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   EuGH, 22.06.2021 - C-439/19   

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EuGH, 22.06.2021 - C-439/19 (https://dejure.org/2021,18008)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2021 - C-439/19 (https://dejure.org/2021,18008)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - C-439/19 (https://dejure.org/2021,18008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 5, 6 und 10 - Nationale Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten â€" Verordnung (EU) 2016/679 â€" Art. 5, 6 und 10 â€" Nationale Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 5, 6 und 10 - Nationale Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, die die Behörde für Straßenverkehrssicherheit verpflichtet, die Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, für die ...

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verkehrsrechtlicher Blick "nach Europa": Strafpunkte im Register dürfen nicht für jeden zugänglich gemacht werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunftsrecht: Kein Einblick in die Verkehrssünderkartei für Dritte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DSGVO sperrt Einsicht ins PKW-Punkteregister

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Verkehrsverstöße - Kein Einblick ins Punkteregister für Jeden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Punkte für Verkehrsdelikte sind nicht für die Öffentlichkeit

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Zuwiderhandlung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 28, und vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42).

    Auch für Zuwiderhandlungen, die im innerstaatlichen Recht nicht als "strafrechtlich" eingestuft werden, kann sich ein solcher Charakter nichtsdestoweniger aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 28 und 32).

    Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 39, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 33).

  • EuGH, 11.12.2019 - C-708/18

    Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
    Folglich sind in der dem vorlegenden Gericht zu gebenden Antwort auch andere in Art. 5 Abs. 1 der DSGVO genannte Grundsätze und insbesondere der in Buchst. c dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz der "Datenminimierung" zu berücksichtigen, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen, womit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in Art. 6 vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 37 und 38).

    Wie im 39. Erwägungsgrund der DSGVO hervorgehoben wird, ist diese Anforderung der Erforderlichkeit nicht erfüllt, wenn das im allgemeinen Interesse liegende verfolgte Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke, C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34 und 35, vom 22. Januar 2015, Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und 50, sowie vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44 und 45).

    Der Grundsatz, dass eine Beschränkung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke, C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 91, und vom 7. November 2018, 0'Brien, C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 34).

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 einen verstärkten Schutz gegen Verarbeitungen gewährleisten soll, die aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 44).

    Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Daten unter Art. 10 DSGVO fallen, sofern die Regelung, die diese Übermittlung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 73).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
    Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO ist, wie die anderen in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 68, und vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 84).

    Daraus folgt, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung so zu verstehen ist, dass damit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden, so dass der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht dafür ausreicht, dass diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 70).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Zuwiderhandlung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 28, und vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 42).

    Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 39, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 33).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
    Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO ist, wie die anderen in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 68, und vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 84).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 172 bis 176).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, und vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 47).
  • EuGH, 07.11.2018 - C-432/17

    O'Brien

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
    Der Grundsatz, dass eine Beschränkung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke, C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 91, und vom 7. November 2018, 0'Brien, C-432/17, EU:C:2018:879, Rn. 34).
  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

    Auszug aus EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
    Diese Analyse wird bestätigt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Verkehrsverstöße trotz einer Tendenz zur "Entkriminalisierung" dieser Verstöße in einigen Staaten angesichts des zugleich präventiven und repressiven Zwecks der verhängten Sanktionen und des Schweregrads, den diese erreichen können, im Allgemeinen als Verstöße strafrechtlicher Natur anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 21. Februar 1984, Öztürk/Deutschland, CE:ECHR:1984:0221JUD000854479, Nrn. 49 bis 53, vom 29. Juni 2007, 0'Halloran und Francis/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2007:0629JUD001580902, Nrn. 33 bis 36, und vom 4. Oktober 2016, Rivard/Schweiz, CE:ECHR:2016:1004JUD002156312, Nrn. 23 und 24).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

  • EuGH, 02.02.2021 - C-481/19

    Eine natürliche Person, gegen die die Behörden wegen Insidergeschäften ermitteln,

  • EGMR, 29.06.2007 - 15809/02

    Recht auf ein faires Verfahren und Selbstbelastungsfreiheit (Kriterien für eine

  • EuGH, 14.11.2013 - C-60/12

    Baláz

  • EuGH, 22.01.2015 - C-401/13

    Balazs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • EuGH, 16.01.2019 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union -

  • EuGH, 01.10.2019 - C-673/17

    Planet49 - Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers -

  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

  • EGMR, 04.10.2016 - 21563/12

    RIVARD c. SUISSE

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81, und vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 21), die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48, sowie vom 10. Juni 2021, KRONE - Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Definition des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO, wie sie in deren Art. 2 Abs. 1 enthalten ist, sehr weit ist und dass die in Art. 2 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Ausnahmen von diesem Anwendungsbereich eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 68, und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 61 und 62).

