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   EuGH, 27.02.2019 - C-563/17   

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https://dejure.org/2019,3442
EuGH, 27.02.2019 - C-563/17 (https://dejure.org/2019,3442)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2019 - C-563/17 (https://dejure.org/2019,3442)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - C-563/17 (https://dejure.org/2019,3442)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Associação Peço a Palavra u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 - Luftfahrtunternehmen - Reprivatisierungsverfahren - Veräußerung von Anteilen, die bis zu 61 % des Gesellschaftskapitals darstellen - Voraussetzungen - Verpflichtung zum Verbleib des ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2019. Associação Peço a Palavra u. a. gegen Conselho de Ministros. Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo. Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Verordnung (EG) Nr. ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 - Luftfahrtunternehmen - Reprivatisierungsverfahren - Veräußerung von Anteilen, die bis zu 61 % des Gesellschaftskapitals darstellen - Voraussetzungen - Verpflichtung zum Verbleib des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Erhalt der nationalen Operationsbasis" ist unzulässiges Auswahlkriterium!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP vorgesehenen Bedingungen sind mit Ausnahme der Verpflichtung, die nationale Operationsbasis (hub) zu erhalten und zu entwickeln, mit dem Unionsrecht vereinbar

  • Jurion (Kurzinformation)

    Reprivatisierung von TAP

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 288
  • NZBau 2019, 381
  • ZfBR 2020, 78
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
    Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als "Beschränkungen der freien Niederlassung" im Sinne von Art. 49 AEUV alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Freiheit umfasst das Recht auf Verlegung des Hauptgeschäftssitzes der Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, was es, wenn diese Verlegung die Umwandlung der Gesellschaft in eine Gesellschaft nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats und den Verlust ihrer ursprünglichen Staatszugehörigkeit mit sich bringt, erforderlich macht, dass die in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats der Standortverlagerung festgelegten Gründungsvoraussetzungen eingehalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 33 bis 35).

    Das setzt voraus, dass diese Verpflichtungen geeignet sind, die Erreichung des hier konkret verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 52).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
    Was insbesondere die Verpflichtung aus Art. 5 Buchst. c des Lastenhefts betrifft, mit der sichergestellt werden soll, dass der Sitz und die tatsächliche Leitung des TAP-Konzerns in Portugal verbleiben, so lässt sich deren beschränkender Charakter entgegen dem Vorbringen von Parpública und der portugiesischen Regierung nicht auf der Grundlage des Urteils vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814), in Frage stellen.

    Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere darauf hingewiesen, dass die fragliche Verpflichtung als solche denknotwendig keine Behinderung oder Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen kann, weil sie keinerlei Begrenzung der Freiheit der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer, in diesem Hoheitsgebiet Agenturen oder andere Niederlassungen zu gründen, bewirkt (Urteil vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb, C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 34).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
    Daher bringen diese Anforderungen für den Erwerber der bis zu 61 % des Gesellschaftskapitals von TAP SGPS darstellenden Beteiligung Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit mit sich, über die die Organe dieser Gesellschaft normalerweise verfügen, Beschränkungen, die denen vergleichbar sind, die sich daraus ergeben, dass ein Mitgliedstaat seine Vorrechte aufgrund von Anteilen ausübt, die diesem Mitgliedstaat Sonderrechte zur Wahrung von Allgemeininteressen verleihen, sogenannte "golden shares" (vgl. entsprechend Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, EU:C:2006:608, Rn. 30).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Gewährleistung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung einer der in den Verträgen verbürgten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C-282/04 und C-283/04, EU:C:2006:608, Rn. 38).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
    Insoweit ist festzustellen, dass eine Dienstleistungstätigkeit im Luftverkehrssektor wie die Haupttätigkeit von TAP als "Verkehrsdienstleistung" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 in Verbindung mit deren 21. Erwägungsgrund einzustufen ist, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Élite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 36).

