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   EuGH, 08.12.2022 - C-460/20   

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https://dejure.org/2022,35383
EuGH, 08.12.2022 - C-460/20 (https://dejure.org/2022,35383)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2022 - C-460/20 (https://dejure.org/2022,35383)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - C-460/20 (https://dejure.org/2022,35383)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google (Déréférencement d'un contenu prétendument inexact)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 12 Buchst. b - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 17 Abs. 3 Buchst. a - Betreiber einer Internetsuchmaschine - ...

  • Betriebs-Berater

    "Recht auf Vergessenwerden" - Zum Auslistungsanspruch gegen einen Suchmaschinen-Betreiber (hier: Google) bei Nachweis offensichtlich unrichtiger Inhalte

  • kanzlei.biz

    Pflicht für Suchmaschinen zur Löschung von nachweislich falschen Inhalten

  • doev.de PDF

    TU u. a. - Recht auf Löschung; Pflichten des Betreibers einer Suchmaschine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 12 Buchst. b - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 17 Abs. 3 Buchst. a - Betreiber einer Internetsuchmaschine - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: TU u.a./Google

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Suchmaschinenbetreiber Google muss offensichtlich unrichtige Inhalte nach Art. 17 DSGVO aus Suchindex entfernen - keine gerichtliche Entscheidung gegen Websitebetreiber erforderlich

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fake-News in der Suchmaschine

  • lto.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden: Google muss Links zu Falschinformationen auch ohne Urteil löschen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Recht auf Löschen unrichtiger Informationen in den Ergebnissen der Google-Suchanfrage

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden: Google muss falsche Suchergebnisse löschen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Google-Haftung als Suchmaschinenbetreiber für falsche Behauptungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Google Suche: Recht auf Löschung falscher Informationen durchsetzen

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    Löschanspruch: Betroffener Person obliegt der Nachweis, dass Informationen unrichtig sind

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 747
  • GRUR 2023, 184
  • MMR 2023, 105
  • K&R 2023, 43
  • afp 2023, 42
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
    Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nrn. 1 und 2 der DSGVO einzustufen ist, und zum anderen, dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 41, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 35).

    Zudem können die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt werden, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betroffenen Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der betreffenden Person erstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 36 und 37, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36).

    Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO entspricht, damit die in dieser Richtlinie und dieser Verordnung vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 38, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 37).

    Die Anzeige des Links in einer solchen Ergebnisliste kann nämlich die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 80, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 46).

    Daher können in Anbetracht des Verantwortungsbereichs, der Befugnisse und der Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers als des für die Datenverarbeitung im Rahmen der Suchmaschinentätigkeit Verantwortlichen die in der Richtlinie 95/46 und der DSGVO vorgesehenen Verbote und Beschränkungen auf den Suchmaschinenbetreiber nur aufgrund der Listung der Website und somit über eine Prüfung anwendbar sein, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 47).

    Somit muss der mit einem Antrag auf Auslistung von Links befasste Suchmaschinenbetreiber prüfen, ob die Aufnahme des Links zu der fraglichen Website in die Liste, die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu dieser Website mittels einer solchen Suche haben (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66).

    Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der DSGVO ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Abs. 1 der Charta lässt insoweit Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihren Art. 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die DSGVO und insbesondere Art. 17 Abs. 3 Buchst. a verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information (Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 59).

    In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Suchmaschine verpflichtet ist, einem Auslistungsantrag stattzugeben und folglich aus der im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigten Ergebnisliste den Link zu einer Website zu löschen, auf der sich personenbezogene Daten über die betroffene Person befinden, weil der aufgelistete Inhalt Behauptungen enthält, die von dieser Person für unrichtig gehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 60).

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte der betroffenen Person zwar im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer überwiegen, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben; der Ausgleich kann aber von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 81, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66).

    Daher muss der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er mit einem Auslistungsantrag befasst wird, der darauf abzielt, dass aus den Ergebnissen einer anhand des Namens einer Person durchgeführten Bildersuche Fotos gelöscht werden, die in Gestalt von diese Person darstellenden Vorschaubildern angezeigt werden, prüfen, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos mittels einer solchen Suche haben (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführt wird, von der unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites, die diese Daten auf einer Internetseite einstellen, vorgenommen wird, und zusätzlich zu dieser erfolgt (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 35).

    Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nrn. 1 und 2 der DSGVO einzustufen ist, und zum anderen, dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 41, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 35).

    Zudem können die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt werden, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betroffenen Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der betreffenden Person erstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 36 und 37, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36).

    Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO entspricht, damit die in dieser Richtlinie und dieser Verordnung vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 38, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 37).

    Die Anzeige des Links in einer solchen Ergebnisliste kann nämlich die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 80, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 46).

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechte der betroffenen Person zwar im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer überwiegen, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben; der Ausgleich kann aber von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann (Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 81, sowie vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66).

    Schließlich ist klarzustellen, dass sich die betroffene Person, wenn der Betreiber einer Suchmaschine dem Auslistungsantrag nicht stattgibt, an die Kontrollstelle oder das Gericht wenden können muss, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen anweisen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 77).

    Sie kann mithin einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der betroffenen Person darstellen als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 87).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grund für die Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer Website nicht unbedingt derselbe ist wie der für die Tätigkeit der Suchmaschinen; doch selbst wenn dies der Fall ist, kann die vorzunehmende Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen je nachdem, ob es sich um die vom Suchmaschinenbetreiber oder die von dem Herausgeber der Internetseite ausgeführte Verarbeitung handelt, verschieden ausfallen, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Verarbeitungen rechtfertigen, verschieden sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben, nicht zwangsläufig dieselben sind (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317" Rn. 86).

  • EGMR, 27.06.2017 - 931/13

    SATAKUNNAN MARKKINAPÖRSSI OY AND SATAMEDIA OY v. FINLAND

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
    Hinzuzufügen ist, dass Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleisteten Rechten entsprechen, und dass der Schutz personenbezogener Daten für die Ausübung des in Art. 8 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine grundlegende Rolle spielt (EGMR, Urteil vom 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 137).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich, dass für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information eine Reihe relevanter Kriterien zu berücksichtigen sind, wie der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, der Gegenstand der Berichterstattung, das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und deren Richtigkeit (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 27. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 165).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
    Daraus folgt, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit zwar zweifellos die Veröffentlichung von Fotos umfassen, doch ist der Schutz des Rechts der Person auf Vertraulichkeit in diesem Kontext von besonderer Bedeutung, da Fotos besonders persönliche oder gar intime Informationen über eine Person oder ihre Familie vermitteln können (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012, Von Hannover/Deutschland, CE:ECHR:2012:0207JUD004066008, §§ 95, 96 und 103 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 06.10.2022 - 55069/11

    KHURAL AND ZEYNALOV v. AZERBAIJAN

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
    Insbesondere muss die betroffene Person dann, wenn sie im öffentlichen Leben eine Rolle spielt, ein höheres Maß an Toleranz aufbringen, da sie zwangsläufig und bewusst im Blick der Öffentlichkeit steht (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 6. Oktober 2022, Khural und Zeynalov/Aserbaidschan, CE:ECHR:2022:1006JUD005506911, § 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
    Das Gleiche gilt für Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 23.04.2015 - 29369/10

    MORICE c. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
    Denn während die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen nachgewiesen werden kann, ist der Wahrheitsgehalt von Werturteilen keinem Beweis zugänglich (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 23. April 2015, Morice/Frankreich, CE:ECHR:2015:0423JUD002936910, § 126).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 08.12.2022 - C-460/20
    Insoweit braucht nicht zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46 und den in der zweiten Vorlagefrage genannten Bestimmungen der DSGVO unterschieden zu werden, da all diese Bestimmungen einen ähnlichen Regelungsgehalt haben, soweit es um die Auslegung geht, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorzunehmen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, AfP 2023, 42):.

