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   EuGH, 03.03.2021 - C-434/19, C-435/19   

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https://dejure.org/2021,3619
EuGH, 03.03.2021 - C-434/19, C-435/19 (https://dejure.org/2021,3619)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2021 - C-434/19, C-435/19 (https://dejure.org/2021,3619)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2021 - C-434/19, C-435/19 (https://dejure.org/2021,3619)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Poste Italiane

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Wettbewerb - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Tatbestandsmerkmale - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Führung von Postgirokonten für die Erhebung der kommunalen Grundsteuer - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Wettbewerb - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Tatbestandsmerkmale - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Führung von Postgirokonten für die Erhebung der kommunalen Grundsteuer - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflicht zur Nutzung eines gebührenpflichtigen Kontos ist "staatliche Beihilfe"!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob es eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellt, wenn die mit der kommunalen italienischen Grundsteuer betrauten Konzessionäre bei der Poste Italiane über ein auf ihren Namen lautendes Girokonto verfügen müssen

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 455
  • NZBau 2021, 686
  • WM 2021, 786
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
    Stehen, sollte - in Beantwortung der ersten Frage - davon auszugehen sein, dass die Einführung des gesetzlichen Monopols die Merkmale der DAWI erfüllt, Art. 106 Abs. 2 AEUV (Art. 90 des EG-Vertrags, dann Art. 86 Abs. 2 EG) und Art. 107 Abs. 1 AEUV (Art. 92 des EG-Vertrags, dann Art. 87 EG) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Hinblick auf die Anforderungen an die Unterscheidung einer rechtmäßigen Maßnahme - zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen - von einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415) einer Vorschrift wie Art. 10 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 504/1992 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 bis 20 des Gesetzes Nr. 662/1996 und Art. 3 Abs. 1 des Decreto del Presidente della Repubblica (Präsidialdekret) Nr. 144/2001 entgegen, die Poste Italiane die Befugnis zur einseitigen Festlegung der Höhe der vom Konzessionär (Agent) der Steuereinzugsstelle zur Eintreibung der ICI geschuldeten "Gebühr" einräumt, die für jeden Vorgang auf dem auf den Konzessionär/Agenten lautenden Konto erhoben wird, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass Poste Italiane mit Tarifbeschluss Nr. 57/1996 des Verwaltungsrats diese Gebühr für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. Mai 2001 auf 100 ITL und für den Folgezeitraum ab dem 1. Juni 2001 auf 0, 23 Euro festgesetzt hat?.

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Frage, ob die betreffende Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV einzustufen ist, was die Kontrolle der Einhaltung der sich aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), ergebenden Voraussetzungen beinhalten kann, vor der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erfolgt.

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht angesichts der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umstände den Gerichtshof insbesondere zu den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), angeführten Kriterien befragt, die die Fälle betreffen, in denen ein Unternehmen für die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einen Ausgleich erhält.

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 25, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 100).

    Nach den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Maßnahme nicht als "staatliche Beihilfe" eingestuft wird.

    Zur ersten im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass mit ihr ein Ziel der Transparenz und der Rechtssicherheit verfolgt wird, das die Erfüllung von Mindestkriterien erfordert, die vom Vorliegen eines oder mehrerer Hoheitsakte abhängen, die hinreichend genau zumindest die Art, die Dauer und die Tragweite der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen definieren, die den mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Unternehmen obliegen.

    Unter diesen Umständen ist die erste im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), genannte Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt und sind die übrigen in diesem Urteil genannten Voraussetzungen nicht zu prüfen, da es sich um kumulative Voraussetzungen handelt.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die erste im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgestellte Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss, die klar definiert sein müssen, auch in dem Fall gilt, dass die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung geltend gemacht worden ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
    Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigen übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 102).

