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   EuGH, 15.06.2023 - C-501/21 P   

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https://dejure.org/2023,13439
EuGH, 15.06.2023 - C-501/21 P (https://dejure.org/2023,13439)
EuGH, Entscheidung vom 15.06.2023 - C-501/21 P (https://dejure.org/2023,13439)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juni 2023 - C-501/21 P (https://dejure.org/2023,13439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Shindler u.a./ Rat

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft - Beschluss (EU) 2020/135 - Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ...

  • doev.de PDF

    Shindler u. a./Rat - Verlust unionsbürgerlicher Rechte infolge des Brexits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft - Beschluss (EU) 2020/135 - Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse: Brexit-Klagen abgewiesen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1811
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 09.06.2022 - C-673/20

    Folgen des Brexit: Britische Staatsangehörige, denen die mit der

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-501/21
    Mit am 6. und 9. Januar 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Schriftsätzen haben die Parteien die vom Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung zur schriftlichen Beantwortung gestellte Frage nach den Folgen beantwortet, die gegebenenfalls aus dem Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques (C-673/20, EU:C:2022:449), für die Beurteilung der Zulässigkeit der vor dem Gericht erhobenen Klage zu ziehen sind.

    Der Austrittsbeschluss beruht allein auf dem Willen dieses Mitgliedstaats, den er unter Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften bildet, und hängt somit allein von seiner souveränen Entscheidung ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 50, und vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 53).

    Da der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats gemäß Art. 9 EUV und Art. 20 Abs. 1 AEUV eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass eine Person den Unionsbürgerstatus erlangen und behalten und sämtliche damit verbundenen Rechte in Anspruch nehmen kann, hat der Verlust dieser Staatsangehörigkeit für die betroffene Person den Verlust dieses Status und dieser Rechte zur Folge (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 57).

    Für die Rechtsmittelführer ist somit der Verlust des Unionsbürgerstatus und infolgedessen der Verlust der damit verbundenen Rechte eine automatische Folge allein des vom Vereinigten Königreich gemäß Art. 50 Abs. 1 EUV souverän gefassten Beschlusses, aus der Union auszutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 59), und nicht des Austrittsabkommens oder des streitigen Beschlusses.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-501/21
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59).

    Das Rechtsschutzinteresse stellt somit die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und 58).

    Drittens stellen das Rechtsschutzinteresse und die Klagebefugnis zwei unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, die eine natürliche oder juristische Person kumulativ erfüllen muss, um eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erheben zu können (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-130/21

    Wagenknecht/ Kommission - Rechtsmittel - Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-501/21
    Ein etwaiger Rechtsfehler wäre nämlich für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und würde sich nicht auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses auswirken, soweit mit ihm die Klage als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Wagenknecht/Kommission, C-130/21 P, EU:C:2022:226, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-501/21
    Der Austrittsbeschluss beruht allein auf dem Willen dieses Mitgliedstaats, den er unter Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften bildet, und hängt somit allein von seiner souveränen Entscheidung ab (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 50, und vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C-673/20, EU:C:2022:449, Rn. 53).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-501/21
    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 60), für Recht erkannt, dass das Kriterium des "Rechtsakts mit Verordnungscharakter" das Ziel habe, natürlichen und juristischen Personen unter weniger strengen Voraussetzungen die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung unter Ausschluss von Gesetzgebungsakten zu ermöglichen.
  • EuGH, 09.06.2011 - C-401/09

    Evropaïki Dynamiki / EZB - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vollmacht - Konsortium -

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-501/21
    Hingegen besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn ein Obsiegen überhaupt nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C-401/09 P, EU:C:2011:370, Rn. 49, sowie vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 85).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-596/15

    Bionorica v Commission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-501/21
    Hingegen besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn ein Obsiegen überhaupt nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C-401/09 P, EU:C:2011:370, Rn. 49, sowie vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 85).
  • EuG, 08.06.2021 - T-198/20

    Shindler u.a./ Rat

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-501/21
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Harry Shindler, Herr Christopher David Randolph, Herr Douglas Edward Watson, Herr Michael Charles Strawson, Frau Hilary Elizabeth Walker, Frau Sarah Caroline Griffiths, Herr James Graham Cherrill, Frau Anita Ruddell Tuttell, Frau Joséphine French und Herr William John Tobbin die Aufhebung des Beschlusses vom 8. Juni 2021, Shindler u. a./Rat (T-198/20, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2021:348), mit dem das Gericht ihre Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) und des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-501/21
    Das Rechtsschutzinteresse stellt somit die wesentliche Grundvoraussetzung für jede vor Gericht erhobene Klage dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55 und 58).
  • EuGH, 04.02.2021 - C-701/19

    Pilatus Bank/ EZB

    Auszug aus EuGH, 15.06.2023 - C-501/21
    Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob dem Gericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung jeder Umstand, der die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage betrifft, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellen kann, den der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels von Amts wegen prüfen muss (Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 20, und vom 4. Februar 2021, Pilatus Bank/EZB, C-701/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:99, Rn. 23).
  • EuGH, 19.02.2008 - C-262/07

    Tokai Europe / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 384/2004 -

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

  • EuGH, 05.09.2013 - C-573/11

    ClientEarth / Rat

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