Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36548
EuGH, 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (https://dejure.org/2021,36548)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (https://dejure.org/2021,36548)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (https://dejure.org/2021,36548)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • autokaufrecht.info

    Zu den Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag - Keine Verwirkung des Widerrufsrechts

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkredit - Art. 10 Abs. 2 - Zwingende Angaben im Vertrag - Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei Abschluss des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verbraucherschutz â€" Richtlinie 2008/48/EG â€" Verbraucherkredit â€" Art. 10 Abs. 2 â€" Zwingende Angaben im Vertrag â€" Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei ...

  • Betriebs-Berater

    Widerruf eines Kfz-Kreditvertrags bei fehlenden Pflichtangaben - keine Verwirkung des Widerrufsrechts

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2008/48/EG Art. 3; Richtlinie 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2; Richtlinie 2008/48/EG Art. 14 Abs. 1
    Anforderungen an die (Verbraucher-)Information bei Abschluss eines "verbundenen Kreditvertrags"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkredit - Art. 10 Abs. 2 - Zwingende Angaben im Vertrag - Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei Abschluss des ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG, insbesondere deren Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1: u.a. zu zwingenden Angaben im Verbraucherkreditvertrag wie die Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (39)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Widerrufsjoker kein Rechtsmissbrauch - Verbraucherkreditverträge können bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbraucherkreditverträgen: Kunden können Kreditverträge widerrufen und sparen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerruf eines Autokreditvertrages

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verbraucherkreditverträge

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Pflichtangaben in einem Kfz-Darlehensvertrag nach Verbraucherkreditrichtlinie ("Volkswagen Bank")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf Autokredit - Weitgehender Widerruf ermöglicht - keine Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlehen zur Finanzierung von Pkw grundsätzlich widerrufbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucher beim Widerruf von Krediten gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteil ermöglicht vielfachen Widerruf von Autokrediten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Autokrediten - Neues Urteil gibt Hoffnung (für Verbraucher)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf zahlreicher Kreditverträge noch möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von KFZ-Finanzierungsverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Autokrediten auch nach Jahren noch möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehr als 90% aller deutschen Autokreditverträge seit 2010 fehlerhaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokredite: Widerruf wegen unverständlicher Kreditverträge möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokredit Widerruf: Rechte von Millionen Verbrauchern gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weg für Widerruf von Kreditverträgen geebnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Millionen Autokredite widerrufbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Viele Kredite wegen unzureichender Pflichtangaben widerrufbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausstieg aus Verbraucherkrediten dank Widerufsjoker

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf vieler Verbraucherdarlehen und Autokredite möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerrufsjoker - Rechte der Verbraucher massiv gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Autokrediten vereinfacht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokreditverträge können widerrufen werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tür zum Widerruf von kreditfinanzierten Kfz Verträgen geöffnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erneut über Widerrufsrecht zu entscheiden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tür für Widerruf von Autokrediten weit aufgemacht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weg für Widerruf von Autokrediten freigemacht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklungsrecht von Darlehensverträgen zwischen Kunden und Autobanken noch nach Jahren möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokreditwiderruf - Schlussanträge des Generalanwalts lassen Bankenwelt erzittern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrecht: In die Schranken gewiesen - Widerruf von Millionen Kreditverträgen erleichtert!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weg für Widerruf von Darlehen und Autokrediten geebnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Widerrufsjoker für Verbraucherdarlehensverträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherdarlehensverträge fast alle widerruflich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherwiderruf und Autofinanzierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie berechnet man die Vorfälligkeitsentschädigung?

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Können Verbraucher bald nahezu alle Darlehensverträge widerrufen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Widerrufs-Joker für Verbraucherdarlehen gestärkt

Sonstiges (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    BMW Bank und Volkswagen Bank

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Widerruf von Autokredit - Bank muss Verzugszins konkret angeben

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erfolgreicher Widerruf eines Darlehens mit der BMW Bank

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 40
  • ZIP 2021, 1957
  • MDR 2021, 1277
  • EuZW 2021, 959
  • VersR 2022, 1098
  • WM 2021, 1986
 
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Wird zitiert von ... (214)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht deren 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ist es erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 45).

    Dieses Gebot dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung nicht bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 44).

    Sieht die Richtlinie 2008/48 für den Gewerbetreibenden die Pflicht vor, den Verbraucher über den Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und sind bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt, so muss der Gewerbetreibende den Verbraucher insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in klarer, prägnanter Form über den Inhalt dieser Vorschriften belehren, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die in der vorstehenden Randnummer genannten Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2020, Kreissparkasse Saarlouis, C-66/19, EU:C:2020:242, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Kreditvertrag zwar nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, dass aber alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 45 und Tenor).

    Da die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen sind, ist es notwendig, dass im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen auf Papier oder auf die anderen dauerhaften Datenträger verwiesen wird, die diese Elemente enthalten und dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 34).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 55).

    10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 enthält jedoch eine solche Harmonisierung der in Kreditverträge zwingend aufzunehmenden Angaben (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 56).

    Indes verbietet es die Richtlinie 2008/48 den Parteien eines Kreditvertrags, die übereingekommen sind, ein Kündigungsrecht außerhalb der in Art. 13 der Richtlinie genannten Fälle vorzusehen, nicht, dass sie dieses Recht in den Vertrag aufnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-380/19

    Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Ziel von Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung dazu dienen soll, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Kreditgeber bei Stellen einreichen können, die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbieten (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 26).

    Sie müssen im Fall einer Streitigkeit rasch herausfinden können, welche Stellen zur alternativen Streitbeilegung für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer solchen Stelle eingeleiteten Verfahren beteiligen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C-380/19, EU:C:2020:498, Rn. 27).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 34 und 38).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in diesem Kreditvertrag angegeben werden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 53).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 34 und 38).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
    Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht ihres 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers, zu denen sein Widerrufsrecht zählt, ist es erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass im Kreditvertrag zwar nicht unbedingt alle Verfahrensvorschriften für die dem Verbraucher zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren wiedergegeben werden müssen, doch soll Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 zum einen sicherstellen, dass der Verbraucher in voller Kenntnis des Sachverhalts entscheiden kann, ob es für ihn zweckmäßig ist, auf eines dieser Verfahren zurückzugreifen, und zum anderen, dass er auf der Grundlage der im Kreditvertrag enthaltenen Informationen tatsächlich in der Lage ist, ein solches Verfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 132 und 135).

    Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 136).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten des Zugangs zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht ausreicht (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 137).

