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   EuGH, 27.04.2023 - C-528/21   

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EuGH, 27.04.2023 - C-528/21 (https://dejure.org/2023,8661)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2023 - C-528/21 (https://dejure.org/2023,8661)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2023 - C-528/21 (https://dejure.org/2023,8661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Art. 20 AEUV - Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den ...

  • doev.de PDF

    M. D. - Einreiseverbot; Gefahr für die nationale Sicherheit; Familienschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Art. 20 AEUV - Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
    Erstens kann sich der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 103, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann eine Bestimmung einer Richtlinie auch dann, wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, als unbedingt und genau angesehen werden, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist (Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 18 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wenn ein Mitgliedstaat sein Ermessen durch den Erlass einer Regelung überschreitet, die nicht gewährleistet, dass die zuständige nationale Behörde den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie gegebenenfalls dessen familiäre Bindungen und das Wohl seines Kindes in gebührender Weise berücksichtigt, muss sich dieser Drittstaatsangehörige gegenüber einer solchen Regelung unmittelbar auf Art. 5 der Richtlinie berufen können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 30).

    Allerdings hat die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 47, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61, sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, und vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wäre dann der Fall, wenn zwischen M. D. und seinem minderjährigen Kind oder seiner Lebensgefährtin für die Zwecke der Anwendung von Art. 20 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das das minderjährige Kind oder die Lebensgefährtin de facto dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65 und 71 bis 75, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56 sowie 64 bis 69).

    Dies kann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch diese Richtlinie "gemeinsame Normen und Verfahren" geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ein Einreiseverbot erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist oder wenn ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden ist, was nach Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie der Fall sein kann, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt (Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 86).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-451/19

    Ein Abhängigkeitsverhältnis, das es rechtfertigen kann, dem

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 45).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, und vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wäre dann der Fall, wenn zwischen M. D. und seinem minderjährigen Kind oder seiner Lebensgefährtin für die Zwecke der Anwendung von Art. 20 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das das minderjährige Kind oder die Lebensgefährtin de facto dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65 und 71 bis 75, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56 sowie 64 bis 69).

    Ergibt sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger daraus, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, sind auch das Alter und der Gesundheitszustand sowie die familiäre und wirtschaftliche Situation dieses minderjährigen Unionsbürgers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-532/19 (anhängig)

    Subdelegación del Gobierno en Toledo

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 45).

    Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52, und vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wäre dann der Fall, wenn zwischen M. D. und seinem minderjährigen Kind oder seiner Lebensgefährtin für die Zwecke der Anwendung von Art. 20 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das das minderjährige Kind oder die Lebensgefährtin de facto dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65 und 71 bis 75, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56 sowie 64 bis 69).

    Ergibt sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger daraus, dass zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, sind auch das Alter und der Gesundheitszustand sowie die familiäre und wirtschaftliche Situation dieses minderjährigen Unionsbürgers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
    Wenn ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 wiederum sieht vor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens verpflichtet Art. 5 der Richtlinie 2008/115 - der eine allgemeine Regel darstellt, die für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, sobald sie diese Richtlinie umsetzen (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55) - die Mitgliedstaaten, das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen gebührend zu berücksichtigen.

  • EuGH, 16.01.2018 - C-240/17

    E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
    Dagegen haben die ungarischen Behörden M. D. durch den Erlass des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, dessen Wirkung einen europäischen Zuschnitt hat, jedes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, E, C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 42).

    Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 selbst ergibt sich aber, dass in einem solchen Fall der Mitgliedstaat, in dem sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält, verpflichtet ist, diesem gegenüber eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, selbst wenn der Drittstaatsangehörige über ein Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, E, C-240/17, EU:C:2018:8, Rn. 48).

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
    Das vorlegende Gericht weist u. a. darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 2021, État belge (Rückkehr des Elternteils eines Minderjährigen) (C-112/20, EU:C:2021:197), entschieden habe, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 24 der Charta die Mitgliedstaaten verpflichte, vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.

    Ferner ist klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Art. 5 vor Erlass eines Einreiseverbots das Wohl des Kindes in gebührender Weise zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2021, État belge [Rückkehr des Elternteils eines Minderjährigen], C-112/20, EU:C:2021:197, Rn. 43).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss der Rechte verwehrt wird, die ihnen dieser Status verleiht (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers), C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 37).

    Vielmehr haben die zuständigen nationalen Behörden u. a. auf der Grundlage der Informationen, die der betreffende Drittstaatsangehörige und der betreffende Unionsbürger nach freiem Ermessen beibringen können müssen, und - sofern notwendig - nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zu beurteilen, ob zwischen diesen beiden Personen ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers), C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 53).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss der Rechte verwehrt wird, die ihnen dieser Status verleiht (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real (Ehegatte eines Unionsbürgers), C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 37).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen - Unzureichende Existenzmittel], C-451/19 und C-532/19, EU:C:2022:354, Rn. 45).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-528/21
    Auf der Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ist daher nicht gewiss, dass der Entzug des Aufenthaltstitels von M. D. durch die ungarischen Behörden gegen Art. 20 AEUV verstoßen haben könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-658/19

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • EuGH, 17.09.2020 - C-806/18

    JZ (Peine d'emprisonnement en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

  • EuGH, 05.05.2021 - C-641/20

    CPAS de Liège

  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal

  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner

  • EuGH - C-39/21 (anhängig)

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention)

  • EuGH, 20.10.2022 - C-825/21

    Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    27 C-528/21, EU:C:2023:341.

    30 Vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2023, M.D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2023, M.D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2023, M.D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 69).

    33 Vgl. entsprechend Urteil vom 27. April 2023, M.D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 70).

    41 Vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2023, M.D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Düsseldorf, 22.11.2023 - 7 K 193/22

    Ausländer hat Anspruch auf nachträgliche Befristung eines ursprünglich

    EuGH, Urteile vom 05.10.2004, C-397/01 - C-403/01 Rdnr. 103; und vom 08.03.2022, C-205/20 Rdnr. 7; und vom 27.04.2023, C-528/21 Rdnr. 94 (zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie).

    EuGH, Urteil vom 27.04.2023, - C-528/21- Rdnr. 95.

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Drittens genügt in Bezug auf die übrigen Bestimmungen des Unionsrechts, die in den drei Fragen des vorlegenden Gerichts angeführt werden, demgegenüber der Hinweis, dass sich der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren, sofern nicht offensichtlich ist, dass ihre Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, nicht auf die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auswirkt, sondern den Inhalt der Fragen betrifft (Urteile vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 21, und vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 52).
  • VG Hamburg, 14.07.2023 - 8 A 490/21

    Klage einer irakischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volks- und jesidischer

    Da das unionsrechtliche Gebot der richtlinienkonformen Auslegung auf dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts beruht und der Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts dient (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 27.4.2023, C-528/21, juris Rn. 99), dürfte das Unionsrecht eine richtlinienkonforme Auslegung nicht in Fällen verlangen, in denen die volle Wirksamkeit einer Richtlinie andernfalls durch deren unmittelbare Anwendung erreicht wird.

    Jedenfalls fordert das Unionsrecht im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung keine Auslegung des nationalen Rechts "contra legem", also keine Auslegung gegen das Gesetz (vgl. EuGH, Urt. v. 16.6.2005, C-105/03, Rn. 47; Urt. v. 27.4.2023, C-528/21, juris Rn. 99 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23

    Abschiebungsandrohung im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (RL

    Diese Entscheidung wirkt sich nicht nur auf Fallgestaltungen wie die ausdrücklich entschiedene (Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen, der sich auf familiäre Belange beruft) aus, sondern auch auf Verfahren wie das des Antragstellers, in denen der Adressat einer im Anwendungsbereich der Richtlinie erlassenen Abschiebungsandrohung nicht ein Minderjähriger, sondern ein Erwachsener ist (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2023 - 3 D 1144/23 -, juris Rn. 15 f. m.w.N., insbesondere unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 27. April 2023 - C-528/21 -, Rn. 89, 91, vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris Rn. 76 und vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris Rn. 33 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris Rn. 6 ff. sowie zur einer beabsichtigten entsprechenden Gesetzesänderung einschließlich der Berücksichtigung gesundheitlicher Belange S. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung [Rückführungsverbesserungsgesetz] vom 2. November 2023 - Bundesratsdrucksache 563/1/23 -, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

    Vgl. auch u. a. Urteile vom 1. August 2022, Sea Watch (C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 84), und vom 27. April 2023, M. D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 99).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-459/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Mère thaïlandaise d'un enfant mineur

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Verbot der Einreise in das Unionsgebiet, das gegen einen Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, erlassen wird, ebenso wie die Verweigerung oder der Verlust eines Rechts zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dazu führen, dass dem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status verleiht, verwehrt wird, wenn dieses Einreiseverbot den Unionsbürger aufgrund des zwischen diesen Personen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses de facto zwingt, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, um seinen Familienangehörigen - den Drittstaatsangehörigen, gegen den das Einreiseverbot erlassen wurde - zu begleiten (Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Düsseldorf, 16.01.2024 - 8 K 8657/22

    Visum; Visumsverfahren; Nachholung; angemessener Zeitraum; Ausweisungsinteresse;

    Dieses Recht ist ohne ein Recht auf Einreise in das Unionsgebiet wertlos, EuGH, Urteil vom 27. April 2023 - C-528/21 (M.D.) -, ECLI:EU:C:2023:341 (= curia.eu, Rn. 59), und vom 22. Juni 2023 - C-459/20 (X) -, ECLI:EU:C:2023:499 (= curia.eu, Rn. 30).
  • VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines

    Des Weiteren ist bei Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung auch der Gesundheitszustand des Ausländers nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2008/115/EG zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 27. April 2023, M.D. - C-528/21 -, Rdnr. 89, 91).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit)

    Außerdem betrifft nach ständiger Rechtsprechung, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen (Urteile vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 28, und vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Karlsruhe, 10.08.2023 - 19 K 139/23

    Elektronische Zustellung an einen Rechtsanwalt; Ausweisung; Kontaktpflege mit den

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-359/22

    Minister for Justice (Clause discrétionnaire - Recours) - Vorlage zur

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