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   EuGH, 28.03.2019 - C-405/16 P   

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EuGH, 28.03.2019 - C-405/16 P (https://dejure.org/2019,6852)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - C-405/16 P (https://dejure.org/2019,6852)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - C-405/16 P (https://dejure.org/2019,6852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) - Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, wonach das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, für nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erneuerbare Energien - die EEG-Umlage vor dem EuGH

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Ökostrom: Förderung nach dem EEG keine staatliche Beihilfe

  • juve.de (Pressebericht, 29.03.2019)

    Überraschung: Bundesrepublik erreicht beihilferechtliche Genehmigung des EEG

  • Jurion (Kurzinformation)

    Die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile stellten staatliche Beihilfen dar

  • dombert.de (Kurzinformation)

    EEG 2012 ist keine staatliche Beihilfe

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EEG 2012 ist keine Beihilfe: Mehr Spielraum für die Förderung erneuerbarer Energien

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH lässt EEG 2012 von der Beihilfe-Angel

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Deutschland / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) - Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen - ...

  • derenergieblog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Urteil zum EEG 2012 schwächt Kommission im Streit um Netzentgelte 2012/2013

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 626
  • EuZW 2019, 418
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
    Was erstens die Frage angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 35, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und 18, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme, die insbesondere in einer Pflicht zur Abnahme von Energie besteht, unter den Begriff "Beihilfe" fallen kann, obgleich bei ihr keine staatlichen Mittel übertragen werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 24).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).

    Insoweit ist entscheidend, dass solche Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 30 und 35, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30).

    Der Gerichtshof hat - wie das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat und in Rn. 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist - zwar bereits entschieden, dass Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat nämlich zum einen hervorgehoben, dass durch die nationalen Rechtsvorschriften, um die es in der mit jenem Urteil entschiedenen Rechtssache ging, der Grundsatz der vollständigen Deckung der Abnahmepflicht durch den französischen Staat eingeführt worden war, wonach er seinen bisherigen Verpflichtungen nachkommen und die den Unternehmen auferlegten Mehrkosten vollständig übernehmen musste, falls sich die von den Stromendverbrauchern erhobenen Abgaben als zu ihrer Deckung unzureichend erweisen sollten (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 26).

    In den Rn. 28 bis 33 des Urteils vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), hat der Gerichtshof zum anderen festgestellt, dass die Beträge zum Ausgleich der sich aus der Abnahmepflicht der Unternehmen ergebenden Mehrkosten der Caisse des dépôts et consignations anvertraut wurden, d. h. einer vom französischen Staat mit der Erbringung von Verwaltungs-, Rechnungsführungs- und Buchführungsleistungen für Rechnung der Commission de régulation de l'énergie, einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, der es obliegt, das reibungslose Funktionieren des Strom- und Gasmarkts in Frankreich zu überwachen, betrauten juristischen Person des öffentlichen Rechts, so dass diese Beträge unter staatlicher Kontrolle blieben.

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Frage angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 35, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und 18, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21).

    Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen umfasst, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme, die insbesondere in einer Pflicht zur Abnahme von Energie besteht, unter den Begriff "Beihilfe" fallen kann, obgleich bei ihr keine staatlichen Mittel übertragen werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 24).

    Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt für ihre Einstufung als "staatliche Mittel" der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist entscheidend, dass solche Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 30 und 35, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-206/06

    Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung,

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
    Erstens lasse die Würdigung des EEG-Wälzungsmechanismus keineswegs die Schlussfolgerung zu, dass staatliche oder dem Staat zurechenbare Mittel zum Einsatz kämen, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), festgestellt habe.

    Insoweit ist entscheidend, dass solche Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 30 und 35, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt, "entsprechend" dem Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413 Rn. 66), seien die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge als Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel zu qualifizieren, die einer Abgabe gleichgestellt werden könnten, und hat dies in Rn. 127 des angefochtenen Urteils wiederholt.

    In Rn. 66 des Urteils vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), hat der Gerichtshof bei der Einstufung des dort in Rede stehenden, den Elektrizitätskunden auferlegten Tarifaufschlags als "Abgabe" jedoch auf Rn. 47 dieses Urteils verwiesen.

    Die vom Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die sich aus der EEG-Umlage ergebende finanzielle Belastung "in der Praxis" auf die Letztverbraucher abgewälzt worden sei und folglich "hinsichtlich ihrer Wirkungen einer Abgabe auf den Stromverbrauch ... gleichgestellt" werden könne, ist keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung, dass die EEG-Umlage die gleichen Merkmale aufwies wie der vom Gerichtshof im Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), geprüfte Aufschlag auf den Stromtarif.

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
    Im vorliegenden Fall hat das Gericht, nachdem es in den Rn. 81 bis 83 des angefochtenen Urteils kurz auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der staatlichen Mittel und insbesondere auf das Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37), hingewiesen hat, zunächst in den Rn. 84 bis 90 des angefochtenen Urteils den streitigen Beschluss zusammengefasst.

    Erstens lasse die Würdigung des EEG-Wälzungsmechanismus keineswegs die Schlussfolgerung zu, dass staatliche oder dem Staat zurechenbare Mittel zum Einsatz kämen, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), festgestellt habe.

    Das Unionsrecht kann es nämlich nicht zulassen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung von Beihilfen übertragen wird (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23, und vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark, C-656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 45).

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36, und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34).

    Auch wenn die der betreffenden Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt für ihre Einstufung als "staatliche Mittel" der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
    Erstens lasse die Würdigung des EEG-Wälzungsmechanismus keineswegs die Schlussfolgerung zu, dass staatliche oder dem Staat zurechenbare Mittel zum Einsatz kämen, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), festgestellt habe.

    Das EEG 2012 stelle die Fortschreibung des Stromeinspeisungsgesetzes (BGBl. 1990 I S. 2633) dar, das der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), nicht als Beihilfe eingestuft habe; der einzige Unterschied zwischen diesen beiden Regelungen bestehe darin, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht mehr den physischen Strom, sondern die Eigenschaft der Erneuerbarkeit zu einem festen Preis (der EEG-Umlage) abnähmen.

    Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen umfasst, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-677/11

    Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
    Die im EEG vorgesehenen Mechanismen, die dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 38), aufgestellten Prüfmaßstab entsprächen, dienten der Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Wälzungssystems und der Gewährleistung der gesetzgeberischen Absicht, schüfen jedoch keine weitergehende Lenkungs- oder Beeinflussungsmöglichkeit staatlicher Stellen, die als "staatliche Kontrollausübung" angesehen werden könne.

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26).

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36, und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34).

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:281), mit dem das Gericht ihre Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T - 47/15, EU:T:2016:281), wird aufgehoben.

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25).
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
    Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen umfasst, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
    Was erstens die Frage angeht, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 35, vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17 und 18, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 09.11.2017 - C-656/15

    Kommission / TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Außerdem bestätige das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), dass eine staatliche Kontrolle und Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder - woran es im vorliegenden Fall fehle - für deren Qualifizierung als staatliche Mittel entscheidend sei.

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 87 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, die durch eine Abgabe finanziert wird, die den Stromversorgern, die Letztverbraucher beliefern, anteilig zu den verkauften Mengen auferlegt wird (EEG-Umlage), im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), unter folgenden Umständen ausgeschlossen, dass es sich um die Verwendung staatlicher Mittel handelt:.

    Dass es sich um Merkmale handelt, die Teile einer Alternative der beiden oben genannten Voraussetzungen sind, wird durch Rn. 72 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), bestätigt, in dem der Gerichtshof, nachdem er das Vorliegen einer "speziellen Abgabe" verneint hatte, festgestellt hat, dass daher zu prüfen war, ob er aus den beiden anderen genannten Gesichtspunkten (d. h. der staatlichen Kontrolle über die Gelder oder über die Netzbetreiber) gleichwohl schließen durfte, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder staatliche Mittel darstellten.

    In Bezug auf das erste Merkmal, d. h. das Vorliegen einer parafiskalischen Abgabe oder Zwangsabgabe, ist zunächst das Argument der Kommission zurückzuweisen, das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen einer Abgabe sei unzulässig, da es erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden sei und die Klägerin in der Klageschrift die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses zum Vorliegen einer Abgabe nicht angegriffen, sondern sich darauf beschränkt habe, auf das damals anhängige Rechtsmittel in der Rechtssache zu verweisen, in der das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), ergangen sei.

    Somit war die von einer Verwaltungsbehörde im Wege einer Regulierungsmaßnahme eingeführte streitige Umlage für die Letztverbraucher als Netznutzer verbindlich, da dieser Beschluss die Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtete, die mit der streitigen Umlage verbundenen Mehrkosten auf die Letztverbraucher abzuwälzen - anders als in der Situation, die dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70), zugrunde lag.

    Drittens ist zu dem Argument, der Staat habe aufgrund der Zweckbindung der Mittel aus der streitigen Umlage keine Verfügungsgewalt über die Gelder gehabt, was gemäß dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76), ausschließe, dass die streitige Umlage die Verwendung staatlicher Mittel impliziere, festzustellen, dass das Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel in Rn. 76 des genannten Urteils im Rahmen der Prüfung der staatlichen Kontrolle über die Netzbetreiber bewertet wurde und nicht, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Prüfung, ob eine parafiskalische Abgabe vorliegt.

