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   EuGH, 09.03.2023 - C-356/22   

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https://dejure.org/2023,3995
EuGH, 09.03.2023 - C-356/22 (https://dejure.org/2023,3995)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2023 - C-356/22 (https://dejure.org/2023,3995)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2023 - C-356/22 (https://dejure.org/2023,3995)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pro Rauchfrei II

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Kennzeichnung und Verpackung - Art. 2 Nr. 40 - Begriff "Inverkehrbringen" - Art. 8 Abs. 3 - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf jeder Packung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen; Richtlinie 2014/40/EU; Kennzeichnung und Verpackung; Art. 2 Nr. 40; Begriff Inverkehrbringen; Art. 8 Abs. 3; Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf jeder Packung eines ...

  • Betriebs-Berater

    Pro Rauchfrei II - Zum "Inverkehrbringen" i. S. d. Art. 8 Abs. 3 S. 1 RL 2014/40/EU beim Anbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Kennzeichnung und Verpackung - Art. 2 Nr. 40 - Begriff "Inverkehrbringen" - Art. 8 Abs. 3 - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf jeder Packung eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Pro Rauchfrei/JS II

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Warnhinweise beim Verkauf von Zigaretten über Ausgabeautomaten an der Supermarktkasse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Warnhinweise beim Verkauf von Zigaretten über Ausgabeautomaten an der Supermarktkasse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1345
  • GRUR 2023, 501
  • EuZW 2023, 333
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.12.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-356/22
    In seinem Urteil vom 9. Dezember 2021, Pro Rauchfrei (C-370/20, EU:C:2021:988), beantwortete der Gerichtshof die dritte und vierte Vorlagefrage.

    Der Erfolg des Hauptantrags von Pro Rauchfrei hänge von der Beantwortung der ersten und der zweiten Vorlagefrage ab, die der Gerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 2021, Pro Rauchfrei (C-370/20, EU:C:2021:988), nicht beantwortet habe, und die Beantwortung der dritten und der vierten Frage sei nur für die Beurteilung des Hilfsantrags relevant, weshalb eine Antwort auf die erste und die zweite Frage noch immer erforderlich sei.

    Die letztgenannte Frage betrifft Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40, der vom Gerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 2021, Pro Rauchfrei (C-370/20, EU:C:2021:988), ausgelegt worden ist.

    Was den Zweck des in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 enthaltenen Verbots des Verdeckens gesundheitsbezogener Warnhinweise betrifft, so verfolgt diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 ein zweifaches Ziel, und zwar soll sie - ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen - das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (Urteil vom 9. Dezember 2021, Pro Rauchfrei, C-370/20, EU:C:2021:988, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 9. Dezember 2021, Pro Rauchfrei (C-370/20, EU:C:2021:988), im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen zu sehen sein müssen, dem Kaufimpuls entgegenwirken sollen, der angesichts einer solchen Packung oder eines Bilds von dieser beim Verbraucher hervorgerufen wird.

  • EuGH, 06.03.2003 - C-466/00

    Kaba

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-356/22
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bindungswirkung eines im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils nicht ausschließt, dass das nationale Gericht, an das dieses Urteil gerichtet ist, eine erneute Anrufung des Gerichtshofs vor der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich hält, etwa dann, wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten (Urteil vom 6. März 2003, Kaba, C-466/00, EU:C:2003:127, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-356/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem ] , C-435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19

    Zur Zulässigkeit des Anbietens von Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten

    Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder einer Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses sind nicht allein deshalb im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV "verdeckt", weil dieses Erzeugnis in einem Warenausgabeautomaten vorrätig gehalten wird und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. März 2023 - C-356/22, GRUR 2023, 501 = WRP 2023, 549 - Pro Rauchfrei II).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen durch Urteil vom 9. März 2023 (C-356/22, GRUR 2023, 501 = WRP 2023, 549 - Pro Rauchfrei II) wie folgt beantwortet:.

    Dem steht nicht entgegen, dass das Verdeckungsverbot der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung dient (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 31] - Zigarettenausgabeautomat I, mwN) und diese Warnhinweise gerade nicht die unmittelbare oder mittelbare Förderung des Absatzes von Tabakerzeugnissen bezwecken, sondern - im Gegenteil - im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit einem von den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen ausgehenden Kaufimpuls gerade entgegenwirken sollen (zu diesen Zwecken vgl. EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 29] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 33] - Pro Rauchfrei II).