    In einem ähnlichen Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unternehmer, wenn die Richtlinie 2008/48 ihm die Pflicht auferlegt, den Verbraucher über den Inhalt der diesem unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren, und wenn bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt sind, den Verbraucher in klarer, prägnanter Form über den Inhalt dieser Vorschriften belehren muss, damit er seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck ist es in Bezug auf die bei vorzeitiger Rückzahlung nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 fällige Entschädigung zwar nicht erforderlich, dass der Kreditvertrag die mathematische Formel nennt, mittels deren diese Entschädigung berechnet wird, doch muss er die Methode zur Berechnung der Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angeben, so dass dieser die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag erteilten Informationen ermitteln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 100).

    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass ein bloßer Verweis für die Berechnung der im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens geschuldeten Entschädigung auf die von einem nationalen Gericht vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen nicht dem oben in Rn. 250 angeführten Erfordernis genügt, dem Verbraucher den Inhalt seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kenntnis zu bringen (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 101).

    Genauer gesagt ist es für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung und insbesondere für die Ausübung der Rechte des Verbrauchers erforderlich, dass er die Punkte, die der Kreditvertrag zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seiner oben in den Rn. 233 bis 235 angeführten Rechtsprechung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 92 und 95).

    Überdies muss im Kreditvertrag die Häufigkeit der Änderung des Referenzzinssatzes angegeben werden, auch wenn sie sich nach den nationalen Vorschriften richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 94).

    Was sodann die Frage betrifft, ob sich der Kreditgeber auf die missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher berufen kann, ist erstens darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie keine Bestimmungen enthält, die die Frage des Missbrauchs der Rechte, die dem Verbraucher nach der Richtlinie zustehen, durch ihn regeln (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 120).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Nachweis einer missbräuchlichen Praxis zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden (Urteile vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark, C-116/16 und C-117/16, EU:C:2019:135, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 122).

    Zum anderen besteht der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den Kreditgeber davon abzuhalten, die ihm nach der Richtlinie 2008/48 gegenüber dem Verbraucher obliegenden Verpflichtungen zu verletzen, hat der Gerichtshof in Rn. 126 des Urteils vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a. (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736), entschieden, dass der Kreditgeber, wenn er dem Verbraucher die in Art. 10 der Richtlinie genannten Informationen nicht erteilt hat und dieser beschließt, den Kreditvertrag nach Ablauf der Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen, dem Verbraucher keine missbräuchliche Ausübung seines Widerrufsrechts vorwerfen kann, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist.

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber nicht aufgrund dessen, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Ausübung des in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist, einen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Pflichtangaben weder im Kreditvertrag enthalten war noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 127).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die in Art. 14 der Richtlinie 2008/48 vorgenommene Harmonisierung fallen und dass, da diese Richtlinie keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm die in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht oder unvollständig oder fehlerhaft erteilt wurden und dass in Anbetracht der oben in Rn. 267 gegebenen Antwort die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, eine solche Beschränkung, wie sie sich aus der Verwirkung ergeben würde, in einem Mitgliedstaat nicht durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736, Rn. 116 und 117).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21

    Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und

    Lediglich klarstellend werde darauf hingewiesen, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht zu den Lebensversicherungsrichtlinien, sondern zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangen sei.

    Dies ergebe sich eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank).

    Spätestens mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) sei unionsrechtlich eindeutig geklärt, dass sich die Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allein unionsrechtlich bestimmen ließen.

    Auch sei die Annahme des Oberlandesgerichts nicht vertretbar, dass die zu der Verbraucherkreditrichtlinie getroffenen Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht auf die Lebensversicherungsrichtlinien übertragbar seien.

    Von einer Übertragbarkeit der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auf die Lebensversicherungsrichtlinien seien jüngst auch das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 9. November 2021 und Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris) und das Landgericht Erfurt (Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 8 O 1519/20 -, juris) ausgegangen.

    Dabei habe es insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) sowie deren Übertragbarkeit auf die vorliegende Konstellation gewürdigt.

    Auch der Bundesgerichtshof habe sich in seinem Beschluss vom 17. November 2021 (- IV ZR 38/21 -, n.v.) - nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) - erneut mit den unionsrechtlichen Fragestellungen befasst und dennoch keine Veranlassung gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

    Jedenfalls erscheint im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) eine Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht nur als entfernte Möglichkeit.

    Dies ist inzwischen als zwingender allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Rechte und Vorteile ihre Grundlage in den Verträgen, in einer Verordnung oder in einer Richtlinie haben (siehe nur EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-116/16 u.a. -, juris Rn. 70 ff., 75 - T Danmark; Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 121 - Volkswagen Bank; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [527]).

    (2) Gerade die hier streitentscheidenden Fragen, ob ein dem Versicherungsnehmer eingeräumtes Rücktrittsrecht trotz fehlender oder fehlerhafter Belehrung wegen Rechtsmissbrauchs erlöschen kann und welche Kriterien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sein müssen, können aber spätestens seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht (mehr) als erschöpfend beantwortet angesehen werden.

    Mit seinem Urteil vom 9. September 2021 zur Auslegung der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - Verbraucherkreditrichtlinie hat der Gerichtshof nun aber ausdrücklich auch für Verbraucher entschieden, dass die Feststellung eines Missbrauchs nach unionsrechtlichen Grundsätzen neben einer Gesamtheit objektiver Umstände auch ein subjektives Element voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 122 - Volkswagen Bank; siehe auch OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 117).

    (b) Weiter ist seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auch unklar, ob ein dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich gewährleistetes Rücktrittsrecht überhaupt wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erlöschen kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht (ordnungsgemäß) über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde (vgl. Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [534 ff.]; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 118 f. und 183 zur Verwirkung; a.A. Kähler, in: Gsell et al.

    So soll im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfen (und sich auch nicht auf Verwirkung berufen können), wenn eine der in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, und dies unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Leitsatz 7, Rn. 119 ff. - Volkswagen Bank).

    Zwar führt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass der Unternehmer dem Verbraucher bei unzureichender Belehrung auch dann keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen könne, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerruf erhebliche Zeit vergangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 126 - Volkswagen Bank).

    So soll das Widerrufsrecht im Verbraucherkreditrecht dem Zweck dienen, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank).

    Weiter soll durch die Richtlinie sichergestellt werden, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen beurteilen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 124 - Volkswagen Bank).