    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Schließlich haben die Kläger die Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (zum Antragserfordernis s. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19; EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 53; NJW 2019 3503 Rn. 47 f., 66, 68, 77 i.V.m. 33; jeweils mwN).

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Artikel künftig wieder online gestellt und von der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine erneut aufgelistet werden, zumal die Beklagte den Auslistungsantrag nach wie vor für unberechtigt hält und an ihrer Weigerung, ihm stattzugeben, festhält (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Sind die in den Artikeln enthaltenen, von den Klägern beanstandeten Informationen hingegen unwahr, besteht keine Rechtfertigung für eine weitere Verbreitung dieser Artikel durch eine Suchmaschine (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 65).

    Allerdings hat der Betroffene dabei lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen (EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 68).

    Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine substantiellere Nachweisführung die Kläger übermäßig belastet hätte (vgl. hierzu EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 68).

    Ergänzend ist zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen, dass die fraglichen Informationen über das Geschäftsgebaren einer Gesellschaftsgruppe, die Anlagegelder möglicher Kapitalanleger einwirbt und jedenfalls teilweise der Beobachtung durch die Schweizer Finanzmarktaufsicht unterliegt, zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen kann, weshalb dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information hier besondere Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 73).

    Denn in letzterem Fall wäre die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) für die Abwägung maßgeblich (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats in dieser Sache vom 27. Juli 2020, AfP 2020, 496 Rn. 16), die für die hier inmitten stehende Fragestellung zu demselben Ergebnis wie die Datenschutz-Grundverordnung führt (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 79, 108).

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Artikel künftig wieder online gestellt und von der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine erneut aufgelistet werden, zumal die Beklagte den Auslistungsantrag nach wie vor für unberechtigt hält und an ihrer Weigerung, ihm stattzugeben, festhält (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Daraus folgt, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit zwar zweifellos die Veröffentlichung von Fotos umfassen, doch ist der Schutz des Rechts der Person auf Vertraulichkeit in diesem Kontext von besonderer Bedeutung, da Fotos besonders persönliche oder gar intime Informationen über eine Person oder ihre Familie vermitteln können (EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 95) und ihre Anzeige zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht der betroffenen Person auf Schutz am eigenen Bild führen kann (aaO Rn. 100).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    1.
  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    Davon ist offensichtlich auch der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-460/20 ausgegangen (vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2022:962, AfP 2023, 42 Rn. 82 f.).
  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 16 U 10/22

    Kein Anspruch eines Unternehmers gegen Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung

    Auch hat der EuGH in seinem Urteil vom 08.12.2022 entschieden, dass ein Anspruch auf Auslistung nicht davon abhängt, dass die Frage der Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts im Rahmen eines von dem Kläger gegen den Inhalteanbieter eingelegten Rechtsbehelfs einer zumindest vorläufigen Klärung zugeführt worden ist (vgl. EuGH, MMR 2023, 105).

    Nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH ist der Betreiber der Suchmaschine, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist, verpflichtet, diesem Auslistungsantrag stattzugeben (vgl. MMR 2023, 105, Rn. 72).

  • LG München I, 22.03.2023 - 26 O 1037/21

    Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber

    Der mit dem Antrag befasste Suchmaschinenbetreiber muss somit prüfen, ob die Aufnahme des Links zu der fraglichen Website in die Liste, die im Anschluss an die Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu dieser Website mittels einer solchen Suche haben (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 - C-460/20).

    Das DS-GVO und insbesondere Art. 17 III lit. a DS-GVO verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 - C-460/20).

    Denn während die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen nachgewiesen werden kann, ist der Wahrheitsgehalt von Werturteilen keinem Bewies zugänglich (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 - C-460/20).

