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   EuGH, 10.07.2019 - C-39/18 P   

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EuGH, 10.07.2019 - C-39/18 P (https://dejure.org/2019,19086)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2019 - C-39/18 P (https://dejure.org/2019,19086)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - C-39/18 P (https://dejure.org/2019,19086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Icap u.a.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Zinsderivate in japanischen Yen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verantwortlichkeit eines Unternehmens für seine Rolle als Unterstützer des Kartells - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2019. Europäische Kommission gegen Icap Management Services Ltd und Icap New Zealand Ltd. Rechtsmi...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Zinsderivate in japanischen Yen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verantwortlichkeit eines Unternehmens für seine Rolle als Unterstützer des Kartells - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Es habe die sich aus den Urteilen vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61), und vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 66 bis 68), ergebende Rechtsprechung verkannt, wonach die Kommission dieser Verpflichtung nachkomme, wenn sie einem Unternehmen, das wegen seiner Rolle als Unterstützer für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verantwortlich gemacht werde, die Beurteilungsgesichtspunkte angebe, die es ihr ermöglicht hatten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln; sie sei jedoch nicht verpflichtet, alle Zahlenangaben zu machen und die Berechnungen darzulegen, die sie durchgeführt habe, um die Geldbuße zu bestimmen.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass der streitige Beschluss die Faktoren "Schwere" und "Dauer" der Beteiligung von Icap an der Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend angebe und dass seine Begründung insoweit mit der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717), ergangen sei, in Rede stehenden Entscheidung vergleichbar sei.

    In einer Situation dieser Art hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission eine andere Berechnungsmethode als die in den Leitlinien von 2006 beschriebene anwenden und nach Ziff. 37 der Leitlinien den Grundbetrag der gegen das Unternehmen, das durch seine Beratungstätigkeit ein Kartell unterstützt hatte, verhängten Geldbuße pauschal festsetzen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 65 bis 67).

    Außerdem genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 68).

    Der Gerichtshof hat in einer Rechtssache, in der die Kommission den Grundbetrag der gegen das das Kartell unterstützende Unternehmen verhängten Geldbuße pauschal festgesetzt hatte, entschieden, dass eine Begründung, in der es lediglich heißt, dass Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen bei der Bestimmung dieses Betrags berücksichtigt worden seien, ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 68 und 69).

    Somit unterscheiden sich die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717), ergangen ist, in der die Kommission den Grundbetrag der gegen den einzigen Unterstützer des Kartells pauschal festgesetzt hatte.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Es habe die sich aus den Urteilen vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61), und vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 66 bis 68), ergebende Rechtsprechung verkannt, wonach die Kommission dieser Verpflichtung nachkomme, wenn sie einem Unternehmen, das wegen seiner Rolle als Unterstützer für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verantwortlich gemacht werde, die Beurteilungsgesichtspunkte angebe, die es ihr ermöglicht hatten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln; sie sei jedoch nicht verpflichtet, alle Zahlenangaben zu machen und die Berechnungen darzulegen, die sie durchgeführt habe, um die Geldbuße zu bestimmen.

    Das Vorliegen einer Begründung ist vom Richter von Amts wegen zu prüfen (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).

    Zwar verfügt die Kommission über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen im Fall eines Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften der Union (Urteil vom 19. Dezember 2012, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, C-452/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:829, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), dennoch hat sie, um für Transparenz zu sorgen, die Leitlinien von 2006 erlassen, in denen sie darlegt, inwieweit sie die einzelnen Umstände der Zuwiderhandlung berücksichtigt und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe der Geldbuße ergeben (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 59).

    Obwohl sie nicht verpflichtet ist, alle Zahlenangaben zu jedem Zwischenschritt der Methode für die Berechnung der Geldbuße zu machen, muss sie doch darlegen, wie das Gericht in Rn. 291 des angefochtenen Urteils entschieden hat, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).

    Angesichts der in den Rn. 28 bis 34 des vorliegenden Urteils dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte hat das Gericht in Rn. 294 des angefochtenen Urteils zu Recht die Würdigung gebilligt, wonach zum einen "[s]o formuliert ... der 287. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses weder den Klägerinnen [erlaubt], die Stichhaltigkeit der von der Kommission bevorzugten Methodik nachzuvollziehen, noch dem Gericht, sie zu überprüfen", und zum anderen "[sich d]ieser Begründungsmangel ... auch in den Erwägungsgründen 290 bis 296 dieses Beschlusses wieder[findet], die, unter Verstoß gegen die ... Rechtsprechung, nicht das Mindestmaß an Informationen enthalten, das es erlaubt hätte, die Erheblichkeit und die Gewichtung der von der Kommission bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbußen berücksichtigten Umstände nachzuvollziehen und zu überprüfen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    In Bezug auf die Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht, die der Kommission obliegt, wenn sie von der allgemeinen Methodik der Leitlinien von 2006 abweicht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung der Kommission, die sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfügt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis, begründet sein kann; geht sie jedoch über die früheren Entscheidungen merklich hinaus, hat die Kommission ihre Erwägungen explizit darzulegen (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, 73/74, EU:C:1975:160, Rn. 31, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 155).
  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Diese Mitteilung trägt nämlich zur Gleichheit, zur Unparteilichkeit und zur Qualität der Entscheidungen der Kommission bei, wovon letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Unternehmen in die Legitimität des Handelns dieses Organs im Bereich des Wettbewerbs abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 31, 33, 34 und 53).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Weicht die Kommission von den Leitlinien von 2006 ab und wendet sie eine andere speziell auf die Besonderheiten der Situation von Unternehmen, die ein Kartell unterstützt haben, angepasste Methodik an, ist es außerdem im Hinblick auf die Verteidigungsrechte erforderlich, dass diese Methodik den Betroffenen mitgeteilt wird, damit sie in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Kommission ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, vorzutragen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2013, Sabou, C-276/12, EU:C:2013:678, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Diese Leitlinien stellen ferner nach ständiger Rechtsprechung Verhaltensnormen dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten, von der die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    In Bezug auf die Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht, die der Kommission obliegt, wenn sie von der allgemeinen Methodik der Leitlinien von 2006 abweicht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung der Kommission, die sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfügt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis, begründet sein kann; geht sie jedoch über die früheren Entscheidungen merklich hinaus, hat die Kommission ihre Erwägungen explizit darzulegen (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, 73/74, EU:C:1975:160, Rn. 31, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 155).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Diese Leitlinien stellen ferner nach ständiger Rechtsprechung Verhaltensnormen dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten, von der die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:795), mit dem dieses den Beschluss C(2015) 432 final der Kommission vom 4. Februar 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 - Yen-Zinsderivate) (im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise für nichtig erklärt hat.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-452/11

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
    Zwar verfügt die Kommission über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen im Fall eines Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften der Union (Urteil vom 19. Dezember 2012, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, C-452/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:829, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), dennoch hat sie, um für Transparenz zu sorgen, die Leitlinien von 2006 erlassen, in denen sie darlegt, inwieweit sie die einzelnen Umstände der Zuwiderhandlung berücksichtigt und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe der Geldbuße ergeben (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 59).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

  • EuGH, 28.01.2016 - C-415/14

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Zudem hat das Gericht auch bestätigt, dass die Kommission die Möglichkeit hat, in einem ersten Schritt gegenüber den Parteien, die sich für einen Vergleich entschieden haben, einen Vergleichsbeschluss zu erlassen, und in einem zweiten Schritt gegenüber den Parteien, die sich gegen einen Vergleich entschieden haben, einen Beschluss nach dem ordentlichen Verfahren zu erlassen, jedoch vorausgesetzt, dass sie die Unschuldsvermutung beachtet, insbesondere, wenn es für den Erlass des Vergleichsbeschlusses nicht erforderlich ist, die Verantwortlichkeit der nicht am Vergleich beteiligten Partei zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission, T-180/15, EU:T:2017:795, Rn. 265 bis 268, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584).

    Dieser Grundsatz verbietet damit jede ausdrückliche Feststellung und selbst jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (vgl. Urteil vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission, T-180/15, EU:T:2017:795, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584).

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23, sowie vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission, C-698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 79).

    37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen soll der Kommission nämlich ermöglichen, von der allgemeinen Methode abzuweichen, die sich manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 65 bis 67, und vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 27).

    Neben den oben in Rn. 100 in Erinnerung gerufenen Grundsätzen ist zu beachten, dass die Kommission, wenn sie auf Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verweist, verpflichtet ist, die Gründe darzulegen, weshalb sie der Ansicht ist, dass die besonderen Umstände des Falles, mit dem sie befasst ist, oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von der in diesen Leitlinien enthaltenen Methodik rechtfertigen (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 30).

    Obwohl sie nicht verpflichtet ist, alle Zahlenangaben zu jedem Zwischenschritt der Methode für die Berechnung des Betrags der Geldbuße zu machen, muss sie doch darlegen, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (vgl. Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-697/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C-39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

    4 Man denke hier an die Urteile des Gerichts vom 20. Mai 2015, Timab Industries und CFPR/Kommission (T-456/10, EU:T:2015:296) (im Rechtsmittelverfahren Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C-411/15 P, EU:C:2017:11), und vom 10. November 2017, 1cap u. a./Kommission (T-180/15, EU:T:2017:795) (im Rechtsmittelverfahren Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap Management Services und Icap New Zealand, C-39/18 P, EU:C:2019:584).
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