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   EuGH, 29.05.2018 - C-426/16   

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EuGH, 29.05.2018 - C-426/16 (https://dejure.org/2018,13603)
EuGH, Entscheidung vom 29.05.2018 - C-426/16 (https://dejure.org/2018,13603)
EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - C-426/16 (https://dejure.org/2018,13603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz des Tierwohls zum Zeitpunkt der Tötung - Durch religiöse Riten vorgeschriebene spezielle Schlachtmethoden - Islamisches Opferfest - Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 - Art. 2 Buchst. k - Art. 4 Abs. 4 - Verpflichtung, rituelle ...

  • doev.de PDF

    Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen VZW u.a. - Schächten nur in zugelassenen Schlachthöfen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz des Tierwohls zum Zeitpunkt der Tötung - Durch religiöse Riten vorgeschriebene spezielle Schlachtmethoden - Islamisches Opferfest - Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 - Art. 2 Buchst. k - Art. 4 Abs. 4 - Verpflichtung, rituelle ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürfen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz des Tierwohls zum Zeitpunkt der Tötung - Durch religiöse Riten vorgeschriebene spezielle Schlachtmethoden - Islamisches Opferfest - Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 - Art. 2 Buchst. k - Art. 4 Abs. 4 - Verpflichtung, rituelle ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schächten ohne Betäubung: Tierschutz und Lebensmittelsicherheit gehen vor

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in zugelassenen Schlachthöfen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nur in speziellen Schlachthöfen ist das Schächten erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rituelle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung dürfen nur in zugelassenen Schlachthöfen erfolgen - Vorgaben führen nicht zur Beeinträchtigung der Religionsfreiheit

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 10 GRCh
    In die Religionsfreiheit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz des Tierwohls zum Zeitpunkt der Tötung - Durch religiöse Riten vorgeschriebene spezielle Schlachtmethoden - Islamisches Opferfest - Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 - Art. 2 Buchst. k - Art. 4 Abs. 4 - Verpflichtung, rituelle ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1283
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
    Infolgedessen ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über eine ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betrifft (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, sowie vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 15).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine solche Vorlagefrage zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
    Hierzu ist festzustellen, dass die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, zwar als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, doch stellt die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 45, sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45).

    Die Prüfung der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k, um die das vorlegende Gericht ersucht hat, ist daher allein anhand von Art. 10 der Charta vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta geschützte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. die Freiheit umfasst, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27, sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 29).

    Zudem legt die Charta dem in ihr genannten Begriff "Religion" eine weite Bedeutung bei, die sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28, sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 30).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-188/15

    Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta geschützte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. die Freiheit umfasst, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27, sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 29).

    Zudem legt die Charta dem in ihr genannten Begriff "Religion" eine weite Bedeutung bei, die sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28, sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 30).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

    Auszug aus EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
    Wenn der Unionsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung zu beurteilen hat, die sich nicht mit Bestimmtheit voraussagen lassen, kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, als offensichtlich fehlerhaft erweist (Urteile vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 50, und vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 50).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    Auszug aus EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
    Da die Verordnung Nr. 1099/2009 Auswirkungen in allen Mitgliedstaaten hat, ist bei der Prüfung ihrer Gültigkeit nämlich nicht die besondere Situation eines einzelnen Mitgliedstaats, sondern die Situation aller Mitgliedstaaten der Union zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14; EU:C:2016:323, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
    Wenn der Unionsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung zu beurteilen hat, die sich nicht mit Bestimmtheit voraussagen lassen, kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, als offensichtlich fehlerhaft erweist (Urteile vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 50, und vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 50).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
    Die Frage, ob eine Unionsrechtsvorschrift gültig ist, ist daher anhand ihrer Tatbestandsmerkmale zu beurteilen und kann nicht von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-543/14, EU:C:2016:605, Rn. 29).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-219/07

    Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel - Art. 30 EG -

    Auszug aus EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kommt die Bedeutung des Tierwohls u. a. darin zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten das Protokoll (Nr. 33) angenommen haben, wonach die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2008, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel, C-219/07, EU:C:2008:353, Rn. 27, sowie vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export, C-424/13, EU:C:2015:259, Rn. 35).
  • EGMR, 27.06.2000 - 27417/95

    CHA'ARE SHALOM VE TSEDEK v. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 29.05.2018 - C-426/16
    Folglich fallen die durch religiöse Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 der Charta (vgl. entsprechend Urteil des EGMR vom 27. Juni 2000, Cha'are Shalom Ve Tsedek/Frankreich, CE:ECHR:2000:0627JUD002741795, § 74).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 23.04.2015 - C-424/13

    Der im Unionsrecht vorgesehene Schutz von Tieren beim Transport endet nicht an

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Die Charta legt dem in dieser Bestimmung genannten Begriff "Religion" eine weite Bedeutung bei, die sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfassen kann (Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz

    Nach dem 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung sei diese Ausnahme durch das Ziel der Achtung der in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierten Religionsfreiheit vorgegeben, wie der Gerichtshof im Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 56 und 57), festgestellt habe.

    Dieser Grundsatz entspricht dem Tierschutz als Hauptziel, das mit der Verordnung Nr. 1099/2009 verfolgt wird und das bereits aus dem Titel dieser Verordnung und ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, und zwar im Einklang mit Art. 13 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335" Rn. 63 und 64).

    Damit konkretisiert sie gemäß Art. 10 Abs. 1 der Charta das Bestreben des Unionsgesetzgebers, die effektive Wahrung der Religionsfreiheit und des Rechts, seine Religion oder Weltanschauung durch Bräuche und Riten zu bekennen, insbesondere zugunsten von praktizierenden Muslimen und Juden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335" Rn. 56 und 57).

