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   EuGH, 07.09.2023 - C-461/21   

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https://dejure.org/2023,22468
EuGH, 07.09.2023 - C-461/21 (https://dejure.org/2023,22468)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-461/21 (https://dejure.org/2023,22468)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-461/21 (https://dejure.org/2023,22468)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cartrans Preda

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiungen - Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen - Beweisregelung - Art. 56 und 57 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiungen - Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen - Beweisregelung - Art. 56 und 57 AEUV - Rückforderung von Mehrwertsteuer durch einen Gebietsfremden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiungen - Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen - Beweisregelung - Art. 56 und 57 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr ...

Sonstiges (5)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267 ; EGRL 112/2006 Art 86 ; EGRL 112/2006 Art 144 ; AEUV Art 57 ; AEUV Art 56

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Cartrans Preda

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267, EGRL 112/2006 Art 86, EGRL 112/2006 Art 144, AEUV Art 57, AEUV Art 56
    Beförderungsleistungen, Einfuhr von Gegenständen, Zollwert, Dienstleistungsverkehr

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Cartrans Preda

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
    Da diese unterschiedliche Behandlung außerdem den gebietsansässigen Empfängern nicht unbedingt einen Vorteil verschaffte, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellte (Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger zwei unterschiedliche Rechtssubjekte mit jeweils eigenen Interessen sind, wobei jeder für sich die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, wenn seine Rechte beeinträchtigt sind (Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 27).

    Folglich kann eine solche Verpflichtung diese Dienstleistungsempfänger davon abhalten, die Dienstleistungen gebietsfremder Dienstleistungserbringer in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 28 und 32), und ist als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung einzustufen.

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren und die seiner Durchsetzung dienende Haftungsregelung ein legitimes und geeignetes Mittel darstellen, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Dienstleistungserbringung unversteuert bleiben (Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36, und vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    Die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Dienstleistungserbringers über ein Steuerabzugsverfahren und die dessen Durchsetzung dienende Haftungsregelung kann sich nämlich u. a. in dem Fall als legitim und geeignet erweisen, in dem der Dienstleistungserbringer nur gelegentlich Dienstleistungen in diesem Staat erbringt und sich dort nur kurze Zeit aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 42).

    Er hat festgestellt, dass der Einbehalt der Steuer an der Quelle als durch die Notwendigkeit, eine effiziente Einziehung der Steuer zu gewährleisten, gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-21/16

    Euro Tyre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zudem, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es gibt nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2016 - C-18/15

    Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, die Effizienz der Einziehung der Steuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36, und vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 39).

    Außerdem darf nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat, der Gebietsansässigen die Möglichkeit bietet, bei der Berechnung steuerpflichtiger Einkünfte Betriebsausgaben abzuziehen, die Berücksichtigung der gleichen Ausgaben für Gebietsfremde grundsätzlich nicht ausschließen (Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 29, sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht aufgrund des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann (Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten ausüben müssen (Urteile vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 44, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 56 AEUV nämlich die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2018 - C-495/17

    Cartrans Spedition - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
    Dagegen stellen Dokumente wie der CMR-Frachtbrief und das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versandbegleitdokument, das auf der Grundlage der von der Zollbehörde überprüften Versandanmeldung erstellt wurde, aber auch die Rechnung und der Beförderungsvertrag Aspekte dar, die die Steuerbehörden bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung für Beförderungsleistungen, die mit der Einfuhr von Gegenständen in Zusammenhang stehen, grundsätzlich zu berücksichtigen haben, es sei denn, diese Behörden haben konkrete Gründe für Zweifel an der Echtheit oder Zuverlässigkeit dieser Dokumente (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 67).

    Dagegen darf die Gewährung dieser Befreiung nach der in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung nicht von der zwingenden Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Dienstleistungserbringer zum Nachweis, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllt sind, spezifische, von der nationalen Regelung vorgeschriebene Dokumente vorlegt, unter Ausschluss jedes anderen Beweismittels, das bei der zuständigen Steuerbehörde die erforderliche Überzeugung begründen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 49).

    Hingegen können diese Behörden nicht aus dem bloßen Umstand, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, eines oder mehrere der von einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorgeschriebenen spezifischen Dokumente vorzulegen, ableiten, dass dies nicht der Fall war (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2018, Cartrans Spedition, C-495/17, EU:C:2018:887, Rn. 52).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-199/19

    RL (Directive lutte contre le retard de paiement)

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 57 AEUV als "Dienstleistungen" diejenigen Leistungen eingestuft werden, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 31).

    Daraus folgt, dass der AEU-Vertrag dem Begriff "Dienstleistung" mit dem Ziel, keine wirtschaftliche Tätigkeit aus dem Geltungsbereich der Grundfreiheiten herausfallen zu lassen, eine weite Definition gibt, so dass er jede Leistung erfasst, die nicht von den übrigen Grundfreiheiten erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, die Effizienz der Einziehung der Steuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36, und vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 39).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass das Steuerabzugsverfahren und die seiner Durchsetzung dienende Haftungsregelung ein legitimes und geeignetes Mittel darstellen, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Dienstleistungserbringung unversteuert bleiben (Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36, und vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31).
  • EuGH, 16.12.2021 - C-274/20

    Prefettura di Massa Carrara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
    Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass es Sache des Mitgliedstaats ist, der einen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung einer der durch diesen Vertrag garantierten Grundfreiheiten geltend macht, konkret darzutun, dass ein Grund des Allgemeininteresses vorliegt (Urteil vom 16. Dezember 2021, Prefettura di Massa Carrara, C-274/20, EU:C:2021:1022, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2021 - C-154/20

    Kemwater ProChemie

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
    In diesem Zusammenhang können die Steuerbehörden vom Steuerpflichtigen selbst die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob er die Voraussetzungen für diese Befreiung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2021, Kemwater ProChemie, C-154/20, EU:C:2021:989, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

  • EuGH, 25.02.2021 - C-403/19

    Société Générale

  • EuGH, 27.10.2022 - C-411/21

    Instituto do Cinema e do Audiovisual - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56

  • EuGH, 24.10.2018 - C-602/17

    Sauvage und Lejeune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

  • EuGH, 27.04.2023 - C-537/20

    L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 04.10.2017 - C-273/16

    Federal Express Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

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