese Feststellung genügt im vorliegenden Fall für den Nachweis, dass die streitigen Vereinbarungen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten, zumal Lundbeck im Rahmen des Rechtsmittels jedenfalls nicht vorgetragen hat, dass die streitigen Vereinbarungen irgendwelche wettbewerbsfördernden Auswirkungen gehabt hätten, und damit nicht die nach dem Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), insbesondere der Rn. 107 dieses Urteils, den Nachweis erbracht hat, der erforderlich ist, um die Einstufung der streitigen Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkung" wegen begründeter Zweifel daran, dass diese den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, auszuschließen zu können.

    137 Die bloße, nicht mit Belegen untermauerte Behauptung, dass die streitigen Vereinbarungen wettbewerbsfördernde Auswirkungen gehabt hätten, reicht nämlich nicht aus, um deren Einstufung als "bezweckte Beschränkung" auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 110).

    139 Was als Zweites den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem die Rn. 472 und 473 des angefochtenen Urteils angegriffen werden, in denen das Gericht im Wesentlichen festgestellt hat, dass es für die Einstufung einer Verhaltensweise als "bezweckte Beschränkung" nicht erforderlich sei, das "kontrafaktische Szenario" zu prüfen, ist festzustellen, dass die Prüfung des kontrafaktischen Szenarios die Beurteilung der Auswirkungen einer Absprache nach Art. 101 AEUV ermöglicht, wenn die Prüfung der betreffenden Absprache keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, aufgrund derer die Absprache als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnte (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 115 und 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    140 Soll die klare Unterscheidung zwischen dem Begriff der bezweckten Beschränkung und dem der bewirkten Beschränkung, wie sie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63), nicht aufgegeben werden, kann die Prüfung des "kontrafaktischen Szenarios", mit der die Auswirkungen einer bestimmten Absprache aufgezeigt werden sollen, für die Einstufung einer Absprache als "bezweckte Beschränkung" nicht zwingend erforderlich sein.

    142 Entgegen dem Vorbringen von Lundbeck in ihrer Antwort auf die Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020 ergibt sich aus Rn. 37 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), nichts anderes.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

    5 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 52 und 81); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Rn. 67 bis 75).

    8 C-307/18, EU:C:2020:52.

    26 C-307/18, EU:C:2020:52.

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 30 bis 32), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Urteile vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission (C-373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 31, 32 und 34), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 45); vgl. auch Urteile des Gerichts vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission (T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 181) und Telefónica/Kommission (T-216/13, EU:T:2016:369, Rn. 221).

    31 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und 37); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Februar 1991, Delimitis (C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 21); zu den Voraussetzungen, unter denen die Kommission ein Unternehmen als potenziellen Wettbewerber einstufen kann, vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission (T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 137), vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 68, 166 und 167), sowie vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 85 und 86); vgl. auch Rn. 10 der Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. 2011, C 11, S. 1).

    32 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 34 und 46).

    33 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 48).

    37 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 52 und 81); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 73 und 74).

    45 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 83).

    46 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 51); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 84 und 85).

    51 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 44); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 88).

    52 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54 ff.); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 86 und 87).

    53 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 42, 56 und 57); vgl. auch Urteile des Gerichts vom 14. April 2011, Visa Europe und Visa International Service/Kommission (T-461/07, EU:T:2011:181, Rn. 169), und vom 12. Dezember 2018, Servier u. a./Kommission (T-691/14, EU:T:2018:922, Rn. 342 ff.), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 60, 86, 87 und 94).

    59 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 53); vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 89 bis 93).

    66 Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52).

    68 Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52).

    72 Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52).

    73 Vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 78, 81, 83 bis 89, 92, 93, 97, 100 und 102); vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 108 bis 120 und 130 bis 140).

    74 Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 85 bis 95).

    76 Urteile vom 7. Februar 2013, Slovenská sporitel?ˆa (C-68/12, EU:C:2013:71, Rn. 20), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    78 Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52).

    81 Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 100).

    84 Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, EU:C:2020:52).

    86 In der Rechtssache Generics (UK) u. a. ging das vorlegende Gericht zwar davon aus, dass die in jenem Fall in Rede stehenden Vereinbarungen den betroffenen Generikaherstellern untersagten, das fragliche Patent während des vereinbarten Zeitraums weiterhin anzugreifen; es ist aber ungewiss, ob diese Vereinbarungen ausdrückliche Nichtangriffsklauseln bezüglich dieses Patents enthielten (vgl. Rn. 13, 14 und 21 des Urteils des Gerichtshofs vom 30. Januar 2020 in der Rechtssache Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52).

    91 Urteile vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke (65/86, EU:C:1988:448, Rn. 14 bis 16), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 80); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 133).

    92 Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 394), vom 18. Februar 1971, Sirena (40/70, EU:C:1971:18, Rn. 9), vom 8. Juni 1982, Nungesser und Eisele/Kommission (258/78, EU:C:1982:211, Rn. 28), vom 25. Februar 1986, Windsurfing International/Kommission (193/83, EU:C:1986:75, Rn. 46), vom 27. September 1988, Bayer und Maschinenfabrik Hennecke (65/86, EU:C:1988:448, Rn. 16), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 49, 79, 81 und 82); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 108 bis 112).

    125 Vgl. hierzu Rn. 163 des angefochtenen Urteils sowie Urteile vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 108), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 51); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 76 und 84).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

    Jedenfalls hat der Gerichtshof im Urteil Generics (UK) u. a. festgestellt, dass die Generika eines bestimmten Arzneimittels für die Definition des relevanten Marktes berücksichtigt werden können, auch wenn sie noch nicht tatsächlich auf dem Markt verkauft werden und die patentrechtliche Lage ungewiss ist, sofern die betreffenden Generikahersteller in der Lage sind, kurzfristig so stark auf dem relevanten Markt aufzutreten, dass sie ein ernst zu nehmendes Gegengewicht zu dem bereits auf dem Markt vertretenen Originalpräparatehersteller bilden können(151).

    2 Urteil vom 30. Januar 2020 (C-307/18, im Folgenden: Urteil Generics [UK] u. a., EU:C:2020:52).

    74 Vgl. hierzu Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38, S. 302), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 87 bis 94 und 111) und Lundbeck/Kommission (Rn. 114 und 115).

    79 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 134 bis 139).

    80 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 171 und 172).

    82 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 118 bis 120).

    84 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 66 bis 70).

    85 Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 38) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 82 bis 84, 122 bis 127 und 176 bis 178).

    86 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 119).

    87 Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 94) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 120).

    108 Rn. 103 dieses Urteils; vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 158 bis 166).

    109 Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 105 bis 111); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 168 bis 172, 175 und 179).

    110 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 175).

    111 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 176 bis 178).

    125 Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 120), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 76).

    126 Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 120).

    127 Vgl. in diesem Sinne Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 121 und 122); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 189 bis 202).

    130 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 117, 118 und 122 bis 129).

    131 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 128).

    132 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 76 und 198).

    134 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52), vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 66 und 115), und vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 55).

    135 Vgl. hierzu Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 74 ff.), und vom 26. November 2015, Maxima Latvija (C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 22 bis 24), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 164 und 171); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2019:678, Nrn. 48 bis 50).

    139 Urteile Generics (UK) u. a. (Rn. 115 bis 122, insbesondere 117, 121 und 122), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 73 und 74).

    149 Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22, Rn. 68); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 239).

    151 Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 140); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nrn. 229 bis 240).

    152 Urteil Generics (UK) u. a. (Rn. 135); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:28, Nr. 239).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    17 Am 6. Februar 2020 hat die Generalanwältin den Parteien des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung eine Frage zur schriftlichen Beantwortung übermittelt, mit der sie diese aufgefordert hat, zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), auf die in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten Rechtsmittelgründe betreffend das Bestehen eines potenziellen Wettbewerbs zwischen Lundbeck und den Generikaherstellern und die Einstufung der von Lundbeck mit den Generikaherstellern geschlossenen Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkungen" Stellung zu nehmen.

    18 Mit Beschluss vom 10. März 2020 hat der Gerichtshof im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), beschlossen, in der vorliegenden Rechtssache ohne Schlussanträge zu entscheiden.

    50 Das Verhalten von Unternehmen fällt nur dann unter das generelle Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, also eine Absprache, vorliegt und diese den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts spürbar einschränkt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 31).

    51 Letzteres setzt bei Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf derselben Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, voraus, dass die Absprache zwischen Unternehmen erfolgt, die tatsächliche oder zumindest potenzielle Wettbewerber sind (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 32).

    52 Um zu beurteilen, ob ein auf einem Markt nicht vertretenes Unternehmen mit einem oder mehreren anderen dort bereits vertretenen Unternehmen in einem Verhältnis des potenziellen Wettbewerbs steht, muss festgestellt werden, ob für das nicht auf dem Markt vertretene Unternehmen reale und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten und mit dem oder den auf dem Markt vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten, wobei nicht erforderlich ist, dass festgestellt wird, dass das nicht auf dem Markt vertretene Unternehmen tatsächlich in den betreffenden Markt eintreten wird, oder gar, dass es sich in der Folge auf dem Markt behaupten kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und 38).

    53 Bei Vereinbarungen wie den streitigen, die bewirken, dass mehrere Unternehmen vorübergehend vom Markt ferngehalten werden, ist im Hinblick auf die Struktur und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Marktes zu prüfen, ob für diese Unternehmen ohne die Vereinbarungen reale und konkrete Möglichkeiten bestanden hätten, in den Markt einzutreten und mit den dort vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 37 und 39).

    54 Sind solche Vereinbarungen im Kontext der Öffnung des Markts für ein Arzneimittel, das einen seit Kurzem gemeinfreien Wirkstoff enthält, für Generikahersteller geschlossen worden, ist unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen des Arzneimittelsektors und der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der sich auf ein oder mehrere Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs beziehenden Patente der Originalpräparatehersteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 40 und 41) zu prüfen, ob der Generikahersteller nachweislich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und dem nicht unüberwindliche Marktzutrittsschranken entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 58).

    Zweitens ist zu prüfen, ob der Eintritt des Generikaherstellers in den Markt nicht auf unüberwindliche Marktzutrittsschranken stößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43 und 45).

    Die Feststellung, dass der Generikahersteller und der Hersteller des Originalpräparats potenzielle Wettbewerber sind, kann durch weitere Elemente bestätigt werden, etwa den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihnen zu einem Zeitpunkt, als der Generikahersteller nicht auf dem betreffenden Markt vertreten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54 bis 56).

    56 Speziell zu der Beurteilung der Frage, ob unüberwindliche Marktzutrittsschranken bestehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs trotz der für das Patent streitenden Vermutung der Gültigkeit für sich genommen keine unüberwindliche Schranke darstellt, da die Vermutung der Gültigkeit des Patents im Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nichts über den Ausgang eines Rechtsstreits über die Gültigkeit des Patents besagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46 bis 51).

    57 Für sich genommen steht ein solches Patent der Einstufung des Generikaherstellers als "potenzieller Wettbewerber" des Herstellers des Originalpräparats nicht entgegen, sofern der Generikahersteller tatsächlich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und, wie seine Maßnahmen zeigen, bereit ist, das Patent anzufechten und sich beim Eintritt in den Markt einer Verletzungsklage des Patentinhabers auszusetzen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46).

    58 Im Übrigen hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Wettbewerbsbehörde nicht zu prüfen hat, wie stark das Patent ist oder wie wahrscheinlich es ist, dass in einem Rechtsstreit zwischen dem Patentinhaber und einem Generikahersteller festgestellt wird, dass das Patent gültig ist und verletzt worden ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50).

    Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    97 Zu vergleichbaren Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs, die der Hersteller des Originalpräparats mit mehreren Generikaherstellern geschlossen hatte und die bewirkten, dass der Markteintritt von Generika verzögert wurde, während der Hersteller des Originalpräparats dafür Werte monetärer oder nicht monetärer Art auf die Generikahersteller übertrug, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Vereinbarungen nicht generell als "bezweckte Beschränkungen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden können (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85).

    98 Eine solche Vereinbarung ist jedoch als "bezweckte Beschränkung" einzustufen, wenn ihre Prüfung ergibt, dass sich die vereinbarten Wertübertragungen allein durch das geschäftliche Interesse erklären lassen, das sowohl der Patentinhaber als auch das Unternehmen, dem vorgeworfen wird, das Patent zu verletzen, an der Vermeidung von Leistungswettbewerb haben, da Vereinbarungen, mit denen sich Wettbewerber bewusst für eine praktische Zusammenarbeit entscheiden anstatt sich auf einen mit Risiken verbundenen Wettbewerb einzulassen, ganz offensichtlich eine "bezweckte Beschränkung" darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 83 und 87).

    99 Hierzu ist im Einzelfall zu bestimmen, ob der positive Nettosaldo der vom Hersteller des Originalpräparats auf den Generikahersteller übertragenen Werte hoch genug ist, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu veranlassen, vom Eintritt in den Markt abzusehen und somit nicht mit dem Hersteller des Originalpräparats in Leistungswettbewerb zu treten, wobei er nicht unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 93 und 94).

    106 Wie aus Rn. 60 des heute in der Rechtssache C-591/16 P, Lundbeck/Kommission, verkündeten Urteils und aus Rn. 80 des heute in der Rechtssache C-588/16 P, Generics (UK)/Kommission verkündeten Urteils hervorgeht, kommt es für die Einstufung einer Vereinbarung zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits wie der streitigen Vereinbarung als "bezweckte Beschränkung", wenn - wie sich hier im Wesentlichen aus Rn. 346 des angefochtenen Urteils ergibt - feststeht, dass der Generikahersteller wegen der Aussicht auf die Wertübertragungen des Herstellers des Originalpräparats darauf verzichtet hat, in den Markt einzutreten, weder darauf an, ob die Parteien der Vereinbarung potenzielle Wettbewerber waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50), noch darauf, wie stark die in Rede stehenden Verfahrenspatente waren und welche Erfolgsaussichten die eine oder andere Partei der Vereinbarung hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 89).

