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   EuGH - C-47/21   

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EuGH - C-47/21 (https://dejure.org/9999,130734)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    In den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21.

    betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2021, ergänzt durch Entscheidung vom 24. August 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 1. September 2021 (Rechtssache C-38/21), durch Entscheidung vom 8. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2021 (Rechtssache C-47/21), und durch Entscheidung vom 19. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2021 (Rechtssache C-232/21), in den Verfahren.

    Bank AG (C-47/21),.

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen VK und der BMW Bank GmbH (Rechtssache C-38/21), zwischen F. F. und der C. Bank AG (Rechtssache C-47/21) sowie zwischen CR und der Volkswagen Bank GmbH und zwischen AY, ML und BQ und der Audi Bank (Rechtssache C-232/21) über die Ausübung des Rechts zum Widerruf von Verträgen, die VK, F. F., CR, AY, ML und BQ als Verbraucher mit diesen Banken geschlossen haben.

    In einem sehr ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Kontext wie dem der Rechtssache C-47/21 stellt das vorlegende Gericht Fragen, die mit den in dieser Rechtssache gestellten nahezu identisch sind, und führt eine Begründung an, die den oben in den Rn. 80 bis 93 zusammengefassten Erwägungen im Wesentlichen entspricht.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. April 2021 sind die Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Mit Schreiben vom 3. August 2021 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass in der Rechtssache C-47/21 eines der beiden Ausgangsverfahren durch Vergleich erledigt worden sei und dass es daher Buchst. a der zweiten Frage in dieser Rechtssache zurückziehe, aber alle anderen Fragen aufrechterhalte.

    Im Anschluss an eine Ergänzung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-38/21 vom 24. August 2021 ist das schriftliche Verfahren in den verbundenen Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 wiedereröffnet worden.

    Mit den Buchst. e und f der dritten Frage sowie den Buchst. e und f der vierten Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, in welchem Verhältnis das in Art. 14 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Widerrufsrecht zu den Regeln des Völkergewohnheitsrechts über Verwirkung und Rechtsmissbrauch steht.

    Unter diesen Umständen entsprechen die Buchst. e und f der dritten Frage sowie die Buchst. e und f der vierten Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung und sind daher unzulässig.

    Mit der sechsten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Einzelrichter u. a. wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, mit der er befasst ist, verpflichtet ist, diese Sache einer aus drei Richtern bestehenden Zivilkammer vorzulegen, und in ihrem Rahmen nicht selbst dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen darf.

    Im vorliegenden Fall ist angesichts der oben in den Rn. 109 und 110 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die sechste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 die Auslegung von Art. 267 Abs. 2 AEUV betrifft, wobei das vorlegende Gericht aber nicht erläutert hat, aus welchen Gründen die Auslegung dieser Bestimmung erforderlich sein soll, um ihm die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen.

    Unter diesen Umständen ist die sechste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 unzulässig, da sie hypothetischer Natur ist.

    Im vorliegenden Fall geht zunächst aus den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 hervor, dass nach den in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Verträgen die Frist, innerhalb deren ein Widerruf durch den Verbraucher möglich ist, erst nach Vertragsschluss zu laufen beginnt, vorausgesetzt, dem Darlehensnehmer wurden alle nach deutschem Recht vorgeschriebenen Pflichtangaben gemacht, die im Wesentlichen den in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 aufgeführten Angaben entsprechen.

    Schließlich wird die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zwar nicht nur in Bezug auf Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48, sondern auch in Bezug auf deren Art. 14 Abs. 1 gestellt, doch ist für ihre Beantwortung nur die Auslegung der erstgenannten Bestimmung erforderlich.

    Unter diesen Umständen ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 so zu verstehen, dass es im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Darlehensverträge der Definition der Kreditverträge in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 entsprechen.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung aufstellt, wonach der Unternehmer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren, nachkommt, wenn er in einem Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, die ihrerseits insoweit auf ein Regelungsmodell für die Informationen verweisen, wobei er darin enthaltene Klauseln verwendet, die nicht den Vorgaben dieser Bestimmung der Richtlinie entsprechen.

