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   EuGH, 23.01.2020 - C-578/18   

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https://dejure.org/2020,433
EuGH, 23.01.2020 - C-578/18 (https://dejure.org/2020,433)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2020 - C-578/18 (https://dejure.org/2020,433)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - C-578/18 (https://dejure.org/2020,433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Energiavirasto

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 - Verbraucherschutz - Art. 37 - Aufgaben und Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde - Außergerichtliche Streitbeilegung - Begriff "Partei" - Recht, gegen die Entscheidung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 - Verbraucherschutz - Art. 37 - Aufgaben und Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde - Außergerichtliche Streitbeilegung - Begriff "Partei" - Recht, gegen die Entscheidung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1099
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-33/11

    A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen

    Auszug aus EuGH, 23.01.2020 - C-578/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Regelung, zu der diese Vorschrift gehört, verfolgt wird (Urteile vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27, und vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 30).
  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Auszug aus EuGH, 23.01.2020 - C-578/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Regelung, zu der diese Vorschrift gehört, verfolgt wird (Urteile vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27, und vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-360/19

    Crown Van Gelder - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

    5 Vgl. insoweit Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto (C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 29).

    Vgl. auch Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto (C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto (C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 26).

    13 Vgl. Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto (C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 33).

    14 Vgl. insoweit auch Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto (C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 34).

    15 Vgl. Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto (C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 40).

    17 Vgl. insoweit Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto (C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 35).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-360/19

    Ein Kunde kann gegen den Betreiber des nationalen Netzes wegen eines

    Ebenso verpflichtet Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/72 die Mitgliedstaaten u. a. dazu, einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Streitbeilegungsverfahren, und Art. 36 Buchst. g dieser Richtlinie weist den Regulierungsbehörden das Ziel zu, zum Schutz der Verbraucher beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto, C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 34 und 35).

    Somit erlegt Art. 37 der Richtlinie 2009/72 den Mitgliedstaaten zwar nicht die Verpflichtung auf, der Regulierungsbehörde die Befugnis zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Stromverbrauchern und Netzbetreibern zu übertragen, sondern erlaubt es ihnen, diese Befugnis einer anderen Stelle zuzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto, C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 36 bis 40 und 43), doch kann diese Befugnis, wenn sie der Regulierungsbehörde von einem Mitgliedstaat übertragen wird, nicht vom Bestehen einer unmittelbaren Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem von der Beschwerde betroffenen Netzbetreiber abhängig gemacht werden.

  • EuGH, 30.03.2023 - C-5/22

    Die nationalen Energieregulierungsbehörden können befugt sein,

    Eines der allgemeinen Ziele, deren Verwirklichung die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zu übertragen haben, ist gemäß Art. 36 Buchst. g der Richtlinie das Ziel, den Verbraucherschutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2020, Energiavirasto, C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 35, und vom 8. Oktober 2020, Crown Van Gelder, C-360/19, EU:C:2020:805, Rn. 27).

    Der Gebrauch der Wendung "die Regulierungsbehörde [muss] unter anderem über folgende Befugnisse verfügen" in Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72, weist darauf hin, dass einer solchen Behörde andere als die in Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie ausdrücklich genannten Befugnisse übertragen werden können, damit sie die Aufgaben nach Art. 37 Abs. 1, 3 und 6 der Richtlinie erfüllen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto, C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 37, 38 und 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-371/22

    G (Frais de résiliation anticipée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    11 Vgl. Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto (C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-420/19

    Heavyinstall

    Vgl. auch Urteil vom 23. Januar 2020, Energiavirasto (C-578/18, EU:C:2020:35, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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