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   EuGH, 03.03.2022 - C-421/20   

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https://dejure.org/2022,3927
EuGH, 03.03.2022 - C-421/20 (https://dejure.org/2022,3927)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2022 - C-421/20 (https://dejure.org/2022,3927)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2022 - C-421/20 (https://dejure.org/2022,3927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Acacia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 82 Abs. 5 - Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht - Folgeanträge zu einer ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Geistiges Eigentum; Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Verordnung (EG) Nr. 6/2002; Art. 82 Abs. 5; Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht; Folgeanträge zu einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 82 Abs. 5 - Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht - Folgeanträge zu einer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Acacia/Bayerische Motoren Werke

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Welches nationale Recht ist bei Verletzungen eines EU-Designs anwendbar?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 569
  • MMR 2022, 651
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-421/20
    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), auf den vorliegenden Fall italienisches Recht anwendbar sein.

    Falls die Frage 1 verneint wird: Kann der "ursprüngliche Verletzungsort" im Sinne des Urteils vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), zur Bestimmung des auf Folgeansprüche anwendbaren Rechts nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 auch in dem Mitgliedstaat liegen, in dem Verbraucher sitzen, an die sich eine Internetwerbung richtet, und in dem geschmacksmusterverletzende Gegenstände in Verkehr gebracht werden im Sinne des Art. 19 der Verordnung Nr. 6/2002, soweit nur das Angebot und das Inverkehrbringen in diesem Mitgliedstaat angegriffen werden, und zwar auch dann, wenn die dem Angebot und dem Inverkehrbringen zugrunde liegenden Internetangebote in einem anderen Mitgliedstaat in Gang gesetzt wurden?.

    Insoweit ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fallkonstellation von der zu unterscheiden, die dem Urteil vom 27. September 2017, Nintendo (C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724), zugrunde lag und die, wie der Gerichtshof in Rn. 103 jenes Urteils ausgeführt hat, dadurch gekennzeichnet war, dass im Rahmen einer einzigen Klage demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen wurden.

    Die Auslegung des Gerichtshofs in jenem Urteil, der zufolge unter den dort geschilderten Umständen die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 enthaltene Wendung "Recht des Staates ..., in dem die [fragliche Rechts-]Verletzung begangen wurde" das Recht desjenigen Staates bezeichnet, in dem die ursprüngliche Verletzungshandlung begangen worden ist (Urteil vom 27. September 2017, Nintendo, C-24/16 und C-25/16, EU:C:2017:724, Rn. 111), vermag zu gewährleisten, dass auf alle Folgeanträge einer nach Art. 82 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 6/2002 erhobenen Verletzungsklage nur ein einziges Recht anwendbar ist, wobei eine solche Klage dem angerufenen Gericht gemäß Art. 83 Abs. 1 dieser Verordnung erlaubt, über in jedem Mitgliedstaat begangene Handlungen zu entscheiden.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-421/20
    82 Abs. 5 sieht somit einen alternativen Gerichtsstand vor und soll es dem Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ermöglichen, eine oder mehrere Klagen zu erheben, die jeweils speziell die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen betreffen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 42 und 63).

    Die Tatsache, dass der Beklagte die diesen Handlungen geltenden Entscheidungen und Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat getroffen bzw. ergriffen hat, steht der Erhebung einer solchen Klage nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 65).

    Zudem kann der Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Bezug auf dieselben Verletzungshandlungen nicht mehrere auf Art. 82 Abs. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 und auf die anderen Absätze dieses Artikels gestützte Klagen nebeneinander erheben (vgl. entsprechend Urteil vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C-172/18, EU:C:2019:674, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-421/20
    Nach dieser Vorschrift wenden die mit solchen Anträgen befassten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, ihr nationales Recht einschließlich ihres Internationalen Privatrechts an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C-479/12, EU:C:2014:75, Rn. 53 und 54).

    Die Herausgabe der Erzeugnisse zum Zweck der Vernichtung gehört zu den "anderen, den Umständen angemessenen Sanktionen" im Sinne dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel, C-479/12, EU:C:2014:75, Rn. 52).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-421/20
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Auszug aus EuGH, 03.03.2022 - C-421/20
    Die Schlussanträge entziehen sich einer Erörterung durch die Parteien und eröffnen die Phase der Beratung des Gerichtshofs (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 1/19

    Front kit II - Entstehung eines nicht eingetragenen

    Es fehlt zudem an Feststellungen, die die Ermittlung des nach Art. 88 Abs. 2 GGV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Rom-II-Verordnung auf die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz anwendbaren Rechts erlauben (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-479/12, GRUR 2014, 368 [juris Rn. 54] = WRP 2014, 821 - H. Gautzsch Großhandel; Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 und C-25/16, GRUR 2017, 1120 [juris Rn. 103] = WRP 2017, 1457 - Nintendo; Urteil vom 3. März 2022 - C-421/20, GRUR 2022, 569 [juris Rn. 48] = WRP 2022, 586 - Acacia).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    a. und vom 3. März 2022, Acacia, C-421/20, EU:C:2022:152, in Bezug auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster), da die Klagen vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben worden waren, in dessen Hoheitsgebiet die Verletzungshandlung begangen worden war.

    69 Vgl. zu einer Zusammenfassung der Auslegung des Gerichtshofs Urteil vom 3. März 2022, Acacia (C-421/20, EU:C:2022:152, Rn. 48), und zur Nichtübertragbarkeit dieser Auslegung auf den Fall, dass sich der Inhaber des geschützten Rechts dafür entscheidet, eine gezielte Klage gegen in einem einzigen Mitgliedstaat begangene Verletzungshandlungen zu erheben, Rn. 49 dieses Urteils.

    a. und vom 3. März 2022, Acacia (C-421/20, EU:C:2022:152).

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