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   EuGH, 06.11.2018 - C-569/16, C-570/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36080
EuGH, 06.11.2018 - C-569/16, C-570/16 (https://dejure.org/2018,36080)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2018 - C-569/16, C-570/16 (https://dejure.org/2018,36080)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2018 - C-569/16, C-570/16 (https://dejure.org/2018,36080)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bauer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

  • Techniker Krankenkasse
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den ...

  • datenbank.nwb.de

    Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs ("Bauer")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Urlaub im Arbeitsverhätlnis: Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererbbar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch ist vererbbar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bauer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Verstirbt ein Mitarbeiter, erben Angehörige den Urlaub als Abgeltungsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsabgeltung für die Erben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch ist vererbbar!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub geht auf Erben über

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind vererblich

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Erben können Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Jahresurlaub des Erblassers verlangen

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Urlaub ist vererbbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Erben bekommen Geld für Rest-Urlaubstage

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers sind vererbbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch ist vererbbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Erben bekommen Geld für Rest-Urlaubstage

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 06.11.2018)

    EU-Recht: Kein Geld für Resturlaub nach Kündigung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Vererbbarkeit eines Urlaubsanspruchs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch ist vererbbar

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Erben bekommen Geld für Resturlaub

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub des Verstorbenen - Anspruch auf finanzielle Vergütung kann im Wege der Erbfolge auf Erben übergehen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubansprüche vererbbar: Erbschaft inklusive Urlaub

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 499
  • ZIP 2019, 89
  • MDR 2018, 1443
  • EuZW 2018, 1048
  • NZA 2018, 1467
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    In den Vorlageentscheidungen, die in diesen beiden Rechtssachen ergangen sind, führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe zwar im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.

    Zum einen habe der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen Regelung entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub untergehe, wenn der Arbeitnehmer sterbe.

    Dass der Gerichtshof Art. 7 der Richtlinie 2003/88 im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), bereits im Hinblick auf dieselbe nationale Regelung, wie sie auch in den Ausgangsverfahren in Rede steht, ausgelegt hat, kann daher nicht zur Unzulässigkeit der Vorlagefragen in den vorliegenden Rechtssachen führen.

    Zum Argument von Frau Broßonn, wonach die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), ausgelegt werden könne, ist festzustellen, dass sich zwar die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur stellt, wenn keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 23).

    Seiner Ansicht nach ist nämlich § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB einer Auslegung, die mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), im Einklang steht, nicht zugänglich.

    Als Erstes möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, und ob nicht insoweit die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), vorgenommene Auslegung überdacht oder differenziert werden sollte.

    Zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausführt, im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), das in einer Rechtssache ergangen ist, die eine ähnliche Fallgestaltung wie die vorliegenden verbundenen Rechtssachen aufwies und in der es um dieselbe nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche ging, in Rn. 30 entschieden hat, dass diese Vorschrift des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um sicherzustellen, dass dieses im Unionsrecht verankerte Grundrecht beachtet wird, darf Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zudem nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen (Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Diese Bestimmung stellt für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23).

    Doch ist nicht anzunehmen, dass dieser Umstand rückwirkend zum vollständigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs führt, der, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, einen zweiten Aspekt von gleicher Bedeutung umfasst, nämlich den Anspruch auf Bezahlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 25).

    Daher erweist sich, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers geendet hat, ein finanzieller Ausgleich als unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des dem Arbeitnehmer zustehenden Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 24).

    Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 28).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Zum Argument von Frau Broßonn, wonach die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), ausgelegt werden könne, ist festzustellen, dass sich zwar die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur stellt, wenn keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 23).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Gerichte haben bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was nun als Erstes die Frage einer etwaigen unmittelbaren Wirkung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 anbelangt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem einen wie dem anderen Fall muss nämlich verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung erfüllt somit die Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 34 bis 36).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es hat seinen Ursprung u. a. in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75), und hat als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 48 und 68).

    Folglich verleiht Art. 31 Abs. 2 der Charta schon für sich allein den Arbeitnehmern ein Recht, das sie in einem Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber in einem vom Unionsrecht erfassten und daher in den Anwendungsbereich der Charta fallenden Sachverhalt als solches geltend machen können (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Umstand, dass manche Bestimmungen des Primärrechts in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, es nicht ausschließen, dass diese auch für Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77).

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits anerkannt, dass das in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit gegen eine andere Privatperson als solches geltend machen kann (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76), ohne dass deshalb Art. 51 Abs. 1 der Charta dem entgegenstünde.

