Rechtsprechung
   EuGH - C-578/13   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,46528
EuGH - C-578/13 (https://dejure.org/9999,46528)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,46528) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Die Ersuchen ergehen im Rahmen von vier Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), den Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herrn Reznicek (Rechtssache C-247/13) sowie den Herren Kickler und Wöhlk und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13) einerseits und der Hellenischen Republik andererseits, in denen eine Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen oder Schadensersatz begehrt wird.

    Mittlerweile waren die in der Rechtssache C-578/13 in Rede stehenden Anleihen fällig geworden.

    Im Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-578/13 hat das Landgericht Kiel, da es die Verordnung Nr. 1393/2007 im konkreten Fall nicht für anwendbar hielt, das Bundesministerium für Justiz um Zustellung der Klage auf diplomatischem Wege ersucht.

    In der Rechtssache C-578/13 hat das Landgericht Kiel ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2013 ist die Rechtssache C-578/13 mit diesen Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2014 - C-226/13

    Fahnenbrock - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken -

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Herr Fahnenbrock (Rechtssache C-226/13), die Herren und Frau Priestoph (Rechtssache C-245/13), Herr Reznicek (Rechtssache C-247/13), die Herren Kickler und Wöhlk sowie die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, Versorgungswerk (Rechtssache C-578/13), gegen den griechischen Staat wegen Schadensersatz und Vertragserfüllung führen.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-578/13 verlangten auch die Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Verbindlichkeiten.

    In der Rechtssache C-578/13 war das Landgericht Kiel (Deutschland) der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 im konkreten Fall nicht anwendbar sei, und ersuchte das Bundesministerium für Justiz um Zustellung der Klage auf diplomatischem Weg.

    In der Rechtssache C-578/13 hat das Landgericht Kiel ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2013 ist auch die Rechtssache C-578/13 mit diesen Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-578/13, die griechische Regierung und die Kommission erkennen übereinstimmend an, dass der Begriff "Zivil- oder Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 autonom und unter Berücksichtigung der Auslegung desselben Begriffs in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen ist.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-578/13 machen geltend, ihre Klage richte sich gegen den griechischen Staat als privaten Schuldner, der sich mit der Emission der Anleihen in den Bereich des Zivilrechts begeben habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    Zum ersten Übereinstimmungsaspekt ist darauf hinzuweisen, dass der Streitgegenstand, der auf gleichsam entsprechende tatsächliche Umstände zurückgeht(35), gleichartig ist, da in einer der Rechtssachen (Kickler u. a., C-578/13), auf die der Gerichtshof das Urteil Fahnenbrock u. a. gestützt hat, griechische Anleiheinhaber von der Hellenischen Republik neben der Zahlung von Schadensersatz die vertragliche Erfüllung der fällig gewordenen ursprünglichen Anleihen verlangten.

    Für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2014:2424, Nrn. 52 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Siehe Rn. 39 und 40 des Urteils Fahnenbrock u. a. Diese Lösung wurde von der deutschen Lehre - insbesondere Mankowski, P., "Zustellung der von Privatpersonen erhobenen Klagen wegen des Zwangsumtauschs von griechischen Staatsanleihen an Griechenland nach EuZustVO ("Fahnenbrock")", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, RWS Verlag, Köln, 2015, S. 495 f., und Knöfel, O. L., "Griechischer Schuldenschnitt - Zustellung deutscher Klagen gegen den griechischen Staat", Recht der internationalen Wirtschaft, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, Heft 8, 2015, S. 499 bis 504, insbesondere S. 503 und 504 - sowie von der französischen Lehre - insbesondere Laazouzi, M., "Cour de justice, 1ère ch., 11 juin 2015, Stefan Fahnenbrock, affaires jointes C-226/13, C-245/13, C-247/13 et C-578/13, ECLI:EU:C:2015:383", Jurisprudence de la CJUE, Brüssel, Bruylant, 2016, S. 858 bis 869, insbesondere S. 869, und d'Avout, L., Kinsch, P., Quéguiner, J.-S., Sánchez Lorenzo, S., Weller, M.-P., Wilderspin, M., "Le droit international privé de l'Union européenne en 2015", Journal du droit international (Clunet), LexisNexis, Paris, Oktober 2016, Chronik, Nr. 4, S. 1441 bis 1517, insbesondere S. 1449 und 1450 - begrüßt.

  • LG Bonn, 20.04.2016 - 1 O 72/13

    Staatsanleihen Hellenische Republik Griechenland

    Dies ergebe sich aus der Vorabentscheidung des EuGH zu C-578/13, der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.08.2013 sowie aus einer eigenen Stellungnahme der Beklagten an den griechischen Staatsgerichtshof vom 04.03.2013; sofern die Beklagte sich vorliegend auf Immunität beruft, verstoße sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

    Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rn. 53).

    Der Einordnung als hoheitliche Maßnahme steht das zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79, EuZustVO) ergangene Urteil der 1. Kammer des Gerichtshofs vom 11. Juni 2015 (- C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250) nicht entgegen.

    Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 zu den verbundenen Verfahren C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13 trifft entgegen der Ansicht der Kläger keine Aussage hierzu; die Vorlagefragen betrafen nämlich die Frage, ob die zu Grunde liegenden Verfahren im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, deren Gesetzeszweck in der Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke liegt, eine Zivil- oder Handelssache darstellen.

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

    Jedoch sind die Rn. 48 und 49 der Anlage A.9, die die beim Gerichtshof in der Rechtssache C-578/13 eingereichte Stellungnahme der Kommission vom 21. Februar 2014 enthält, mit den Rn. 55 und 56 der in der Anlage C.5 enthaltenen Stellungnahme der Kommission vom 19. August 2013 identisch.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

    80 Vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, Wery?"ski (C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 34 bis 42), vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2015:383, Rn. 30), und vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28).
  • EuGH, 21.11.2019 - C-678/18

    Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar das gesamte Verfahren umfasst, das zum Urteil des vorlegenden Gerichts führt, aber weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dieser nicht über die Auslegung aller Verfahrensvorschriften des Unionsrechts entscheiden kann, die das vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2015:383, Rn. 30, sowie vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht