Rechtsprechung
   EuGH, 18.03.2021 - C-388/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,5636
EuGH, 18.03.2021 - C-388/19 (https://dejure.org/2021,5636)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2021 - C-388/19 (https://dejure.org/2021,5636)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2021 - C-388/19 (https://dejure.org/2021,5636)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,5636) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften - Freier Kapitalverkehr - Bemessungsgrundlage - Diskriminierung - Wahlmöglichkeit, genauso wie Gebietsansässige besteuert zu werden - Vereinbarkeit mit dem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Direkte Besteuerung; Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften; Freier Kapitalverkehr; Bemessungsgrundlage; Diskriminierung; Wahlmöglichkeit, genauso wie Gebietsansässige besteuert zu werden; Vereinbarkeit mit dem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften - Freier Kapitalverkehr - Bemessungsgrundlage - Diskriminierung - Wahlmöglichkeit, genauso wie Gebietsansässige besteuert zu werden - Vereinbarkeit mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-443/06

    Hollmann - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-388/19
    Am 30. November 2018 focht MK diesen Steuerbescheid beim vorlegenden Gericht, dem Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Schiedsgericht für Steuerangelegenheiten [Zentralstelle für das Verwaltungsschiedsverfahren - CAAD], Portugal), mit der Begründung an, dass dieser rechtswidrig sei, weil er auf eine Regelung gestützt sei, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als der Portugiesischen Republik ansässige Steuerpflichtige (im Folgenden: Gebietsfremde) im Vergleich zu in Portugal ansässigen diskriminiere, und trug vor, dass gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), dieser rechtliche Rahmen eine Beschränkung des in Art. 63 Abs. 1 AEUV verankerten freien Kapitalverkehrs darstelle.

    Vor dem vorlegenden Gericht macht die AT geltend, dass sich der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare rechtliche Rahmen von dem unterscheide, der auf den Sachverhalt anwendbar gewesen sei, in dem das Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), ergangen sei.

    Allerdings habe der portugiesische Gesetzgeber infolge des Urteils vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), den anwendbaren rechtlichen Rahmen geändert, indem er in Art. 72 Abs. 9 und 10 CIRS die Möglichkeit für Gebietsfremde eingeführt habe, eine Besteuerung zu wählen, die der für portugiesische Gebietsansässige geltenden entspreche, und so in den Genuss der in Art. 43 Abs. 2 CIRS vorgesehenen Ermäßigung von 50 % sowie der progressiven Steuersätze zu kommen, sofern in Portugal eine Steuererklärung für sämtliche weltweit erzielten Einkommen abgegeben werde.

    Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die infolge des Urteils vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), erfolgten Änderungen des portugiesischen Steuerrechts, und zwar insbesondere die Einführung der Möglichkeit für Gebietsfremde, gemäß Art. 72 Abs. 9 und 10 CIRS eine Besteuerung zu wählen, die der für Gebietsansässige geltenden entspreche, und so in den Genuss der in Art. 43 Abs. 2 CIRS vorgesehenen Ermäßigung zu kommen, ausreichend sind, um der vom Gerichtshof in diesem Urteil festgestellten Beschränkung des freien Kapitalverkehrs abzuhelfen.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 AEUV nach ständiger Rechtsprechung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der AEU-Vertrag sieht aber insbesondere in seinem Art. 63 auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs ein besonderes Diskriminierungsverbot vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei einem Vorgang, der die Liquidation einer Immobilieninvestition, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, betrifft, um Kapitalverkehr (Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit unterlagen Gebietsfremde beim Verkauf derselben in Portugal gelegenen Immobilie für dabei erzielte Gewinne einer höheren Steuer als Gebietsansässige und waren folglich schlechter gestellt als diese (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits im Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 40), entschieden, dass die Festlegung einer Bemessungsgrundlage von 50 % durch Art. 43 Abs. 2 CIRS nur für die Veräußerungsgewinne von in Portugal ansässigen Steuerpflichtigen, nicht aber für die gebietsfremder Steuerpflichtiger eine von Art. 63 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt.

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nationale Steuervorschriften wie Art. 43 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 1 CIRS nur dann als mit den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden können, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, EU:C:2007:600, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zunächst die Vergleichbarkeit der Situationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), bereits entschieden hat, dass die Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften nach Art. 43 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 1 CIRS erstens nur eine einzige Einkunftsart der Steuerpflichtigen zum Gegenstand hat, unabhängig davon, ob es sich um Gebietsansässige oder Gebietsfremde handelt, dass sie zweitens beide Kategorien von Steuerpflichtigen betrifft und dass es sich drittens bei dem Mitgliedstaat, aus dem das steuerpflichtige Einkommen stammt, immer um die Portugiesische Republik handelt.

    In den Rn. 58 bis 60 des Urteils vom 11. Oktober 2007, Hollmann (C-443/06, EU:C:2007:600), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass der steuerliche Vorteil für Gebietsansässige in Form der Herabsetzung der Steuerbemessungsgrundlage für die Veräußerungsgewinne um die Hälfte auf jeden Fall sein in der Anwendung eines progressiven Steuersatzes auf ihr Einkommen bestehendes Gegenstück übersteigt.

  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger -

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-388/19
    MK weist jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof in einer die Niederlassungsfreiheit betreffenden Rechtssache entschieden habe, dass eine Wahl zwischen einer diskriminierenden steuerlichen Regelung und einer anderen steuerlichen Regelung, die nicht diskriminierend wäre, nicht geeignet sei, die diskriminierenden Wirkungen der ersten dieser beiden steuerlichen Regelungen auszuschließen (Urteil vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 50 und 51).

    Würde man dieser Wahl eine solche Wirkung zuerkennen, hätte dies nämlich zur Folge, dass eine steuerliche Regelung für rechtmäßig erklärt würde, die für sich genommen aufgrund ihres diskriminierenden Charakters weiter gegen Art. 63 AEUV verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 52).

    Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung, die eine vom AEU-Vertrag gewährleistete Freiheit - vorliegend die Freiheit des Kapitalverkehrs - beschränkt, auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2015 - C-632/13

    Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

    Auszug aus EuGH, 18.03.2021 - C-388/19
    Diese Feststellung wird nicht durch Rn. 44 des Urteils vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine unterschiedliche Behandlung von gebietsfremden und gebietsansässigen Steuerpflichtigen, nach der die Bruttoeinkünfte der Erstgenannten im Wege der Quellenbesteuerung einer endgültigen Besteuerung mit einem einheitlichen Steuersatz unterworfen werden, während die Nettoeinkünfte der Letztgenannten nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen unterscheiden dürfen, sofern diese Unterscheidung weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt (Urteil vom 18. März 2021, Autoridade Tributária e Aduaneira [Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien], C-388/19, EU:C:2021:212, Rn. 34).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2021, Autoridade Tributária e Aduaneira [Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien], C-388/19, EU:C:2021:212, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    15 Vgl. Urteil vom 18. März 2021, Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien) (C-388/19, EU:C:2021:212, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

    36 Vgl. Urteil vom 18. März 2021, Autoridade Tributária e Aduaneira (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften) (C-388/19, EU:C:2021:212, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

    54 Vgl. Urteil vom 18 März 2021 (C-388/19, EU:C:2021:212, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

    48 Urteile vom 18. März 2021, Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Immobilien) (C-388/19, EU:C:2021:212, Rn. 43 und 44), und vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 52).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-103/20

    Autoridade Tributária e Aduaneira

    Par lettre du 19 mars 2021, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 18 mars 2021, Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) (C-388/19, EU:C:2021:212), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht