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   EuGH, 09.03.2021 - C-392/19   

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https://dejure.org/2021,4225
EuGH, 09.03.2021 - C-392/19 (https://dejure.org/2021,4225)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2021 - C-392/19 (https://dejure.org/2021,4225)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2021 - C-392/19 (https://dejure.org/2021,4225)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    VG Bild-Kunst - Die Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Framing und unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen diese Technik stellt eine öffentliche Zugänglichmachung für ein neues Publikum dar

  • Europäischer Gerichtshof

    VG Bild-Kunst

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff ,öffentliche Wiedergabe" - Verlinkung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf der Website ...

  • JurPC

    Einsatz von Framing unter Umgehung von Schutzmaßnahmen

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen beim Framing

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Framing fremder Inhalte wenn Urheberrechtsinhaber auf seiner Website technische Schutzmaßnahmen gegen Framing getroffen hat

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Wann Framing nur mit Einwilligung erlaubt ist

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Framing kann Urheberrecht verletzen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verlinkungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kann Framing eine Urheberrechtsverletzung sein?

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Wahrung der Urheberrechte im Internet: EuGH zur Erlaubnispflichtigkeit des Framing

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Wahrung der Urheberrechte im Internet: EuGH zur Erlaubnispflichtigkeit des Framing

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Framing dann Urheberrechtsverletzung, wenn damit technische Beschränkungen umgangen werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Framing kann Urheberrecht verletzen

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Framing unter Umgehung von Schutzmaßnahmen rechtswidrig

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Framing kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zum Framing: Nicht mehr ganz so liberal

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2793
  • GRUR 2021, 706
  • EuZW 2021, 651
  • MMR 2021, 394
  • MIR 2021, Dok. 022
  • afp 2021, 125
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-392/19
    Nach dieser Bestimmung verfügen die Urheber damit über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen besteht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 73 und 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unter solchen Umständen das Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts gedacht hat, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, allein aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, in die das Werk später ohne Erlaubnis dieses Rechtsinhabers eingebettet wurde, oder aus anderen Internetnutzern (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 35).

    Ginge man nämlich davon aus, dass, wenn in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik ein Werk eingebettet wird, das zuvor auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden ist, obwohl dieser Rechtsinhaber Maßnahmen zum Schutz gegen dieses Framing getroffen oder veranlasst hat, dieses Werk keinem neuen Publikum zugänglich gemacht wird, liefe dies darauf hinaus, eine Regel über die Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 32 und 33).

    Eine solche Regel widerspräche nicht nur dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29, sondern nähme diesem Urheberrechtsinhaber die im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie genannte Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes zu verlangen, obwohl, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der betreffenden Rechte den Schutz der Befugnis gewährleisten soll, das Inverkehrbringen oder die Zugänglichmachung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu nutzen, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden (Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Einbettung im Wege der Framing-Technik zuzulassen, ohne dass der Urheberrechtsinhaber die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte geltend machen kann, liefe daher dem in den Erwägungsgründen 3 und 31 dieser Richtlinie genannten angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum, das von Art. 17 Abs. 2 der Charta garantiert wird, einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere deren Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die von Art. 11 der Charta garantiert wird, sowie dem Allgemeininteresse andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-392/19
    Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen, dass die Framing-Technik, die darin besteht, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt und in einem dieser Rahmen mittels eines anklickbaren Links oder eines eingebetteten Internetlinks ( Inline Linking ) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung darstellt, da diese Technik bewirkt, dass der angezeigte Gegenstand sämtlichen potenziellen Nutzern der betreffenden Website zugänglich gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 20, 22 und 23).

    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Wiedergabe, da die Framing-Technik nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie das bereits zur öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks verwendete Verfahren, nicht die Voraussetzung eines neuen Publikums erfüllt und dass, da diese Wiedergabe somit keine "öffentliche" Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für eine solche Wiedergabe erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 30).

    Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Rechtsprechung die Sachverhaltsfeststellung zugrunde lag, dass der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keiner beschränkenden Maßnahme unterlag (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 26, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 16 und 18).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das entsprechende Werk auf der Seite, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, nicht mehr öffentlich zugänglich ist oder wenn es nunmehr auf dieser Seite nur einem begrenzten Publikum zugänglich ist, während es auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zugänglich ist (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 31).

    Insoweit kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-392/19
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch Zweifel, wie diese Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Praxis der Einbettung (Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315) und der in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit im digitalen Kontext (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45) zu beantworten sei, aus der sich ergebe, dass Hyperlinks zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch beitrügen, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Rechtsprechung die Sachverhaltsfeststellung zugrunde lag, dass der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keiner beschränkenden Maßnahme unterlag (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 26, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 16 und 18).

    Insoweit kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich gemacht wurden, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grundsätzlich nicht unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fällt.