    Für die Einstufung als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden, und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen Vergünstigungen, damit sie als "Beihilfen" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhielte es sich jedoch, wenn diese Unternehmen als vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt anzusehen wären, was der Fall wäre, wenn die Mehrkosten, die sich aus dieser Abnahmepflicht oder Pflicht zum Erwerb von Dienstleistungen ergeben, vollständig auf den Endverbraucher abgewälzt würden, für ihre Finanzierung eine vom Mitgliedstaat vorgeschriebene Abgabe erhoben würde oder es einen Mechanismus für ihren vollständigen Ausgleich gäbe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 68).

    Was als Zweites die Voraussetzung betrifft, dass dem Begünstigten durch die Maßnahme ein selektiver Vorteil gewährt werden muss, ist daran zu erinnern, dass als staatliche Beihilfen Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 25, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 100).

  • EuGH, 21.10.2020 - C-556/19

    Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
    Was als Erstes die Voraussetzung anbelangt, wonach es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln muss, ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgenommene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen nicht bedeutet, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern nur dazu dient, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteil vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme zum Staat angeht, so ist zu prüfen, ob die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (Urteil vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 23).

    Auch wenn die der Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
    Erstens ist es nämlich zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
    Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die fragliche Maßnahme Begünstigen übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 102).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C-660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 25, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 100).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C-88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
    Anders verhielte es sich jedoch, wenn diese Unternehmen als vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt anzusehen wären, was der Fall wäre, wenn die Mehrkosten, die sich aus dieser Abnahmepflicht oder Pflicht zum Erwerb von Dienstleistungen ergeben, vollständig auf den Endverbraucher abgewälzt würden, für ihre Finanzierung eine vom Mitgliedstaat vorgeschriebene Abgabe erhoben würde oder es einen Mechanismus für ihren vollständigen Ausgleich gäbe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 26 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 68).

    Im Übrigen können Mittel öffentlicher Unternehmen auch dann als staatliche Mittel angesehen werden, wenn der Staat durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen in der Lage ist, die Verwendung dieser Mittel zu steuern, um gegebenenfalls Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
    Auch wenn die der Beihilfemaßnahme entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, um sie als staatliche Mittel zu qualifizieren (Urteile vom 21. Oktober 2020, Eco TLC, C-556/19, EU:C:2020:844, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C-160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
    Um die praktische Wirksamkeit der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht zur Anmeldung von Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung staatlicher Beihilfen sowie eine angemessene und umfassende Prüfung staatlicher Beihilfen durch die Kommission sicherzustellen, haben die nationalen Gerichte außerdem sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung dieser Pflicht zu ziehen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu erlassen, auch wenn der Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe ein mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 43).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
    So kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, aufgrund deren es feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV angesehen werden kann (Urteil vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

  • EuGH, 12.12.2013 - C-292/12

    Ragn-Sells - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/98/EG -

  • EuGH, 20.09.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen -

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

  • EuGH, 08.10.2020 - C-514/19

    Frankreich hat die Kommission wirksam über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-592/18

    Darie

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Zudem muss dieser Vorteil dem Staat zurechenbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2021, Poste Italiane und Agenzia delle entrate Riscossione, C-434/19 und C-435/19, EU:C:2021:162, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    - Andererseits (C-435/19) wurde ein entsprechendes Begehren von Poste Italiane gegen die Agenzia ebenfalls im ersten Rechtszug zurückgewiesen und im zweiten Rechtszug bejaht.

    12 Riscossione Sicilia SpA agente riscossione per la Provincia di Palermo e delle altre provincie siciliane (im Folgenden: Riscossione Sicilia) (Rechtssache C-434/19) und Agenzia delle entrate - Riscossione (im Folgenden: Agenzia) (Rechtssache C-435/19).

    50 Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-435/19, S. 19 a. E. des italienischen Originals.

  • EuGH, 02.03.2023 - C-394/21

    Bursa Româna de Marfuri - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteile vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C-347/16, EU:C:2017:816, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2021, Poste Italiane et Agenzia delle entrate - Riscossione, C-434/19 und C-435/19, EU:C:2021:162, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

    19 Vgl. Urteil vom 3. März 2021, Poste Italiane und Agenzia delle entrate - Riscossione (C-434/19 und C-435/19, EU:C:2021:162, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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