    Was das zweite Merkmal betrifft, d. h. das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle über die Gelder aus der Umlage oder über die Netzbetreiber, ist festzustellen, dass zwar entgegen dem Vorbringen der Kommission keine staatliche Kontrolle über die Netzbetreiber vorliegt, wie es den Grundsätzen entspricht, die der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), das im Übrigen dieselben Betreiber des deutschen Stromnetzes betraf, entwickelt hat.

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine bloße Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der fraglichen Regelung insoweit nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77 bis 85).

    In den Rechtssachen, in denen das Fehlen einer solchen staatlichen "Beauftragung" ein entscheidender Faktor war, um die staatliche Natur der fraglichen Mittel auszuschließen, bestand nämlich entweder eine bloße Abnahmepflicht privatrechtlicher Unternehmen unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 bis 61, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30), oder es fehlte zugleich an einer den Letztverbrauchern zwingend auferlegten Abgabe und an einer staatlichen Kontrolle der durch die fragliche Umlage erwirtschafteten Gelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 65 bis 86).

    Viertens trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung die Überwachung des Vollzugs des Umlagesystems durch die Behörden nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Kontrolle über die fraglichen Netzbetreiber oder Gelder darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77).

    Im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 82), lässt der Gerichtshof jedoch seine Rechtsprechung unangetastet, wonach Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsabgaben gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), und hebt vielmehr hervor, dass in diesem anderen Fall zwei wesentliche Gesichtspunkte fehlten, nämlich das Bestehen eines Grundsatzes der vollständigen Deckung der Abnahmepflicht durch den fraglichen Mitgliedstaat und der Umstand, dass die fraglichen Beträge der Caisse des dépôts et consignations anvertraut worden waren, d. h. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter staatlicher Aufsicht handelte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 83 bis 85).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), diesen Gesichtspunkt entgegen der früheren Rechtsprechung geprüft hat, um zu beurteilen, ob in einem Fall, in dem er das Vorliegen einer Zwangsabgabe verneint hatte, eine staatliche Kontrolle über die Gelder vorlag, wobei er jedoch klarstellte, dass die Zweckbindung der Mittel mangels gegenteiliger Gesichtspunkte vielmehr dafür gesprochen hat, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h., keine andere als die in den fraglichen Rechtsvorschriften vorgesehene Verwendung beschließen konnte.

  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

    Sie führt näher aus, dass die drei im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), aufgestellten Voraussetzungen nicht in einem Alternativverhältnis stünden und dass es nach der Rechtsprechung nicht genüge, wenn eine Abgabe vorliege, um zu begründen, dass es sich um staatliche Mittel handele.

    Außerdem bestätige das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), dass eine staatliche Kontrolle und Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder - woran es im vorliegenden Fall fehle - für deren Qualifizierung als staatliche Mittel entscheidend sei.

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 56 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, die durch eine Abgabe finanziert wird, die den Stromversorgern, die Letztverbraucher beliefern, anteilig zu den verkauften Mengen auferlegt wird ( EEG -Umlage), im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), unter folgenden Umständen ausgeschlossen, dass es sich um die Verwendung staatlicher Mittel handelt:.

    Dass es sich um Merkmale handelt, die Teile einer Alternative der beiden oben genannten Voraussetzungen sind, wird durch Rn. 72 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), bestätigt, in dem der Gerichtshof, nachdem er das Vorliegen einer "speziellen Abgabe" verneint hatte, festgestellt hat, dass daher zu prüfen war, ob er aus den beiden anderen genannten Gesichtspunkten (d. h. der staatlichen Kontrolle über die Gelder oder über die Netzbetreiber) gleichwohl schließen durfte, dass die mit der EEG -Umlage erwirtschafteten Gelder staatliche Mittel darstellten.

    Somit war die von einer Verwaltungsbehörde im Wege einer Regulierungsmaßnahme eingeführte streitige Umlage für die Letztverbraucher als Netznutzer verbindlich, da dieser Beschluss die Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtete, die mit der streitigen Umlage verbundenen Mehrkosten auf die Letztverbraucher abzuwälzen - anders als in der Situation, die dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70), zugrunde lag.

    Viertens ist zu dem Argument, der Staat habe aufgrund der Zweckbindung der Mittel aus der streitigen Umlage keine Verfügungsgewalt über die Gelder gehabt, was gemäß dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76), ausschließe, dass die streitige Umlage die Verwendung staatlicher Mittel impliziere, festzustellen, dass das Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel in Rn. 76 des genannten Urteils im Rahmen der Prüfung der staatlichen Kontrolle über die Netzbetreiber bewertet wurde und nicht, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Prüfung, ob eine parafiskalische Abgabe vorliegt.

    Was das zweite Merkmal betrifft, d. h. das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle über die Gelder aus der Umlage oder über die Netzbetreiber, ist festzustellen, dass zwar entgegen dem Vorbringen der Kommission keine staatliche Kontrolle über die Netzbetreiber vorliegt, wie es den Grundsätzen entspricht, die der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), das im Übrigen dieselben Betreiber des deutschen Stromnetzes betraf, entwickelt hat.

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine bloße Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der fraglichen Regelung insoweit nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77 bis 85).

    In den Rechtssachen, in denen das Fehlen einer solchen staatlichen "Beauftragung" ein entscheidender Faktor war, um die staatliche Natur der fraglichen Mittel auszuschließen, bestand nämlich entweder eine bloße Abnahmepflicht privatrechtlicher Unternehmen unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 bis 61, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30), oder es fehlte zugleich an einer den Letztverbrauchern zwingend auferlegten Abgabe und an einer staatlichen Kontrolle der durch die fragliche Umlage erwirtschafteten Gelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 65 bis 86).

    Viertens trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung die Überwachung des Vollzugs des Umlagesystems durch die Behörden nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Kontrolle über die fraglichen Netzbetreiber oder Gelder darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77).

    Im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 82), lässt der Gerichtshof jedoch seine Rechtsprechung unangetastet, wonach Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsabgaben gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), und hebt vielmehr hervor, dass in diesem anderen Fall zwei wesentliche Gesichtspunkte fehlten, nämlich das Bestehen eines Grundsatzes der vollständigen Deckung der Abnahmepflicht durch den fraglichen Mitgliedstaat und der Umstand, dass die fraglichen Beträge der Caisse des dépôts et consignations anvertraut worden waren, d. h. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter staatlicher Aufsicht handelte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 83 bis 85).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), diesen Gesichtspunkt entgegen der früheren Rechtsprechung geprüft hat, um zu beurteilen, ob in einem Fall, in dem er das Vorliegen einer Zwangsabgabe verneint hatte, eine staatliche Kontrolle über die Gelder vorlag, wobei er jedoch klarstellte, dass die Zweckbindung der Mittel mangels gegenteiliger Gesichtspunkte vielmehr dafür gesprochen hat, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h., keine andere als die in den fraglichen Rechtsvorschriften vorgesehene Verwendung beschließen konnte.

  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

    Drittens bestätigten die Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851), und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), dass die streitige Umlage den Staatshaushalt nur belasten könne, wenn sie zu einer zumindest potenziellen Verringerung dieses Haushalts führe, im vorliegenden Fall werde die Umlage jedoch nicht einmal von den Letztverbrauchern erhoben, sofern diese nicht ausnahmsweise Netznutzer seien.

    Außerdem bestätige das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), dass eine staatliche Kontrolle und Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder - woran es im vorliegenden Fall fehle - für deren Qualifizierung als staatliche Mittel entscheidend sei.

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 54 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, die durch eine Abgabe finanziert wird, die den Stromversorgern, die Letztverbraucher beliefern, anteilig zu den verkauften Mengen auferlegt wird ( EEG -Umlage), im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), unter folgenden Umständen ausgeschlossen, dass es sich um die Verwendung staatlicher Mittel handelt:.

    Dass es sich um Merkmale handelt, die Teile einer Alternative der beiden oben genannten Voraussetzungen sind, wird durch Rn. 72 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), bestätigt, in dem der Gerichtshof, nachdem er das Vorliegen einer "speziellen Abgabe" verneint hatte, festgestellt hat, dass daher zu prüfen war, ob er aus den beiden anderen genannten Gesichtspunkten (d. h. der staatlichen Kontrolle über die Gelder oder über die Netzbetreiber) gleichwohl schließen durfte, dass die mit der EEG -Umlage erwirtschafteten Gelder staatliche Mittel darstellten.

    Somit war die von einer Verwaltungsbehörde im Wege einer Regulierungsmaßnahme eingeführte streitige Umlage für die Letztverbraucher als Netznutzer verbindlich, da dieser Beschluss die Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtete, die mit der streitigen Umlage verbundenen Mehrkosten auf die Letztverbraucher abzuwälzen - anders als in der Situation, die dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70), zugrunde lag.

    Drittens ist zu dem Argument, der Staat habe aufgrund der Zweckbindung der Mittel aus der streitigen Umlage keine Verfügungsgewalt über die Gelder gehabt, was gemäß dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76), ausschließe, dass die streitige Umlage die Verwendung staatlicher Mittel impliziere, festzustellen, dass das Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel in Rn. 76 des genannten Urteils im Rahmen der Prüfung der staatlichen Kontrolle über die Netzbetreiber bewertet wurde und nicht, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Prüfung, ob eine parafiskalische Abgabe vorliegt.

