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   EuGH, 12.05.2022 - C-556/20   

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https://dejure.org/2022,10693
EuGH, 12.05.2022 - C-556/20 (https://dejure.org/2022,10693)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-556/20 (https://dejure.org/2022,10693)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-556/20 (https://dejure.org/2022,10693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schneider Electric u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/435/EWG - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 - Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Rechtsangleichung â€" Richtlinie 90/435/EWG â€" Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten â€" Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 â€" Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden

  • Betriebs-Berater

    Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden (Französisches Vorabentscheidungsersuchen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/435/EWG - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 - Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung, nach der eine Muttergesellschaft bei der Weiterausschüttung von durch ihre Tochtergesellschaften ausgeschütteten Gewinnen an ihre Anteilseigner Steuervorabzug schuldet, mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schneider Electric u.a.

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 435/90 Art 4 ; EWGRL 435/90 Art 7 Abs 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 435/90 Art 4, EWGRL 435/90 Art 7 Abs 2
    Frankreich, Mutter- und Tochtergesellschaften, Doppelbesteuerung, Dividenden

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schneider Electric u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 1281
  • NZG 2022, 1171
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
    Da die Gesellschaft, die die Dividenden bezieht, nach dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), Anspruch auf einen Steuerkredit hat, der für von in Frankreich ansässigen Gesellschaften stammende Dividenden die gleiche steuerliche Behandlung sicherstellt wie für Dividenden, die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften stammen, und der auf den in Art. 223e CGI vorgesehenen Steuervorabzug anrechenbar ist, scheint die Anwendung dieses Vorabzugs nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dem mit der Richtlinie 90/435 verfolgten Ziel nicht entgegenzustehen.

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass bei Dividenden, die von Tochtergesellschaften bezogen wurden, die ihren Sitz in einem anderen als dem betroffenen Mitgliedstaat hatten, die Anwendung des Steuervorabzugs zu einer Schmälerung des Gesamtbetrags der zur Verteilung stehenden Dividenden führte, und dass die Muttergesellschaft, die solche Dividenden bezog, entweder die um den Betrag des Steuervorabzugs geschmälerten Dividenden auszuschütten hatte, deren Gesamtbetrag niedriger war als bei der Weiterausschüttung von Dividenden von in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften, oder aber auf ihre Rücklagen zurückzugreifen hatte, um einen Betrag zu erreichen, der dem im Rahmen des Steuervorabzugs zu entrichtenden Betrag entsprach, und auf diese Weise den Gesamtbetrag der ausgeschütteten Dividenden zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 49 und 50).

    Diese Feststellung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, Gesellschaften, die Dividenden von einer in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhalten haben, aus den Art. 49 und 63 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), einen Anspruch auf einen Steuerkredit herleiten, um in den Genuss derselben steuerlichen Behandlung zu kommen wie eine Gesellschaft, die Dividenden von einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft erhält.

    In seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Art. 49 und 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie den die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden bezweckenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, sofern diese von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, wonach dieses Recht jedoch nicht besteht, wenn diese Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, da diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung dieser Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen.

    Das vorlegende Gericht weist zwar darauf hin, dass nach der Verkündung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), eine Gesellschaft, die Dividenden von einer in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhalten hat, Anspruch auf einen Steuerkredit hat, um in den Genuss derselben steuerlichen Behandlung zu kommen wie eine Gesellschaft, die Dividenden von einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft erhält, doch steht fest, dass keine Maßnahme mit Gesetzes- oder Verordnungscharakter erlassen wurde, um die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Steuerkredits näher zu bestimmen.

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Steuergutschrift wurde für die von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden dagegen nicht erteilt (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 42).

    Hingegen hatte bei den von gebietsfremden Tochtergesellschaften bezogenen Dividenden die Anwendung des Steuervorabzugs die Wirkung, dass der Gesamtbetrag der zur Ausschüttung stehenden Dividenden gemindert wurde, da die Muttergesellschaft für diese nicht in den Genuss einer Steuergutschrift kam (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 49).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-389/18

    Brussels Securities

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
    Die Richtlinie 90/435 lässt den Mitgliedstaaten somit in ihrem Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (erster Gedankenstrich) und dem Anrechnungssystem (zweiter Gedankenstrich) (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 31).

    Die Richtlinie soll damit sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um dieses Ziel der Neutralität zu erreichen, soll mit der Richtlinie 90/435, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich, verhindert werden, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich fällt auch eine nationale Regelung, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden, unter das Verbot des Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, den Vorteil, der sich aus Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ergibt, von anderen als den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2010 - C-338/08

    P. Ferrero e C. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 90/435/EWG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
    Insoweit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des in deren Art. 5 Abs. 1 genannten Verbots, Gewinnausschüttungen an der Quelle zu besteuern, eng auszulegen ist (Urteil vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe, C-338/08 und C-339/08, EU:C:2010:364, Rn. 45).

    Da jedoch die Rechtssachen, in denen das Urteil vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe (C-338/08 und C-339/08, EU:C:2010:364), ergangen ist, ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten (C-58/01, EU:C:2003:495), ergangen ist, auf das im erstgenannten Urteil Bezug genommen wird, die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 betrafen, kann aus diesen Urteilen nicht abgeleitet werden, dass der Gerichtshof darin zur fehlenden Möglichkeit Stellung genommen hat, sich auf Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie im Hinblick auf andere Besteuerungen, die nicht die Eigenschaft eines Steuerabzugs an der Quelle haben, und insbesondere als Ausnahme von den Bestimmungen des Art. 4 der Richtlinie, zu berufen.

