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   EuGH, 04.02.2020 - C-515/17 P, C-561/17 P   

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https://dejure.org/2020,1029
EuGH, 04.02.2020 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2020,1029)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2020 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2020,1029)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2020 - C-515/17 P, C-561/17 P (https://dejure.org/2020,1029)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Uniwersytet Wroclawski/ REA

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Nichtigkeitsklage; Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union; Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten; Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist; Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • Betriebs-Berater

    Lehrvertrag zwischen einer Universität und dem sie vertreten-den Rechtsberater steht dessen Unabhängigkeit nicht entgegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Forschung, Information, Bildung, Statistiken - Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines Lehrvertrags zwischen einer Partei und ihrem Anwalt nicht mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit des Prozessbevollmächtigten vor den Unionsgerichten ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lehrbeauftragter als Anwalt: Nicht jede Verbindung zum Mandanten macht abhängig

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Unabhängigkeit bei anwaltlicher Vertretung vor den Unionsgerichten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur Unabhängigkeit des Anwalts bei universitärem Lehrauftrag

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Uniwersytet Wroclawski/ REA

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten - Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist - Art. 47 der Charta der Grundrechte der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1277
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.04.2017 - C-464/16

    PITEE / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
    Auch andere Bestimmungen der Satzung oder der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - wie Art. 21 Abs. 1 der Satzung sowie Art. 44 Abs. 1 Buchst. b, Art. 57 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung - bestätigen, dass eine Partei und ihr Vertreter nicht ein und dieselbe Person sein können (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 11, vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C-200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 10, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 23).

    Da weder die Satzung noch die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts bei Klageverfahren eine Abweichung oder Ausnahme von dieser Pflicht vorsehen, kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10, vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C-200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 11, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 24).

    Diese Erwägung wird durch das Ziel bestätigt, dass damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; dieses Ziel besteht darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Anwalt dann nicht hinreichend unabhängig von der durch ihn vertretenen juristischen Person ist, wenn er über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51), wenn er eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 25) oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist (Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 27).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-422/11

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
    Daher hat das Gericht in Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf die Vorstellung von der Funktion des Anwalts in der Unionsrechtsordnung, die sich aus den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten ergebe und auf der Art. 19 der Satzung fuße, sowie u. a. auf die Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24), vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42), und vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 23), festgestellt, dass die Rolle des Rechtsanwalts die eines Organs der Rechtspflege sei, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren habe, die der Mandant benötige.

    In Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass diese Erwägungen im vorliegenden Fall anzuwenden seien, also in einer Situation, in der ein Rechtsberater durch einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen an die Partei gebunden sei, die er vertreten solle, da eine derartige Situation, selbst wenn formal anzunehmen wäre, dass ein solcher Vertrag nicht zu einem Beschäftigungsverhältnis zwischen diesen beiden Vertragsparteien führe, gleichwohl die Gefahr berge, dass die beruflichen Ansichten dieses Rechtsberaters zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst würden, worauf der Gerichtshof in Rn. 25 seines Urteils vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553), hingewiesen habe.

    Insoweit habe das Gericht auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des Urteils vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553), zu Unrecht entschieden, dass das Bestehen eines die Parteien bindenden zivilrechtlichen Vertrags ausreiche, um festzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte der Universität die Voraussetzung der Unabhängigkeit nicht erfülle.

    Wie das Gericht in Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, ist das Erfordernis der Unabhängigkeit des Anwalts im spezifischen Kontext von Art. 19 der Satzung nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej/Kommission, C-422/11 P und C-423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.06.2017 - T-137/16

    Uniwersytet Wroclawski / REA

    Auszug aus EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Uniwersytet Wroc?‚awski (Universität Wroc?‚aw, Polen) und die Republik Polen die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wroc?‚awski/REA (T-137/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:407), mit dem das Gericht die Klage der Universität Wroc?‚aw zum einen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der im Auftrag der Europäischen Kommission handelnden Exekutivagentur für die Forschung (REA), die Finanzhilfevereinbarung Cossar (Nr. 252908) zu kündigen und die Universität Wroc?‚aw zur Rückzahlung der Beträge von 36 508, 37 Euro, von 58 031, 38 Euro und von 6 286, 68 Euro sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 803, 14 Euro zu verpflichten, und zum anderen auf Rückerstattung der entsprechenden Beträge durch die REA zuzüglich Zinsen vom Tag der jeweiligen Zahlung bis zum Tag der Rückerstattung als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wroc?‚awski/REA (T - 137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:407), wird aufgehoben.

