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   EuGH, 16.02.2023 - C-393/21   

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https://dejure.org/2023,2312
EuGH, 16.02.2023 - C-393/21 (https://dejure.org/2023,2312)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - C-393/21 (https://dejure.org/2023,2312)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - C-393/21 (https://dejure.org/2023,2312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lufthansa Technik AERO Alzey

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 23 Buchst. c - Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 23 Buchst. c - Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof präzisiert den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung aussetzen kann

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.01.2022 - C-347/20

    Zinātnes parks

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-393/21
    Diese Bestimmung verweist im Hinblick auf den Sinn und die Tragweite, die dem Begriff "außergewöhnliche Umstände" beizumessen sind, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten, so dass dieser Begriff unter Berücksichtigung der Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Zinatnes parks, C-347/20, EU:C:2022:59, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.10.2019 - C-548/18

    BGL BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-393/21
    Demnach sind, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, bei der Auslegung des Begriffs "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 23 Buchst. c der Verordnung Nr. 805/2004 nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2019, BGL BNP Paribas, C-548/18, EU:C:2019:848, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-393/21
    Da der Gerichtshof befugt ist, aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht übermittelten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die fünfte Frage so zu verstehen, dass sie die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 805/2004 betrifft.
  • EuGH, 22.10.2015 - C-245/14

    Thomas Cook Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-393/21
    Was erstens den Wortlaut von Art. 23 Buchst. c der Verordnung Nr. 805/2004 betrifft, geht schon aus der Formulierung dieser Bestimmung, insbesondere aus der Verwendung des Verbs "können" und des Adjektivs "außergewöhnliche", hervor, dass der Unionsgesetzgeber den Gerichten oder Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats zwar einen Spielraum bei der Beurteilung eingeräumt hat, ob die Aussetzung der Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung erforderlich ist, diese Befugnis aber durch die Feststellung, dass von ihm als "außergewöhnlich" bezeichnete Umstände vorliegen, einschränken wollte, so dass die Bestimmung eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium, C-245/14, EU:C:2015:715, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

    Auszug aus EuGH, 16.02.2023 - C-393/21
    Nach dem Wortlaut dieses Artikels sind die darin vorgesehenen Maßnahmen durch die Konjunktion "oder" verbunden, die in einigen Sprachfassungen sowohl alternative als auch kumulative Bedeutung haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Autoservizi Giordano, C-513/18, EU:C:2020:59, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-509/22

    Girelli Alcool

    Bei der Auslegung dieser beiden eigenständigen Begriffe des Unionsrechts sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, zu denen sie gehören, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügen, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey, C-393/21, EU:C:2023:104, Rn. 33).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-591/22

    L. (Gallus gallus) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelhygiene -

    Aus dem Wortlaut von Nr. 2.2.2.2 Buchst. c des Anhangs der Verordnung Nr. 200/2010 und insbesondere aus der Verwendung des Verbs "kann" und des Nomens "Ausnahme-" geht hervor, dass diese Verordnung der zuständigen Behörde zwar ein Ermessen in Bezug auf die Notwendigkeit, die Untersuchung zu wiederholen, belässt, diese Befugnis aber dadurch eingeschränkt hat, dass sie sie von der Feststellung des Vorliegens bestimmter als "Ausnahme" eingestufter Fälle abhängig gemacht hat, so dass diese Bestimmung eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2023, Lufthansa Technik AERO Alzey, C-393/21, EU:C:2023:104, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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