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   EuGH, 03.12.2020 - C-461/18 P   

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https://dejure.org/2020,38741
EuGH, 03.12.2020 - C-461/18 P (https://dejure.org/2020,38741)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2020 - C-461/18 P (https://dejure.org/2020,38741)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - C-461/18 P (https://dejure.org/2020,38741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a.

    Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in China - Rechtsmittel eines Streithelfers im ersten Rechtszug - Art. 56 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Teilweise Interimsüberprüfung - Verlust der marktwirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1225/2009 Art 11 Abs 9, EUV 626/2012
    Dumpingspannen, Interimsüberprüfung, Normalwert, Tatsächliche Inlandsverkaufspreise

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1225/2009 Art 11 Abs 9 ; EUV 626/2012

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
    Mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), gab das Gericht dem fünften von Changmao Biochemical Engineering geltend gemachten - verfahrensrechtlichen - Klagegrund statt.

    In Bezug auf Changmao Biochemical Engineering entschied das Gericht im Wesentlichen, dass dieser Antidumpingzoll wegen der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), gegenüber diesem Unternehmen nicht aufrechterhalten werden könne.

    Der Rat macht geltend, das angefochtene Urteil berühre die Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar, da die streitige Verordnung mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), bereits für nichtig erklärt worden sei, soweit sie sie betreffe.

    Zum anderen habe die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, die mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), gegenüber Changmao Biochemical Engineering ausgesprochen worden sei, diese in die Lage versetzt, in der sie sich vor dem Erlass dieser Verordnung befunden habe, nämlich die durch die Verordnung Nr. 349/2012 geregelte.

    Zweitens verwechsele Changmao Biochemical Engineering die Rechtswirkungen des Urteils vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), mit denen des angefochtenen Urteils.

    Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass im vorliegenden Fall, da die streitige Verordnung mit dem Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt worden sei, soweit sie die Rechtsmittelführerin betroffen habe, das angefochtene Urteil, mit dem das Gericht diese Verordnung für nichtig erkläre, nur die Rechtsstellung von Ninghai Organic Chemical Factory ändere und sich nicht auf die von Changmao Biochemical Engineering auswirke.

    Wie der Rat, die Kommission und Distillerie Bonollo u. a. geltend machen, wurde im vorliegenden Fall die streitige Verordnung mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T-442/12, EU:T:2017:372), für nichtig erklärt, soweit sie die Rechtsmittelführerin betraf.

  • EuGH, 19.06.2019 - C-612/16

    C & J Clark International

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits in der Sache entschieden, dass diese Bestimmung in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung die Rechtsgrundlage bildet, die die Kommission nicht nur ermächtigt, Antidumpingzölle im Wege einer Verordnung einzuführen, sondern auch, im Anschluss an die Verkündung eines Urteils, mit dem eine Verordnung über die Einführung von Antidumpingzöllen für nichtig erklärt wird, solche Zölle erneut einzuführen (Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Bestimmung hat zwar das Unionsorgan, dem das vom Gerichtshof oder dem Gericht für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln für nichtig erklärt wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 35, sowie vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 37).

    266 AEUV begründet zwar eine Pflicht zum Tätigwerden zulasten des betreffenden Organs, sie stellt jedoch für dieses keine Quelle von Befugnissen dar und erlaubt ihm nicht, sich auf eine inzwischen aufgehobene Rechtsgrundlage zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
    Zudem erfülle sie jedenfalls auch die im Urteil vom 2. Oktober 2003, 1nternational Power u. a./NALOO (C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P, EU:C:2003:534), genannten Zulässigkeitskriterien; in jenem Urteil habe der Gerichtshof in der Sache anerkannt, dass Streithelferinnen im ersten Rechtszug, die wegen von der Kommission zur Durchführung einer Entscheidung des Gerichts getroffener Maßnahmen dem Risiko einer Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten ausgesetzt sein könnten, durch diese Entscheidung "unmittelbar berührt" seien.