    Die Rechtssache T - 137/16 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 20.02.2008 - C-363/06

    Comunidad Autónoma de Valencia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
    Nach der zweiten, im vierten Absatz desselben Artikels genannten Voraussetzung muss der die betreffende Partei vertretende Anwalt berechtigt sein, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C-363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 21).

    Dagegen hat der Gerichtshof in Bezug auf die den Begriff "Anwalt" betreffende erste Voraussetzung entschieden, dass diese mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 der Satzung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission, C-363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei jedoch zu betonen ist, dass dieser Begriff im Sinne von Art. 19 der Satzung nichts daran ändert, dass die nach nationalem Recht zur Vertretung einer Partei in einem Rechtsstreit befugten Personen dieselbe Partei im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vor dem Gerichtshof vertreten können.

  • EuGH, 04.12.2014 - C-259/14

    ADR Center / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
    Diese Erwägung wird durch das Ziel bestätigt, dass damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; dieses Ziel besteht darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Anwalt dann nicht hinreichend unabhängig von der durch ihn vertretenen juristischen Person ist, wenn er über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51), wenn er eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 25) oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist (Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 27).

  • EuGH, 05.12.1996 - C-174/96

    Lopes / Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
    Auch andere Bestimmungen der Satzung oder der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - wie Art. 21 Abs. 1 der Satzung sowie Art. 44 Abs. 1 Buchst. b, Art. 57 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung - bestätigen, dass eine Partei und ihr Vertreter nicht ein und dieselbe Person sein können (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 11, vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C-200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 10, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 23).

    Da weder die Satzung noch die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts bei Klageverfahren eine Abweichung oder Ausnahme von dieser Pflicht vorsehen, kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10, vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C-200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 11, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 24).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-200/05

    Correia de Matos / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
    Auch andere Bestimmungen der Satzung oder der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - wie Art. 21 Abs. 1 der Satzung sowie Art. 44 Abs. 1 Buchst. b, Art. 57 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung - bestätigen, dass eine Partei und ihr Vertreter nicht ein und dieselbe Person sein können (Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 11, vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C-200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 10, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 23).

    Da weder die Satzung noch die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts bei Klageverfahren eine Abweichung oder Ausnahme von dieser Pflicht vorsehen, kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10, vom 16. März 2006, Correia de Matos/Kommission, C-200/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:187, Rn. 11, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 24).

  • EuGH, 05.09.2013 - C-573/11

    ClientEarth / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
    Diese Erwägung wird durch das Ziel bestätigt, dass damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; dieses Ziel besteht darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat, C-573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 14, vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 25, und vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 27).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
    Viertens ist in Bezug auf die Streithilfe der Tschechischen Republik und der Nationalen Rechtsberaterkammer darauf hinzuweisen, dass eine Partei, die gemäß Art. 40 der Satzung in einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer zugelassen wird, den Streitgegenstand, wie er durch die Anträge sowie die Klage- bzw. Rechtsmittel- und Verteidigungsgründe der Hauptparteien umschrieben wird, nicht ändern kann, so dass nur das Vorbringen eines Streithelfers zulässig ist, das sich in dem durch diese Anträge und Gründe festgelegten Rahmen hält (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 116).
  • EuGH, 29.09.2010 - C-74/10

    EREF / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Anwalt dann nicht hinreichend unabhängig von der durch ihn vertretenen juristischen Person ist, wenn er über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:557, Rn. 50 und 51), wenn er eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C-464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 25) oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist (Beschluss vom 4. Dezember 2014, ADR Center/Kommission, C-259/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2417, Rn. 27).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-236/17

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

  • EuGH, 27.02.2019 - C-515/17

    Uniwersytet Wroclawski/ REA

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuGH, 24.03.2022 - C-529/18

    PJ/ EUIPO - Rechtsmittel - Grundsätze des Unionsrechts - Art. 19 der Satzung des

    Am 4. Februar 2020 hat der Gerichtshof das Urteil Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73) verkündet.

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).

    In der Sache ist, soweit es um die Vertretung einer nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei vor den Unionsgerichten geht, darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung, der nach deren Art. 56 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, zwei unterschiedliche Voraussetzungen vorsieht, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich erstens, dass sich die nicht in den ersten beiden Absätzen von Art. 19 der Satzung genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, und zweitens, dass nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, eine Partei vor den Unionsgerichten vertreten oder ihr vor diesen beistehen kann (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die den Begriff "Anwalt" betreffende erste Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass diese mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wird durch den Kontext bestätigt, in den sich Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union einfügt, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass die Vertretung einer nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 genannten Partei nur durch einen Anwalt erfolgen kann, während die in den ersten beiden Absätzen genannten Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten werden können, der sich gegebenenfalls der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 60).

    Diese Feststellung wird durch das Ziel bestätigt, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; dieses Ziel besteht darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten, in der Vertretung einer Partei bestehenden Aufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62).

    Gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Bedeutung dieses Begriffs im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten entwickelt hat und das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin besteht, unter Beachtung der geltenden Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Unabhängigkeitserfordernis nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die positive Definition des Begriffs der Unabhängigkeit des Anwalts hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindungen geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, die Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62 bis 64).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, reicht jedoch das bloße Bestehen einer wie auch immer gearteten zivilrechtlichen Vertragsbeziehung zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten nicht für die Annahme aus, dass sich dieser Anwalt in einer Situation befindet, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unter Beachtung des Unabhängigkeitskriteriums zu verteidigen, offensichtlich beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 66 und 67).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-110/21

    Ein Professor der Rechtswissenschaften darf seine eigene Hochschule vor dem

    Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertreter aufgrund der wesentlichen Funktionen, die er innerhalb der juristischen Person ausübe, in deren Namen er die Klage erhoben habe, nach der in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), angeführten ständigen Rechtsprechung nicht als unabhängiger Dritter angesehen werden könne und dass diese Funktionen offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigten, seiner Aufgabe - der Verteidigung der Interessen seines Mandanten - nachzukommen (Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses).

    Dieses Ergebnis werde nicht durch das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), entkräftet, in dem der Gerichtshof die Tragweite des Begriffs "Unabhängigkeit" präzisiert habe, jedoch weder seine bisherige ständige Rechtsprechung in Frage gestellt habe noch den Vorschlägen des Generalanwalts Bobek in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2019:774) hinsichtlich des Ansatzes für die Prüfung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefolgt sei (Rn. 28 bis 34 des angefochtenen Beschlusses).

    Was sodann die den Begriff "Anwalt" betreffende erste Voraussetzung in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese mangels eines dortigen Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 60).

    So kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 61).

    Dies wird durch den Regelungszusammenhang dieser Bestimmung bestätigt, aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass die Vertretung einer nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Partei nur durch einen Anwalt erfolgen kann, während die in den ersten beiden Absätzen genannten Parteien durch einen Bevollmächtigten vertreten werden können, der sich gegebenenfalls der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen darf (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 60, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 62).

    Diese Feststellung wird durch das Ziel bestätigt, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; wie das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, besteht dieses Ziel darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 63).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten, in der Vertretung einer Partei bestehenden Aufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 64).

    Zwar wurde im Übrigen der Begriff der anwaltlichen "Unabhängigkeit" ursprünglich im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit von Dokumenten im Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt - wobei nach der Rechtsprechung hierzu der Anwalt ein Hilfsorgan der Rechtspflege ist, der in deren höherem Interesse seinen Mandanten rechtlich unterstützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission, 155/79, EU:C:1982:157, Rn. 24, sowie vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42) - gleichwohl ist festzustellen, dass sich die Definition dieses Begriffs im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten in jüngerer Zeit weiterentwickelt hat und dass das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin besteht, die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 65).

    In diesem Zusammenhang ist die Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 66).

    In Bezug auf die positive Definition des Begriffs "Unabhängigkeit" hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass dieser Begriff nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindung geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigt, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, seinen Mandanten durch den bestmöglichen Schutz seiner Interessen unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62 bis 64, sowie vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 69).

    Da der Gerichtshof entschieden hat, dass eine bloße zivilrechtliche vertragliche Verbindung zwischen einem Anwalt und der von ihm vertretenen Universität nicht für die Annahme genügt, dass der Anwalt sich in einer Situation befindet, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unter Wahrung der Unabhängigkeitsvoraussetzung im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 66 und 67), ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwischen einem Hochschullehrer und der von ihm vertretenen Universität ebenfalls unzureichend, um anzunehmen, dass sich der Hochschullehrer in einer Situation befindet, in der er die Interessen dieser Universität nicht verteidigen kann.

  • EuG, 16.12.2020 - T-660/19

    Universität Bremen/ REA - Nichtigkeitsklage - Förderprojekt - Rahmenprogramm für

    Selbst wenn die Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), ergangen ist, die nach Ansicht der REA von der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte abweichen, vom Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung für zutreffend erachtet werden sollten, führe dies zum selben Ergebnis, nämlich dass die Klägerin durch ihren Prozessvertreter nicht rechtmäßig vertreten worden sei.