    Mit Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren angegeben werden müssen, oder ob es ausreicht, dass in diesem Vertrag insoweit auf eine Verfahrensordnung verwiesen wird, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet abrufbar ist.

    Nach alledem ist auf Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren jeweils verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind; ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine auf Wunsch zur Verfügung gestellte oder im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten des Zugangs zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, reicht nicht aus.

    aa der zweiten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung ein Rechenweg angegeben werden muss, der hinreichend konkret und für den Verbraucher verständlich ist, um es ihm zu ermöglichen, den in einem solchen Fall geschuldeten Betrag zumindest annäherungsweise zu berechnen.

    Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Kreditverträge im Wesentlichen vorsehen, dass die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens durch den Verbraucher eine Entschädigung verlangen kann, die anhand der vom Bundesgerichtshof dafür vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet wird; diese berücksichtigen insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der kreditgebenden Bank entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand sowie die durch die vorzeitige Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten.

    Das vorlegende Gericht wird daher zu prüfen haben, ob die in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 in Rede stehenden Verträge diese Voraussetzung erfüllen, indem sie vorsehen, dass die auf der Grundlage der von der Rechtsprechung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnete Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden oben in Rn. 249 genannten Beträge reduziert wird.

    aa der zweiten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann.

    Vorab ist festzustellen, dass Buchst. e und Buchst. f der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 sowie Buchst. c und Buchst. d der zweiten Frage in der Rechtssache C-232/21 entgegen dem jeweiligen Vorbringen der C. Bank, der Volkswagen Bank und der Audi Bank in ihren schriftlichen Erklärungen zulässig sind.

    bb, Buchst. e und Buchst. f der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 und mit Buchst. b Doppelbuchst.

    bb, Buchst. e und Buchst. f der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 sowie auf Buchst. b Doppelbuchst.

    Mit Buchst. c seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag der bei dessen Abschluss geltende Verzugszinssatz in Form eines konkreten Prozentsatzes und, wenn dieser Zinssatz anhand eines variablen Referenzzinssatzes ermittelt wird, der letztgenannte Satz sowie der Mechanismus, aufgrund dessen er im Lauf der Zeit variieren kann, anzugeben sind.

    Nach alledem ist auf Buchst. c der zweiten Frage in der Rechtssache C-47/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung dieses Satzes konkret zu beschreiben ist.

    Mit den Buchst. a bis d der vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er es, wenn mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Pflichtangaben in einem Kreditvertrag fehlt oder dort unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben wird und auch nicht nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, dem Kreditgeber verwehrt, sich mit Erfolg darauf zu berufen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe.

    Nach alledem ist auf die Buchst. a bis d der vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt.

    Mit den Buchst. a bis d der dritten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausübt, verwehrt, sich nach nationalen Rechtsvorschriften auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher vom Fortbestehen dieses Rechts keine Kenntnis hatte und/oder mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Pflichtangaben nicht oder unvollständig oder fehlerhaft im Kreditvertrag enthalten war und auch nicht später ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

    Nach alledem ist auf die Buchst. a bis d der dritten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass sie es dem Kreditgeber, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie ausübt, verwehrt, sich nach den nationalen Rechtsvorschriften auf die Verwirkung dieses Rechts zu berufen, wenn mindestens eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Pflichtangaben im Kreditvertrag nicht oder unvollständig oder fehlerhaft enthalten war und auch nicht später ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, so dass aus diesem Grund die in Art. 14 Abs. 1 vorgesehene Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.

    Mit der fünften Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass ein Verbraucher, wenn er einen verbundenen Kreditvertrag im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie widerruft, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand an den Kreditgeber herausgegeben oder diesen in Annahmeverzug gesetzt haben muss, bevor er die Rückzahlung der aufgrund des Kreditvertrags geleisteten Monatsraten verlangen und erhalten kann, wobei die Rückzahlung im Fall des Bestreitens der Wirksamkeit des Widerrufs durch den Kreditgeber bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits aufgeschoben sein kann.