    Daher besteht wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Oktober 2003, 1nternational Power u. a./NALOO (C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P, EU:C:2003:534 , Rn. 52), ergangen ist, auf das die Rechtsmittelführerin verweist, sehr wohl die Gefahr, dass die von der Kommission in Durchführung des angefochtenen Urteils getroffenen Maßnahmen für Changmao Biochemical Engineering nachteilig sind und dass diese sich dem Risiko von Klagen auf Zahlung deutlich höherer als der mit der streitigen Verordnung verhängten Antidumpingzölle ausgesetzt sieht.

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
    Bei der Prüfung des ersten Kriteriums hat das Gericht in den Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Urteils auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, u. a. das Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission (264/82, EU:C:1985:119), das eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation betraf und in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Kläger in dieser Sache, und zwar ein europäischer Hersteller, der der Auffassung war, dass die gegen seine Wettbewerber verhängten Antidumpingzölle nicht hoch genug gewesen seien, durch die Verordnung, deren Nichtigerklärung er begehrte, unmittelbar betroffen war.

    Insoweit sind namentlich die Rolle des Herstellers, der Antragsteller im Antidumpingverfahren ist, und seine Stellung auf dem Markt zu untersuchen, auf den sich die angefochtenen Rechtsvorschriften beziehen (Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-15/12

    Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials / Rat - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
    Nach der Rechtsprechung muss die Ausnahme, die es den Organen erlaubt, im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, notwendigerweise eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C-15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Erfordernis einer engen Auslegung kann sich jedoch nicht ergeben, dass die Organe diese Bestimmung auf eine Art auslegen und anwenden, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist (Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C-15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

    Eurocoton u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite zwar normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, dies schließt gleichwohl nicht aus, dass sie einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen können, insbesondere unter bestimmten Umständen die Hersteller dieser Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung wird nämlich ein endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Art. 21 der Grundverordnung erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, EU:C:2003:511, Rn. 90).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
    Nach dieser Bestimmung hat zwar das Unionsorgan, dem das vom Gerichtshof oder dem Gericht für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln für nichtig erklärt wurde, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 35, sowie vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 37).

    Vor dem Erlass solcher Maßnahmen durch das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, stellt sich jedoch die Frage nach der Befugnis dieses Organs, da die Unionsorgane nur innerhalb der Grenzen ihrer Einzelermächtigungen tätig werden dürfen (Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a., C-361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 36).

  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T-431/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:251), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 182, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Mai 2018, Distillerie Bonollo u. a./Rat (T - 431/12, EU:T:2018:251), wird aufgehoben, soweit das Gericht der Europäischen Union mit ihr dem Rat der Europäischen Union aufgegeben hat, die Maßnahmen zu treffen, die sich aus diesem Urteil ergeben.

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
    Des Weiteren könne die vom Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), ergangen sei, zugrunde gelegte Auslegung der Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit vor allem deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil zwischen dem Bereich staatlicher Beihilfen bzw. dem Bereich Antidumping, um die es in diesen beiden Rechtssachen gehe, erhebliche Unterschiede bestünden.

    Im Übrigen geht in Anbetracht der Tatsache, dass zum einen im vorliegenden Fall das Kriterium der "unmittelbaren Betroffenheit" im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV - wie aus den Rn. 62 bis 77 des vorliegenden Urteils hervorgeht - im Licht des mit der Grundverordnung eingeführten Systems und der Art der von dieser vorgesehenen Antidumpingmaßnahmen beurteilt wurde, das Vorbringen der Kommission zur etwaigen Übertragung des Ansatzes, den der Gerichtshof zu diesem Kriterium in dem im Bereich staatlicher Beihilfen ergangenen Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), verfolgt hat, auf den Antidumpingbereich jedenfalls ins Leere.