    Somit ist davon auszugehen, dass Herr C. U. Schmid unter den Umständen des vorliegenden Falles aufgrund der wichtigen Funktionen, die er innerhalb der juristischen Person, in deren Namen er Klage erhoben hat, innehat und tatsächlich ausübt, nach der ständigen Rechtsprechung, die in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), angeführt ist, nicht als unabhängiger Dritter angesehen werden kann.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird diese Schlussfolgerung durch das Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), nicht entkräftet.

    In den Rn. 61 bis 63 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), hat der Gerichtshof nämlich auf seine Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Klagen, die von Anwälten erhoben werden, die im Verhältnis zum Kläger als Dritte angesehen werden können, und insbesondere darauf hingewiesen, dass das Ziel, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, darin besteht, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), hervorgehoben, dass die dem Anwalt obliegende Pflicht zur Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung zu seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich seine Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht.

    So hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), unter Heranziehung seiner bisherigen Rechtsprechung bestimmte Situationen angeführt, in denen der Vertreter der juristischen Person, der die Klage erhoben hat, nicht hinreichend unabhängig war, nämlich wenn der Anwalt über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist, wenn der Anwalt eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt oder wenn der Anwalt Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist.

    Nachdem der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 65 des Urteils vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft hatte, hat er in den Rn. 66 und 67 dieses Urteils lediglich entschieden, dass in dem ihm vorgelegten Verfahren die Verbindung zwischen dem Rechtsberater und der von diesem vertretenen Universität nicht für die Annahme genügte, dass sich der Rechtsberater in einer Situation befand, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten bestmöglich und völlig unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigte.

    Aus dem Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA (C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73), geht somit hervor, dass der Gerichtshof lediglich die Tragweite des Begriffs der Unabhängigkeit präzisiert hat, und zwar dahin, dass nicht jede beliebige Verbindung als Beeinträchtigung der Pflicht zur Unabhängigkeit angesehen werden kann, sondern nur Verbindungen, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht, mit dem für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Grad an Unabhängigkeit im Widerspruch stehen.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen kann; dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 59, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 8 und 10 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.03.2022 - T-727/20

    Kirimova/ EUIPO

    In Bezug auf den Begriff "Anwalt" ist festzustellen, dass dieser mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung geht aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, dass eine Partei im Sinne dieser Vorschrift für die Erhebung einer Klage beim Gericht verpflichtet ist, sich eines Dritten zu bedienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Ziel des Erfordernisses einer rechtlichen Vertretung durch einen Dritten entspricht dem Rollenverständnis des Anwalts, der im Interesse einer geordneten Rechtspflege handelt und vor allem tätig wird, um in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist, wie der Gerichtshof entschieden hat, die Unabhängigkeit des Anwalts nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern dahin, dass es keine Verbindungen geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen besteht (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 64 und 67).

    Diese Bindungen müssen mit anderen Worten schwerwiegende Gründe dafür darstellen, dass der Anwalt als nicht hinreichend unabhängig anzusehen ist, um die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61 und 62).

    So hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass allein die Verbindung, die sich aus einem zivilrechtlichen Vertrag über einen Lehrauftrag ergibt, nicht genügt, um dem betreffenden Lehrtätigen die Fähigkeit abzusprechen, seine Universität als Anwalt zu vertreten (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 66 bis 68).

  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

    Das Vorbringen eines Streithelfers ist nur insoweit zulässig, als es sich in dem durch die Anträge und Gründe der Hauptparteien festgelegten Rahmen hält (Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 51).
  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

    Des Weiteren handelt es sich bei der Beurteilung des Gerichts, wonach sich den Ausführungen in dem streitigen Beschluss entnehmen lasse, dass ohne ein Tätigwerden des Vereinigten Königreichs Investitionen in neue Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie nicht rechtzeitig erfolgt wären, um eine Tatsachenwürdigung, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels ohne einen Verfälschungsvorwurf nicht überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P sowie C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

    Im Übrigen ergibt sich noch allgemeiner aus der Rechtsprechung, dass nicht nur juristischen Personen des Privatrechts, sondern auch öffentliche Stellen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sind (vgl. zum Beispiel Urteile vom 1. Februar 2018, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-264/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:60, Rn. 2, und vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P sowie C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 69).
  • EuG, 25.06.2021 - T-42/21

    Fundacja Instytut na rzecz kultury prawnej Ordo Iuris/ Parlament

    Il ressort des dispositions susmentionnées, et, en particulier, de l'emploi du terme « représentées " à l'article 19, troisième alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, que, aux fins de l'introduction d'un recours devant le Tribunal, une partie, au sens de cet article, est tenue de recourir aux services d'un « tiers " qui doit être habilité à exercer devant une juridiction d'un État membre ou d'un État partie à l'accord sur l'EEE (voir, en ce sens, arrêt du 4 février 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, EU:C:2020:73, point 58 et jurisprudence citée).