    Es ist nämlich Aufgabe der Behörden und nicht Aufgabe privater Unternehmen, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    114 Wie sich aus Rn. 139 des heute in der Rechtssache C-591/16 P, Lundbeck/Kommission, verkündeten Urteils ergibt, ermöglicht die Prüfung des kontrafaktischen Szenarios nämlich die Beurteilung der Auswirkungen einer Absprache nach Art. 101 AEUV, wenn die Prüfung der betreffenden Absprache keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, aufgrund derer die Absprache als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnte (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 115 und 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    115 Soll die klare Unterscheidung zwischen dem Begriff der "bezweckten Beschränkung" und dem der "bewirkten Beschränkung", wie sie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63), nicht aufgegeben werden, kann die Prüfung des "kontrafaktischen Szenarios", mit der die Auswirkungen einer bestimmten Absprache aufgezeigt werden sollen, für die Einstufung einer Absprache als "bezweckte Beschränkung" daher nicht zwingend erforderlich sein, wie der Gerichtshof in dem heute in der Rechtssache C-591/16 P, Lundbeck/Kommission ergangenen Urteil entschieden hat (Rn. 140).

    120 Für die Einstufung einer bestimmten Vereinbarung als "bezweckte Beschränkung" kommt es allein auf die Wesensmerkmale der Vereinbarung an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85), aus denen auf eine etwaige besondere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu schließen ist, gegebenenfalls nach eingehender Prüfung der Vereinbarung, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Umfelds.

  • EuG, 18.10.2023 - T-74/21

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission

    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission die beiden im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), näher erläuterten kumulativen Kriterien verfälscht habe.

    Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Kommission das im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52) aufgestellte und durch das Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243) bestätigte Kriterium in zweifacher Hinsicht verfälscht, nämlich erstens, indem sie von der ausdrücklichen Lehre des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52) abgewichen sei, wonach eine angemessene Vergütung, die der Hersteller des Originalpräparats dem Generikahersteller für die erbrachten Dienste oder Erzeugnisse zahle, die Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung ausschließe, und zweitens, indem sie ein kontrafaktisches Kriterium aufgestellt und angewandt habe, das zur Analyse der Auswirkungen gehöre.

    Im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), habe der Gerichtshof kein kontrafaktisches Kriterium angewandt, sondern ein einfaches faktisches Kriterium, indem er eine plausible Erklärung für die tatsächlich geschlossenen geschäftlichen Vereinbarungen verlangt habe.

    Damit lasse die Kommission den Beitrag des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), außer Acht, wonach bei jeder einzelnen behaupteten Wertübertragung zu prüfen sei, ob es eine andere plausible Erklärung gebe als die, dass es sich allein um die Gegenleistung für die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln handele.

    Nach der Rechtsprechung fallen unter den Begriff der "bezweckten Wettbewerbsbeschränkung" nur bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen, die schon ihrer Natur nach das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere der Vergleichsvereinbarung ähnliche Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über ein gemeinfrei gewordenes Patent für das Verfahren zur Herstellung eines API betrifft, die zwischen dem Hersteller des Originalpräparats und mehreren Generikaherstellern geschlossen wurden und zur Folge hatten, dass der Markteintritt von Generika als Gegenleistung dafür verschoben wurde, dass der Hersteller des Originalpräparats Werte monetärer oder nicht monetärer Art auf die Generikahersteller überträgt, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Vereinbarungen nicht generell als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85).

    Die Einstufung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" ist hingegen geboten, wenn die Prüfung der betreffenden Vergleichsvereinbarung ergibt, dass sich die darin vorgesehenen Wertübertragungen allein durch das geschäftliche Interesse erklären lassen, das sowohl der Patentinhaber als auch das Unternehmen, dem vorgeworfen wird, das Patent zu verletzen, an der Vermeidung von Leistungswettbewerb haben, da Vereinbarungen, mit denen sich Wettbewerber bewusst für eine praktische Zusammenarbeit entscheiden anstatt sich auf einen mit Risiken verbundenen Wettbewerb einzulassen, ganz offensichtlich eine "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 83 und 87).

    Für die Zwecke dieser Prüfung ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob der positive Nettosaldo der vom Hersteller des Originalpräparats auf den Generikahersteller übertragenen Werte hoch genug war, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu veranlassen, von einem Eintritt in den betreffenden Markt abzusehen und mit dem Hersteller des Originalpräparats nicht in Leistungswettbewerb zu treten, ohne dass dieser positive Nettosaldo unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 93 und 94).

    Daraus folgt, dass die Einstufung von Vereinbarungen wie der Vergleichsvereinbarung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" eine Beurteilung ihrer besonderen Wesensmerkmale voraussetzt, aus denen auf eine etwaige besondere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu schließen ist, gegebenenfalls nach eingehender Prüfung der Vereinbarung, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, wobei der Höhe der Wertübertragungen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 89).

    Zum Vorbringen der Klägerinnen, dass das von der Kommission im angefochtenen Beschluss angewandte Kriterium für die bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dem Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), widerspreche, weil jede Begleittransaktion mit einer angemessenen Vergütung einhergehe, die der Hersteller des Originalpräparats dem Generikahersteller für die erbrachten Dienste oder Erzeugnisse zahle, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil tatsächlich nicht ausgeschlossen hat, dass eine Vergleichsvereinbarung, die mit der Übertragung von Werten monetärer oder nicht monetärer Art einhergeht, in bestimmten Fällen von der Einstufung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" ausgenommen sein kann.

    Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses an Erfahrungen im Unionsrecht gefehlt habe, um die in Rede stehende Vereinbarung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" einstufen zu können, genügt ein Verweis auf das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), und auf das Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243).

    Diese Argumentation steht auch im Widerspruch zum Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52).

    Die Klägerinnen machen geltend, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), an keiner Stelle festgestellt habe, dass tatsächlich zur Vermeidung von Kosten für Rechtsstreitigkeiten erbrachte Zahlungen nicht zulässig seien.

    In Rn. 86 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), hat der Gerichtshof befunden, dass im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung eine Übertragung von Geldbeträgen, mit denen tatsächlich Kosten oder Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit zwischen den Parteien ausgeglichen werden, gerechtfertigt sein kann.

    Der dritte Teil des ersten Klagegrundes betrifft das zweite im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), aufgestellte Kriterium, wonach es der Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV entgegensteht, wenn wettbewerbsfördernde Auswirkungen vorhanden sind, die erwiesen, relevant, allein auf die betreffende Vereinbarung zurückzuführen und hinreichend erheblich sind, um begründete Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass diese Vereinbarung den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 107 und 111).

    In Abschnitt 6.9 des angefochtenen Beschlusses, der den Erwägungsgründen 974 bis 1012 dieses Beschlusses entspricht, hat die Kommission das zweite Kriterium des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vergleichsvereinbarung zu keinen erwiesenen, relevanten, hinreichend erheblichen und nicht ungewissen wettbewerbsfördernden Auswirkungen habe führen können, die begründete Zweifel an dem wettbewerbswidrigen Zweck dieser Vereinbarung hätten aufkommen lassen können.

    Das Gleiche gilt für das Vorbringen, dass die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln lediglich Nebenabreden seien, weil sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass die Unternehmen, die diese Vereinbarung geschlossen haben, der Einstufung dieser Vereinbarung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" nicht mit Erfolg entgegenhalten können, dass die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Beschränkungen rein akzessorisch seien (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 96).

    Die Wirkungen müssen jedenfalls aber hinreichend spürbar sein (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in Fällen wie dem vorliegenden zur Erstellung des kontrafaktischen Szenarios nicht endgültig festgestellt werden muss, welche Erfolgsaussichten der Generikahersteller im Patentrechtsstreit gehabt hätte oder wie wahrscheinlich der Abschluss einer den Wettbewerb weniger einschränkenden Vereinbarung gewesen wäre (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 119).

    Es handelt sich aber lediglich um zwei Gesichtspunkte einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, wie sich der Markt ohne diese Vereinbarung wahrscheinlich verhalten hätte und welche Struktur er dann gehabt hätte (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 120).

    Zum Nachweis, dass Vergleichsvereinbarungen wie die hier in Rede stehende potenziell oder tatsächlich spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, braucht die Kommission mithin nicht festzustellen, dass es wahrscheinlich gewesen wäre, dass der an diesen Vereinbarungen beteiligte Generikahersteller im Patentrechtsstreit obsiegt hätte oder die Parteien dieser Vereinbarungen einen den Wettbewerb weniger einschränkenden Vergleich geschlossen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 121).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anfechtung der Gültigkeit und Tragweite eines Patents zum normalen Wettbewerb im Pharmasektor gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 81).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Die Kommission ist zwar keineswegs verpflichtet, für die Zwecke der Anwendung von Art. 102 AEUV das Vorliegen einer solchen Absicht des Unternehmens in beherrschender Stellung nachzuweisen; gleichwohl stellt der Nachweis einer solchen Absicht, auch wenn er für sich genommen nicht ausreicht, einen tatsächlichen Umstand dar, der bei der Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Effizienzgewinne betrifft, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42), wodurch ausgeschlossen wird, dass das Unternehmen lediglich vage, allgemeine und theoretische Argumente zu diesem Punkt vorbringt oder sich ausschließlich auf seine eigenen geschäftlichen Interessen stützt (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Ainsi, selon une jurisprudence constante, la notion d'« exploitation abusive d'une position dominante " au sens de l'article 102 TFUE est une notion objective qui vise les comportements d'une entreprise en position dominante qui ont pour effet de faire obstacle, par le recours à des moyens différents de ceux qui gouvernent une compétition normale des produits ou des services sur la base des prestations des opérateurs économiques, au maintien du degré de concurrence existant encore sur le marché ou au développement de cette concurrence [voir arrêt du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 148 et jurisprudence citée].

    Cette appréciation doit être effectuée au regard de l'ensemble des circonstances factuelles pertinentes entourant ledit comportement [voir arrêts du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 154 et jurisprudence citée, et du 12 mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale e.a., C-377/20, EU:C:2022:379, points 50, 61, 64 et 72 et jurisprudence citée].

    D'une part, il revient dès lors à la Commission de rapporter la preuve que le refus d'accès a la capacité de produire des effets d'éviction qui ne seraient pas purement hypothétiques (voir, en ce sens, arrêt du 12 mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale e.a., C-377/20, EU:C:2022:379, point 98), y compris celle que le concurrent potentiel a, a minima, un projet suffisamment avancé pour entrer sur le marché en cause dans un délai à même de faire peser une pression concurrentielle sur les opérateurs déjà présents [voir, en ce sens, arrêts du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, points 43 et 46, et du 25 mars 2021, Lundbeck/Commission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, point 57].

    Or selon la jurisprudence, le caractère abusif d'un comportement suppose que celui-ci ait eu la capacité de restreindre la concurrence et, en particulier, de produire les effets d'éviction reprochés [voir arrêt du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 154 et jurisprudence citée].

    Cela supposait, dans les circonstances de l'espèce, que la Commission démontre que C Energy Group avait la détermination ferme et la capacité propre d'entrer sur lesdits marchés et qu'elle avait, notamment, effectué des démarches préparatoires suffisantes pour lui permettre d'accéder auxdits marchés dans un délai à même de faire peser une pression concurrentielle sur Bulgargaz [voir, en ce sens, arrêts du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 43, et du 25 mars 2021, Lundbeck/Commission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, point 57].

    - il ressort du point 284 ci-dessus que la Commission n'a ni démontré ni même allégué que la demande de Transgaz du 24 janvier 2011 constituait une demande d'accès au gazoduc roumain 1 visant à permettre à cet opérateur d'entrer sur les marchés bulgares de fourniture de gaz, ce qu'elle a, par ailleurs, admis lors de l'audience ; selon la jurisprudence, les requérantes n'étaient donc pas tenues d'y répondre favorablement [voir, en ce sens, arrêt du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, points 42, 43 et 46] ;.

    À cet égard, en premier lieu, il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, l'existence d'une position dominante ne prive une entreprise placée dans cette position ni du droit de préserver ses propres intérêts commerciaux, lorsque ceux-ci sont attaqués, ni de la faculté, dans une mesure raisonnable, d'accomplir les actes qu'elle juge appropriés en vue de protéger ses intérêts commerciaux [voir arrêt du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 149 et jurisprudence citée].

    Or, le fait qu'une entreprise occupant une position dominante demande, dans les premières phases d'une renégociation d'un contrat existant, que lui soient fournis les documents lui permettant de comprendre précisément les conséquences de cette renégociation n'est pas une demande déraisonnable, dans la mesure où celle-ci ne saurait être privée ni du droit de préserver ses propres intérêts commerciaux, lorsque ceux-ci sont attaqués, ni de la faculté, dans une mesure raisonnable, d'accomplir les actes qu'elle juge appropriés en vue de protéger ses intérêts commerciaux [voir, en ce sens, arrêt du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 149 et jurisprudence citée].

    Dans ce contexte, d'une part, il était légitime que, dans le cadre de la renégociation de l'accord de 2005 devant conduire à réduire l'étendue de l'accès de Bulgargaz au gazoduc roumain 1, cette dernière cherche à préserver ses intérêts commerciaux et qu'elle accomplisse, dans une mesure raisonnable, les actes qu'elle jugeait appropriés en vue de protéger ses intérêts commerciaux [voir, en ce sens, arrêt du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 149 et jurisprudence citée].

    À cet égard, d'une part, il y a lieu de rappeler que le caractère abusif d'un comportement relevant d'une pratique d'éviction suppose que celui-ci ait eu la capacité de restreindre la concurrence et, en particulier, de produire les effets d'éviction reprochés, cette appréciation devant être effectuée au regard de l'ensemble des circonstances factuelles pertinentes entourant ledit comportement [voir arrêts du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 154 et jurisprudence citée, et du 12 mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale e.a., C-377/20, EU:C:2022:379, points 50, 64 et 72 et jurisprudence citée].

