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   EuGH, 18.10.2012 - C-583/10   

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https://dejure.org/2012,31162
EuGH, 18.10.2012 - C-583/10 (https://dejure.org/2012,31162)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - C-583/10 (https://dejure.org/2012,31162)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - C-583/10 (https://dejure.org/2012,31162)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der Arbeitnehmer - Massenentlassungen - Geltungsbereich - Schließung einer amerikanischen Militärbasis - Unterrichtung und Konsultation der Arbeitnehmer - Beginn der Konsultationspflicht - Unzuständigkeit des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nolan

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der Arbeitnehmer - Massenentlassungen - Geltungsbereich - Schließung einer amerikanischen Militärbasis - Unterrichtung und Konsultation der Arbeitnehmer - Beginn der Konsultationspflicht - Unzuständigkeit des ...

  • EU-Kommission

    Nolan

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der Arbeitnehmer - Massenentlassungen - Geltungsbereich - Schließung einer amerikanischen Militärbasis - Unterrichtung und Konsultation der Arbeitnehmer - Beginn der Konsultationspflicht - Unzuständigkeit des ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit von Massenentlassungen auf einer US-Militärbasis in England; Anforderungen an die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungsersuchen des englischen Court of Appeal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Massenentlassungen auf US-Militärbasis in England; Unzuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungsersuchen des englischen Court of Appeal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 13. Dezember 2010 - Vereinigte Staaten von Amerika/Christine Nolan

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Auslegung von Art. 2 und 5 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-583/10
    Unter Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23, mit der die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) geändert wurde, und auf das Urteil vom 6. September 2011, Scattolon (C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wie die Landesverteidigung grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen (vgl. Urteil Scattolon, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-583/10
    Der Gerichtshof hat wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, Slg. 2011, I-14139, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch das Unionsrecht geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Cicala, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-583/10
    Außerdem lasse sich aus dem Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-583/10
    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I-4161), und vom 15. Januar 2002, Andersen og Jensen (C-43/00, Slg. 2002, I-379), vertritt Frau Nolan die Auffassung, der Gerichtshof sei für die Auslegung der Richtlinie 98/59 zuständig, auch wenn ihre Situation nicht unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt werde, da sich der Gesetzgeber des Vereinigten Königreichs bei der Umsetzung dieser Richtlinie im nationalen Recht entschieden habe, sein innerstaatliches Recht am Unionsrecht auszurichten.
  • EuGH, 15.01.2002 - C-43/00

    Andersen og Jensen

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-583/10
    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I-4161), und vom 15. Januar 2002, Andersen og Jensen (C-43/00, Slg. 2002, I-379), vertritt Frau Nolan die Auffassung, der Gerichtshof sei für die Auslegung der Richtlinie 98/59 zuständig, auch wenn ihre Situation nicht unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt werde, da sich der Gesetzgeber des Vereinigten Königreichs bei der Umsetzung dieser Richtlinie im nationalen Recht entschieden habe, sein innerstaatliches Recht am Unionsrecht auszurichten.
  • EuGH, 07.07.2011 - C-310/10

    Agafitei u.a. - Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-583/10
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2011, Agafitei u. a., C-310/10, Slg. 2011, I-5989, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-583/10
    Daher braucht dem Umstand nicht besonders Rechnung getragen zu werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einem Drittstaat gehörende Militärbasis handelt; dabei handelt es sich um eine Frage, die völkerrechtliche Auswirkungen hat (vgl. in diesem Sinne, im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Personals der Botschaft eines Drittstaats, Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-380/17

    K und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Ausschluss vom Anwendungsbereich der

    Aus dem Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, im Folgenden: Urteil Nolan), folge jedoch, dass die Union kein Interesse an der einheitlichen Auslegung eines Rechtsakts habe, wenn ein inländischer Sachverhalt betroffen sei, der ausdrücklich vom Geltungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen sei(9).