    Il convient encore de relever que la Cour a souligné que le devoir d'indépendance incombant à l'avocat s'entend non pas comme l'absence de tout lien quelconque avec son client, mais de liens qui portent manifestement atteinte à sa capacité à assurer sa mission de défense en servant au mieux les intérêts de son client (arrêt du 4 février 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, EU:C:2020:73, point 64).

    Ainsi, la Cour a déjà considéré comme n'étant pas suffisamment indépendant de la personne morale qu'il représente l'avocat qui est investi de compétences administratives et financières importantes au sein de cette personne morale, qui situent sa fonction à un niveau exécutif élevé en son sein, de nature à compromettre sa qualité de tiers indépendant, l'avocat qui occupe de hautes fonctions de direction au sein de la personne morale qu'il représente ou encore l'avocat qui possède des actions de la société qu'il représente et dont il préside le conseil d'administration (voir arrêt du 4 février 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, EU:C:2020:73, point 65 et jurisprudence citée).

  • EuG, 01.07.2022 - T-275/22

    Tercero/ EUAA

    Il ressort de ces dispositions, et, en particulier, de l'emploi du terme « représentées " que, aux fins de l'introduction d'un recours devant le Tribunal, une « partie ", au sens de ces mêmes dispositions, quelle que soit sa qualité, n'est pas autorisée à agir elle-même, mais doit recourir aux services d'un tiers habilité à exercer devant une juridiction d'un État membre ou d'un État partie à l'accord sur l'EEE (voir, en ce sens, arrêt du 4 février 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, EU:C:2020:73, point 58 et jurisprudence citée).

    Il est dès lors exclu qu'une partie et son représentant puissent être une seule et même personne (voir, en ce sens, ordonnance du 3 septembre 2015, Lambauer/Conseil, C-52/15 P, non publiée, EU:C:2015:549, point 20 ; arrêt du 4 février 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, EU:C:2020:73, point 58, et ordonnance du 30 avril 2020, De la Riva Bosch/Commission, T-87/20, non publiée, EU:T:2020:178, point 7).

    Étant donné que, s'agissant des recours directs, aucune dérogation ou exception à cette obligation n'est prévue par le statut de la Cour de justice de l'Union européenne ou par le règlement de procédure, la présentation d'une requête signée par la partie requérante elle-même ne peut donc suffire aux fins de l'introduction d'un recours devant le Tribunal, quand bien même la partie requérante serait un avocat habilité à plaider devant une juridiction nationale (arrêt du 4 février 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski et Pologne/REA, C-515/17 P et C-561/17 P, EU:C:2020:73, point 59).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteile vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C-596/15 P und C-597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 55, sowie vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wroc?‚awski und Polen/REA, C-515/17 P und C-561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 47).
  • EuG, 05.03.2024 - T-1073/23

    AG/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, ein

  • EuG, 25.07.2023 - T-832/22

    Malmendier/ Rat - Nichtigkeitsklage - Restriktive Maßnahmen angesichts der

  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EuG, 17.12.2021 - T-719/21

    Correia de Matos / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19

    Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die

  • EuG, 05.07.2021 - T-191/21

    Svenska Metallkompaniet/ EUIPO - Otlav (Ferrures pour fenêtres)

  • EuG, 05.07.2021 - T-128/21

    Bese/ EUIPO - Mixtec (rubyred CRANBERRY)

  • EuG, 31.07.2020 - T-385/20

    Kloetsch/ Deutschland - Schadensersatzklage - Mangelnde Vertretung des Klägers -

  • EuG, 30.04.2020 - T-87/20

    De la Riva Bosch/ Kommission

  • EuG, 24.10.2023 - T-526/23

    Lalev/ Commission des pétitions

  • EuG, 27.10.2021 - T-378/21

    Piperea/ Parlament und Rat

  • EuG, 23.04.2021 - T-9/21

    Pichler/ Gerichtshof der Europäischen Union - Nichtigkeitsklage - Mangelnde

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-110/21

    Universität Bremen/ REA - Rechtsmittel - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der

  • EuGH, 16.03.2023 - C-511/21

    Kommission/ Calhau Correia de Paiva

  • EuG, 04.02.2021 - T-352/18

    Germann Avocats/ Kommission

  • EuG, 16.06.2020 - T-137/16

    Uniwersytet Wroclawski/ REA

  • EuG, 17.11.2020 - T-495/20

    SB Hotels Spain/ EUIPO - SBEEG Holdings Licensing (sbhotels)

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