    Würde die Person nämlich dazu verpflichtet, hätte dies zur Folge, dass ihr eine unzumutbare Belastung auferlegt würde (EuGH, Urteil v. 08-12-2022 - C-460/20).

    Zwar stellte der EuGH in seinem Urteil vom 08.12.2022 - C-460/20 - klar, dass eine Person, die ein Auslistung begehrt, nicht verpflichtet ist, vorab gegen den Herausgeber der betreffenden Website vorzugehen, um dem Suchmaschinenbetreiber eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorzulegen.

    In Rn. 75 des Urteils des EuGH vom 08.12.2022 - C-460/20 - führte der EuGH Folgendes aus:.

    Ist der Suchmaschinenbetreiber, wie der EuGH in der zitierten Entscheidung betont hat, nicht verpflichtet, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, bei der Suche nach Tatsachen mitzuwirken oder ein kontradiktorisches Verfahren zu führen, sondern wird dies der antragstellenden Partei auferlegt (Urteil v. 08.12.2022 - Az. C-460/20 - Rz. 68 ff.), so würde dieses Verhältnis doch wieder umgekehrt, wenn der Suchmaschinenbetreiber sich bei der anschließenden gerichtlichen Überprüfung dem Risiko eines prozessualen Unterliegens ausgesetzt sähe, weil nunmehr alle ihm nicht vorgelegten Umstände - etwa durch Zeugeneinvernahmen - berücksichtigt werden könnten, weil ihm diese Umstände weder zuvor mitgeteilt noch von ihm selbst ermittelt wurden.

  • BGH, 06.06.2023 - VI ZR 309/22

    Teilweise Unzulässigkeit einer Filmberichterstattung über eine Kindesentführung

    Das Recht der Person auf Schutz des eigenen Bildes stellt somit eine der wesentlichen Bedingungen für ihre persönliche Entfaltung dar (vgl. Senat, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 441/19, BGHZ 230, 71 Rn. 21 mwN; siehe weiter EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, juris Rn. 95 zu Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach das Recht der Person auf Schutz am eigenen Bild eine der wesentlichen Voraussetzungen für ihre persönliche Verwirklichung darstellt und in erster Linie die Kontrolle der Person über ihr eigenes Bild und insbesondere die Möglichkeit voraussetzt, dessen Verbreitung zu untersagen).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    21 Urteil vom 8. Dezember 2022, Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts) (C-460/20, EU:C:2022:962, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Vgl. auch - im Kontext des Schutzes personenbezogener Daten - Urteil vom 8. Dezember 2022, Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts) (C-460/20, EU:C:2022:962, Rn. 97).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-231/22

    Belgischer Staat (Données traitées par un journal officiel) - Vorlage zur

    13 Urteil Google Spain, Rn. 41. Vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 2022, Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts) (C-460/20, EU:C:2022:962, Rn. 49) (im Folgenden: Urteil Google).

    Der Gerichtshof hat z. B. in Bezug auf die Verantwortlichkeit einer Suchmaschine festgestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine ausgeführt wird, sich von derjenigen unterscheidet, die von den Herausgebern von Websites, die diese Daten auf einer Internetseite einstellen, vorgenommen wird, und zusätzlich zu dieser erfolgt, und insoweit betont, dass der Suchmaschinenbetreiber derjenige ist, der über die Zwecke und Mittel der von dieser Suchmaschine ausgeführten Tätigkeit entscheidet (Urteil vom 8. Dezember 2022, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], C-460/20, EU:C:2022:962, Rn. 44).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-78/22

    ALD Automotive

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 8. Dezember 2022, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], C-460/20, EU:C:2022:962, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Dezember 2022, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], C-460/20, EU:C:2022:962, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 04.07.2023 - 57292/16

    HURBAIN c. BELGIQUE

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-118/22

    Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

  • VGH Bayern, 27.12.2022 - 10 ZB 21.1998

    Fehlende Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrundes für

  • LG Heidelberg, 31.03.2023 - 6 S 1/22

    Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung:

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