    Was das zweite Merkmal betrifft, d. h. das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle über die Gelder aus der Umlage oder über die Netzbetreiber, ist festzustellen, dass zwar entgegen dem Vorbringen der Kommission keine staatliche Kontrolle über die Netzbetreiber vorliegt, wie es den Grundsätzen entspricht, die der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), das im Übrigen dieselben Betreiber des deutschen Stromnetzes betraf, entwickelt hat.

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine bloße Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der fraglichen Regelung insoweit nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77 bis 85).

    In den Rechtssachen, in denen das Fehlen einer solchen staatlichen "Beauftragung" ein entscheidender Faktor war, um die staatliche Natur der fraglichen Mittel auszuschließen, bestand nämlich entweder eine bloße Abnahmepflicht privatrechtlicher Unternehmen unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 bis 61, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30), oder es fehlte zugleich an einer den Letztverbrauchern zwingend auferlegten Abgabe und an einer staatlichen Kontrolle der durch die fragliche Umlage erwirtschafteten Gelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 65 bis 86).

    Viertens trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung die Überwachung des Vollzugs des Umlagesystems durch die Behörden nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Kontrolle über die fraglichen Netzbetreiber oder Gelder darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77).

    Im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 82), lässt der Gerichtshof jedoch seine Rechtsprechung unangetastet, wonach Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsabgaben gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), und hebt vielmehr hervor, dass in diesem anderen Fall zwei wesentliche Gesichtspunkte fehlten, nämlich das Bestehen eines Grundsatzes der vollständigen Deckung der Abnahmepflicht durch den fraglichen Mitgliedstaat und der Umstand, dass die fraglichen Beträge der Caisse des dépôts et consignations anvertraut worden waren, d. h. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter staatlicher Aufsicht handelte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 83 bis 85).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), diesen Gesichtspunkt entgegen der früheren Rechtsprechung geprüft hat, um zu beurteilen, ob in einem Fall, in dem er das Vorliegen einer Zwangsabgabe verneint hatte, eine staatliche Kontrolle über die Gelder vorlag, wobei er jedoch klarstellte, dass die Zweckbindung der Mittel mangels gegenteiliger Gesichtspunkte vielmehr dafür gesprochen hat, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h., keine andere als die in den fraglichen Rechtsvorschriften vorgesehene Verwendung beschließen konnte.

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Außerdem bestätige das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), dass eine staatliche Kontrolle und Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder - woran es im vorliegenden Fall fehle - für deren Qualifizierung als staatliche Mittel entscheidend sei.

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat zur Durchführung der Beihilferegelung benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50).

    Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 54, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 51).

    In diesem Fall ist es für die Schlussfolgerung, dass Vorteile "über" eine Einrichtung wie die oben in Rn. 55 genannten gewährt werden, nicht erforderlich, dass die Beträge, die der fraglichen Maßnahme entsprechen, auf Dauer dem Staat gehören, denn es genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist insoweit, dass diese Organe vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55).

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf eine Fördermaßnahme für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, die durch eine Abgabe finanziert wird, die den Stromversorgern, die Letztverbraucher beliefern, anteilig zu den verkauften Mengen auferlegt wird ( EEG -Umlage), im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), unter folgenden Umständen ausgeschlossen, dass es sich um die Verwendung staatlicher Mittel handelt:.

    Dass es sich um Merkmale handelt, die Teile einer Alternative der beiden oben genannten Voraussetzungen sind, wird durch Rn. 72 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), bestätigt, in dem der Gerichtshof, nachdem er das Vorliegen einer "speziellen Abgabe" verneint hatte, festgestellt hat, dass daher zu prüfen war, ob er aus den beiden anderen genannten Gesichtspunkten (d. h. der staatlichen Kontrolle über die Gelder oder über die Netzbetreiber) gleichwohl schließen durfte, dass die mit der EEG -Umlage erwirtschafteten Gelder staatliche Mittel darstellten.

    Somit war die von einer Verwaltungsbehörde im Wege einer Regulierungsmaßnahme eingeführte streitige Umlage für die Letztverbraucher als Netznutzer verbindlich, da dieser Beschluss die Verteilernetzbetreiber dazu verpflichtete, die mit der streitigen Umlage verbundenen Mehrkosten auf die Letztverbraucher abzuwälzen - anders als in der Situation, die dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70), zugrunde lag.

    Drittens ist zu dem Argument, der Staat habe aufgrund der Zweckbindung der Mittel aus der streitigen Umlage keine Verfügungsgewalt über die Gelder gehabt, was gemäß dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76), ausschließe, dass die streitige Umlage die Verwendung staatlicher Mittel impliziere, festzustellen, dass das Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel in Rn. 76 des genannten Urteils im Rahmen der Prüfung der staatlichen Kontrolle über die Netzbetreiber bewertet wurde und nicht, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Prüfung, ob eine parafiskalische Abgabe vorliegt.