  • EuGH, 13.10.2016 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

    Auszug aus EuGH, 03.12.2020 - C-461/18
    Da eine solche Verordnung im Anschluss an die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erlassen wird, ist nämlich davon auszugehen, dass diese Unternehmen von einer etwaigen Nichtigerklärung der in Rede stehenden Verordnung beeinträchtigt werden können (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2016, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C-301/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:796, Rn. 12 und 13).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

  • EuGH, 27.03.2019 - C-236/17

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

  • EuGH, 28.07.2016 - C-660/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Außenbeziehungen der Europäischen Union -

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

  • EuGH, 15.06.2017 - C-349/16

    T.KUP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 -

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 18.10.2018 - C-145/17

    Internacional de Productos Metálicos / Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-402/20

    Das Gericht erklärt die zusätzlichen Zölle auf bestimmte Feuerzeuge mit Ursprung

    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie er in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt ist, auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42 und vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 58).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, wie sie in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegt ist, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 103, sowie vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 58).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Das von Changmao gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a. (C-461/18 P, EU:C:2020:979), in nahezu vollem Umfang zurückgewiesen.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nur die Methode(n) zur Berechnung des "Normalwerts" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 142 bis 153 und die dort angeführte Rechtsprechung) und somit nicht die Feststellung der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so dass die Argumentation der Rechtsmittelführerin jedenfalls als unbegründet zu verwerfen ist.

  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme, die es den Organen erlaubt, im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, notwendigerweise eng ausgelegt werden muss, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 143).

    Aus dem Erfordernis einer engen Auslegung der ausnahmsweise nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung erlaubten Möglichkeit einer Änderung der Methodik kann sich nicht ergeben, dass die Organe eine Methodik weiterhin anwenden dürfen, die nicht den Vorschriften von Art. 2 der genannten Verordnung entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C-15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 19, vom 18. September 2014, Valimar, C-374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 43, und vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 144).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-95/23

    Euranimi/ Kommission

    Par ailleurs, il ressort d'une jurisprudence constante que, si les règlements instituant des droits antidumping sur un produit ont, par leur nature et leur portée, un caractère normatif, en ce qu'ils s'appliquent à la généralité des opérateurs économiques intéressés, il n'est pas exclu qu'ils puissent concerner directement et individuellement certains d'entre eux (arrêt du 3 décembre 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo e.a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, point 63 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuG, 21.12.2022 - T-746/20

    Auswärtige Beziehungen

    Die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie er in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit haben die mit der Durchführung der Antidumping-Verordnungen betrauten Mitgliedstaaten grundsätzlich keinerlei Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 59, und vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T-351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 24).

  • EuG, 21.12.2022 - T-747/20

    EOC Belgium/ Kommission

    Die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie er in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit haben die mit der Durchführung der Antidumping-Verordnungen betrauten Mitgliedstaaten grundsätzlich keinerlei Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 59, und vom 18. Oktober 2016, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T-351/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:616, Rn. 24).

  • EuG, 04.10.2023 - T-598/21

    Euranimi/ Kommission - Schutzmaßnahmen - Markt für Stahlerzeugnisse - Einfuhr

    Die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, verlangt, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorliegend lässt die angefochtene Verordnung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch keinerlei Ermessensspielraum bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 59, und vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T-643/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1076, Rn. 28), weder im Rahmen der ersten Stufe des Schutzmaßnahmenmechanismus - da das Kontingentierungssystem mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der angefochtenen Verordnung wirksam wird (siehe Rn. 28 oben) - noch im Rahmen der zweiten Stufe dieses Mechanismus - da die zuständigen Behörden verpflichtet sind, nach Erschöpfung der Zollkontingente einen außerhalb der Kontingente geltenden Zoll in Höhe von 25 % zu erheben (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Mai 2022, Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission, T-245/19, EU:T:2022:295, Rn. 46).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-99/21

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie er in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, auszulegen, ohne dass dies den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.07.2022 - T-388/19

    Institutionelles Recht

    Die Grundsätze des institutionellen Gleichgewichts und der begrenzten Einzelermächtigung, wie sie in Art. 13 Abs. 2 EUV verankert sind, gebieten nämlich, dass jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind (Urteil vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 102).
  • EuG, 18.05.2022 - T-245/19

    Uzina Metalurgica Moldoveneasca/ Kommission

  • EuG, 12.07.2021 - T-866/19

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission

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