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   EuGH, 02.05.2018 - C-574/15   

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https://dejure.org/2018,10664
EuGH, 02.05.2018 - C-574/15 (https://dejure.org/2018,10664)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.2018 - C-574/15 (https://dejure.org/2018,10664)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - C-574/15 (https://dejure.org/2018,10664)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. ... 325 Abs. 1 AEUV; RL 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie); Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften v. 26. Juli 1995 (PIF-Übereinkommen); ital. Gesetzesdekret Nr. 471/1996,
    Schutz der finanziellen Interessen der Union (Nichtabführung der gemäß der vollständig und ordnungsgemäß abgegeben Steuererklärung geschuldeten Mehrwertsteuer binnen der gesetzlich festgelegten Fristen kein Betrug, jedoch rechtswidrige Handlung iSv Art. 325 Abs. 1 AEUV; ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Scialdone

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Richtlinie 2006/112/EG - PIF-Übereinkommen - Sanktionen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nichtabführung der gemäß der ...

  • Betriebs-Berater

    Freiheitsstrafe für nicht abgeführte Mehrwertsteuerbeträge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Richtlinie 2006/112/EG - PIF-Übereinkommen - Sanktionen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nichtabführung der gemäß der ...

  • datenbank.nwb.de

    Obligatorische Sanktionen bei Verstößen gegen Mehrwertsteuerrecht - Schwellenwerte und Sanktionshöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Scialdone

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Richtlinie 2006/112/EG - PIF-Übereinkommen - Sanktionen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nichtabführung der gemäß der ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
    Vor diesem Hintergrund geht zunächst aus den Art. 2 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei umfassen die finanziellen Interessen der Union u. a. die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34, vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20).

    Berücksichtigt man ihren hohen Schweregrad (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 33), können solche Geldbußen die Steuerpflichtigen veranlassen, von jeglicher verspäteten Zahlung oder Nichtabführung der Mehrwertsteuer abzusehen; sie haben somit abschreckende Wirkung.

  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Auszug aus EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
    Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34, vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20).

    Somit sind die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet verpflichtet, wirksame und abschreckende strafrechtliche Sanktionen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 25.02.1988 - 299/86

    Drexl

    Auszug aus EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
    Unterscheiden sich zwei Arten von Verstößen durch verschiedene Umstände, die sowohl die Tatbestandsmerkmale des Verstoßes als auch seine mehr oder weniger leichte Aufdeckung betreffen, so bringen es diese Unterschiede namentlich mit sich, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, beide Kategorien von Verstößen ein und derselben Regelung zu unterwerfen (Urteil vom 25. Februar 1988, Drexl, 299/86, EU:C:1988:103, Rn. 22).
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
    Schließlich müssen gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht einschließlich der durch die Mehrwertsteuerrichtlinie harmonisierten Regelungen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten, und jedenfalls der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, EU:C:1989:339, Rn. 24, vom 8. Juli 1999, Nunes und de Matos, C-186/98, EU:C:1999:376, Rn. 10, sowie vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 65).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-186/98

    Nunes und de Matos

    Auszug aus EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
    Schließlich müssen gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht einschließlich der durch die Mehrwertsteuerrichtlinie harmonisierten Regelungen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten, und jedenfalls der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, EU:C:1989:339, Rn. 24, vom 8. Juli 1999, Nunes und de Matos, C-186/98, EU:C:1999:376, Rn. 10, sowie vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 65).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-209/97

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
    Im Übrigen kann im Hinblick auf die Bedeutung, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, einem ihrer Ziele (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 1999, Kommission/Rat, C-209/97, EU:C:1999:559, Rn. 29), beizumessen ist, der Begriff "rechtswidrige Handlung" nicht eng ausgelegt werden.
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
    Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34, vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20).
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
    Schließlich müssen gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht einschließlich der durch die Mehrwertsteuerrichtlinie harmonisierten Regelungen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten, und jedenfalls der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, EU:C:1989:339, Rn. 24, vom 8. Juli 1999, Nunes und de Matos, C-186/98, EU:C:1999:376, Rn. 10, sowie vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 65).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-259/12