    Dans ces conditions, la Commission n'a pas établi à suffisance de droit que le comportement de Bulgartransgaz sur la station de stockage de Chiren avait eu la capacité de restreindre la concurrence et, en particulier, d'empêcher la société F en 2011, et Overgas avant le 1 er janvier 2013, de pénétrer sur les marchés bulgares de fourniture de gaz pendant la période infractionnelle, comme cela est requis par la jurisprudence citée au point 239 ci-dessus [arrêts du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 154 et du 12 mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale e.a., C-377/20, EU:C:2022:379, points 50, 61, 64 et 72].

  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

    L'examen qu'il convient d'effectuer diffère selon qu'il porte sur le point de savoir si le comportement en cause a pour « objet " ou pour « effet " d'empêcher, de restreindre ou de fausser le jeu de la concurrence, chacune de ces deux notions étant soumise à un régime juridique et probatoire distinct [voir, en ce sens, arrêt du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 63].

    Ainsi qu'il résulte de la jurisprudence constante de la Cour, telle que récapitulée, en particulier, dans les arrêts du 23 janvier 2018, F. Hoffmann-La Roche e.a. (C-179/16, EU:C:2018:25, point 78), et du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a. (C-307/18, EU:C:2020:52, point 67), la notion d'« objet " anticoncurrentiel, tout en ne constituant pas, comme il découle des points 98 et 99 du présent arrêt, une exception par rapport à la notion d'« effet " anticoncurrentiel, doit néanmoins être interprétée de manière stricte.

    En effet, certaines formes de coordination entre entreprises peuvent être regardées, par leur nature même, comme nuisibles au bon fonctionnement du jeu normal de la concurrence [voir, en ce sens, arrêts du 30 juin 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, page 359 ; du 23 janvier 2018, F. Hoffmann-La Roche e.a., C-179/16, EU:C:2018:25, point 78, ainsi que du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 67].

    Il en va ainsi, notamment, de certains types d'accords horizontaux autres que des cartels, par exemple ceux conduisant à l'exclusion d'entreprises concurrentes du marché [voir, en ce sens, arrêts du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, points 76, 77, 83 à 87 et 101, ainsi que du 25 mars 2021, Lundbeck/Commission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, points 113 et 114], ou encore de certains types de décisions d'associations d'entreprises ayant pour objet de coordonner le comportement de leurs membres, notamment en termes de prix (voir, en ce sens, arrêt du 27 janvier 1987, Verband der Sachversicherer/Commission, 45/85, EU:C:1987:34, point 41).

    La notion de comportement ayant un « effet " anticoncurrentiel englobe, quant à elle, tout comportement qui ne peut être considéré comme ayant un « objet " anticoncurrentiel, à condition qu'il soit démontré que ce comportement a pour effet actuel ou potentiel d'empêcher, de restreindre ou de fausser le jeu de la concurrence, et cela de manière sensible [voir, en ce sens, arrêts du 28 mai 1998, Deere/Commission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, point 77, ainsi que du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 117].

    À cette fin, il est nécessaire d'examiner le jeu de la concurrence dans le cadre réel où il se produirait en l'absence de l'accord, de la décision d'association d'entreprises ou de la pratique concertée en cause [arrêts du 30 juin 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, page 360, ainsi que du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 118], en définissant le ou les marchés sur lesquels ce comportement a vocation à produire ses effets, puis en caractérisant ces derniers, qu'ils soient réels ou potentiels.

    De la même manière, puisque les articles 101 et 102 TFUE, tout en poursuivant des objectifs distincts et en ayant un champ d'application différent, peuvent trouver à s'appliquer concomitamment à un même comportement lorsque leurs conditions d'application respectives sont réunies [voir, en ce sens, arrêts du 11 avril 1989, Saeed Flugreisen et Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, point 32 ; du 16 mars 2000, Compagnie maritime belge transports e.a./Commission, C-395/96 P et C-396/96 P, EU:C:2000:132, point 33, ainsi que du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 146], et que ces articles doivent donc être interprétés de façon cohérente, dans le respect, toutefois, des spécificités qui les caractérisent, il convient de considérer qu'un tel pouvoir est susceptible d'être regardé comme ayant pour « objet " d'empêcher, de restreindre ou de fausser le jeu de la concurrence, au sens de l'article 101, paragraphe 1, TFUE.

