Rechtsprechung
   EuGH, 05.07.2018 - C-390/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18380
EuGH, 05.07.2018 - C-390/16 (https://dejure.org/2018,18380)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2018 - C-390/16 (https://dejure.org/2018,18380)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - C-390/16 (https://dejure.org/2018,18380)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,18380) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lada

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lada

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Lada

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-390/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmenbeschluss 2008/675 nach dessen Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat berücksichtigt werden (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 25).

    Insoweit wird den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Licht seines fünften Erwägungsgrundes die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass dabei frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 26).

    Damit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 des Rahmenbeschlusses, dass das innerstaatliche Gericht - auch um die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können - die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen heranziehen können muss und dass diese Verurteilungen in jeder dieser Phasen des Verfahrens gleichwertige Wirkungen entfalten sollten wie im Inland ergangene Entscheidungen (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 27).

    Diesem Grundsatz läuft es zuwider, wenn im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung abhängig gemacht wird und diese Verurteilung somit Gegenstand einer Überprüfung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher untersagt Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ausdrücklich eine Überprüfung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, so dass frühere Verurteilungen in den anderen Mitgliedstaaten so berücksichtigt werden müssen, wie sie ergangen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 37).

    Auch wenn der Rahmenbeschluss einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, nötigenfalls eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen wird, darf der Erlass einer solchen Entscheidung jedoch unter keinen Umständen mit der Durchführung eines besonderen nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbunden sein (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 38).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-25/15

    Balogh - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-390/16
    Aufgrund der Ähnlichkeit der Fragen des vorlegenden Gerichts mit denjenigen in der Rechtssache, die zum Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423), führte, wurde dieses Urteil des Gerichtshofs mit Schreiben vom 14. September 2016 dem vorlegenden Gericht übermittelt.

    Mit einem Schreiben, das am 12. Oktober 2016 beim Gerichtshof eingegangen ist, entschied das vorlegende Gericht, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte, und wies dabei darauf hin, dass es in dem dem Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423), zugrunde liegenden Sachverhalt nur um die der in Österreich verurteilten Person entstandenen Kosten für Übersetzung und Dolmetschleistungen im Zusammenhang mit der Entscheidung eines österreichischen Gerichts im Rahmen des besonderen ungarischen Verfahrens zur Anerkennung der Wirkungen dieser Entscheidung in Ungarn gegangen sei, um es dieser Person zu ermöglichen, sich in dem besonderen Anerkennungsverfahren ihrer Muttersprache zu bedienen.

    Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423), nicht zum Rahmenbeschluss 2008/675 geäußert habe, dieser jedoch für das vor dem vorlegenden Gericht anhängige Verfahren relevant sei, da in Ungarn in einem Strafverfahren gegen eine Person die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat von der vorherigen Anerkennung der Wirksamkeit ausländischer Verurteilungen im innerstaatlichen Recht abhängig sei, ohne die diese Verurteilungen keine Rechtswirkungen hätten.

    Überdies hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh (C-25/15, EU:C:2016:423, Rn. 53 und 55), bereits entschieden, dass der Rahmenbeschluss 2009/315 und der Beschluss 2009/316 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, mit der für die Anerkennung ausländischer Urteile ein besonderes Verfahren wie das in den §§ 46 bis 48 des ungarischen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehene geschaffen wird, u. a. mit der Begründung, dass ein solches, der Eintragung dieser Verurteilungen in das Strafregister vorausgehendes Verfahren, das zudem die Übermittlung und Übersetzung der Urteile voraussetzt, diese Eintragung erheblich verzögern, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erschweren, dem im Beschluss 2009/316 vorgesehenen automatisierten Übersetzungsmechanismus seinen Nutzen nehmen und dadurch die Verwirklichung der mit dem Rahmenbeschluss 2009/315 und diesem Beschluss verfolgten Ziele gefährden kann.

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-390/16
    Hierzu ist festzustellen, dass ein in einem Mitgliedstaat vorgesehenes besonderes Anerkennungsverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Hinblick auf eine frühere Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung verpflichtet, ob dieses Gericht die Grundrechte der betroffenen Person beachtet hat, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen geeignet ist, den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und damit eines der Ziele des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, und Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 05.07.2018 - C-390/16
    Hierzu ist festzustellen, dass ein in einem Mitgliedstaat vorgesehenes besonderes Anerkennungsverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das im Hinblick auf eine frühere Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung verpflichtet, ob dieses Gericht die Grundrechte der betroffenen Person beachtet hat, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen geeignet ist, den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und damit eines der Ziele des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, und Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    b) Geht es um frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ergibt sich dies nunmehr auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26; ebenso Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 26 ff.).

    Hiernach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgte frühere Verurteilungen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28).

    a) Der Europäische Gerichtshof bezieht sich in seinem Urteil vom 21. September 2017 (Rn. 25 ff.; ebenso EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 27 ff.) auf den Rahmenbeschluss 2008/675 des Rates der Europäischen Union vom 24. Juli 2008 (Abl. EU 2008 Nr. L220, S. 32 ff.), in dem festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 1 Rahmenbeschluss).

    Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes fünf dieses Beschlusses haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass dabei frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche beziehungsweise verfahrens- oder materiellrechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28).

    Damit ergibt sich aus den Erwägungsgründen zwei und sieben dieses Rahmenbeschlusses, dass das innerstaatliche Gericht, auch, um die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können, die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen heranziehen können muss und dass diese Verurteilungen in jeder dieser Phasen des Verfahrens gleichwertige Wirkungen entfalten sollten wie im Inland ergangene Entscheidungen (EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 27 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 29).

    Denn - wie der Europäische Gerichtshof ausgeführt hat - ist die ausländische Strafe grundsätzlich so zu berücksichtigen wie sie von dem EU-Mitgliedstaat verhängt wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 36 ff., 44 ff. und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 38 ff., 45).

    Hintergrund ist, dass mit dem Rahmenbeschluss 2008/675, wie in seinem zweiten Erwägungsgrund ausgeführt wird, der in Art. 82 Abs. 1 AEUV vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Strafsachen umgesetzt werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 36 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 38; näher zum Anerkennungsprinzip: Kloska, Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Europäischen Strafrecht, S. 132 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-221/19

    AV (Jugement global) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    20 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 30).

    23 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:386, Nr. 54) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Lada (C-390/16, EU:C:2018:65, Nr. 77).

    24 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 36).

    26 Vgl. Urteile Beshkov (Rn. 37 und 44) sowie vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39).

    29 C-390/16, EU:C:2018:532.

    30 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 40).

    31 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 45).

    33 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 45).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

    Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Rahmenbeschluss 2008/675 nach seinem Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen im Sinne von Art. 2 dieses Rahmenbeschlusses, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 25, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 27).

    Im Einklang mit diesem Ziel wird den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Licht seines fünften Erwägungsgrundes die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass in einem neuen Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen wegen anderer Taten, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangenen früheren Verurteilungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 26, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 28).

    3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 stellt klar, dass eine solche Verpflichtung auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften Anwendung findet (Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 27, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang kann nach Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren nicht die Wirkung haben, dass diese früheren Verurteilungen oder Entscheidungen zu deren Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Strafverfahren geführt wird, abgeändert oder aufgehoben werden oder diese Verurteilungen, die so wie ergangen berücksichtigt werden müssen, überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 44, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39).

  • BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22

    Vorlageverfahren zum EuGH; nachträgliche Berücksichtigung einer in einem anderen

    Dies soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhindern, dass der Betroffene schlechter behandelt wird, als wenn die in Rede stehende frühere strafrechtliche Verurteilung eine innerstaatliche Verurteilung gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 Rn. 49, 50, 57, 58, ECLI:EU:C:2021:278; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26, ECLI:EU:C:2017:710, und EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28, ECLI:EU:C:2018:532).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, juris Rn. 26; ferner Urteile vom 15. April 2021 - C-221/19, NJW 2021, 3107 Rn. 50; vom 5. Juli 2018 - C-390/16, juris Rn. 28) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht.
  • BGH, 09.03.2021 - 3 StR 37/21

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich; keine Einbeziehung einer im Ausland

    Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 S. 32 ff.), auf den das Gebot zu einer konkreten Bemessung des Härteausgleichs gestützt wird (s. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.), geht nach seinem fünften und sechsten Erwägungsgrund davon aus, dass in anderen Mitgliedstaaten ergangene frühere Verurteilungen nur in dem Maße berücksichtigt werden müssen "wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen' und dass keine Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht, "wenn die früher verhängte Sanktion dem innerstaatlichen Rechtssystem unbekannt ist' (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 - Lada - juris Rn. 42 f.).

    Da eine ausländische Strafe so zu berücksichtigen ist, wie sie von dem EU-Mitgliedstaat verhängt wurde, kommt eine - wie auch immer ausgestaltete - Transformation in das deutsche Recht nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 27; s. allerdings zur Möglichkeit, eine frühere Entscheidung mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen, EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 - Lada - juris Rn. 40 f., 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    6 Im Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 36), verweist der Gerichtshof auf die Schaffung einer "Rechtskultur" im europäischen Rechtsraum, in der frühere Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind, grundsätzlich berücksichtigt werden.

    19 Urteile Beshkov (Rn. 37), vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39), und vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C-221/19, EU:C:2021:278, Rn. 53).

  • EuGH, 05.10.2023 - C-219/22

    QS (Révocation du sursis)

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmenbeschluss 2008/675 nach dessen Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat berücksichtigt werden (Urteil vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ergibt sich zudem in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 2 und 7, dass der Begriff "neues Strafverfahren" für die Anwendung des Rahmenbeschlusses das Stadium vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren selbst und die Strafvollstreckung einschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 29 und 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 37 und 38).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht