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   EuGH, 14.11.2019 - C-484/18   

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https://dejure.org/2019,38299
EuGH, 14.11.2019 - C-484/18 (https://dejure.org/2019,38299)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2019 - C-484/18 (https://dejure.org/2019,38299)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2019 - C-484/18 (https://dejure.org/2019,38299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spedidam

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Ausschließliche Rechte der ausübenden Künstler - Art. 2 Buchst. b - Vervielfältigungsrecht - Art. 3 Abs. 2 Buchst. a - Öffentliche Zugänglichmachung - Erlaubnis - Vermutung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Spedidam/Institut national de l'audiovisuel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 753
  • GRUR 2019, 1286
  • MMR 2020, 24
  • ZUM 2020, 46
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.11.2016 - C-301/15

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-484/18
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz, den diese Bestimmungen den ausübenden Künstlern gewähren, weitreichend sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist dieser Schutz insbesondere so zu verstehen, dass er sich wie der durch das Urheberrecht verliehene Schutz nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Wahrnehmung dieser Rechte erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 31).

    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung solcher Schutzgegenstände durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Inhabers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings wird, wie der Gerichtshof im Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35), bereits zum ausschließlichen Urheberrecht festgestellt hat, in Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 nicht näher ausgeführt, auf welche Art und Weise die vorherige Zustimmung des ausübenden Künstlers zu erfolgen hat, so dass diese Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie zwingend eine schriftliche oder ausdrückliche Zustimmung verlangen.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein ausübender Künstler, der selbst an der Herstellung eines zur Ausstrahlung durch nationale Programmgesellschaften bestimmten audiovisuellen Werks mitwirkt und der daher an dem Ort anwesend ist, an dem die Aufnahme eines solchen Werks zu einem solchen Zweck stattfindet, zum einen Kenntnis von der geplanten Nutzung seiner Darbietung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 43) und zum anderen seine Darbietung zum Zweck einer solchen Nutzung erbringt, so dass, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist, angenommen werden kann, dass er allein durch seine Mitwirkung die Aufzeichnung dieser Darbietung sowie deren Verwertung erlaubt hat.

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-484/18
    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-484/18
    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-484/18
    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung solcher Schutzgegenstände durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Inhabers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 14.11.2019 - C-484/18
    In Anbetracht dessen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar getrennt sind und es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, das nationale Recht auszulegen (Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar getrennt sind und es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, das nationale Recht auszulegen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof, wenn er auf Vorlagefragen antwortet, im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat (Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 24, sowie vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    18 Vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2019, Spedidam (C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    132 Vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2019, Spedidam (C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

    20 Vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2019, Spedidam (C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-385/21

    Zenith Media Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV sind zwar die Aufgaben des Gerichtshofs und die des vorlegenden Gerichts klar getrennt und es ist ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts, das nationale Recht und den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auszulegen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2022 - C-263/21

    Ametic

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 28 und 29).
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