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-392/19
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch Zweifel, wie diese Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Praxis der Einbettung (Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315) und der in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit im digitalen Kontext (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 45) zu beantworten sei, aus der sich ergebe, dass Hyperlinks zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch beitrügen, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Diese Entscheidungen bestätigen vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung, die gerade vorsieht, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    Dies gilt umso mehr, wenn für diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 46).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-753/18

    Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-392/19
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens kann jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-392/19
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sollte der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wie in deren 23. Erwägungsgrund hervorgehoben, in weitem Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist es ebenfalls erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-392/19
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellen, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder seinen Lizenznehmern aufgegeben hat, solche Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu seinen Werken von anderen Internetseiten aus als derjenigen seiner Lizenznehmer zu beschränken, die ursprüngliche Zugänglichmachung auf der Ausgangswebsite und die nachfolgende Zugänglichmachung im Wege der Framing-Technik unterschiedliche öffentliche Wiedergaben dar, für jede von denen daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C-265/16, EU:C:2017:913, Rn. 49).

  • EuGH, 28.10.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique)

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-392/19
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens kann jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken gewährt, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C-753/18, EU:C:2020:268, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C-637/19, EU:C:2020:863, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-392/19
    Zwar ist zu berücksichtigen, dass Hyperlinks, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Technik des Framing verwendet werden oder nicht, zum guten Funktionieren des Internets beitragen, das für die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist, sowie zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

    Auszug aus EuGH, 09.03.2021 - C-392/19
    In einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags veröffentlicht werden, ohne im Übrigen auf technische Maßnahmen zurückzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschränkt hätten, kann daher von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden, dass er die Wiedergabe der Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-355/12

    Die Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten

  • EuGH, 14.06.2017 - C-610/15

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Nach dieser Bestimmung verfügen die Urheber damit über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer möglicherweise durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 26 und 27).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 29 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/18

    Deutsche Digitale Bibliothek II - Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing stellt einen Eingriff in das Recht zur öffentlichen Wiedergabe nach § 15 UrhG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst).

    Der Gerichtshof hat die Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst):.

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein; GRUR 2021, 706 Rn. 35 - VG Bild-Kunst).

    Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine andere Webseite mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 19 - BestWater International; GRUR 2021, 706 Rn. 36 - VG Bild-Kunst).

    Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werks auf der anderen Webseite verwendet wurde (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson u.a.; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International; GRUR 2021, 706 Rn. 36 - VG Bild-Kunst).

    Das Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts gedacht hat, als er der Wiedergabe des Werks zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht allein aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, in die das Werk später ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingebettet wurde, oder aus anderen Internetnutzern (vgl. EuGH, GRUR 2021, 706 Rn. 47 - VG Bild-Kunst).

    Dem Urheberrechtsinhaber ist jedoch, um die Rechtssicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten, nicht gestattet, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG zu beschränken, weil ohne solche Maßnahmen nur schwierig zu überprüfen wäre, ob sich dieser Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 706 Rn. 46 - VG Bild-Kunst).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Daher kann jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen gewährt, eine Zugänglichmachung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Zugänglichmachung unter Verwendung eines besonderen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgen, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts oder der sonstigen Schutzgegenstände nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes oder sonstiger Schutzgegenstände erlaubte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Zugänglichmachung durch das Hochladen eines Werks zuzulassen, ohne dass der Inhaber des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechte geltend machen kann, liefe daher dem angemessenen Ausgleich im Sinne der Erwägungsgründe 3 und 31 dieser Richtlinie zuwider, den es zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte (im Folgenden: Charta) verbürgten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere dem Schutz ihrer in Art. 11 der Charta verbürgten Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, sowie dem Schutz des Allgemeininteresses andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst, C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

    155 Vgl. u. a. Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst (C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

    Hinsichtlich des qualitativen Aspekts ist es für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werkes unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d.h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (vgl. EuGH GRUR 2021, 706, 708 Rn. 32 - VG Bild-Kunst/SPK).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-423/21

    Grand Production - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Im Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst (C-392/19, EU:C:2021:181), hat der Gerichtshof entschieden, dass "die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne [von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29] darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat"(18).

    19 Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst (C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 42 und 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-135/23

    GEMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    22 Beispielsweise kann die Aufnahme eines geschützten Werks auf eine Internetseite je nach der verwendeten Technik - direktes Einfügen oder "Deep Link" zu einer anderen Website - eine öffentliche Wiedergabe dieses Werks darstellen oder nicht, auch wenn das Ergebnis aus der Sicht des Nutzers dieser Internetseite dasselbe ist; vgl. Urteile vom 7. August 2018, Renckhoff (C-161/17, EU:C:2018:634), und vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst (C-392/19, EU:C:2021:181).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst (C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht

    Vgl. Urteil vom 9. März 2021, VG Bild-Kunst (C-392/19, EU:C:2021:181, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

    Hinsichtlich des qualitativen Aspekts ist es für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werkes unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d.h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprünglich öffentliche Wiedergabe erlaubten (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C 392/19 -, VG Bild-Kunst/Stiftung Preußischer Kulturbesitz, GRUR 2021, 706 Rn. 32).
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