    Schließlich dient die Koppelung von Fristbeginn und der Information des Verbrauchers dem Zweck, den Kreditgeber, der die vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 124 - Volkswagen Bank).

    Insoweit sollen die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen den Gewerbetreibenden davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 125 - Volkswagen Bank).

    Insoweit hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank) sogar ausdrücklich auf seine Feststellungen in dem die Lebensversicherungsrichtlinien betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen.

    Hinzu kommt, dass der Gerichtshof die Ausführungen zum Sanktionsaspekt in seinem Urteil vom 9. September 2021 nicht speziell auf die Verbraucherkreditrichtlinie bezogen hat, sondern insoweit allgemein die "in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen" in Bezug genommen hat (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 125 - Volkswagen Bank; siehe auch Schwintowski, VuR 2022, 83 [89]; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 118).

    Schließlich mag es zutreffen, dass durch die Entscheidung vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht abschließend geklärt ist, ob die Berufung auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung stets ausgeschlossen ist oder unter bestimmten, zu einem bloßen Zeitmoment (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 126 - Volkswagen Bank) hinzutretenden Umständen oder etwa nach vollständiger, beidseitiger Vertragserfüllung nicht doch zulässig sein könnte (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 - IX ZR 113/21 u.a. -, juris Rn. 57, 63 ff.).

    Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Rostock (Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 - juris Rn. 116-118; Hinweisbeschluss vom 9. November 2021 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 6-9) und des Landgerichts Erfurt (Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2021 - 8 O 1519/20 -, juris), wonach infolge des Urteils des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur - anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden - Rechtsmissbräuchlichkeit eines Widerspruchs im Versicherungsvertragsrecht nicht mehr festgehalten werden könne, sind nämlich erst nach dem Berufungszurückweisungsbeschluss ergangen bzw. wurden dem Oberlandesgericht Koblenz erst im Anhörungsrügeverfahren, und damit nach der Entscheidung in der Sache, vorgelegt.

    Gerade eine solche Begrenzung des Erfordernisses des subjektiven Tatbestandsmerkmals auf die Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern durch den Gerichtshof lässt sich aber spätestens seit dem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) nicht mehr vertreten (siehe auch BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 - IX ZR 113/21 u.a. -, juris Rn. 60; OLG Rostock, Urteil vom 8. März 2022 - 4 U 51/21 -, juris Rn. 117; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [518 ff.]).

    Die Feststellung des Gerichtshofs, wonach ein rechtsmissbräuchliches Verhalten das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements voraussetzt, bezieht sich gerade auf die Prüfung, ob einem Verbraucher - hier im Verbraucherkreditrecht - die Berufung auf ein ihm garantiertes Widerrufsrecht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 119 ff., 122 - Volkswagen Bank).

    Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 9. September 2021, wonach der Kreditgeber im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf die - mit denen der Lebensversicherungsrichtlinien vergleichbaren - Zwecke der Richtlinie im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn dieser nicht ordnungsgemäß belehrt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 119 ff. - Volkswagen Bank), können die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch nicht (mehr) ohne weiteres auf Fälle einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung übertragen werden.

    9/19 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 -, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. Januar und 22. März 2016 - IV ZR 130/15 -, juris) vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) ergangen ist und sich daher nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob es infolge dieser Entscheidung unionsrechtlich geboten ist, auch im Anwendungsbereich der Lebensversicherungsrichtlinien für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs neben einem objektiven auch ein subjektives Tatbestandselement zu verlangen, und dem Versicherer im Falle einer fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht die Berufung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu verwehren.

    Soweit die Beklagte des Ausgangsverfahrens schließlich darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalte, ergibt sich aus der vorgelegten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - IV ZR 38/21 -, n.v.) schon nicht, ob sich der Bundesgerichtshof darin mit der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinandergesetzt hat.

    Diese Fundstelle stammt aus dem Jahr 2019 und setzt sich ebenfalls nicht mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auseinander.

    dd) Soweit das Oberlandesgericht weiter ausführt, das Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, ist auch dies - zumindest mit der angeführten Begründung - nicht hinreichend tragfähig.

    Stützt sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtslage sei geklärt, insoweit aber - stillschweigend, denn das Oberlandesgericht nennt außer den Urteilen vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) und vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) keine einzige Entscheidung des Gerichtshofs - auf Rechtsprechung des Gerichtshofs aus anderen Rechtsgebieten, ist nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte.

    Dass das Oberlandesgericht auf die Gemeinsamkeiten der Zweckbestimmungen der unterschiedlichen Vertragslösungsrechte nicht eingegangen ist, erscheint auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) selbst eine solche Parallele gezogen hat, indem er auf seine Feststellungen zu den Zielsetzungen der Lebensversicherungsrichtlinien in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank).

    c) Schließlich wird die Handhabung der Vorlagepflicht in der angegriffenen Entscheidung nicht dadurch vertretbar, dass infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) auch andere Oberlandesgerichte von der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren zur Beantwortung der hier streitgegenständlichen unionsrechtlichen Fragestellungen durch den Gerichtshof abgesehen haben (siehe etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 12 U 80/21 -, juris; Urteil vom 27. Januar 2022 - 25 U 107/21 -, n.v.; OLG Hamm, Urteil vom 22. September 2021 - 20 U 121/19 -, juris Rn. 36 ff.; sowie OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2022 - 7 U 411/21 -, n.v.; Saarl.

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    aa) Die Richtlinie 2008/48/EG selbst enthält keine Vorschriften, die den unionsrechtlichen Rechtsgrundsatz des Rechtsmissbrauchs einschränken oder diesen bestimmten Voraussetzungen unterstellen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 120, Volkswagen Bank).

    bb) Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass eine Einschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG aufgrund betrügerischen oder missbräuchlichen Verhaltens jedenfalls grundsätzlich denkbar ist (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 121, Volkswagen Bank).

    Zum anderen verlangt er ein subjektives Element, nämlich die Absicht des Verbrauchers, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 122 mwN, Volkswagen Bank).

    Von diesem solle er zurücktreten können, wenn er seine Bedürfnisse nicht erfülle (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 123 f., Volkswagen Bank).

    Zugleich verfolge die Richtlinie den Zweck, den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteile, zu bestrafen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, aaO Rn. 124, Volkswagen Bank).

    Der Gewerbetreibende solle mit Blick auf die unionsrechtlichen Sanktionen davon abgeschreckt werden, gegen die ihm obliegenden Pflichten zu verstoßen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, aaO Rn. 125, Volkswagen Bank).

    Daraus hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass die Bank, die die Angaben des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG nicht ordnungsgemäß erteilt hat, dem Verbraucher keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen kann, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 126, Volkswagen Bank).

    a) Das Widerrufsrecht des Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG dient einerseits dem Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen und vom Vertrag zurücktreten zu können, wenn dieser sich innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist als nicht seinen Bedürfnissen entsprechend erweist (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, WM 2021, 1986 Rn. 123, Volkswagen Bank).

    Nach Vertragsbeendigung würde eine Erteilung der in Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehenen Informationen aber ihren Zweck von vornherein verfehlen, dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen (vgl. Schlussanträge Hogan vom 15. Juli 2021 - C-33/20, juris Rn. 108, Volkswagen Bank).

    Daraus lässt sich nach Auffassung des Senats ableiten, dass der Gerichtshof nach Vertragsbeendigung dem Verbraucherschutz keinen absoluten Vorrang vor der Rechtssicherheit einräumt, sondern die Ausübung des Widerrufsrechts nach "allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts", wie sie sich etwa aus dem unionsrechtlichen Rechtsmissbrauchsverbot und seinen Entsprechungen im nationalen Recht ergeben können, zeitlich begrenzt (vgl. Schlussanträge Hogan vom 15. Juli 2021 - C-33/20, juris Rn. 106, Volkswagen Bank).

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung

    Dass der Gerichtshof hiervon mit seinem Urteil vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40 Rn. 113 ff., 119 ff.) abweichen wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB (2019) § 242 Rn. 1247.2 [Stand: 31. August 2022]; vgl. auch BeckOK-VVG/Schepers, § 5a Rn. 43 [Stand: 1. November 2022]).

    bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40), die zu der Verbraucherkreditrichtlinie ergangen ist und zudem - ebenfalls anders als im vorliegenden Fall - den nicht ordnungsgemäß belehrten Verbraucher betrifft (vgl. EuGH aaO Rn. 113 ff., 119 ff.).

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) für die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Richtlinien vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht sowie in Bezug auf das dort niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 120, 123 zur Richtlinie 2002/83/EG).

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40 Rn. 122) setzt zwar die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden.

  • BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem

    Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 71 ff. - Volkswagen Bank u.a.).

    Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.

    Der EuGH hat aber mit Urteilen vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Verbraucher erstens über alle ihm zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert wird, zweitens darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, drittens über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und viertens über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt.

    Insoweit erfordert die Rechtsprechung des EuGH keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a.; OLG Stuttgart, WM 2022, 2168 Rn. 46 ff.; aA OLG Celle, ZIP 2022, 1260, 1262 f.).

  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 268/21

    Treuwidrige Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG

    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) daran fest, dass die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 21. Juli 1994) auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (Fortführung des Senatsurteils vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21).

    b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40), die zu der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ergangen ist und den nicht ordnungsgemäß belehrten Verbraucher betrifft.

    Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40 Rn. 113 ff., 119 ff.) ergibt sich keine unklare Rechtslage bei der Beschränkung des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers durch den Einwand von Treu und Glauben.

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) für die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Richtlinien vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht sowie in Bezug auf das dort niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 120, 123 zur Richtlinie 2002/83/EG).

    (bb) Es ist nicht zu befürchten, dass der Versicherer nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen; nicht durchgreifen kann auch eine etwaige Intention der Lebensversicherungsrichtlinien, den Versicherer, der die dort vorgesehenen Informationen nicht (ordnungsgemäß) erteilt, zu sanktionieren (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40 Rn. 124 f. zur Verbraucherkreditrichtlinie).

    (c) Der Möglichkeit, dass dem Versicherungsnehmer die Ausübung des Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Lebensversicherungsrichtlinien verwehrt sein kann, steht nicht die Annahme des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40 Rn. 126) entgegen, der Kreditgeber, der dem Verbraucher die in Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie genannten Informationen nicht erteilt hat, könne diesem im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts keinen Missbrauch vorwerfen, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40 Rn. 120 ff.).

    Da die Verbraucherkreditrichtlinie jedoch keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, darf eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40 Rn. 108, 115-117).

    Dass der Gerichtshof der Europäischen Union für die Feststellung eines Missbrauchs neben einer Gesamtheit objektiver Umstände auch ein subjektives Element fordert (vgl. EuGH, vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40 Rn. 122), betrifft - wie bereits ausgeführt - den unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs und damit nicht den hier vorliegenden Fall.

  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Zur richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Vorschriften über die im Verbraucherdarlehensvertrag zu erteilenden Pflichtangaben nach dem EuGH-Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20 u.a.) - hier: Der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung.

    Im Rahmen der erneuten Verhandlung der Sache beruft sich die Klägerin darauf, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.9.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 feststehe, dass die im Vertrag gemachten Angaben zur Art des Darlehens, zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, zur Vorfälligkeitsentschädigung sowie zum Verzugszinssatz und seiner Anpassung unzureichend seien.

    Der Europäische Gerichtshofs hat im Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - zu den hier aufgeworfenen Auslegungsfragen entschieden, "dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    Angesichts der Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 spricht viel dafür, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs dahin zu verstehen ist, dass es mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie und in richtlinienkonformer Auslegung auch mit Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB nicht zu vereinbaren ist, wenn der Darlehensgeber den Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variablen Zinssatz beschreibt, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als Prozentsatz beziffert anzugeben.

    Dabei muss nicht entschieden werden, was insoweit aus der Entscheidung EuGH, Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20, C-187-20) folgt.

    Eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den vollen Wertverlust auszugleichen, der an der finanzierten Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers indes nicht, sondern kann im Hinblick auf den Grundsatz des Bereicherungsverbots sogar geboten sein (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 126 ff.).

    Die Frage, ob die Pflichtangaben im Vertrag vollständig enthalten sind, ist im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - von grundsätzlicher Bedeutung.

  • OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    So erscheint die Annahme, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - Fragen der Vereinbarkeit des Verwirkungseinwandes mit der Verbraucherkreditrichtlinie noch nicht abschließend beantwortet habe, zwar eher fernliegend.

    Durch Verfügung vom 18. November 2021 hat die Einzelrichterin den auf den 18. Januar 2022 zur Güteverhandlung und gegebenenfalls anschließenden mündlichen Verhandlung anberaumten Termin aufgehoben und dies mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - begründet.

    Dies stehe auch im Einklang mit dem von Generalanwalt Hogan in seinen Schlussanträgen vom 15. Juli 2021 zu den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 eingenommenen Standpunkt mit Blick auf beiderseits vollständig erfüllte Verträge.

    Nach der Begründung des Aussetzungsbeschlusses vom 3. Dezember 2021 sei unter Bezugnahme auf vorgenannte Verfügung vom 18. November 2021 nach derzeitiger Einschätzung fraglich, ob nach dem Urteil des Gerichtshofes des Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a., -, juris, die Annahme ausgeschlossen sei, dass die Ausübung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers gemäß Art. 14 der Richtlinie 2008/48 durch innerstaatliches Recht (hier: § 242 BGB) beschränkt werden könne, welches - aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles festgestelltes - rechtsmissbräuchliches Verhalten (so auch eine unzulässige Rechtsausübung wegen illoyal verspäteter Geltendmachung eines Rechts) verbiete.

    Die Veräußerung des Fahrzeuges durch den Darlehensnehmer sei weder Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 gewesen noch berührten die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Stuttgart diese Konstellationen.

    Es sieht sich jedoch angesichts der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - daran gehindert, entsprechend zu entscheiden.

    In vorliegender Konstellation, in welcher der Widerruf von dem Verbraucher erst zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Verbraucherdarlehensvertrag beiderseits beendet ist und die Sicherheiten zurückübertragen wurden, von der Begründetheit des von dem Darlehensgeber erhobenen Verwirkungseinwandes auszugehen, und zwar unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation oder der Frage nach einer Nachbelehrung, entsprach - vorbehaltlich der Prüfung der Umstände des Einzelfalles - bis zum Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - (zu damit verbundenen Folge-Erheblichkeitsfragen sogleich) - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105, Rn. 40, juris, und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, BGHZ 212, 207, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, Rn. 27, juris; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XI ZR 25/19 -, Rn. 12, juris) und ist damit vertretbar.

    Insoweit ist der Hinweis des Klägers keineswegs abwegig, wonach die Frage, ob der dem nationalen Recht entspringende Verwirkungseinwand mit Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie vereinbar sei, von dem Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - bereits klar und eindeutig verneint worden sei (so auch Artz , NJW 2022, 49 : "erstaunliche Deutlichkeit"; Knops/Fromm , WM 2021, 2169 ; vgl. weiterhin OLG Rostock, Beschluss vom 9. November 2021 - 4 U 51/21 -, Rn. 52, juris; a.A. Grüneberg , WM 2022, 153 ; Hölldampf , BB 2021, 2569 ).

    Mit Schreiben vom 05.01.2019 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung" (vgl. ebenso: EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 41, juris).

    "Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Frage in der Rechtssache C-155/20 und die siebte Frage in der Rechtssache C-187/20 dahin zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Informationen in den Kreditvertrag aufgenommen sind.

    Dieses Recht kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, sobald alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind"(Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. Juli 2021, C-33/20, Celex-Nr. 62020CC0033, Rn. 109, juris).

    Dies zeigt sich vor allem daran, dass er die subjektiven Voraussetzungen von Rechtsmissbrauch und Verwirkung in der weiteren Argumentation stark macht und zu diesem Zweck auch den zweiten Teil der zweiten thematisch einschlägigen Vorlagefrage des Landgerichts Ravensburg zur Frage der Kenntnis des Verbrauchers (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 46 sub.

    Die obligatorische Einzelrichterin wäre gemäß § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gehalten gewesen, den Rechtsstreit der Kammer zur Prüfung der Rückübernahme vorzulegen, nachdem es durch die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - zu einer wesentlichen Änderung der Prozesslage gekommen war.

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2022 - 12 U 80/21

    Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem

    Die Entscheidung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Einschränkung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Kreditverträgen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20) steht dem nicht entgegen und gebietet auch nicht ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen.

    b) Hieran ändert auch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Einschränkung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Kreditverträgen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 121 ff.), auf die der Kläger abstellt, nichts.

    bb) Dieser auch durch den Gerichtshof geklärten Rechtslage im Bereich des Widerspruchs- und Rücktrittsrechts steht die von Klägerseite zitierte Entscheidung des Gerichtshofs vom 09.09.2021 (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20) nicht entgegen.

    Soweit er ausführt, es sei dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 118), bezieht sich dies ersichtlich nicht auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs allgemein, sondern lediglich auf den Einwand des reinen Zeitablaufs, was sich bereits aus einem Vergleich mit der englischen Fassung ("relying on a time bar") ergibt (im Ergebnis ebenso Hölldampf , BB 2021, 2569, 2573).

    Schließlich führt der Gerichtshof im unmittelbaren Anschluss selbst aus, dass das Widerspruchsrecht durch den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts eingeschränkt wird, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen darf (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 121, juris).

    Soweit der Gerichtshof dort ausgeführt hat, der Einzelne dürfe sich nicht in missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften des Unionsrechts berufen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 121), steht dies in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich des Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts bei Lebensversicherungsverträgen.

    (3) Hinzu kommt, dass die dem Urteil des Gerichtshofs vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20) zugrunde liegende unionsrechtliche Rechtslage wesentlich von derjenigen abweicht, welche für die Lösungsrechte gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich ist.

    Die Verbraucherkredit-Richtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) enthält in Art. 14 abschließende Bestimmungen zur Widerrufsfrist; die zeitlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts unterliegen der Vollharmonisierung (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - a.a.O., Rn. 114 ff.).

    Aus diesem Grund darf eine in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts auch nicht durch nationale Rechtsvorschriften erfolgen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - a.a.O., Rn. 116 f.).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2022 - 19 U 6/21

    Wirksamkeit des Widerrufs zum Darlehensvertrag für Fahrzeugkauf

    Der Kläger hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht mit Schriftsatz vom 29.09.2021 (Bl. 285 d. A.) und unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 zu den verbundenen Sachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, dessen Ausführungen sich der Kläger im Rahmen umfangreicher Wortlautzitate zu eigen macht, an seiner Ansicht festgehalten, wonach entgegen dem Hinweisbeschluss des Senats in der streitgegenständlichen Vertragsausfertigung nicht sämtliche Pflichtangaben enthalten seien, insbesondere die Angabe der Berechnung der Vorfälligkeit fehlerhaft sei, die Pflichtangaben dem Verzugszinssatz nicht umfassend enthalten seien, weil die Beklagte den zum Zeitpunkt des geltenden Verzugszinssatzes, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und vom wem er bekanntgegeben werde und der Anpassungsmechanismus nicht erläutert werde, und die Angaben zu den Voraussetzungen für den Zugang zu dem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren fehlen würden.

    Zu dem klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2022 war der Beklagten kein Schriftsatznachlass zu gewähren, weil dieser Schriftsatz keinen neuen, entscheidungserheblichen Sachvortrag enthält, sondern sich - abgesehen von dem Vorbringen betreffend die zwischenzeitliche Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges und die Erläuterung der klägerischen Anspruchsbezifferung - auf Rechtsausführungen in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 beschränkt, für die § 296a ZPO ohnehin nicht gilt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 296a ZPO Rz. 2 m. w. N.).

    (2) Daran ändert auch das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736 und juris, nichts, weil es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt ist, sich hierauf zu berufen.

    Dieser Ansatz knüpft an die Stellungnahme des Generalanwalts G. Hogan (Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021, C-33/20, Celex-Nr. 62020CC0033, ECLI:EU:C:2021:629und juris) an, die sich - inhaltlich - nicht mit der Verwirkung gem. § 242 BGB, sondern mit Verfristung bzw. Verfall (französisch: "la forclusion", "un éentuel délai""; italienisch: " la decadenza", "l"esistenza di un possibile termine"; englisch: "foreclosure", "the question of the existence of a possible time limit") befasst.

    Rs. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, für die Aspekte der Verwirkung des Widerrufsrechts bzw. seiner rechtsmissbräuchlichen Ausübung werden in der Literatur und der bislang veröffentlichten Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet wird.

    Während das Urteil des EuGH zum Teil als "Eine Zäsur für die deutsche Rechtspraxis" (Knops/Fromm, Hamburg, WM 2021, 2169-2182) bzw. als "Zäsur der Rechtsprechung in Deutschland zum Widerruf" (RA Dr. Achim Tiffe, Anmerkung zu EuGH: Widerruf von Darlehensverträgen bei fehlerhaften Pflichtangaben, BKR 2021, 697ff, 704) bezeichnet wird, wird andererseits auch die Ansicht vertreten, dass das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 den nationalen Gerichten keinen Anlass gibt, an ihrer Rechtsprechung zur Verwirkung anhand der ausdifferenzierten Leitlinien des XI. Zivilsenats etwas zu ändern.

    Artz vertritt die Ansicht, dass es im Zusammenhang mit der Ausübung des verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsrechts keinen Platz für die Rechtsinstitute der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs mehr gebe, so lange der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses Recht informiert und damit die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts in Gang gesetzt wurde (Prof. Dr. Markus Artz, Anmerkung zu EuGH (6. Kammer) Urteil vom 9.9.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 (UK ua/Volkswagen Bank GmbH ua), NJW 2022, 49).

    In Bezug auf den hier nicht relevanten § 5a VVG aF vertritt Tiedemann (Tiedemann, jurisPR-BKR 1/2022 Anm. 3) die Ansicht, durch die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (EuGH, Urt. v. 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 Rz. 122 ff.) sei die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13 Rz. 37) überholt.

    Zudem hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.12.2021, 19 U 152/21, erkannt, dass es dem Darlehensnehmer bei einem vor dem 09.09.2021 vollständig beendeten (Allgemein-) Verbraucherdarlehen jedenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten verwehrt ist, sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 zu berufen.

    Aus der Auseinandersetzung des OLG Hamm (Beschluss vom 24. August 2021 - I-34 U 60/21 -, juris Rz. 39) mit den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vom 15.06.2021 in den Rechtssachen C 33/20, C 155/20 und C 187/20 könnte sich ergeben, dass das OLG Hamm der durch den hiesigen Senat vertretenen Rechtsansicht folgt, da das OLG Hamm aufgezeigt hat, dass der Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht allein darauf gestützt wird, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht mehrere Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt hat, sondern sich der Vorwurf vielmehr auf einer Zusammenschau der obigen Gesichtspunkte ergibt.

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

  • OLG Schleswig, 31.03.2022 - 5 U 155/21

    Vorlagefragen an EuGH: Wirksamkeit des Widerrufs eines auf Abschluss eines

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

  • OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21

    Zum Widerruf eines noch nicht beendeten Darlehensvertrages im Verbund zur

  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21

    Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags:

  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 27.01.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen

  • OLG Stuttgart, 03.05.2022 - 6 U 287/21

    Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehnvertrags zum

  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch;

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

  • OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung:

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21

    Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

  • LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
  • OLG Braunschweig, 02.03.2022 - 4 W 4/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21

    Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

  • OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

  • LG Ravensburg, 18.11.2022 - 2 O 107/22

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen:

  • OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 117/22

    Unvollständigkeit einer Verbraucherinformation bei fehlenden Angaben über die

  • OLG Stuttgart, 20.03.2024 - 6 U 102/21
  • KG, 06.03.2023 - 26 U 37/21

    Berufung: Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage bei einer

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

  • LG Ravensburg, 28.09.2021 - 2 O 378/20

    Vorlage an den EuGH: Anwendbarkeit der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie,

  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

  • OLG Schleswig, 23.12.2021 - 5 U 93/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • LG Erfurt, 13.01.2022 - 8 O 1463/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zweiten und Dritten

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21

    Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung

  • KG, 17.11.2022 - 8 U 31/22

    Wirksamer Widerruf eines mit Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags;

  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 61/23

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • OLG München, 30.01.2023 - 21 U 2917/22

    Verwirkung, Widerspruchsrecht, Versicherungsnehmer, Rechtsmißbrauch, Ausübung des

  • OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21

    Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Notwendige Angaben über die Berechnung der

  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 109/21

    Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • LG Erfurt, 30.12.2021 - 8 O 1519/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Zweiten und Dritten

  • OLG Koblenz, 01.07.2022 - 8 U 841/21

    Kfz-Finanzierungsdarlehen: Treuwidrigkeit eines wirksam ausgeübten Widerrufs

  • LG Ravensburg, 23.08.2022 - 2 O 212/21

    Rückabwicklung eines Autokredits nach Wideruf

  • OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

  • OLG München, 22.02.2021 - 19 U 5456/20

    Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2021 - 16 U 291/20

    1. Der Darlehensgeber kann im Rückabwicklungsschuldverhältnis, das im Falle des

  • OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

  • OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22

    Örtliche Zuständigkeit; einheitlicher Erfüllungsort; negative Feststellungsklage;

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 16 U 352/20
  • OLG Naumburg, 22.09.2021 - 5 U 96/21

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung:

  • LG Düsseldorf, 24.03.2022 - 8 O 178/21
  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 60/21

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeug: Erforderliche

  • BGH, 26.04.2023 - IV ZR 300/22

    Angabe eines Lebensversicherers bzgl. fehlender Zugehörigkeit zum deutschen

  • OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage;

  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 89/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 44/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

  • OLG Hamm, 27.09.2021 - 31 U 46/21

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages Widerruf 17 Monate nach

  • OLG München, 18.01.2024 - 19 U 3956/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, vorzeitige Rückzahlung,

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2022 - 16 U 23/21

    Widerruf eines finanzierten Gebrauchtwagenkaufs Verpflichtung zur Rückgabe des

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 464/21

    Ausschluss des Rücktrittsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

  • LG Ravensburg, 18.02.2022 - 2 O 76/20

    Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Autokredit im Falle fehlender

  • LG Ravensburg, 18.02.2020 - 2 O 299/19

    Widerrufsinformation in Verbraucherkreditvertrag bei Verzicht auf

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 92/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Autokreditvertrags

  • OLG Zweibrücken, 24.05.2023 - 7 U 111/21

    Verbraucherdarlehensvertrag: Berechnung des Wertersatzanspruchs nach Widerruf im

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 98/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

  • OLG Hamm, 14.08.2023 - 31 U 125/21

    Örtliche Zuständigkeit; negative Feststellungsklage; Zahlungsklage;

  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21

    Weiternutzung und Verkauf eines Fahrzeugs nach Widerruf

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 326/18

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

  • OLG Hamm, 24.10.2023 - 20 U 159/23

    Ausschluss der Ausübung des Widerspruchsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2021 - 9 U 158/20

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Stuttgart, 21.09.2021 - 6 U 184/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags für eine Fahrzeug-Finanzierung;

  • LG Mönchengladbach, 07.10.2021 - 12 O 359/21
  • OLG Braunschweig, 11.07.2022 - 4 U 639/21

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Inanspruchnahme von Rechten aus

  • OLG München, 25.10.2023 - 19 U 1861/23

    Anspruch einer Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • OLG Köln, 24.03.2022 - 15 U 195/21

    Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ohne

  • OLG Bamberg, 21.11.2022 - 1 U 224/22

    Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung

  • LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21

    Anforderungen an Widerrufsbelehrung

  • OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen des

  • OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 4 U 283/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages Treuwidriger Widerruf

  • OLG Hamm, 03.06.2022 - 20 U 73/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht

  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 4 U 199/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 11 U 36/22

    Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim

  • OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23
  • BGH, 23.05.2023 - XI ZR 43/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

  • OLG Karlsruhe, 07.02.2023 - 17 U 16/22

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucher-Autokredits;

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-640/20

    PV/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Ärztliche

  • OLG Hamm, 10.10.2023 - 20 U 59/23
  • OLG Hamm, 03.05.2022 - 20 U 73/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 9 U 81/19

    Widerspruchsbedingte Rückabwicklung einer Lebensversicherung im Policenmodell im

  • BGH, 25.10.2023 - IV ZR 283/22

    Rückabwicklung von drei im Jahr 1998 nach dem sogenannten Policenmodell

  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 212/20

    Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 163/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausnahmsweiser Ausschluss

  • BGH, 14.09.2021 - XI ZR 599/20

    Grundpfandrechtlich besicherter Immobiliardarlehensvertrag: Einschlägigkeit der

  • OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 30/21

    Kein "ewiges Widerspruchsrecht" bei unzureichenden Angaben über die einzuhaltende

  • BGH, 20.09.2022 - XI ZR 26/22

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Verwirkung des Widerrufs

  • LG Saarbrücken, 24.06.2022 - 1 O 1/22

    Erforderliche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

  • OLG Braunschweig, 06.01.2023 - 4 U 46/22

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; Auslegung; Umfinanzierung;

  • BGH, 04.07.2023 - XI ZR 118/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • LG Saarbrücken, 28.01.2022 - 1 O 243/21

    Bei einem Schuldbeitritt zu einem der Verbraucherkreditrichtlinie unterfallenden

  • BGH, 19.10.2021 - XI ZR 622/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags in einem Altfall: Zeitlicher

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 20/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2022 - 4 U 382/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-536/22

    VR Bank Ravensburg-Weingarten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • LG Stuttgart, 10.03.2022 - 12 O 18/22

    Verbraucherwiderruf einer Kfz-Finanzierung sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs

  • OLG Hamm, 26.04.2023 - 31 U 87/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Zahlungsklage des Darlehensnehmers nach

  • BGH, 21.03.2023 - XI ZR 42/22

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Umwandlung eines

  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20

    Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 33/21
  • OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 24 U 88/21

    Fehlende oder unzulängliche Belehrung über Berechnung der

  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 6 U 549/20

    Anforderungen an Angaben zum Verzugszinssatz und Vorleistungspflicht bei

  • LG Dortmund, 21.12.2021 - 3 O 155/21
  • OLG Stuttgart, 25.07.2023 - 6 U 27/22

    Treuwidrigkeit des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrags

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

  • OLG Dresden, 28.04.2022 - 4 U 2762/21

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2762/21 v. 11.04.2022

  • OLG Braunschweig, 06.04.2022 - 4 U 89/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf; Unentgeltlicher

  • BGH, 16.11.2021 - XI ZR 170/21

    Verbraucherkreditvertrag: Widerruf grundpfandrechtlich abgesicherter

  • BGH, 12.10.2021 - XI ZR 655/20

    Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeiten

  • OLG Hamm, 22.09.2021 - 20 U 121/19

    Widerruf einer kapitalbildenden Lebensversicherung nebst

  • LG Köln, 18.08.2022 - 15 O 90/22
  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • BGH, 23.05.2023 - XI ZR 562/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • LG Köln, 11.01.2023 - 12 O 60/22

    Lebensversicherung: Widerspruch nach 29 Jahren ist rechtsmissbräuchlich

  • LG Köln, 11.01.2023 - 12 O 30/22
  • LG Bonn, 22.12.2022 - 17 O 89/22

    Rückzahlung Vorfälligkeitsentschädigung - vorzeitige Ablösung

  • OLG Hamm, 25.08.2022 - 20 U 155/22

    Ewiges Widerspruchsrecht; EuGH; Vorlagepflicht; VerfGH Rheinland-Pfalz -

  • BGH, 06.09.2023 - IV ZR 150/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages;

  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 61/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Stuttgart, 01.03.2022 - 6 U 551/19