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Bei diesen Regeln besteht nach ständiger Rechtsprechung das speziell mit Art. 102 AEUV verfolgte Ziel darin, zu verhindern, dass die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs durch den Einsatz von Mitteln oder Ressourcen behindern, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesem Grund kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, dartun, dass ein Verdrängungsverhalten nicht unter das Verbot nach Art. 102 AEUV fällt, insbesondere, indem es nachweist, dass die durch dieses Verhalten möglicherweise hervorgerufenen Wirkungen durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und 140, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Verdrängungspraktiken, zu denen die in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten behaupteten Verhaltensweisen gehören, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass solche Praktiken namentlich nur dann als missbräuchlich eingestuft werden können, wenn sie geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148, sowie vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41).

    Für die Anwendung von Art. 102 AEUV ist der Nachweis einer wettbewerbswidrigen Absicht des Unternehmens in beherrschender Stellung zwar nicht erforderlich, stellt aber, auch wenn er für sich genommen nicht ausreicht, einen tatsächlichen Umstand dar, der bei der Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung berücksichtigt werden kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob dies der Fall war, ist angesichts dessen, dass die Missbräuchlichkeit einer Praxis nicht von ihrer Form abhängt, sondern voraussetzt, dass diese Praxis geeignet ist oder war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere bei ihrer Anwendung die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu entfalten, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154, sowie vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 42).

    Wenn eine Wettbewerbsbehörde feststellt, dass eine von einem Unternehmen in beherrschender Stellung vorgenommene Praxis geeignet ist, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, bleibt es diesem Unternehmen, damit die fragliche Praxis nicht als missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung angesehen wird, unbenommen, nachzuweisen, dass diese Praxis entweder durch bestimmte Umstände des Einzelfalls, die insbesondere außerhalb des Einflussbereichs des betreffenden Unternehmens liegen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 31 und 75), oder, in Anbetracht des mit Art. 102 AEUV letztlich verfolgten Ziels, durch das Interesse der Verbraucher (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165) objektiv gerechtfertigt ist oder war.

    In einem solchen Fall kann das beherrschende Unternehmen Handlungen, die unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen können, dadurch rechtfertigen, dass es nachweist, dass die durch sein Verhalten möglicherweise hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 86, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-331/21

    EDP - Energias de Portugal u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV nicht für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig; die Auslegung des nationalen Rechts ist ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 1965, Dekker, 33/65, EU:C:1965:118, S. 1190, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 25).

    In Fällen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, aber Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind, ist der Gerichtshof jedoch für die Entscheidung über Vorschriften des Unionsrechts betreffende Vorabentscheidungsersuchen zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 41 und 42, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 26).

    Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen, um beispielsweise zu verhindern, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss, um zu beurteilen, ob ein auf einem Markt nicht vertretenes Unternehmen mit einem oder mehreren anderen dort bereits vertretenen Unternehmen in einem Verhältnis des potenziellen Wettbewerbs steht, festgestellt werden, ob für das nicht auf dem Markt vertretene Unternehmen wirkliche und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten und mit dem oder den auf dem Markt vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Danach ist bei einer Vereinbarung, die dazu führt, dass ein Unternehmen vorübergehend vom Markt ferngehalten wird, zu prüfen, ob für dieses Unternehmen ohne die Vereinbarung wirkliche und konkrete Möglichkeiten bestanden, in den Markt einzutreten und mit den dort vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 37).

    Hingegen ist nicht erforderlich, dass festgestellt wird, dass dieses Unternehmen tatsächlich in diesen Markt eintreten wird, oder gar, dass es sich in der Folge auf dem Markt behaupten kann (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 38).

    Der Nachweis einer Situation potenziellen Wettbewerbs muss daher durch eine Reihe übereinstimmender tatsächlicher Umstände untermauert werden, die die Struktur und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Marktes berücksichtigen und mit denen dargetan werden soll, dass das betreffende Unternehmen ohne die Vereinbarung wirkliche und konkrete Möglichkeiten gehabt hätte, in den betreffenden Markt einzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 39).

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 58), die Besonderheiten des Arzneimittelmarkts sowie das diesem eigene wirtschaftliche und rechtliche Umfeld berücksichtigt, um im Kern zu entscheiden, dass ein Generikahersteller als potenzieller Wettbewerber eines Herstellers des Originalpräparats, der Inhaber von Arzneimittelpatenten für das betreffende Arzneimittel ist, anzusehen ist, wenn er tatsächlich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den betreffenden Markt einzutreten.

    Daher hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass sich solche Maßnahmen als wichtig erweisen können, wenn dieser Markt, wie ein Arzneimittelmarkt, zahlreiche Zutrittsschranken aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43).

    Bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einstufung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist nämlich nur auszuschließen, wenn diese Wirkungen erwiesen, relevant, allein auf die betreffende Vereinbarung zurückzuführen und hinreichend erheblich sind sowie begründete Zweifel daran aufkommen lassen können, dass diese Vereinbarung den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 103, 105 bis 107).

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