    Beim vorlegenden Gericht herrsche Unklarheit darüber, ob das Urteil Nolan anwendbar bleibe, da es sich nicht auf einen Sachverhalt beziehe, auf den das Unionsrecht für unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden sei(10).

    Da dieses Urteil vom Gerichtshof u. a. im Urteil der Großen Kammer vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), nicht mehr angeführt worden sei, frage sich das vorlegende Gericht, ob das Urteil Nolan dazu führen könne, dass sich der Gerichtshof für die Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens für unzuständig erkläre.

    Zwar kann dem Urteil Nolan zufolge nicht davon ausgegangen werden, dass ein Interesse der Union daran besteht, dass die Vorschriften eines vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsakts in einem Bereich, den der Unionsgesetzgeber vom Anwendungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen hat, einheitlich ausgelegt werden(18).

    Im Urteil Nolan heißt es dazu: "Sieht der Unionsgesetzgeber nämlich unmissverständlich vor, dass der von ihm erlassene Rechtsakt in einem bestimmten Bereich keine Anwendung finden soll, verzichtet er ... in diesem ausgenommenen Bereich auf das Ziel der einheitlichen Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften."(19).

    Ich bin jedoch der Meinung, dass das Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:773), das ebenfalls eine ausdrückliche Ausnahme vom Anwendungsbereich einer Unionsrichtlinie betrifft(20), von der im Urteil Nolan vertretenen Auffassung in einigen Punkten abweicht.

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 29 des Urteils Solar Electric Martinique festgestellt: " Denkbar ist zwar (21), dass die Union ein Interesse daran hat, dass [die Begriffe der fraglichen Richtlinie] einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern." Zwar könnte man aus dem Urteil Nolan folgern, dass ein solches Interesse im Fall eines ausdrücklichen Ausschlusses durch den Unionsgesetzgeber entfällt, doch wird diese Lesart durch das Urteil Solar Electric Martinique nicht bestätigt.

    Auch das Urteil vom 27. Juni 2018, SGI und Valériane (C-459/17 und C-460/17), bezieht sich auf einen Fall des ausdrücklichen Ausschlusses vom Anwendungsbereich einer Richtlinie, und in diesem Urteil wird - anscheinend endgültig - die zuvor im Urteil Nolan vertretene Sichtweise verworfen, indem festgestellt wird, dass trotz des ausdrücklichen Ausschlusses ein klares Interesse der Union daran besteht (22), dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden, sofern das innerstaatliche Recht einen unmittelbaren und unbedingten Verweis auf die Bestimmung der Richtlinie enthält, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird(23).

    8 Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46), vom 7. November 2013, Roméo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 22), und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 61 und 62).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteil Nolan (Rn. 53 bis 56).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil Nolan (Rn. 52).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil Nolan (Rn. 53, 54 und 56).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil Nolan (Rn. 55).

    20 Es handelte sich um den Fall eines Ausschlusses vom räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie), doch dieser Unterschied zum Urteil Nolan, in dem es um einen Ausschluss vom sachlichen Anwendungsbereich ging, ist nicht relevant: siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:507, Nr. 49).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 7 C 31.17

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten

    Allerdings hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit, um eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten, wiederholt auch für solche Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-3/04 [ECLI:EU:C:2006:176], Poseidon Catering BV - Rn. 14 ff. und vom 18. Oktober 2012 - C-583/10 [ECLI:EU:C:2012:638], Nolan - Rn. 45 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-257/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass das

    Aus dem Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, im Folgenden: Urteil Nolan, EU:C:2012:638), folge jedoch, dass die Union kein Interesse an der einheitlichen Auslegung eines Rechtsakts habe, wenn ein Sachverhalt betroffen sei, der ausdrücklich vom Geltungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen sei.

    Da dieses Urteil u. a. im Urteil der Großen Kammer vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), nicht mehr angeführt worden sei, herrsche beim vorlegenden Gericht Unklarheit darüber, ob das Urteil Nolan weiterhin anwendbar sei und dazu führen könne, dass sich der Gerichtshof für die Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens für unzuständig erkläre.