    Die Charta legt dem in dieser Vorschrift genannten Begriff "Religion" nämlich eine weite Bedeutung bei, die sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfassen kann, und der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die rituelle Schlachtung unter die in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Freiheit, seine Religion zu bekennen, fällt (Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335" Rn. 44 und 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-336/19

    GA Hogan hält das flämische Gesetz, das die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung

    Insoweit hatte der Gerichtshof kürzlich in seinen Urteilen vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335), und vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137), Gelegenheit, im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung in Fällen, in denen religiöse Riten die Schlachtungsmethode vorschreiben, die Gültigkeit einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1099/2009 und ihre Auslegung zu prüfen.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335), die Gültigkeit der Anforderung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009, dass die rituelle Schlachtung in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden muss, geprüft und schließlich bestätigt.

    Der Gerichtshof hat jedenfalls in Rn. 51 des Urteils vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335), klar erklärt, dass die Existenz etwaiger theologischer Divergenzen in dieser Frage als solche nicht die Einstufung der Praxis ritueller Schlachtungen, wie sie vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen beschrieben wird, als "religiöser Ritus" in Frage zu stellen vermag(14).

    Die Gültigkeit des Rechts gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 zur rituellen Schlachtung in einem Schlachthof im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 der Charta wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335), geprüft.

    Aus den Rn. 56 ff. des Urteils vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335), ergibt sich jedoch eindeutig, dass bezüglich der freien Vornahme von Schlachtungen ohne vorherige Betäubung zu religiösen Zwecken technische Bedingungen und Anforderungen , die das Leiden der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung so gering wie möglich halten und die Gesundheit aller Fleischkonsumenten gewährleisten sollen und die allgemein und unterschiedslos gelten, festgelegt werden können, um solche Schlachtungen zu organisieren und entsprechende Vorgaben zu machen.

    Daher hat der Gerichtshof, wie bereits erwähnt, im Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335), in Rn. 68 die Auffassung vertreten, dass das Erfordernis, dass eine solche Schlachtung in einem Schlachthof stattfindet(23), das Recht auf freie Religionsausübung nicht einschränkt(24).

    Ich bin daher der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1099/2009 und im Einklang mit dem Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335), beispielsweise technische Bedingungen oder Anforderungen festlegen können(36), die darauf abzielen, das Leiden der Tiere zum Zeitpunkt der Tötung so gering wie möglich zu halten und ihr Wohlergehen zu fördern, und zwar zusätzlich zu dem in Art. 4 Abs. 4 festgelegten Erfordernis, dass rituelle Schlachtungen in einem Schlachthof stattfinden.

    5 Vgl. 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1099/2009 und Urteile vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 53 und 55 bis 57), und vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137, Rn. 48).

    17 Vgl. Urteile vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 53 und 55 bis 57), und vom 26. Februar 2019, ?'uvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs (C-497/17, EU:C:2019:137, Rn. 48).

    20 Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 56).

    Auch wenn die Erfüllung der drei Kriterien bei manchen Sachverhalten nicht einfach ist, geht aus den Ausführungen des Gerichtshofs in den Rn. 58 ff. des Urteils vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335), meiner Ansicht nach doch klar hervor, dass die Anforderung, dass die rituelle Schlachtung in einem Schlachthof stattfinden muss, diese drei Kriterien erfüllt hätte, wenn sie als eine Einschränkung angesehen worden wäre.

  • EuGH, 26.02.2019 - C-497/17

    Oeuvre d'assistance aux bêtes d'abattoirs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

    Zum anderen stellt der Tierschutz das Hauptziel dar, das mit der Verordnung Nr. 1099/2009 verfolgt wird, wie aus dem Titel dieser Verordnung und ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, und zwar im Einklang mit Art. 13 AEUV, wonach die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 63 und 64).

    Es trifft zwar zu, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit dem 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Praxis der rituellen Schlachtung zulässt, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden kann, doch ist diese Form der Schlachtung, die in der Union nur ausnahmsweise erlaubt ist, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 55 bis 57), jedoch nicht geeignet, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht, die gemäß Art. 2 Buchst. f dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem 20. Erwägungsgrund erforderlich ist, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner

    2 Vgl. namentlich Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335).
  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine solche Vorlagefrage zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-56/17

    Fathi

    Was im Übrigen den Begriff "Religion" im Sinne von Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anbelangt, die gemäß dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ebenfalls bei deren Auslegung zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof die weite Bedeutung dieses Begriffs hervorgehoben, die sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfassen kann, da sich die Religion in der einen wie in der anderen Form ausdrücken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 44, sowie vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-497/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass an

    9 Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 45).

    32 Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 63).

    41 Vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export (C-424/13, EU:C:2015:259, Rn. 35), und vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a. (C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

    Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine Unionsrechtsvorschrift gültig ist, anhand ihrer Tatbestandsmerkmale zu beurteilen ist und nicht von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen kann (Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 72).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/23

    Remia Com Impex

    Allgemeiner wollte der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Verordnung, wie in ihrem zweiten Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt, ausdrücklich sicherstellen, dass alle Lebensmittel tierischen Ursprungs nach strengen Standards hergestellt und vertrieben werden, die es erlauben, die Beachtung der Lebensmittelhygiene und -sicherheit zu gewährleisten und so Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-435/18

    Otis Gesellschaft u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - A 13 K 752/18

    Ahmadis; Pakistan; Ahmadiyya; Gruppenverfolgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-616/17

    Generalanwältin Sharpston: Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über

  • VG Sigmaringen, 15.12.2020 - A 13 K 7260/18

    Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Pakistan

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

  • VG Sigmaringen, 05.10.2021 - A 13 K 521/18

    Irak: Subsidiärer Schutz bei unmenschlicher/erniedrigender Behandlung durch Vater

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