    Was das zweite Merkmal betrifft, d. h. das Vorliegen einer staatlichen Kontrolle über die Gelder aus der Umlage oder über die Netzbetreiber, ist festzustellen, dass zwar entgegen dem Vorbringen der Kommission keine staatliche Kontrolle über die Netzbetreiber vorliegt, wie es gemäß den Grundsätzen entspricht, die der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), das im Übrigen dieselben Betreiber des deutschen Stromnetzes betraf, entwickelt hat.

    Der Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine bloße Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der fraglichen Regelung insoweit nicht ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77 bis 85).

    In den Rechtssachen, in denen das Fehlen einer solchen staatlichen "Beauftragung" ein entscheidender Faktor war, um die staatliche Natur der fraglichen Mittel auszuschließen, bestand nämlich entweder eine bloße Abnahmepflicht privatrechtlicher Unternehmen unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58 bis 61, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30), oder es fehlte zugleich an einer den Letztverbrauchern zwingend auferlegten Abgabe und an einer staatlichen Kontrolle der durch die fragliche Umlage erwirtschafteten Gelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 65 bis 86).

    Viertens trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung die Überwachung des Vollzugs des Umlagesystems durch die Behörden nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Kontrolle über die fraglichen Netzbetreiber oder Gelder darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 77).

    Im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 82), lässt der Gerichtshof jedoch seine Rechtsprechung unangetastet, wonach Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsabgaben gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), und hebt vielmehr hervor, dass in diesem anderen Fall zwei wesentliche Gesichtspunkte fehlten, nämlich das Bestehen eines Grundsatzes der vollständigen Deckung der Abnahmepflicht durch den fraglichen Mitgliedstaat und der Umstand, dass die fraglichen Beträge der Caisse des dépôts et consignations anvertraut worden waren, d. h. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die unter staatlicher Aufsicht handelte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 83 bis 85).

    Sechstens ist zu dem Vorbringen, die Zweckbindung der fraglichen Mittel schließe jede Verfügungsgewalt des Staates über die mit der streitigen Umlage erwirtschafteten Gelder aus, darauf hinzuweisen, dass es zwar zutrifft, dass die Unionsgerichte unter bestimmten Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 66, und vom 11. Dezember 2014, Österreich/Kommission, T-251/11, EU:T:2014:1060, Rn. 70) die gesetzlich vorgeschriebene Zweckbindung der Mittel als ein Indiz dafür angesehen haben, dass die Gelder oder ihre Verwalter unter staatlicher Kontrolle standen, und damit als ein Indiz für die Verwendung staatlicher Mittel, und dass unter anderen Umständen der Gerichtshof auch bei Vorliegen einer Zweckbindung der Mittel einen beherrschenden Einfluss der Behörden und damit die Verwendung staatlicher Mittel ausgeschlossen hat, weil es an einer Verfügungsgewalt über die Gelder, d. h. die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieser Gelder durch die Behörden, fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), diesen Gesichtspunkt entgegen der früheren Rechtsprechung geprüft hat, um zu beurteilen, ob in einem Fall, in dem er das Vorliegen einer Zwangsabgabe verneint hatte, eine staatliche Kontrolle über die Gelder vorlag, wobei er jedoch klarstellte, dass die Zweckbindung der Mittel mangels gegenteiliger Gesichtspunkte vielmehr dafür gesprochen hat, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h., keine andere als die in den fraglichen Rechtsvorschriften vorgesehene Verwendung beschließen konnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

    22 Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36), vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34), und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 55).

    26 Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53).

    28 Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 25), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 59), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 60).

    Im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), ist der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zu dem Ergebnis gekommen, dass weder das Gericht noch die Kommission ihre Schlussfolgerung nachgewiesen hatten, dass die fragliche Regelung zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien den Einsatz staatlicher Mittel beinhalte und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

    49 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 32), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 28 bis 33), und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 85).

    50 Vgl. hierzu Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 81).

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 75).

    58 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76).

    59 Vgl. Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268).

    69 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 45 bis 47 und 66), und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 68).

    Vgl. hierzu auch Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 30), und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 84).

    72 Vgl. Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70).

  • EuG, 24.01.2024 - T-409/21

    Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte

    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission für die Annahme, dass die Maßnahmen zur KWK-Förderung aus staatlichen Mitteln gewährt würden, zunächst festgestellt, dass nach der mit dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), begründeten Rechtsprechung, die durch das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), präzisiert worden sei, zwischen staatlichen Beihilfemaßnahmen und Maßnahmen zur bloßen Preisregulierung ohne Inanspruchnahme staatlicher Mittel zu unterscheiden sei.

    Es muss nämlich dargetan werden, dass die fraglichen Vorteile unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 63).

    Es genügt jedoch der Hinweis, dass der Umstand, dass die verwendeten Gelder allein zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben verwendet werden (Grundsatz der ausschließlichen Verwendung der Mittel), mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr dafür spricht, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h. keine andere als die gesetzlich vorgesehene Verwendung beschließen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 76, und vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19 P, EU:C:2020:844, Rn. 41).

    Außerdem zeugt zwar die Tatsache, dass die Zahlung der finanziellen Förderung nach den Rechtsvorschriften des KWKG 2020 erfolgt, davon, dass die KWK-Fördermaßnahmen eine gesetzliche Grundlage haben, und somit davon, dass die mit diesen Rechtsvorschriften eingeführten Mechanismen unter einem unzweifelhaften staatlichen Einfluss stehen, doch stellen diese Gesichtspunkte keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung, dass der Staat deshalb eine Verfügungsgewalt über die von den Netzbetreibern verwendeten Gelder hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 75).

    Insoweit hat sie auch auf das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), sowie auf die Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele (82/77, EU:C:1978:10), vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671), und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission (T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470), verwiesen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 101 genannten Urteile Maßnahmen betrafen, die gesetzlich vorgesehen waren, mit denen die Preise für Erzeugnisse oder Dienstleistungen festgelegt wurden (Urteile vom 24. Januar 1978, van Tiggele, 82/77, EU:C:1978:10, und vom 14. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-57/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:470) oder mit denen u. a. Verpflichtungen zur Abnahme von Strom zu einem bestimmten Preis oder in einer bestimmten Menge auferlegt wurden (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671).

    Nach der Rechtsprechung stellt der Umstand, dass solche Stellen vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel betraut und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind, das "entscheidende" Element für die Annahme dar, dass Gelder, die durch nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene obligatorische Beiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Stellen anvertraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und 59, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55, und vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 94).

    Insbesondere hat entgegen dem Vorbringen der Kommission der Gerichtshof in Rn. 90 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), festgestellt, dass die Kommission weder nachgewiesen hatte, dass die Maßnahmen durch eine obligatorische Abgabe finanziert wurden, noch dass eine ständige staatliche Kontrolle der Gelder bestand, so dass sie nicht nachgewiesen hatte, dass diese Maßnahmen den Einsatz staatlicher Mittel beinhalteten.

    Darüber hinaus unterscheidet sich die gesetzliche Verpflichtung der Netzbetreiber auf der "ersten Ebene" der Versorgungskette in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), ergangen ist, entgegen dem Vorbringen der Kommission u. a. in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme nicht völlig von der Verpflichtung der Netzbetreiber im vorliegenden Fall.

    Der Gerichtshof hat jedoch in Rn. 90 des Urteils vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), den Schluss gezogen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hatte, dass die den Begünstigten gewährten Vorteile aus staatlichen Mitteln gewährt worden waren.

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Eine unionsrechtliche Determinierung der angegriffenen Vorschriften ergibt sich daraus aber schon deshalb nicht, weil es sich bei den Regeln des deutschen Rechts - anders als vom Gesetzgeber ursprünglich in Betracht gezogen (vgl. BTDrucks 18/8860, S. 5, 146 a.E., 154, 156 f.) - nicht um eine Beihilfe im Sinne des Unionsrechts handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-405/16 P - EU:C:2019:268, Rn. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    Außerdem dürfte das Gericht sich in den Rn. 139 bis 161 des angefochtenen Urteils nicht auf Gesichtspunkte gestützt haben, die in den Urteilen vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407), die Beihilfemaßnahmen betrafen, die aus von öffentlichen Unternehmen verwalteten Mitteln finanziert wurden, nicht erwähnt werden.

    Hinweisen möchte ich insoweit darauf, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70 und 71), darauf bestanden hat, dass der Pflichtcharakter des zur Finanzierung der Beihilfemaßnahme verwendeten Beitrags auf einer Rechtsvorschrift beruhen muss, und dass der Umstand, dass die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gezahlten Mehrkosten "in der Praxis" an die Endverbraucher weitergegeben wurden, als unerheblich angesehen wurde.

    18 Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 48), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47), und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 33).

    20 Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17), vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 21), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 49), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 48).

    26 Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 25 und 31), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57, 75 und 80), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 53, 66 und 67).

    27 Urteile vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109), und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 60 und 84).

    60 Vgl. Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 30 und 32), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 70 und 75), und vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 64 und 66).

  • VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18

    Begrenzung der EEG-Umlage für ein "Unternehmen in Schwierigkeiten"

    Spätestens mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P - sei auch die Grundlage für die vom Verwaltungsgericht und nunmehr auch der Beklagten vertretene restriktive Auslegung der §§ 63, 65 EEG 2014 entfallen, wonach es sich bei der Begrenzung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele.