    Rodopi-M 91 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze

    Auszug aus EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
    Im Übrigen werden die säumigen Steuerpflichtigen durch diese Geldbußen in Verbindung mit dem Mechanismus der Herabsetzung und den Verzugszinsen veranlasst, die geschuldete Steuer so rasch wie möglich zu entrichten, so dass diese Maßnahmen grundsätzlich als wirksam angesehen werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 40).
  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    Auszug aus EuGH, 02.05.2018 - C-574/15
    Gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens, einschließlich des Mehrwertsteuerbetrugs (Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 41), mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, die zumindest in den schweren Betrugsfällen, d. h. in Fällen, die einen von den Mitgliedstaaten auf nicht über 50 000 Euro festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand haben, auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Im Übrigen kann im Hinblick auf die Bedeutung, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, einem ihrer Ziele, beizumessen ist, der Begriff "rechtswidrige Handlung" nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit fallen zwar die zur Bekämpfung dieser Straftaten vorgesehenen Sanktionen und eingerichteten Strafverfahren in die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats, doch wird diese Zuständigkeit nicht nur durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Äquivalenz beschränkt, sondern auch durch den Grundsatz der Effektivität, der besagt, dass diese Sanktionen wirksam und abschreckend sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 29, und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 29 und 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    4 Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295).

    13 Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 41), vom Gerichtshof bestätigt durch Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 36).

    14 Zu anderen Rechtssachen in Bezug auf strafrechtliche Verfahren gegen mutmaßliche Mehrwertsteuerbetrüger, in denen die Mehrwertsteuerrichtlinie ebenfalls für einschlägig erachtet wurde, vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105), vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), und vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295).

    16 Insbesondere verlangt das SFI-Übereinkommen die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen, die die finanziellen Interessen der Union über ein bestimmtes Maß beeinträchtigen, während sowohl Art. 325 Abs. 1 AEUV als auch die Mehrwertsteuerrichtlinie den Mitgliedstaaten in dieser Beziehung ein größeres Ermessen lassen, vgl. Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 34 bis 36).

    35 Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 25 und 29).

    Vgl. auch darauf folgend Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 25 und 33).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 29).

    79 Vgl. z. B. Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 53).

    80 Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 33).

  • BAG, 12.02.2019 - 1 AZR 279/17

    Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

    Für das darin ausgedrückte allgemeine Gebot des effet utile unterliegt die unionsrechtliche Rechtslage, wonach nationalrechtliche Sanktionen effektiv, abschreckend und verhältnismäßig sein müssen (vgl. EuGH 2. Mai 2018 - C-574/15 [Scialdone] - Rn. 29; 7. März 2018 - C-494/16 - [Santoro] Rn. 28 f.; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 51) , keinen Zweifeln.
  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    Dies bezieht sich aber ausschließlich auf Verzugszinsen, Geldbußen und andere Abgaben, die --wie zum Beispiel Säumniszuschläge nach § 240 AO-- aufgrund der verspäteten Zahlung einer festgesetzten Steuer zu entrichten sind (EuGH-Urteile Fatorie vom 06.02.2014 - C-424/12, EU:C:2014:50, Rz 50 zu Verzugszinsen; Scialdone vom 02.05.2018 - C-574/15, EU:C:2018:295, Rz 48 ff. zu Geldbußen), nicht aber auf die zum Ausgleich (s. oben II.2.) vorzunehmende Verzinsung nach § 233a AO.
  • BFH, 12.03.2020 - V R 20/19

    Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

    (3) Bestätigt wird dies dadurch, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen zu bekämpfen haben, die wirksam und abschreckend sind, wobei die finanziellen Interessen der Union auch die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer umfassen (EuGH-Urteil Scialdone vom 02.05.2018 - C-574/15, EU:C:2018:295, Rz 27, HFR 2018, 591).
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    Dabei umfassen die finanziellen Interessen der Union auch die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Scialdone vom 02.05.2018 - C-574/15, EU:C:2018:295, Rz 27; BFH-Urteil vom 12.03.2020 - V R 20/19, BFHE 268, 452, BStBl II 2020, 608, Rz 29).

    b) Daneben stellen Fälle der Nichtabführung der Umsatzsteuer "sonstige rechtswidrige Handlungen" i.S. des Art. 325 Abs. 1 AEUV dar, durch die ebenfalls die finanziellen Interessen der Union i.S. von Art. 325 Abs. 1 AEUV beeinträchtigt werden und auf die daher ebenfalls effektive und abschreckende Sanktionen anzuwenden sind (EuGH-Urteil Scialdone, EU:C:2018:295, Rz 44 ff.).