    Bereits ein solches Anbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten, in denen die Packungen dieser Produkte derart vorrätig gehalten werden, dass sie von außen nicht sichtbar sind, erfüllt das Merkmal des Inverkehrbringens im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV und Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 23] - Pro Rauchfrei II).

    Gemäß dem üblichen Sinn des Wortes "Bereitstellung" ist ein Tabakerzeugnis dann im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU als "in den Verkehr gebracht" anzusehen, wenn die Verbraucher sich dieses beschaffen können; wenn aber ein Tabakerzeugnis zum Verkauf bereitsteht, so ist es auch dann als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn es noch nicht gekauft und bezahlt wurde (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 20] - Pro Rauchfrei II).

    Nach dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 40 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU wirken sich zudem die Mittel, mit denen die Tabakerzeugnisse dem Verbraucher dargeboten werden, nicht auf die Bedeutung des Begriffs "Inverkehrbringen" im Sinne der Richtlinie aus (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 21] - Pro Rauchfrei II).

    Folglich stellt die Tatsache, dass die Tabakerzeugnisse im Inneren des Warenausgabeautomaten, mit dem sie zum Verkauf bereitgestellt werden, nicht sichtbar sind, der Feststellung nicht entgegen, dass diese Produkte im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU "in den Verkehr gebracht wurden" (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 22] - Pro Rauchfrei II).

    aa) Da Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU nicht ausdrücklich den Fall regelt, dass zwar auf den Packungen oder Verpackungen von Tabakerzeugnissen gesundheitsbezogene Warnhinweise aufgebracht sind, diese Erzeugnisse aber derart in einem Behältnis eingeschlossen vorrätig gehalten werden, dass sie von außen nicht sichtbar sind, ist diese Bestimmung unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Kontextes und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, auszulegen (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 26 bis 28] - Pro Rauchfrei II).

    Danach sind die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder einer Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses nicht allein deshalb im Sinne dieser Vorschrift "verdeckt", weil dieses Erzeugnis in einem Warenausgabeautomaten vorrätig gehalten wird und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar ist (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 35] - Pro Rauchfrei II).

    Dagegen vermag keiner dieser Gegenstände eine solche Packung für die Öffentlichkeit vollkommen unzugänglich oder unsichtbar zu machen, wie dies der Fall ist, wenn sie in einem Behältnis wie etwa dem hier in Rede stehenden Warenausgabeautomaten vorrätig gehalten wird (vgl. EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 30] - Pro Rauchfrei II).

    Die letztgenannte Frage betrifft Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 31] - Pro Rauchfrei II).

    Sie soll zum einen einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders junger Menschen, sicherstellen und zum anderen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 27] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 32] - Pro Rauchfrei II).

    Da der Verbraucher in diesem Fall die Packung nicht sehen kann, wird er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden soll (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 33 f.] - Pro Rauchfrei II).

    (1) Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Richtlinie 2014/40/EU im Allgemeinen zum einen den hohen Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen und zum anderen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 27] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 32] - Pro Rauchfrei II).

  • KG, 29.11.2023 - 23 U 48/18

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse dürfen nicht verdeckt werden

    Da die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen zu sehen sein müssen, dem Kaufimpuls entgegenwirken sollen, der angesichts einer solchen Packung oder eines Bilds von dieser bei dem Verbraucher hervorgerufen wird (vergleiche EuGH, Urteil vom 9. März 2023 - 356/22, GRUR 2023, 501 Rn. 33 - Pro Rauchfrei Il) wird dieser Zweck betroffen, wenn in der Auslage der Regale durch Produktkarten nur ein Teil der Packungen zu sehen ist, der insbesondere die "Schockbilder" nicht enthält.

    Wenn also ein Tabakerzeugnis zum Verkauf bereitsteht, so ist es auch dann als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn es noch nicht gekauft und bezahlt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2023 - C-356/22 - Rn. 20 = EuZW 2023, 333/334).

    Dementsprechend hat auch der EuGH auf den zweiten Vorlagebeschluss des BGH ausgeführt, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen zu sehen sein müssen, dem Kaufimpuls entgegenwirken sollen, der angesichts einer solchen Packung oder eines Bilds von dieser bei dem Verbraucher hervorgerufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.2023 - C-356/22 -, juris Rn. 33 - Pro Rauchfrei II).

    Sie ist dabei gerade kein Gegenstand, der die Packung für die Öffentlichkeit vollkommen unzugänglich oder unsichtbar macht (so für den Warenausgabeautomaten EuGH, Urteil vom 09.03.2023 - C 356/22 - Rn. 30; BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat III - Rn. 34 ff.).

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