    Sollte das vorlegende Gericht die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht im Einklang mit Art. 31 Abs. 2 der Charta auslegen können, wird es ihm in einer Situation wie der in der Rechtssache C-570/16 obliegen, im Rahmen seiner Befugnisse den aus dieser Bestimmung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit der Bestimmung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls die nationale Regelung unangewendet lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79).

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub nämlich der Zweck verfolgt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt daher für den in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung keine Rolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er z. B. aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat (vgl. Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat sowie u. a. allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich der dezentralisierten Behörden berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Ausdehnung der Möglichkeit, sich auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie zu berufen, auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten liefe nämlich darauf hinaus, der Europäischen Union die Befugnis zuzuerkennen, mit unmittelbarer Wirkung zulasten der Einzelnen Verpflichtungen anzuordnen, obwohl sie dies nur dort darf, wo ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen zugewiesen ist (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann selbst eine klare, genaue und nicht von Bedingungen abhängige Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung finden (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Die in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte finden in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung (Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da mit der nationalen Regelung, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, die Richtlinie 2003/88 umgesetzt wird, findet Art. 31 Abs. 2 der Charta in den Ausgangsverfahren Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 43).

    Mit der zwingenden Formulierung, dass "jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer" das "Recht" "auf bezahlten Jahresurlaub" hat - und zwar ohne dass insoweit, wie z. B. in Art. 27 der Charta, zu dem das Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), ergangen ist, auf "Fälle und Voraussetzungen, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind", verwiesen würde -, spiegelt Art. 31 Abs. 2 der Charta den wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union wider, von dem nur unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Bedingungen und insbesondere nur unter Achtung des Wesensgehalts des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub abgewichen werden kann.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Das in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgeschriebene Urlaubsentgelt soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den Urlaub, auf den er Anspruch hat, tatsächlich zu nehmen (Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 49).

    Indem Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorsieht, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, soll folglich insbesondere gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es hat seinen Ursprung u. a. in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75), und hat als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 48 und 68).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-579/12

    Réexamen Commission / Strack - Überprüfung des Urteils des Gerichts in der

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Das Erlöschen des von einem Arbeitnehmer erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub oder des im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses korrelierenden Anspruchs auf Zahlung einer finanziellen Vergütung für nicht genommenen Urlaub, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, den Anspruch wahrzunehmen, würde nämlich das Recht auf bezahlten Jahresurlaub in seinem Wesensgehalt antasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 32).

    Nach den Erläuterungen zu Art. 31 der Charta, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, orientiert sich Art. 31 Abs. 2 der Charta an der Richtlinie 93/104, an Art. 2 der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten und am 3. Mai 1996 in Straßburg revidierten Europäischen Sozialcharta sowie an Nr. 8 der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 verabschiedeten Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 27).

    Art. 7 der Richtlinie 2003/88, der den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrifft, hat denselben Wortlaut wie Art. 7 der Richtlinie 93/104 (Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack, C-579/12 RX-II, EU:C:2013:570, Rn. 28).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 06.11.2018 - C-569/16
    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Zu erwähnen ist auch das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung), das, wie der Gerichtshof in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), festgestellt hat, Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation enthält, denen nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 Rechnung zu tragen ist.

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • EuGH, 26.03.2015 - C-316/13

    Fenoll

  • EuGH, 30.06.2016 - C-178/15

    Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihre Art. 3, 5 und 6, konkretisieren dieses Grundrecht und sind daher in dessen Licht auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 85).

    Um sicherzustellen, dass dieses Grundrecht beachtet wird, dürfen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 insbesondere nicht auf Kosten der Rechte, die dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie zustehen, restriktiv ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19

    Bautagebuch ist kein System zur Arbeitszeiterfassung!

    Hinsichtlich des ebenfalls in Art. 31 Abs. 2 GrCh verbrieften Rechts auf bezahlten Jahresurlaub hat der EuGH bereits entschieden, dass sich hieraus allein schon ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ergibt (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, verb. Rs. C-569/16, C-570/16 (Bauer und Willmeroth), Rn. 85).

    Rs. C-569/16, C-570/16 (Bauer und Willmeroth) entschieden Verfahren - nicht Bestandteil der Vorlagefrage war.

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    (a) Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 6. November 2018 - C-569/16, C-570/16 - [Bauer] Rn. 67; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 27) .
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