    Zwar kann dem Urteil Nolan zufolge nicht davon ausgegangen werden, dass ein Interesse der Union daran besteht, dass die Vorschriften eines vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsakts in einem Bereich, den der Unionsgesetzgeber vom Geltungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen hat, einheitlich ausgelegt werden(12).

    Im Urteil Nolan heißt es dazu: "Sieht der Unionsgesetzgeber nämlich unmissverständlich vor, dass der von ihm erlassene Rechtsakt in einem bestimmten Bereich keine Anwendung finden soll, verzichtet er ... in diesem ausgenommenen Bereich auf das Ziel der einheitlichen Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften."(13).

    Ich bin jedoch der Meinung, dass das Urteil vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (C-303/16, im Folgenden: Urteil Solar Electric Martinique, EU:C:2017:773), das ebenfalls eine ausdrückliche Ausnahme vom Geltungsbereich einer Unionsrichtlinie betrifft(14), von der im Urteil Nolan vertretenen Auffassung in einigen Punkten abweicht.

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 29 des Urteils Solar Electric Martinique festgestellt: " Denkbar ist zwar , dass die Union ein Interesse daran hat, dass [die Begriffe der fraglichen Richtlinie] einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern."(15) Zwar könnte man aus dem Urteil Nolan folgern, dass ein solches Interesse im Fall eines ausdrücklichen Ausschlusses durch den Unionsgesetzgeber entfällt, doch wird diese Lesart durch das Urteil Solar Electric Martinique nicht bestätigt.

    Auch das Urteil vom 27. Juni 2018, SGI und Valériane (C-459/17 und C-460/17), bezieht sich auf einen Fall des ausdrücklichen Ausschlusses vom Anwendungsbereich einer Richtlinie, und in diesem Urteil wird - anscheinend endgültig - die zuvor im Urteil Nolan vertretene Sichtweise verworfen, indem festgestellt wird, dass trotz des ausdrücklichen Ausschlusses ein klares Interesse der Union daran besteht (16), dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden, sofern das innerstaatliche Recht einen unmittelbaren und unbedingten Verweis auf die Bestimmung der Richtlinie enthält, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird(17).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil Nolan (Rn. 53, 54 und 56).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil Nolan (Rn. 55).

    14 Es handelte sich um den Fall eines Ausschlusses vom räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, doch dieser Unterschied zum Urteil Nolan, in dem es um einen Ausschluss vom sachlichen Anwendungsbereich ging, ist nicht relevant: siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Solar Electric Martinique (C-303/16, EU:C:2017:507, Nr. 49).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    In Fällen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, aber Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind, ist der Gerichtshof jedoch für die Entscheidung über Vorschriften des Unionsrechts betreffende Vorabentscheidungsersuchen zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

    Sollen sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten, um beispielsweise zu verhindern, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 32, und vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

    Das vorlegende Gericht geht aus diesem Grund zwar davon aus, dass die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgeblich sei, hat aber in Anbetracht des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), Zweifel, ob der Gerichtshof in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Beantwortung einer Vorlagefrage nach der Auslegung dieser Bestimmung zuständig ist.

    Ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 und des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638) zuständig, um Vorlagefragen des niederländischen Gerichts zur Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit zu beantworten, der das Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten betrifft, wenn diese Richtlinie im niederländischen Recht für auf subsidiär Schutzberechtigte unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist?.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 19, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, und vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 33).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    Das vorlegende Gericht geht aus diesem Grund zwar davon aus, dass die Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2003/86 für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten maßgeblich sei, hat aber in Anbetracht des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), Zweifel, ob der Gerichtshof in Fällen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Beantwortung einer Vorlagefrage nach der Auslegung dieses Artikels zuständig ist.