    Widerruf eines mit einem Kraftfahrzeugkauf verbundenen

  • BGH, 23.05.2023 - XI ZR 6/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • LG Bonn, 04.05.2022 - 2 O 12/22
  • OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im

  • OLG Braunschweig, 10.12.2021 - 4 U 307/21

    Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages

  • BGH, 23.05.2023 - XI ZR 272/22

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21

    Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der

  • LG Köln, 09.03.2023 - 30 O 137/22
  • LG Magdeburg, 21.06.2022 - 2 O 1412/21

    Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag,

  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 50/22

    Richtlinienkonformität des Policenmodells; Zurückweisung der Beschwerde gegen die

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 139/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von nach dem sogenannten Policenmodell

  • OLG Stuttgart, 15.02.2022 - 6 U 268/18

    Einwand der Verwirkung sowie des Rechtsmissbrauchs bezüglich der Ausübung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-76/22

    Santander Bank Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d

  • OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 11 U 237/21

    Rückzahlung von Versicherungsprämien Voraussetzungen einer Leistungskondiktion

  • OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 133/20

    Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Wohngebäudeversicherung

  • OLG Köln, 26.10.2021 - 20 U 93/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf;

  • OLG Hamm, 10.12.2021 - 20 U 147/21

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem

  • BGH, 23.11.2021 - XI ZR 81/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BGH, 08.02.2022 - XI ZR 161/21

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 19.10.2021 - XI ZR 143/21

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 U 583/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Verfristeter Widerruf;

  • OLG Köln, 25.01.2022 - 20 U 242/21

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

  • OLG München, 16.11.2023 - 14 U 3996/23

    Folgenloser Belehrungsfehler durch Verlängerung der gesetzlichen

  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Dresden, 11.04.2022 - 4 U 2762/21

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages; Unwirksamkeit

  • LG Bonn, 24.03.2022 - 17 O 209/21
  • LG Hamburg, 05.10.2021 - 314 O 42/20

    Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung und Fristbeginn, Verfristung und

  • LG Wuppertal, 02.02.2023 - 4 O 344/21

    Autofinanzierung: Kein Widerrufsrecht nach Treu und Glauben

  • OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22

    Bestehen eines Widerspruchsrechts bezüglich ein Versicherungsvertrags Inhalt und

  • OLG Brandenburg, 04.07.2022 - 11 U 273/21

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 273/21 v. 08.06.2022

  • OLG Brandenburg, 08.06.2022 - 11 U 273/21

    Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen; Verfristeter Widerspruch;

  • BGH, 23.05.2022 - V ZR 164/21

    Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der

  • BGH, 05.04.2022 - XI ZR 295/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21

    Berufung auf Fehler in Widerspruchsbelehrung bei fehlenden Auswirkungen des

  • BGH, 16.11.2021 - XI ZR 100/21

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Celle, 16.08.2023 - 3 U 8/23

    Rückzahlung; Vorfälligkeitsentschädigung; Berechnungsmethode; Parameter in groben

  • OLG München, 08.03.2023 - 27 U 1757/22

    Darlehensverträge, Willenserklärungen, Rechtsmißbrauch, Widerrufserklärung,

  • OLG Hamm, 27.07.2022 - 20 U 155/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Unwirksamkeit eines Widerrufs;

  • BGH, 10.05.2022 - XI ZR 231/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BGH, 10.05.2022 - XI ZR 77/21

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BGH, 15.02.2022 - XI ZR 172/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • LG Dortmund, 13.05.2022 - 3 O 273/21
  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 11/22

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Richtlinienkonformität

  • OLG Brandenburg, 24.08.2022 - 4 U 86/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • LG Ravensburg, 03.12.2021 - 2 O 95/21

    Rechtsprechungsänderung zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des

  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 4 U 4/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages Unzureichende

  • OLG Stuttgart, 26.04.2021 - 6 U 44/21

    Widerruf; Verbraucherdarlehen; Pflichtangaben; Vorfälligkeitsentschädigung;

  • OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 19.10.2022 11 U 77/22

  • OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 24 U 95/21

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag

  • BGH, 06.12.2021 - XI ZR 130/21

    Zurückweisung der Gehörsrüge

  • OLG Frankfurt, 26.10.2021 - 24 U 249/20

    Unschädlichkeit einer "Kaskadenverweisung" in Widerrufsinformation zum

  • OLG Stuttgart, 09.03.2021 - 6 U 495/20

    Abweisung der Klage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Frankfurt, 15.03.2023 - 24 U 3/22

    Ordnungsgemäßheit von Widerrufsinformationen zum Leasingvertrag

  • OLG Frankfurt, 12.10.2022 - 24 U 119/21

    Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens

  • BGH, 10.05.2022 - XI ZR 137/21

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • OLG Frankfurt, 28.01.2022 - 24 U 63/21

    Widerruf vier Jahre nach vorzeitiger Darlehnsbeendigung

  • LG Dortmund, 21.12.2021 - 3 O 112/21
  • OLG Braunschweig, 18.04.2023 - 4 W 4/23

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Prüfungsmaßstab; Statthaftigkeit; Verwirkung;

  • OLG Frankfurt, 04.04.2022 - 24 U 62/21

    Restleasingvertrag ohne Erwerbsverpflichtung unterliegt nicht

  • LG Dortmund, 15.03.2022 - 3 O 255/21
  • LG Darmstadt, 03.12.2021 - 6 S 192/21
  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2021 - 12 O 80/21
  • LG Hamburg, 04.06.2021 - 318 O 306/20

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion;

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2023 - 4 U 13/23

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Rückgabe des finanzierten

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 138/21

    Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrages

  • LG Darmstadt, 14.06.2021 - 1 O 330/20
  • OLG Frankfurt, 02.02.2022 - 24 U 250/20

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wegen Gesetzesfiktion

  • LG Darmstadt, 31.07.2023 - 13 O 49/23
  • OLG Köln, 26.04.2023 - 13 U 1/23
  • LG Darmstadt, 12.08.2022 - 26 O 378/21
  • LG Darmstadt, 24.01.2022 - 1 O 147/21
  • LG Hamburg, 31.01.2023 - 330 O 234/22

    Rückzahlung einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung bei einem

  • LG Stuttgart, 09.06.2022 - 46 O 276/21

    Widerruf Autokredit Mercedes-Benz Bank nach Kündigung! Bank muss EUR 8.500,00

  • LG Düsseldorf, 22.12.2021 - 13 O 13/21
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