Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.2018 - C-518/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,3681
EuGH, 28.02.2018 - C-518/16 (https://dejure.org/2018,3681)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-518/16 (https://dejure.org/2018,3681)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-518/16 (https://dejure.org/2018,3681)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,3681) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ZPT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 - Art. 35 AEUV - De-minimis-Beihilfe in Form eines Steuervorteils - Nationale Rechtsvorschrift, die Investitionen in die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen von der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 - Art. 35 AEUV - De-minimis-Beihilfe in Form eines Steuervorteils - Nationale Rechtsvorschrift, die Investitionen in die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    ZPT

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 - Art. 35 AEUV - De-minimis-Beihilfe in Form eines Steuervorteils - Nationale Rechtsvorschrift, die Investitionen in die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen von der ...

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1998/2006 Art 1 Buchst d, AEUV Art 35
    Unionsrecht, Binnenmarkt, Ausfuhrbeschränkungen, Steuererleichterung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPT

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ausfuhr; Beihilfe; De-minimis-Beihilfe; Diskriminierung; Drittland; Steuererleichterung; Unionsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich die Ausfuhren, d. h. wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt, unter das Verbot des Art. 35 AEUV fällt (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Definition geht hervor, dass die Qualifizierung als "Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung" das Vorliegen beschränkender Wirkungen auf den Handel voraussetzt (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 42).

    Diese Wirkungen mögen noch so unbedeutend sein (Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 52), sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar sind (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Der Grundsatz der Rechtskraft steht demnach der Anerkennung der Haftung des Staates für letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen nicht entgegen (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 39 und 40).

    Es folgt jedoch aus dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, dass es mangels einer unionsrechtlichen Regelung Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über den Ersatz eines Schadens aus einem Unionsrechtsverstoß durch die Entscheidung eines letztinstanzlichen innerstaatlichen Gerichts zuständig ist (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 33).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, über die Frage nach dem Gericht zu befinden, das für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wie die vor dem vorlegenden Gericht erhobene zuständig ist (Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Electro Bulgaria und Frontex International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 30).
  • EuGH, 20.03.1990 - 21/88

    Du Pont de Nemours Italiana / USL di Carrara

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Die Gründe, aus denen der Gerichtshof entschieden hat, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die staatlichen Beihilfen nicht dazu dienen können, die Vorschriften des Vertrags über den freien Warenverkehr außer Kraft zu setzen, rechtfertigen nämlich auch die umgekehrte Aussage, d. h., dass diese Bestimmungen und Regeln ein gemeinsames Ziel verfolgen, das darin besteht, den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen (Urteile vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien, 103/84, EU:C:1986:229, Rn. 19, und vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana, C-21/88, EU:C:1990:121, Rn. 19 bis 21).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Diese Wirkungen mögen noch so unbedeutend sein (Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 52), sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar sind (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-330/14

    Szemerey

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Allerdings hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, um eine sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 30).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Nach Art. 109 AEUV kann jedoch der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen, die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33).
  • EuGH, 17.05.1984 - 15/83

    Denkavit Nederland

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Erstens gilt das Verbot von mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung sowohl für die Unionsbehörden als auch für die Mitgliedstaaten, so dass eine Vorschrift des Sekundärrechts auf dieser Grundlage in Frage gestellt werden kann, und zwar auch im Wege einer Vorabentscheidungsfrage zur Beurteilung der Gültigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, EU:C:1984:183, Rn. 15).
  • EuGH, 05.06.1986 - 103/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-518/16
    Die Gründe, aus denen der Gerichtshof entschieden hat, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die staatlichen Beihilfen nicht dazu dienen können, die Vorschriften des Vertrags über den freien Warenverkehr außer Kraft zu setzen, rechtfertigen nämlich auch die umgekehrte Aussage, d. h., dass diese Bestimmungen und Regeln ein gemeinsames Ziel verfolgen, das darin besteht, den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen (Urteile vom 5. Juni 1986, Kommission/Italien, 103/84, EU:C:1986:229, Rn. 19, und vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana, C-21/88, EU:C:1990:121, Rn. 19 bis 21).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 28.03.2023 - VI ZR 19/22

    Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kfz als Anspruch eines

    Hierunter fallen nationale Maßnahmen, die tatsächlich Ausfuhren - d.h. Waren, die den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen - stärker betreffen als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt dieses Mitgliedstaats (vgl. EuGH, Urteile vom 17. September 2020 - C-648/18, juris Rn. 29 - ANRE/Hidroelectrica; vom 28. Februar 2018 - C-518/16, juris Rn. 43 mwN - ZPT; Becker in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl., Art. 35 AEUV Rn. 12).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt unter das Verbot des Art. 35 AEUV eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich das Ausscheiden von Waren aus dem Markt des Ausfuhrmitgliedstaats nachteiliger betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt (Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 43).

    Zudem verbietet Art. 35 AEUV jede auch noch so unbedeutende Beschränkung des Handels, sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar ist, so dass sie nicht unter diese Einstufung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 37 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 44).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-648/18

    Hidroelectrica - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung in ihrer Auslegung durch die für ihre Anwendung zuständige Behörde eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV darstellt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Maßnahmen als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne dieses Artikels qualifiziert hat, die tatsächlich die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betreffen als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt dieses Mitgliedstaats (Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der AEU-Vertrag jede auch noch so unbedeutende Beschränkung einer der in ihm vorgesehenen Grundfreiheiten verbietet, es sei denn, ihre Wirkungen werden als zu ungewiss oder zu mittelbar angesehen, damit diese Beschränkung als Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV angesehen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 44, und vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 37 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    46 Vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT (C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 47).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-608/19

    INAIL

    Die Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1407/2013 sind im Gesamtzusammenhang dieser Verordnung zu betrachten, die die Möglichkeit zum Gegenstand hat, bei staatlichen Beihilfen von begrenzter Höhe von der Regel abzuweichen, dass sämtliche Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 50 und 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    57 Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 40), vom 28. Februar 2018, ZPT (C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 22), und vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2019 - C-222/18

    VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k -

    37 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 36, 37, 42 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. Februar 2018, ZPT (C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 43 und 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-648/18

    Hidroelectrica

    17 Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT (C-518/16, EU:C:2018:126, im Folgenden: Urteil ZPT, Rn. 43).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht