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   EuGH, 25.01.2018 - C-473/16   

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https://dejure.org/2018,851
EuGH, 25.01.2018 - C-473/16 (https://dejure.org/2018,851)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2018 - C-473/16 (https://dejure.org/2018,851)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - C-473/16 (https://dejure.org/2018,851)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    F

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Furcht vor Verfolgung wegen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    F - Prüfung eines auf Homosexualität gestützten Asylantrags

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechtecharta Art. 7; RL 2011/95/EU Art. 4
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Furcht vor Verfolgung wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    F

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Furcht vor Verfolgung wegen ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Psycho-Test für homosexuelle Flüchtlinge

  • lto.de (Pressebericht)

    Psychologisches Gutachten bei homosexuellen Flüchtlingen: Einmal Privatleben, bitte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Psychologischer Test zur Bestimmung der sexuellen Orientierung von Asylbewerbern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.01.2018)

    Psycho-Tests unzulässig für Asylbewerber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Homosexuellen-Tests für Flüchtlinge

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Psychologischer Test zur Bestimmung der sexuellen Orientierung von Asylbewerbern unzulässig - Test stellt unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dar

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 643
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.12.2014 - C-148/13

    Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
    Angesichts des besonderen Kontexts von Anträgen auf internationalen Schutz bilden die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95 nur den Ausgangspunkt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 49).

    Folglich können, auch wenn die um internationalen Schutz nachsuchende Person ihre sexuelle Orientierung anzugeben hat, bei der es sich um einen Aspekt ihrer persönlichen Sphäre handelt, Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes, die mit der Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet werden, ebenso wie Anträge, die auf andere Verfolgungsgründe gestützt werden, Gegenstand des Prüfverfahrens gemäß Art. 4 dieser Richtlinie sein (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 52).

    Allerdings muss die Art und Weise, in der hierbei gegebenenfalls auf ein Gutachten zurückgegriffen wird, mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere mit den in der Charta garantierten Grundrechten - wie dem in Art. 1 der Charta verankerten Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem in Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens -, in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 53).

    4 der Richtlinie 2011/95 gilt zwar für alle Anträge auf internationalen Schutz unabhängig von den Verfolgungsgründen, auf die diese Anträge gestützt werden, doch müssen die zuständigen Behörden unter Wahrung der in der Charta garantierten Rechte die Art und Weise, in der sie die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise prüfen, den besonderen Merkmalen der jeweiligen Kategorie von Anträgen auf internationalen Schutz anpassen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 54).

    Zu den Grundrechten, denen im Rahmen der Bewertung der Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung spezielle Bedeutung zukommt, gehört insbesondere das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 64).

    Daher ist selbst in dem Fall, dass die Durchführung psychologischer Tests, auf denen ein Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige beruht, formal voraussetzt, dass die betroffene Person ihre Einwilligung gibt, davon auszugehen, dass diese Einwilligung nicht zwangsläufig aus freien Stücken erfolgt, da sie de facto unter dem Druck der Umstände verlangt wird, in denen sich um internationalen Schutz nachsuchende Personen befinden (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 66).

    Denn ein solches Gutachten beruht u. a. darauf, dass der Betroffene einer Reihe von Tests unterzogen wird, die einen wesentlichen Bestandteil seiner Identität feststellen sollen und seine persönliche Sphäre berühren, da es um intime Aspekte seines Lebens geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 46, sowie vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 52 und 69).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
    Daher obliegt es allein dieser Behörde, unter gerichtlicher Kontrolle die in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Prüfung der Tatsachen und Umstände vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 40).

    Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 26, und vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 36).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
    Die sexuelle Orientierung ist ein Merkmal, das die Zugehörigkeit eines Antragstellers zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 begründen kann, wenn die Personengruppe, deren Mitglieder die gleiche sexuelle Orientierung haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 46 und 47), was im Übrigen Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie bestätigt.

    Denn ein solches Gutachten beruht u. a. darauf, dass der Betroffene einer Reihe von Tests unterzogen wird, die einen wesentlichen Bestandteil seiner Identität feststellen sollen und seine persönliche Sphäre berühren, da es um intime Aspekte seines Lebens geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 46, sowie vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 52 und 69).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-560/14

    M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
    Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 26, und vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 36).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-558/14

    Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen,

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
    4 der Richtlinie 2011/95 ist folglich im Licht von Art. 7 der Charta auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 28).
  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
    Was insbesondere die Verhältnismäßigkeit des festgestellten Eingriffs betrifft, ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die erlassenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Tempelman und van Schaijk, C-96/03 und C-97/03, EU:C:2005:145, Rn. 47, vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 123, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 54).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
    Was insbesondere die Verhältnismäßigkeit des festgestellten Eingriffs betrifft, ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die erlassenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Tempelman und van Schaijk, C-96/03 und C-97/03, EU:C:2005:145, Rn. 47, vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 123, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 54).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-96/03

    Tempelman - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Vorsorgliche

    Auszug aus EuGH, 25.01.2018 - C-473/16
    Was insbesondere die Verhältnismäßigkeit des festgestellten Eingriffs betrifft, ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die erlassenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Tempelman und van Schaijk, C-96/03 und C-97/03, EU:C:2005:145, Rn. 47, vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 123, und vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 54).
  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Allerdings bilden die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände durch die zuständigen Behörden nur den Ausgangspunkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12 [ECLI:EU:C:2013:720], Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel - NVwZ 2014, 132 Rn. 45 und vom 25. Januar 2018 - C-473/16 [ECLI:EU:C:2018:36], F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) müssen die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein.
  • EuGH, 04.10.2018 - C-56/17

    Fathi

    Erforderlich ist allerdings, dass der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiiert, da bloße Behauptungen zur religiösen Überzeugung oder zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur den Ausgangspunkt des in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung der Tatsachen und Umstände bilden (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 49, sowie vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).

    Zu diesen Voraussetzungen gehören u. a. die Tatsache, dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie der Umstand, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 33).

    Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers berücksichtigen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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