    Nach alledem ist auf die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass ein Verbraucher, wenn er einen verbundenen Kreditvertrag im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie widerruft, den mit dem Kredit finanzierten Gegenstand an den Kreditgeber herausgeben oder diesen in Annahmeverzug setzen muss, ohne dass der Kreditgeber verpflichtet ist, gleichzeitig die vom Verbraucher bereits geleisteten monatlichen Kreditraten zurückzuzahlen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Ich weise auch darauf hin, dass das vorlegende Gericht eine entsprechende Frage in Rechtssachen gestellt hat, die von der vorliegenden Rechtssache unabhängig sind, insbesondere in den Rechtssachen C-336/20, Bank 11 für Privatkunden und Handel, C-47/21, C. Bank und Bank D. K., sowie C-232/21, Volkswagen Bank und Audi Bank.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Der diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende Sachverhalt entspricht weitgehend dem Sachverhalt in der Rechtssache C-47/21.

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Ravensburg aufgrund von Erwägungen, die im Kern den in den Nrn. 65 bis 71 dieser Schlussanträge wiedergegebenen entsprechen, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, wobei die Fragen 1, 3 und 4 bis 6 mit den jeweiligen Fragen in der Rechtssache C-47/21 nahezu identisch sind:.

    Mit Beschluss vom 22. April 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Mit Beschluss vom 3. August 2021 hat das vorlegende Gericht die Frage 2 a) in der Rechtssache C-47/21 zurückgezogen, da der Rechtsstreit in einem der beiden Fälle des Ausgangsverfahrens gütlich beigelegt worden sei.

    Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 hat der Gerichtshof die Rechtssache C-232/21 sowie die verbundenen Rechtssachen C-38/21 und C-47/21 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    - die erste Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21;.

    - die zweite Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, soweit sie den Beginn der Widerrufsfrist für den Fall betrifft, dass der Verbraucher unvollständig oder fehlerhaft informiert wurde;.

    - die vierte Frage in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, soweit es darum geht, ob im Hinblick auf das Verhalten des Verbrauchers nach seinem Widerruf des Vertrags ein Rechtsmissbrauch geltend gemacht werden kann, um die Ausübung des Widerrufsrechts einzuschränken, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Tatsache zukommt, dass die Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben;.

    - die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21;.

    Anschließend werde ich auf die Fragen des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 eingehen.

    Was die Antwort auf die vierte Frage in der Rechtssache C-38/21 betrifft, um deren Prüfung mich der Gerichtshof gebeten hat, so verweise ich auf meine Beurteilung der entsprechenden Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21, die ich in den Nrn. 149 bis 158 dieser Schlussanträge vornehmen werde.

    Die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 geht im Wesentlichen dahin, ob die Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine gesetzliche Vermutung dafür aufstellt, dass der Unternehmer seine Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht erfüllt, wenn er in den Vertrag eine Klausel aufnimmt, die einem gesetzlichen Muster entspricht, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt.

    Zum ersten Teil der Frage ist festzustellen, dass die Darlehensverträge, um die es in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 geht, jeweils eine Klausel enthalten, wonach die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags beginnt, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die erste Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die eine Gesetzlichkeitsfiktion aufstellt, wonach eine einem gesetzlichen Muster entsprechende Klausel in einem Kreditvertrag den nationalen gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht entspricht, obwohl sie den Anforderungen in Art. 10 Abs. 2 Buchst. p dieser Richtlinie nicht genügt.

    Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn dem Verbraucher die Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vollständig und richtig übermittelt worden sind, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit seiner Belehrung ist nicht geeignet, den Verbraucher bei seiner Beurteilung des Umfangs seiner Rechte und Pflichten zu beeinträchtigen, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

    Mit seiner vierten Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21(62) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags als missbräuchlich angesehen werden kann.

    Mit seiner fünften Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Verbraucher, nachdem er einen mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag widerrufen hat, die Rückzahlung der Darlehensraten erst dann verlangen kann, wenn er den gekauften Gegenstand dem Kreditgeber zurückgegeben oder den Nachweis dieser Rückgabe erbracht hat.

    Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die fünfte Frage in den Rechtssachen C-47/21 und C-232/21 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, der zufolge bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann entsteht, wenn er den Kaufgegenstand dem Kreditgeber zurückgegeben oder den Nachweis dieser Rückgabe erbracht hat, und eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstands als unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit dessen Annahme in Gläubigerverzug gekommen ist.

  • EuGH, 06.02.2024 - C-117/22

    BMW Bank u.a. - Streichung

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • EuGH, 15.03.2024 - C-617/21

    Nissan Leasing und Volkswagen Leasing - Streichung

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (verbundene Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • OLG Stuttgart, 20.03.2024 - 6 U 102/21
    Mit Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22 -, juris, hat der Bundesgerichtshof in Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 zu Vertragsunterlagen entschieden, die in den entscheidungserheblichen Punkten den auch vorliegend streitgegenständlichen entsprechen.

    Ebenso wenig steht ihrer Anwendung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris) entgegen.

    Die Angaben in Nummer X. 3. der Darlehensbedingungen genügen den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof in den Urteilen vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff.) formuliert hat.

  • EuGH, 22.01.2024 - C-630/21

    Mercedes-Benz Bank - Streichung

    Mit e-Curia-Zustellung vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • EuGH, 18.04.2024 - C-68/23

    Finanzamt O (Bons à usage unique) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Außerdem ist ein nationales Gericht durch nichts daran gehindert, den Gerichtshof um eine solche Einstufung zu ersuchen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass es im Licht des gesamten Inhalts der ihm vorliegenden Akten die für diese Einstufung erforderlichen Tatsachen feststellt und beurteilt (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 128 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im gewöhnlichen juristischen Sprachgebrauch bezeichnet dieser Begriff jedoch die Bereitstellung eines Geldbetrags oder von Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen durch den Kreditgeber an den Kreditnehmer zur Finanzierung oder zum Zahlungsaufschub, so dass unter einem Kreditvertrag ein Vertrag zu verstehen ist, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form einer Zahlungsfrist, eines Darlehens oder jeder anderen vergleichbaren Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (Urteil vom heutigen Tag, BMW u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 144).

    Folglich ist ein Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung dadurch gekennzeichnet, dass er mit einer Finanzierung oder aufgeschobenen Zahlung in Form von Mitteln, Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer dem Verbraucher zu diesem Zweck zur Verfügung stellt (Urteil vom heutigen Tag, BMW u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 145).

    Um zu klären, ob ein langfristiger Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung steht und damit die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/123 betrifft, ist bei der Prüfung, ob das Kreditelement gegenüber dem Mietelement überwiegt oder umgekehrt, auf seinen Hauptzweck abzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, BMW u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 147).

    Auch die Verpflichtung des Verbrauchers, den Wertverlust des Fahrzeugs auszugleichen, wenn bei seiner Rückgabe festgestellt wird, dass es sich nicht in einem seinem Alter entsprechenden Zustand befindet oder dass die vereinbarte Höchstfahrleistung überschritten wurde, ermöglicht keine Unterscheidung zwischen diesen Vertragstypen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, BMW u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 148 und 149).

    Der Begriff "Finanzierungsleasing" in Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 2013/36 ist daher unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im gewöhnlichen juristischen Sprachgebrauch auszulegen, in dem der Begriff "Leasingvertrag" einen Vertrag umfasst, mit dem eine der Parteien der anderen Partei einen Kredit zur Finanzierung der Nutzung eines Gegenstands, dessen Eigentümerin sie bleibt und den die andere Partei bei Vertragsende zurückgeben oder kaufen kann, im Wege der Miete gewährt, wobei die meisten mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken während der gesamten Laufzeit des Vertrags auf die andere Partei übergehen (Urteil vom heutigen Tag, BMW u. a., C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-594/21

    Sixt Leasing - Streichung

    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • OLG Stuttgart, 04.10.2023 - 6 U 64/23
  • EuGH, 31.01.2024 - C-463/22

    BMW Bank - Streichung

  • EuGH, 07.03.2024 - C-234/22

    Roheline Kogukond u.a.

  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

  • EuGH, 19.02.2024 - C-766/22

    Allane - Streichung

  • EuGH, 05.03.2024 - C-234/21

    Défense Active des Amateurs d'Armes u.a.

  • LG Ravensburg, 18.11.2022 - 2 O 107/22

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

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