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   EuGH, 09.02.2023 - C-453/21   

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https://dejure.org/2023,1701
EuGH, 09.02.2023 - C-453/21 (https://dejure.org/2023,1701)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2023 - C-453/21 (https://dejure.org/2023,1701)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - C-453/21 (https://dejure.org/2023,1701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    X-FAB Dresden

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 38 Abs. 3 - Datenschutzbeauftragter - Verbot der Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben - Erfordernis der funktionellen ...

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für Abberufung eines Datenschutzbeauftragten

  • doev.de PDF

    X-FAB Dresden - Abberufung eines Datenschutzbeauftragten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 38 Abs. 3 - Datenschutzbeauftragter - Verbot der Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben - Erfordernis der funktionellen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vorgaben der DSGVO zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stehen strengeren Regelungen im BDSG nicht entgegen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verhältnis von BDSG und DSGVO: Abberufung von Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund möglich

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1045
  • ZIP 2023, 432
  • EuZW 2023, 273
  • NZA 2023, 221
  • K&R 2023, 191
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 22.06.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-453/21
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz (C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 20 und 21), nachdem er zunächst festgestellt hat, dass in der DSGVO die Begriffe "abberufen", "benachteiligt" und "wegen der Erfüllung seiner Aufgaben" aus Art. 38 Abs. 3 Satz 2 nicht definiert werden, ausgeführt, dass erstens nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch das Verbot für den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter, einen Datenschutzbeauftragten abzuberufen oder zu benachteiligen, bedeutet, dass der Datenschutzbeauftragte vor jeder Entscheidung zu schützen ist, mit der sein Amt beendet würde, durch die ihm ein Nachteil entstünde oder die eine Sanktion darstellte.

    Zweitens gilt, wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO gemäß Art. 37 Abs. 6 DSGVO gleichermaßen für Datenschutzbeauftragte, die Beschäftigte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sind, und für diejenigen, die ihre Aufgaben auf der Grundlage eines mit dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter geschlossenen Dienstvertrags erfüllen, so dass Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO im Verhältnis zwischen einem Datenschutzbeauftragten und einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unabhängig von der Art des sie verbindenden Beschäftigungsverhältnisses gilt (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 23 und 24).

    Drittens wird mit der letztgenannten Bestimmung eine Grenze gezogen, mit der die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten aus Gründen, die sich auf die Erfüllung seiner Aufgaben beziehen, verboten wird; zu diesen Aufgaben gehört gemäß Art. 39 Abs. 1 Buchst. b DSGVO insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 25).

    Diese Unabhängigkeit muss es ihnen notwendigerweise ermöglichen, diese Aufgaben im Einklang mit dem Ziel der DSGVO auszuüben, die, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und zu diesem Zweck für eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ergibt sich das in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO genannte Ziel, die unabhängige Stellung des Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten, auch aus Art. 38 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 DSGVO, wonach der Datenschutzbeauftragte keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben erhält und unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berichtet, sowie aus Art. 38 Abs. 5, wonach der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden ist (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 27).

    Mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, der den Datenschutzbeauftragten vor jeder Entscheidung im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben schützt, mit der sein Amt beendet würde, durch die ihm ein Nachteil entstünde oder die eine Sanktion darstellte, soll demnach im Wesentlichen die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO gewährleistet werden (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 28).

    Als Drittes wird, wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, diese Auslegung durch den Regelungszusammenhang der Bestimmung und insbesondere durch die Rechtsgrundlage bestätigt, auf der der Unionsgesetzgeber die DSGVO erlassen hat (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 29).

    Nach Art. 16 Abs. 2 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften zum einen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und zum anderen über den freien Datenverkehr (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 30).

    Insoweit geht es bei der Festlegung von Vorschriften zum Schutz eines bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten vor Abberufung nur insoweit um den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, als diese Vorschriften darauf abzielen, die funktionelle Unabhängigkeit des DSB gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 31).

    Daraus folgt, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, in Ausübung seiner vorbehaltenen Zuständigkeit besondere, strengere Vorschriften für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der DSGVO, vor allem Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 34).

    Dies wäre aber der Fall, wenn dieser Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Abberufung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Art. 37 Abs. 5 DSGVO erforderliche berufliche Qualifikation besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 35).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet,

    Diese Auslegung entspricht dem Ziel dieser Verordnung, die, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und zu diesem Zweck für eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2023, X-FAB Dresden, .-453/21, EU:C:2023:79, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 26.08.2021 - 8 AZR 253/20

    EuGH-Vorlage zu den datenschutzrechtlichen Pflichten eines Medizinischen Dienstes

    Der Senat weist zudem darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die insoweit einschlägigen Bestimmungen der DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen, nicht stellt (vgl. anders in den Fällen der Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2020 - 2 AZR 225/20 (A) -, - C-534/20 - und vom 27. April 2021 - 9 AZR 383/19 (A) -, - C-453/21 -) .
  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19

    Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

    Mit Urteil vom 9. Februar 2023 hat der Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden (EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden]) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO darf der zum Datenschutzbeauftragten bestellte Arbeitnehmer innerhalb der verantwortlichen Stelle keine Position bekleiden, die eine Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 44, 46; zuvor bereits Art.-29-Datenschutzgruppe WP 243 rev. 01 S. 19) .

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Organisationsstruktur des Verantwortlichen und im Licht aller anwendbaren Rechtsvorschriften, einschließlich etwaiger interner Vorschriften des Verantwortlichen, festzustellen (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 45 f.) .

  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

    Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat (so zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 44, 46; zuvor bereits Art.-29-Datenschutzgruppe WP 243 rev. 01 S. 19) .

    Denn dem Datenschutzbeauftragten obliegt gerade die unabhängige Überwachung dieser Zwecke und Mittel (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 40 ff.) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Vgl. auch die derzeit anhängigen Rechtssachen X-FAB Dresden (C-453/21) und KISA (C-560/21), in denen der Gerichtshof von zwei anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts angerufen wurde, die die gleichen Vorlagefragen gestellt haben, allerdings in Fällen von Abberufungen wegen Interessenskonflikten.
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