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   EuGH, 31.10.2019 - C-395/17   

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https://dejure.org/2019,36424
EuGH, 31.10.2019 - C-395/17 (https://dejure.org/2019,36424)
EuGH, Entscheidung vom 31.10.2019 - C-395/17 (https://dejure.org/2019,36424)
EuGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - C-395/17 (https://dejure.org/2019,36424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union - Beschluss 91/482/EWG - Beschluss 2001/822/EG - Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Union von Waren mit Ursprung in den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union - Beschluss 91/482/EWG - Beschluss 2001/822/EG - Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Union von Waren mit Ursprung in den ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union - Beschluss 91/482/EWG - Beschluss 2001/822/EG - Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Union von Waren mit Ursprung in den ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Niederlande

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 13.11.2014 - C-447/13

    Nencini / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
    Dies sei nicht mit der durch das Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 48), begründeten Rechtsprechung zu vereinbaren.

    Das Königreich der Niederlande macht jedoch geltend, es sei im vorliegenden Fall nicht mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung vereinbar, eine Verletzung der Verpflichtung zum Ausgleich des entstandenen Verlusts an Eigenmitteln festzustellen, da die Kommission den Ausgleich des Verlusts nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß der durch das Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 48), begründeten Rechtsprechung verlangt habe.

    Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372), entschieden, dass mangels einer entsprechenden Regelung der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass das betreffende Organ eine Belastungsanzeige innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt.

    Er hat präzisiert, dass die Frist für die Mitteilung einer Belastungsanzeige als unangemessen gelten muss, wenn diese Mitteilung später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Organ seine Forderung normalerweise hat geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament, C-447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 48 und 49).

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
    Nach der durch das Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschukübereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 62) begründeten Rechtsprechung sei zu ermitteln, in welcher Eigenschaft das Königreich der Niederlande hafte, als Mitgliedstaat der Union oder als Vertreter seiner ÜLG in den auswärtigen Beziehungen.

    Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die ÜLG keine unabhängigen Staaten sind, sondern Länder und Hoheitsgebiete, die von einem unabhängigen Staat abhängig sind, der sie u. a. in ihren internationalen Beziehungen vertritt (vgl. in diesem Sinne, Gutachten 1/78 [Internationales Naturkautschukübereinkommen] vom 4. Oktober 1979, EU:C:1979:224, Rn. 62, und 1/94 [Abkommen, die dem WTO-Abkommen als Anhänge beigefügt sind] vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 17).

    Erstens sei nach der durch das Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschukübereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 62) begründeten Rechtsprechung zwischen Curaçao und Aruba einerseits und dem Königreich der Niederlande als Mitgliedstaat andererseits zu unterscheiden, da der EG-Vertrag nur für die Niederlande ratifiziert worden sei.

    Zum ersten Argument des Königreichs der Niederlande ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 62 des Gutachtens 1/78 (Internationales Naturkautschukübereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224) in der Tat entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, wenn er als internationaler Vertreter eines zu ihm gehörenden ÜLG eine Übereinkunft schließt, nicht als Mitgliedstaat handelt.

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
    Daraus leitet sich ab, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen und dass die Klageanträge eindeutig formuliert sein müssen, um zu verhindern, dass der Gerichtshof ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein solcher Verlust nämlich entweder durch andere Eigenmittel oder durch eine Anpassung der Ausgaben ausgeglichen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 54, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 88).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
    Ihre Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und 38, vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54).
  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein solcher Verlust nämlich entweder durch andere Eigenmittel oder durch eine Anpassung der Ausgaben ausgeglichen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 54, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 88).
  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
    Ihre Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und 38, vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54).
  • EuGH - C-197/16 (anhängig)

    Bartolini u.a.

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
    Ihre Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und 38, vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-382/09

    Stils Met - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2010, Stils Met, C-382/09, EU:C:2010:596, Rn. 44, und vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat, C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 94).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
    Ihre Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und 38, vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54).
  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • EuGH, 05.06.2014 - C-24/12

    X BV - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Ausschüttung von Dividenden aus

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Daraus leitet sich ab, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen und dass die Klageanträge eindeutig formuliert sein müssen, um zu verhindern, dass der Gerichtshof ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 53).

    Folglich konnte sich die Tschechische Republik vernünftigerweise nicht über den genauen Zeitpunkt des Beginns des ihr von der Kommission vorgeworfenen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen irren und konnte ihre Verteidigungsrechte in Bezug auf diese Vertragsverletzung tatsächlich ausüben (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Mai 2011, Kommission/Portugal, C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 28, und vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 57).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Insbesondere muss die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach Unionsrecht obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-510/20

    Kommission/ Bulgarien (Mise à jour des stratégies marines)

    Daraus folgt, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben müssen und dass die Klageanträge eindeutig formuliert sein müssen, um zu verhindern, dass der Gerichtshof ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit sich der betreffende Staat sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-316/19

    Kommission/ Slowenien (Archives de la BCE) - Vertragsverletzungsverfahren - Art.

    51 Urteile vom 7. Oktober 2010, Stils Met (C-382/09, EU:C:2010:596, Rn. 44), vom 5. Dezember 2017, Deutschland/Rat (C-600/14, EU:C:2017:935, Rn. 94), und vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande (C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 95).

    62 Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande (C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 98).

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

    Daraus folgt, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen und dass die Klageanträge eindeutig formuliert sein müssen, um zu verhindern, dass der Gerichtshof ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

    11 Vgl. Urteile vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 108), vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 141), vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik (C-525/14, EU:C:2016:714, Rn. 16), vom 19. September 2017, Kommission/Irland (Zulassungssteuer) (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 38), vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande (C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 52), und vom 28. Mai 2020, Kommission/Bulgarien (Eisenbahnuntersuchungsstelle) (C-33/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:405, Rn. 82).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    268 Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), das zeitgleich mit dem Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande (C-395/17, EU:C:2019:918), ergangen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

    60 Vgl. z. B. Urteile vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), und vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande (C-395/17, EU:C:2019:918).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-316/19

    Die Republik Slowenien hat mit der einseitigen Beschlagnahme von Dokumenten, die

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande, C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-514/19

    Union des industries de la protection des plantes - Vorabentscheidungsersuchen -

    24 Siehe etwa Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino (C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 42), und vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande (C-395/17, EU:C:2019:918, Rn. 102).
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