    Diese Einstufung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, wonach der Begriff "Dienstleistung im Bereich des Verkehrs" nicht nur Verkehrsdienstleistungen als solche umfasst, sondern auch jede Dienstleistung, die naturgemäß mit einer körperlichen Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen mit einem Verkehrsmittel verbunden ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
    Soweit Art. 5 Buchst. c und e des Lastenhefts Ziele wie die Erhaltung und Förderung des Wachstums von TAP, die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung dieser Gesellschaft, die Leistung eines Beitrags zur Erhaltung und Entwicklung der operationellen und geschäftlichen Qualitäten des TAP-Konzerns sowie eines Beitrags zum Wachstum der nationalen Wirtschaft verfolgt, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung rein wirtschaftliche Gründe, die mit der Förderung der nationalen Wirtschaft oder deren gutem Funktionieren verbunden sind, keine Beeinträchtigungen der in den Verträgen verbürgten Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 72).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt nämlich eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, EU:C:2000:205, Rn. 22, und vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 18).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs führt Art. 345 AEUV jedoch nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundprinzipien des AEU-Vertrags, u. a. denen der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, entzogen sind (Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-204/12

    Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
    Der Gerichtshof hat demnach von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses nationale Gericht vorgetragen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. September 2014, Essent Belgium, C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 52, und vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 24).
  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt nämlich eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Urteile vom 13. April 2000, Baars, C-251/98, EU:C:2000:205, Rn. 22, und vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 18).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-544/13

    Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-563/17
    Da der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten kann, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 34), ist dagegen darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Vereinbarkeit der im Lastenheft festgelegten Bedingungen mit dem Unionsrecht die Verordnung Nr. 1008/2008 erheblich sein kann, soweit diese gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union festlegt.
  • EuGH, 17.11.2015 - C-115/14

    Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch Gesetz davon abhängig gemacht

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 13.07.2023 - C-106/22

    Das Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors mit Kies, Sand und Ton

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen nämlich nationale Rechtsvorschriften, die auf Beteiligungen anwendbar sind, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und nicht in den der Vorschriften über die Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist der Erwerb sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft unbestreitbar ausreichend, um es der erwerbenden Gesellschaft zu ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Leitung und die Kontrolle der erworbenen Gesellschaft auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als "Beschränkungen der freien Niederlassung" im Sinne von Art. 49 AEUV alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung können rein wirtschaftliche Gründe, die mit der Förderung der nationalen Wirtschaft oder deren gutem Funktionieren verbunden sind, keine Beeinträchtigungen der in den Verträgen verbürgten Grundfreiheiten rechtfertigen (Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat hingegen anerkannt, dass wirtschaftliche Überlegungen, mit denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, oder die Gewährleistung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen können, der eine Beschränkung einer der in den Verträgen verbürgten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 53, und vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Der Gerichtshof hat demnach von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm das vorlegende Gericht unterbreitet hat (Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts und des nationalen Rechts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

    62 Vgl. z. B. Urteile vom 20. Juni 2020, Radiosistemi (C-388/00 und C-429/00, EU:C:2002:390, Rn. 44) (zum ordnungsgemäßen Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes), vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande (C-282/04 und C-283/04, EU:C:2006:608, Rn. 38) (zur Gewährleistung eines universalen Postdienstes), vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 53) (hinsichtlich der Zuordnung des Eigentums am Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetreiber in öffentliche oder private Trägerschaft), und vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a. (C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung) (in Bezug auf ein Lastenheft, mit dem ein ausreichendes Maß an regelmäßigen Luftverkehrsdiensten nach und von portugiesischsprachigen Drittländern, zu denen Portugal besondere Beziehungen unterhält, sichergestellt werden soll).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

    82 Nach ständiger Rechtsprechung können rein wirtschaftliche Gründe wie die Förderung der nationalen Wirtschaft oder deren ordnungsgemäßes Funktionieren nicht als Rechtfertigung dafür dienen, eine der durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten zu beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 2. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 70, und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 72).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-389/19

    Kommission / Schweden

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2019, Schweden/Kommission (T-837/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:C:2019:144), mit dem das Gericht den Durchführungsbeschluss C(2016) 5644 final der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    6 Vgl. Urteile vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a. (C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 62), und vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo (C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 32 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a. (C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 55 bis 62), entschieden, dass eine Verpflichtung des Verbleibs des bestehenden Hauptgeschäftssitzes im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft darstellt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

    24 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a. (C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22

    Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    In der jüngsten Rechtsprechung bezieht sich die vom Gerichtshof verwendete Formulierung auf Maßnahmen, die " die Ausübung der Niederlassungsfreiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen " (Hervorhebung nur hier, Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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