  • EuGH, 17.01.2019 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    Hierfür sind daher grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses, C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 65, sowie vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 25).

    Strafrechtliche Sanktionen können allerdings unerlässlich sein, um bestimmte Fälle von schwerem Mehrwertsteuerbetrug wirksam und abschreckend zu bekämpfen, wie es Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20, vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 36, sowie vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 54).

    Dabei müssen die Mitgliedstaaten darauf achten, dass Verstöße gegen das Unionsrecht einschließlich der durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) harmonisierten Regelungen nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen ähneln, die bei nach Art und Schwere gleichartigen Verstößen gegen das nationale Recht gelten, und jedenfalls der Sanktion einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 28).

    Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Verstößen gegen die harmonisierten Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer eingeführten Sanktionen und die diese betreffenden verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren zwar unter ihre verfahrensrechtliche und institutionelle Autonomie fallen, diese jedoch nicht nur durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Äquivalenz, deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall nicht in Rede steht, sondern auch durch den Effektivitätsgrundsatz beschränkt ist, wonach diese Sanktionen wirksam und abschreckend sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    50 Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26), vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 37 bis 40), vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti (C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 16), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30 und 31), vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 27), und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 25).

    57 Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 45).

    108 Vgl. kritisch dazu meine Schlussanträge in den Rechtssachen Scialdone (C-574/15, EU:C:2017:553, Nrn. 137 ff.) und Dzivev (C-310/16, EU:C:2018:623, Nrn. 65 bis 68).

  • BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19

    Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen

    (4) Die Nichtabführung von Mehrwertsteuer stellt außerdem nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig davon, ob sie vorsätzlich erfolgt oder nicht, keinen "Betrug" i.S. von Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des am 26.07.1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1995, Nr. C 316, S. 49 --SFI-Übereinkommen--; jetzt: Richtlinie 2017/1371/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 198, S. 29 --Richtlinie 2017/1371/EU--) dar (vgl. EuGH-Urteil Scialdone vom 02.05.2018 - C-574/15, EU:C:2018:295, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2018, 791, Rz 37 ff.).

    Sie ist zwar eine "rechtswidrige Handlung", durch die die finanziellen Interessen der Union i.S. des Art. 325 Abs. 1 AEUV beeinträchtigt werden und auf die daher effektive, abschreckende Sanktionen anzuwenden sind (EuGH-Urteil Scialdone, EU:C:2018:295, MwStR 2018, 791, Rz 44), aber, wenn eine Erklärung abgegeben wurde, nicht so schwerwiegend wie die Fälle von Mehrwertsteuerbetrug (EuGH-Urteil Scialdone, EU:C:2018:295, MwStR 2018, 791, Rz 41).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass schwere Betrügereien oder sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20, sowie vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 34 und 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20

    ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

    Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

  • BFH, 17.07.2019 - V B 28/19

    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • BFH, 12.03.2020 - V R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 -

  • EuGH, 15.09.2022 - C-227/21

    HA.EN.

  • BGH, 06.09.2022 - 1 StR 389/21

    Steuerhinterziehung (Bestimmtheitsgrundsatz: Bezugnahme auf Verwaltungsakte;

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-469/18

    Belgische Staat - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Recht auf einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • EuGH, 17.05.2023 - C-418/22

    Cezam

  • EuGH, 30.11.2021 - C-3/20

    Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-792/22

    Energotehnica

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 7 V 7096/19

    Aussetzung der Vollziehung: Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei zu erwartender

  • EuGH, 02.05.2019 - C-225/18

    Grupa Lotos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22

    Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

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