    In Anbetracht dieses Ziels könnte nur dann davon ausgegangen werden, dass eine Abgabe in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 fällt, wenn die Anwendung dieser Abgabe die Wirkungen der nationalen oder vertraglichen Bestimmungen zur Beseitigung oder Minderung der Doppelbesteuerung von Dividenden nicht beseitigte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe, C-338/08 und C-339/08, EU:C:2010:364, Rn. 46).

  • EuGH, 25.09.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
    Da jedoch die Rechtssachen, in denen das Urteil vom 24. Juni 2010, P. Ferrero e C. und General Beverage Europe (C-338/08 und C-339/08, EU:C:2010:364), ergangen ist, ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten (C-58/01, EU:C:2003:495), ergangen ist, auf das im erstgenannten Urteil Bezug genommen wird, die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 betrafen, kann aus diesen Urteilen nicht abgeleitet werden, dass der Gerichtshof darin zur fehlenden Möglichkeit Stellung genommen hat, sich auf Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie im Hinblick auf andere Besteuerungen, die nicht die Eigenschaft eines Steuerabzugs an der Quelle haben, und insbesondere als Ausnahme von den Bestimmungen des Art. 4 der Richtlinie, zu berufen.

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 die Beibehaltung nationaler Regelungen oder spezieller Abkommen nur erlaubt, wenn diese der Zielsetzung der Richtlinie entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, EU:C:2003:495, Rn. 102) und die Beseitigung oder Minderung allein der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Dividenden bezwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 49).

    Insbesondere ist die in Rede stehende Abgabe nicht isoliert zu betrachten, sondern zusammen mit anderen Elementen des Mechanismus, der Gegenstand der nationalen oder vertraglichen Bestimmungen zur Beseitigung oder Minderung der Doppelbesteuerung von Dividenden ist, mit denen diese Abgabe in unmittelbarem Zusammenhang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, EU:C:2003:495, Rn. 87 und 88).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-365/16

    AFEP u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter-

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst hervor, dass die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 nicht von einer bestimmten Steuer abhängt, und sodann, dass diese Bestimmung somit verhindern soll, dass die Mitgliedstaaten steuerliche Maßnahmen erlassen, die zu einer Doppelbesteuerung der von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne bei der Muttergesellschaft führen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2017, AFEP u. a., C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 33).

    Daraus folgt, dass eine Besteuerung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne durch den Mitgliedstaat der Muttergesellschaft bei dieser anlässlich der Weiterausschüttung dieser Gewinne, die zur Folge hätte, dass diese Gewinne einer Besteuerung unterliegen, die die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 vorgesehene Obergrenze von 5 % übersteigt, zu einer gegen diese Richtlinie verstoßenden Doppelbesteuerung auf Ebene der Muttergesellschaft führen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2017, AFEP u. a., C-365/16, EU:C:2017:378, Rn. 32).

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
    Außerdem sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 dieser Satzung bezeichneten Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/96 übereinstimmt, in Bezug auf den der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten, indem sie vorsieht, dass der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat der Betriebstätte "diese Gewinne nicht besteuern", untersagt, die Muttergesellschaft oder deren Betriebstätte wegen der von der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne zu besteuern, ohne dass danach unterschieden würde, ob der die Besteuerung der Muttergesellschaft auslösende Tatbestand im Zufluss dieser Gewinne oder in deren Weiterausschüttung besteht (Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 79).

    Eine Besteuerung dieser Gewinne durch den Mitgliedstaat der Muttergesellschaft bei dieser anlässlich der Weiterausschüttung dieser Gewinne, die zur Folge hat, dass diese Gewinne einer Besteuerung unterliegen, die tatsächlich die in Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene Obergrenze von 5 % übersteigt, würde aber zu einer nach dieser Richtlinie verbotenen Doppelbesteuerung auf Ebene der Muttergesellschaft führen (Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 80).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Wahl zwischen dem Befreiungssystem und dem Anrechnungssystem nicht notwendig dazu führt, dass bei der Dividenden beziehenden Gesellschaft dasselbe Ergebnis erzielt wird, und dass sich ein Mitgliedstaat, der sich bei der Umsetzung einer Richtlinie für eines der in ihr vorgesehenen alternativen Systeme entschieden hat, nicht auf die Wirkungen oder Beschränkungen berufen kann, die sich aus der Durchführung des anderen Systems hätten ergeben können (Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 48 und 50).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
    Daraus folgt jedoch, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit erfüllt sind (Urteil vom 14. Mai 2020, B u. a. [Vertikale und horizontale steuerliche Integration], C-749/18, EU:C:2020:370, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-556/20
    Zunächst hängt die Möglichkeit, einen solchen Steuerkredit zu erhalten, u. a. davon ab, dass die Steuerpflichtigen insoweit administrative und gerichtliche Verfahren eingeleitet haben und in der Lage sind, die erforderlichen Belege beizubringen, die die Steuerbehörden verlangen können, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen von der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Steuervorteil erfüllt sind und dieser dementsprechend gewährt werden kann (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 58).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

  • EuGH, 02.04.2020 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 03.04.2008 - C-27/07

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuGH, 08.03.2017 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen

  • EuGH, 21.12.2023 - C-488/21

    Chief Appeals Officer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft -

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a., C-556/20, EU:C:2022:378, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass ein Beteiligter im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein kann, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a., C-556/20, EU:C:2022:378, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-716/20

    RTL Television

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a., C-556/20, EU:C:2022:378, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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