    Im Hinblick auf das während des anhängigen Berufungsverfahrens ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P - trägt der Kläger insoweit noch mit Schriftsatz vom 25. April 2019 vor, dass die Einstufung der Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenverkehrsunternehmen als eine tatbestandliche Beihilfe durch Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) in der genannten Entscheidung für nichtig erklärt worden und das - für die erstinstanzliche Entscheidung maßgebliche - Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15, EU:T:2016:281 -) aufgehoben worden sei.

    Der Senat folgt dabei der Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 28. März 2019 - C-405/16 -.

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P -, welches noch zur Vorgängerregelung - dem EEG 2012 - ergangen ist, sowie die darin aufgestellten Rechtssätze sind, was auch von der Beklagten nicht angezweifelt wurde, wegen des strukturell unverändert gebliebenen Umlagemechanismus auch auf das EEG 2014 übertragbar.

    Die EEG-Umlage ist insofern auch nicht mit einer Abgabe vergleichbar (EuGH, Urteil vom 28. März 2019 - C-405/16 P -, juris; Kahle, jurisPR-UmwR 5/2019 Anm. 2).

    (2.) Daneben besteht eine Verpflichtung des Senats zur Klärung der Frage nach dem Beihilfecharakter (Art. 107 Abs. 1 AEUV) der EEG-Umlage und ihrer Begrenzung gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG 2014) sowie nach der Gültigkeit der bislang nicht aufgehobenen Beschlüsse der Kommission vom 23. Juli 2014 - C (2014) 5081 - bzw. vom 25. November 2014 - C (2014) 8822 - auch deshalb nicht, weil sich dieser Aspekt aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P - als für die Entscheidungsfindung nicht mehr erforderlich im Sinne des Art. 267 Abs. 2 AEUV erweist.

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Diese Unterscheidung soll lediglich verhindern, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung von Beihilfen übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So erfassen die Mittel, auf die das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV abzielt, sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In gleicher Weise können, wenn nicht staatliche Organe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates Mittel verwalten und verteilen, die durch mittels dieser Rechtsvorschriften auferlegte Pflichtbeiträge gespeist werden, diese Mittel als staatliche Mittel angesehen werden, wenn diese Organe vom Staat mit der Verwaltung dieser Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und 59, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es muss also ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem durch die Beihilfen gewährten Vorteil einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19

    Letztverbraucherbelieferung

  • BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 14/19

    Erstattung der Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20

    DOBELES HES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 7/19

    Erstattung der Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG

  • BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 15/19

    Erstattung der Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

  • EuG, 27.06.2019 - T-319/15

    Deutsche Edelstahlwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch

  • EuG, 14.07.2020 - T-108/15

    Bundesverband Glasindustrie u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal

  • EuG, 27.06.2019 - T-605/15

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 27.06.2019 - T-108/15

    Bundesverband Glasindustrie u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 27.06.2019 - T-576/15

    VIK / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften

  • EuG, 27.06.2019 - T-737/15

    Hydro Aluminium Rolled Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 27.06.2019 - T-294/15

    ArcelorMittal Hochfeld/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch

  • EuG, 27.06.2019 - T-743/15

    Vinnolit / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte

  • EuG, 27.06.2019 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch

  • EuG, 27.06.2019 - T-109/15

    Saint-Gobain Isover G+H u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 27.06.2019 - T-738/15

    Aurubis u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.01.2021 - T-478/18

    Bezouaoui und HB Consultant/ Kommission

  • EuG, 27.11.2020 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • BGH, 23.02.2021 - EnVR 6/20

    Ermittlung des individuellen Netzentgelts für den Zugang zum

  • VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 1454/19

    EEG-Umlagenbegrenzung: Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) ist rechtmäßig

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2019 - 27 U 13/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2019 - 27 U 11/17

    Anspruch auf Zahlung einer EEG -Umlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u.a. - Rechtsmittel - Staatliche

  • VG Frankfurt/Main, 03.03.2021 - 5 K 2673/19

    Maßgeblichkeit des 30. Juni auch bei Übertragung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19

    Verfassungsmäßigkeit der Brancheneinteilung im EEG 2014: Unterschiedliche

  • LG Marburg, 01.04.2019 - 5 O 39/18

    §§ 63 ff. EEG sind weder europa- noch verfassungswidrig

  • VG Frankfurt/Main, 25.05.2022 - 5 K 3498/19

    Zur Ermittlung der Stromkostenintensität bei der EEG-Umlagebegrenzung

  • VG Frankfurt/Main, 03.03.2021 - 5 K 2672/19

    Kein Eintritt ipso iure ins EEG-Umlagebegrenzungsverfahren

  • VG Frankfurt/Main, 16.04.2021 - 5 K 3113/18

    Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2017: "letztes" abgeschlossenes

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