    Ist der Gerichtshof angesichts von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 und des Urteils vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), zuständig für die Beantwortung von Vorlagefragen des niederländischen Gerichts nach der Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit über das Aufenthaltsrecht Familienangehöriger von Zusammenführenden niederländischer Staatsangehörigkeit, wenn diese Richtlinie im niederländischen Recht für auf diese Familienangehörigen unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist?.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser jedoch für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).

    Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 19, vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, und vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 33).

    Außerdem ist zu den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass seine Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), herrühren, festzustellen, dass die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, durch Besonderheiten gekennzeichnet war, die sich in den Ausgangsverfahren nicht wiederfinden.

    Zum einen nämlich hätte es einen Bruch mit der Logik des fraglichen Unionsrechtsakts, der eng mit der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarktes zusammenhing, bedeutet, wenn in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, die Zuständigkeit des Gerichtshofs anerkannt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 36 bis 41).

    Zum anderen konnte in jener Rechtssache ein unmittelbarer und unbedingter Verweis des nationalen Rechts auf das Unionsrecht wie der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils festgestellte anhand der Angaben in der dem Gerichtshof übermittelten Akte nicht konstatiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 22).

    Somit ist die Auslegung der Vorschriften eines Rechtsakts der Union in Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts fallen, gerechtfertigt, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch den betreffenden Rechtsakt geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47, vom 7. November 2013, Romeo, C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 22 und 23, und vom 14. Januar 2016, 0stas celtnieks, C-234/14, EU:C:2016:6, Rn. 20).

  • BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 476/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte - Auflösung einer

    Zur öffentlichen Verwaltung zählen auch die Stationierungsstreitkräfte (EuGH 18. Oktober 2012 - C-583/10 - [Nolan] Rn. 34; BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 867/15 - Rn. 25, BAGE 157, 273) .
  • EuGH, 12.05.2016 - C-281/15

    Sahyouni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung

    In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Bestimmungen eines Unionsrechtsakts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich eines solchen Rechtsakts fiel, aber die genannten Bestimmungen durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, besteht somit ein klares Interesse der Union daran, dass die aus diesem Rechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob hinreichend genaue Angaben vorliegen, um diesen Verweis auf das Unionsrecht feststellen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47 und 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

    Selbst wenn man annimmt, dass die Auslegung dieses Begriffs für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in der Tat wesentlich ist(14), verzichtet der Unionsgesetzgeber nämlich, wenn er unmissverständlich vorsieht, dass der von ihm erlassene Rechtsakt in einem bestimmten Bereich keine Anwendung finden soll, zumindest bis zum Erlass etwaiger neuer Unionsvorschriften in diesem ausgenommenen Bereich auf das Ziel der einheitlichen Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften, wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 55), festgestellt hat.

    Was für die Rechtssache im Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 55), galt, das den Fall eines ausdrücklichen Ausschlusses vom sachlichen Anwendungsbereich einer Richtlinie betraf, gilt meiner Meinung nach gleichermaßen, wenn der Sachverhalt einen ausdrücklichen Ausschluss vom räumlichen Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie und der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft.

    In Anwendung der Rechtsprechung, die auf die Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868), und vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638), zurückgeht, hat es der Gerichtshof nämlich bereits abgelehnt, Vorlagefragen von Gerichten zu beantworten, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können(15).

    5 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17), und vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 3. September 2015, 0rrego Arias (C-456/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:550, Rn. 21), und vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 26).

    6 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17), vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47), vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 23), und vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 34).

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 48), und Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 27).

    11 Vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 48 bis 52), sowie Beschluss vom 9. September 2014, Parva Investitsionna Banka u. a. (C-488/13, EU:C:2014:2191, Rn. 34 und 35).

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  • EuGH, 18.12.2014 - C-470/13

    Generali-Providencia Biztosító - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • EuGH, 15.10.2014 - C-246/14

    De Bellis u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz des Vertrauensschutzes

  • EuGH, 19.10.2017 - C-303/16

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