    2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ist außerdem in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und ihrem 16. Erwägungsgrund zu lesen, wonach diese Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit "Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten", sowie Tätigkeiten "im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union" gilt (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 63).

    Daraus folgt, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b DSGVO, der teilweise an Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 anknüpft, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er weiter gefasst ist als die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, wonach bereits diese Richtlinie u. a. keine Anwendung fand auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, "die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des [EU-]Vertrags [in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon], und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates" (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 64).

    Insbesondere muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und zum anderen einem der in Art. 6 DSGVO aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in Art. 6 DSGVO vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Insbesondere musste jede Verarbeitung personenbezogener Daten vor der Anwendbarkeit der DSGVO mit den in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung im Einklang stehen, und seit der Anwendbarkeit der DSGVO muss sie den in den Art. 5 und 6 dieser Verordnung genannten Grundsätzen für die Verarbeitung von Daten und den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, und vom 24. Februar 2022, Valsts ie?†emumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 50).

    Ferner stellt der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 2 der DSGVO dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 37), für die die Oberste Ethikkommission der Verantwortliche im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 101).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Online-Veröffentlichung eines Teils der in der Erklärung über private Interessen, die jeder Leiter einer öffentliche Mittel erhaltenden Einrichtung bei der Obersten Ethikkommission abzugeben hat, enthaltenen personenbezogenen Daten auf der Website dieser Behörde geeignet ist, die in Art. 1 des Gesetzes über den Interessenausgleich definierten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 109).

    Was sodann die Voraussetzung der Erforderlichkeit anbelangt, so geht aus dem 39. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ermöglicht es diese Verarbeitung, dass Personen, die sich aus Gründen, die nichts mit der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor zu tun haben, über die persönliche, materielle und finanzielle Situation der erklärungspflichtigen Person und ihrer Familienangehörigen Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Daten zugreifen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 118).

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird durch diese Bestimmung, nach welcher die Mitgliedstaaten vorzusehen haben, dass personenbezogene Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen, neben dem Grundsatz der Datenminimierung zugleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht (vgl. EuGH, AfP 2004, 243 Rn. 91; Urteil vom 22. Juni 2021 - C-439/19, juris Rn. 98 [zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO]).
  • BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 10.21

    Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der

    Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten, auf die Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO abstellt, umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (EuGH, Urteile vom 22. Juni 2021 - C-439/19 [ECLI:EU:C:2021:504], Latvijas Republikas Saeima - Rn. 62 ff. und vom 20. Oktober 2022 - C-306/21 [ECLI:EU:C:2022:813], Komisia za zashtita na lichnite danni - Rn. 39 f.; dies aufnehmend: BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - NVwZ 2022, 1205 Rn. 26).
  • EuGH, 07.03.2024 - C-740/22

    Endemol Shine Finland

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen muss und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erfüllen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding u. a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67).

    Insbesondere kann die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten, d. h. die mündliche Mitteilung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen an die Öffentlichkeit, unter Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der DSGVO fallen, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn und soweit sie "für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich [ist], die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99).

    Gemäß dieser Bestimmung darf die Verarbeitung dieser Daten "nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden", es sei denn, sie ist "nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 100).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass weder Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO noch Art. 10 dieser Verordnung es allgemein und absolut verbietet, dass eine Behörde durch eine nationale Regelung ermächtigt oder sogar gezwungen wird, personenbezogene Daten an Personen zu übermitteln, die dies beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 103).

    Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Daten unter Art. 10 DSGVO fallen, sofern die Regelung, die diese Übermittlung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 104).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105).

    Um festzustellen, ob eine Übermittlung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, und ob die Regelung, die eine solche Übermittlung gestattet, geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von Art. 10 dieser Verordnung vorsieht, ist insbesondere zu prüfen, ob diese Übermittlung angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 106).

    Da nämlich solche Daten Verhaltensweisen betreffen, die zur Missbilligung durch die Gesellschaft führen, kann die Gewährung eines Zugangs zu solchen Daten die betroffene Person stigmatisieren und damit einen schweren Eingriff in ihr Privat- oder Berufsleben darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 74, 75 und 112).

    Angesichts insbesondere der Sensibilität der Daten über strafrechtliche Verurteilungen und der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, der mit der Offenlegung dieser Daten vorgenommen wird, ist indessen davon auszugehen, dass diese Rechte dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu amtlichen Dokumenten vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 120).

    Aus demselben Grund kann das in Art. 85 DSGVO verankerte Recht auf Informationsfreiheit nicht dahin ausgelegt werden, dass es die Übermittlung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen an jede Person rechtfertigt, die sie beantragt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 121).

  • VG Ansbach, 02.11.2022 - AN 14 K 22.00468

    Klagen gegen Verwarnungen wegen Ablichtung von Falschparkern stattgegeben

    Eine Verweisung der in der DS-GVO verwendeten Begriffe "Straftaten" auf solche nach nationalen Rechtsordnungen ergibt sich nicht (vgl. EuGH, U.v. 22.6.2021 - C-439/19 - juris Rn. 82).

    Für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters von Zuwiderhandlungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgende Kriterien maßgebend: die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, die Art der Zuwiderhandlung und der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. EuGH, U.v. 22.6.2021 - C-439/19 - juris Rn. 87 zu Art. 10 DS-GVO).

    Eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, ist dagegen nicht strafrechtlicher Natur (vgl. EuGH, U.v. 22.6.2021 - C-439/19 - juris Rn. 89).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur

    Diese Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, ist erschöpfend und abschließend, so dass eine Verarbeitung unter einen der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der DS-GVO vorgesehenen Fälle subsumierbar sein muss, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2022, 1nspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet [Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten - Strafrechtliche Ermittlungen], C-180/21, EU:C:2022:967, Rn. 83).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss somit jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 der DS-GVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 208, vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, sowie vom 20. Oktober 2022, Digi, C-77/21, EU:C:2022:805, Rn. 49 und 56).

    Da die Art. 7 bis 11 der DS-GVO, die genau wie die Art. 5 und 6 dieser Verordnung in deren Kapitel II stehen, das die Grundsätze betrifft, zum Ziel haben, den Umfang der dem Verarbeiter nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung obliegenden Pflichten näher zu bestimmen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zudem nur rechtmäßig, wenn sie diese anderen Bestimmungen des genannten Kapitels einhält, die im Wesentlichen die Einwilligung, die Verarbeitung besonderer Kategorien sensibler personenbezogener Daten und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 72 bis 75, sowie vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 100, 102 und 106).

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Nach dem 19. Erwägungsgrund der DSGVO beruht die genannte Ausnahme darauf, dass Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von den zuständigen Behörden u. a. zum Zweck der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, vorgenommen werden, in einem spezifischeren Rechtsakt der Union geregelt sind, und zwar in der Richtlinie 2016/680, die am selben Tag wie die DSGVO erlassen wurde (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 69).

    Insbesondere gilt die DSGVO nach dem elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine "zuständige Behörde" im Sinne ihres Art. 3 Nr. 7, die aber anderen als den von ihr vorgesehenen Zwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 70).

    Zu dieser zweiten Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2016/680 enthaltene Definition des Begriffs "zuständige Behörde" auf Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der DSGVO entsprechend anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-634/21

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    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Unternehmenszusammenschluss, der

  • EuGH, 01.08.2022 - C-352/20

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  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-76/22

    Santander Bank Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

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    Vinal

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    INVEST FUND MANAGEMENT

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    Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-162/22

    Lietuvos Respublikos generaline prokuratura

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • EGMR, 20.06.2023 - 36705/16

    MARGARI v. GREECE

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-555/21

    UniCredit Bank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 16.12.2021 - C-575/20

    Apollo Tyres (Hungary) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverschmutzung -

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