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   EuGH, 29.07.2019 - C-388/18   

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EuGH, 29.07.2019 - C-388/18 (https://dejure.org/2019,21952)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-388/18 (https://dejure.org/2019,21952)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-388/18 (https://dejure.org/2019,21952)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    B (Chiffre d'affaires du revendeur de véhicules d'occasion)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steuerrechts - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 315 -Sonderregelung für Kleinunternehmen - Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 29. Juli 2019. Finanzamt A gegen B. Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steue...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steuerrechts - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 315 -Sonderregelung für Kleinunternehmen - Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer - ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Erhöhung der Kleinunternehmerschwelle für Wiederverkäufer

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 ; UStG § ... 19 Abs 1 ; UStG § 19 Abs 3 ; UStG § 25a Abs 1 ; UStG § 25a Abs 3 ; UStG § 10 ; EGRL 112/2006 Art 288 S 1 Nr 1 ; EGRL 112/2006 Art 315 ; EGRL 112/2006 Art 73 ; EGRL 112/2006 Art 311 ; EGRL 112/2006 Art 311 ff ; EGRL 112/2006 Art 314 ; AEUV Art 267 Abs 3

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 02.05.2019 - C-265/18

    Jarmuskiene - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-388/18
    In Bezug auf die Zielsetzung der Sonderregelung für Kleinunternehmen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit ihr die Anforderungen an die Buchführung, die das normale Mehrwertsteuersystem mit sich bringt, herabsetzen wollte (Urteil vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 39), wobei diese Verwaltungsvereinfachungen insbesondere die Gründung und Tätigkeit von Kleinunternehmen fördern und deren Wettbewerbsfähigkeit stärken sollen (Urteile vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63, und vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene, C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 37).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-388/18
    In Bezug auf die Zielsetzung der Sonderregelung für Kleinunternehmen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit ihr die Anforderungen an die Buchführung, die das normale Mehrwertsteuersystem mit sich bringt, herabsetzen wollte (Urteil vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 39), wobei diese Verwaltungsvereinfachungen insbesondere die Gründung und Tätigkeit von Kleinunternehmen fördern und deren Wettbewerbsfähigkeit stärken sollen (Urteile vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63, und vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene, C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 37).
  • EuGH, 23.05.2019 - C-658/17

    Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-388/18
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (Urteil vom 23. Mai 2019, WB, C-658/17, EU:C:2019:444, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-388/18
    In Bezug auf die Zielsetzung der Sonderregelung für Kleinunternehmen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit ihr die Anforderungen an die Buchführung, die das normale Mehrwertsteuersystem mit sich bringt, herabsetzen wollte (Urteil vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 39), wobei diese Verwaltungsvereinfachungen insbesondere die Gründung und Tätigkeit von Kleinunternehmen fördern und deren Wettbewerbsfähigkeit stärken sollen (Urteile vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63, und vom 2. Mai 2019, Jarmuskiene, C-265/18, EU:C:2019:348, Rn. 37).
  • BFH, 23.10.2019 - XI R 17/19

    Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung

    Hierauf hat der EuGH mit seinem Urteil B vom 29.07.2019 - C-388/18 (EU:C:2019:642, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 1685) wie folgt geantwortet: "Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach bei der Ermittlung des Umsatzes, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, gemäß Art. 315 der Richtlinie nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird.

    Bei der Umsatzermittlung ist nicht auf die Bemessungsgrundlage abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge (vgl. EuGH-Urteil B, EU:C:2019:642, DStR 2019, 1685).

    bb) § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG sind nach unionsrechtlichen Maßgaben nicht dahingehend auszulegen, dass zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen bei einem Fall wie dem vorliegenden auf die Summe der Differenzbeträge i.S. des § 25a Abs. 3 UStG abzustellen ist, unabhängig von der Höhe der vereinnahmten Entgelte (vgl. EuGH-Urteil B, EU:C:2019:642, DStR 2019, 1685).

    (3) Danach ist der Umsatz, der i.S. von Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen i.S. von Art. 315 MwStSystRL der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, auf der Grundlage aller von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden (vgl. EuGH-Urteil B, EU:C:2019:642, DStR 2019, 1685, Rz 36 ff.).

  • BFH, 26.09.2019 - V R 27/19

    Bemessung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

    Während des Revisionsverfahrens hat der Senat das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache B gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung angeordnet und das Verfahren nach dem Ergehen des diese Rechtssache betreffenden EuGH-Urteils B vom 29.07.2019 - C-388/18 (EU:C:2019:642) zur Auslegung von Art. 288 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) wieder aufgenommen.

    Ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile sind aber bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu vermeiden (EuGH-Urteil B, EU:C:2019:642, Rz 43).

    Auf die Frage des Zusammenwirkens von Kleinunternehmerregelung mit der Differenzbesteuerung (vgl. EuGH-Urteil B, EU:C:2019:642) kommt es somit nicht an.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit) - Vorabentscheidungsersuchen -

    15 Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 33), und vom 29. Juli 2019, B (Umsatz eines Gebrauchtwagenverkäufers) (C-388/18, EU:C:2019:642, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-716/18

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

    9 Siehe dazu Urteile vom 29. Juli 2019, B (Umsatz eines Gebrauchtwagenverkäufers) (C-388/18, EU:C:2019:642, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63 und Rn. 70), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:354, Nrn. 33 und 54).
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